TE OGH 2024/4/3 12Os27/24y

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Veröffentlicht am 03.04.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten G* G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2024, AZ 31 Bs 375/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin FI Trsek in der Strafsache gegen * T* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten G* G* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Februar 2024, AZ 31 Bs 375/23h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b-687, wurde E* G* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./II./AB./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster Fall StGB (B./II./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (vgl OGH, GZ 12 Os 41/23f-8, und OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h). [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Juli 2022, GZ 124 Hv 3/22b-687, wurde E* G* des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (A./II./AB./) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB (B./II./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen vergleiche OGH, GZ 12 Os 41/23f-8, und OLG Wien, AZ 31 Bs 375/23h).

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die unterbliebene Gewährung bedingter Entlassung (§ 265 Abs 1 StPO) durch das Oberlandesgericht Wien anlässlich der Urteilsfällung im vorstehend erwähnten Berufungsverfahren. [2] Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die unterbliebene Gewährung bedingter Entlassung (Paragraph 265, Absatz eins, StPO) durch das Oberlandesgericht Wien anlässlich der Urteilsfällung im vorstehend erwähnten Berufungsverfahren.

[3]       Sie war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil § 1 Abs 2 GRBG eine Befassung des Obersten Gerichtshofs im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht vorsieht (vgl RIS-Justiz RS0061089 [T2, T11]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54; zu § 265 StPO insb AZ 15 Os 78/12b). [3] Sie war ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen, weil Paragraph eins, Absatz 2, GRBG eine Befassung des Obersten Gerichtshofs im Bereich des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht vorsieht vergleiche RIS-Justiz RS0061089 [T2, T11]; Kier in WK2 GRBG Paragraph eins, Rz 54; zu Paragraph 265, StPO insb AZ 15 Os 78/12b).

Textnummer

E141012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00027.24Y.0403.000

Im RIS seit

12.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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