TE OGH 2024/3/21 12Os9/24a

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2023, GZ 25 Hv 77/23x-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * R* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2023, GZ 25 Hv 77/23x-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

         Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde * R* mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I./) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde * R* mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum 2019 bis September 2022 in G* * M*

I./ in mehreren Angriffen durch Äußerungen wie: „Ich schlage dir die Zähne aus!“, „Ich haue dir eine rein!“, „Am liebsten würde ich dir links und rechts eine reinhauen!“, jeweils gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch eins./ in mehreren Angriffen durch Äußerungen wie: „Ich schlage dir die Zähne aus!“, „Ich haue dir eine rein!“, „Am liebsten würde ich dir links und rechts eine reinhauen!“, jeweils gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

II./ durch die Äußerung „Wennst net gleich ins Haus verschwindest, bring i di um!“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, und zwar ins Wohnhaus zu gehen, genötigt;römisch zwei./ durch die Äußerung „Wennst net gleich ins Haus verschwindest, bring i di um!“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, und zwar ins Wohnhaus zu gehen, genötigt;

III./ dadurch, dass er eine „Heugabel beziehungsweise einen Holzbalken“ gegen sie schleuderte, vorsätzlich in Form eines Hämatoms am Schienbein und einer Schürfwunde am Körper verletzt.römisch drei./ dadurch, dass er eine „Heugabel beziehungsweise einen Holzbalken“ gegen sie schleuderte, vorsätzlich in Form eines Hämatoms am Schienbein und einer Schürfwunde am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]       Die gegen den Schuldspruch III./ gerichtete Mängelrüge behauptet der Sache nach Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Konstatierungen zum Tatzeitpunkt, weil die dem Angeklagten angelastete Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) nach dem Urteilssachverhalt „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 2019 bis 2022“ (US 5) verübt worden sei und daher die Verjährungsfrage nicht abschließend beantwortet werden könne. Die Beschwerde übersieht aber, dass der Angeklagte den Feststellungen zum Schuldspruch I./ zufolge (US 1, 4) das Opfer von 2019 bis September 2022 in mehreren Angriffen gefährlich bedrohte (§ 107 Abs 1 StGB), welche Tathandlungen auf gleicher schädlicher Neigung im Sinn eines gleichartigen Charaktermangels des Angeklagten beruhten (§ 71 StGB, vgl RIS-Justiz RS0092020), nämlich dessen Aggressionsbereitschaft (vgl insb US 12). Verjährung des Körperverletzungsvorwurfs konnte daher gemäß § 58 Abs 2 StGB mangels Verjährung der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohungen nicht eintreten. [4] Die gegen den Schuldspruch römisch drei./ gerichtete Mängelrüge behauptet der Sache nach Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Konstatierungen zum Tatzeitpunkt, weil die dem Angeklagten angelastete Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) nach dem Urteilssachverhalt „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 2019 bis 2022“ (US 5) verübt worden sei und daher die Verjährungsfrage nicht abschließend beantwortet werden könne. Die Beschwerde übersieht aber, dass der Angeklagte den Feststellungen zum Schuldspruch römisch eins./ zufolge (US 1, 4) das Opfer von 2019 bis September 2022 in mehreren Angriffen gefährlich bedrohte (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), welche Tathandlungen auf gleicher schädlicher Neigung im Sinn eines gleichartigen Charaktermangels des Angeklagten beruhten (Paragraph 71, StGB, vergleiche RIS-Justiz RS0092020), nämlich dessen Aggressionsbereitschaft vergleiche insb US 12). Verjährung des Körperverletzungsvorwurfs konnte daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, StGB mangels Verjährung der dem Angeklagten angelasteten gefährlichen Drohungen nicht eintreten.

[5]       Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die zu den Schuldsprüchen I./ und II./ jeweils konstatierte subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 4 f) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die zu den Schuldsprüchen römisch eins./ und römisch zwei./ jeweils konstatierte subjektive Ausrichtung des Angeklagten (US 4 f) und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[6]       Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Z 10a), die unter Hinweis auf die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers bloß pauschal „hinreichende Ansatzpunkte“ für diversionelles Vorgehen behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0119091). [6] Gleiches gilt für die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,), die unter Hinweis auf die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers bloß pauschal „hinreichende Ansatzpunkte“ für diversionelles Vorgehen behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0119091).

[7]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00009.24A.0321.000

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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