Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 21. November 2023, GZ 58 Hv 29/22p-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * C* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 21. November 2023, GZ 58 Hv 29/22p-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * C* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG (idF vor BGBl I 2023/177) schuldig erkannt. [1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * C* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG in der Fassung vor BGBl I 2023/177) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich in W* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er jeweils mittels des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ eine Video-Datei an * P* übermittelte, und zwar [2] Danach hat er sich in W* auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er jeweils mittels des Messenger-Dienstes „WhatsApp“ eine Video-Datei an * P* übermittelte, und zwar
(1) am 9. März 2020 eine solche, die ein im Jahr 2008 geführtes Interview mit dem als Holocaust-Leugner bekannten * W* zum Thema „Es gab keine Gaskammern“ zeigt, in welchem dieser unter anderem ausführt, die „historischen Beweise“ sprächen „massiv dagegen, dass sechs Millionen Juden willentlich in Gaskammern vergast wurden, in einer bewussten Politik von Adolf Hitler“ und er „glaube, es gab keine Gaskammern“, sowie
(2) am 12. März 2020 eine solche, die ein im Jahr 1999 geführtes Interview mit dem als Holocaust-Leugner bekannten * Z* zeigt, in welchem dieser unter anderem ausführt, dass „der Holocaust“ und „die amerikanische Propaganda-Idee der Massentötung durch Gaskammern durch Deutsche“ „wissenschaftlich widerlegt“ sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit die Fragenrüge (Z 6) in Bezug auf die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn jeweils eine Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach dem Vorliegen eines Verbotsirrtums (§ 9 StGB) zu jeder der beiden – nach § 3g VG gestellten – Hauptfragen vermisst, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Denn sie legt nicht dar, warum das angesprochene deliktische Element – entgegen dem Wortlaut des § 3g VG – nicht auf der Tatbestandsebene angesiedelt sein sollte. [4] Soweit die Fragenrüge (Ziffer 6,) in Bezug auf die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn jeweils eine Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Vorliegen eines Verbotsirrtums (Paragraph 9, StGB) zu jeder der beiden – nach Paragraph 3 g, VG gestellten – Hauptfragen vermisst, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Denn sie legt nicht dar, warum das angesprochene deliktische Element – entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3 g, VG – nicht auf der Tatbestandsebene angesiedelt sein sollte.
[5] Hinzugefügt sei, dass der Rechtsbegriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des § 9 StGB gerade deshalb nicht in Betracht kommt, weil er als normatives Tatbestandsmerkmal vom Tätervorsatz umfasst sein muss, ein diesbezüglicher Irrtum demnach (schon) die Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens ausschließt (Lässig in WK2 Vor VG Rz 2 und VG § 3g Rz 10). Ein Irrtum über diesen Begriff ist somit ein Tatbildirrtum und als solcher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage (RIS-Justiz RS0088950 und RS0124171; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 18). [5] Hinzugefügt sei, dass der Rechtsbegriff der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Paragraph 9, StGB gerade deshalb nicht in Betracht kommt, weil er als normatives Tatbestandsmerkmal vom Tätervorsatz umfasst sein muss, ein diesbezüglicher Irrtum demnach (schon) die Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens ausschließt (Lässig in WK2 Vor VG Rz 2 und VG Paragraph 3 g, Rz 10). Ein Irrtum über diesen Begriff ist somit ein Tatbildirrtum und als solcher nicht Gegenstand einer Zusatzfrage (RIS-Justiz RS0088950 und RS0124171; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 18).
[6] Weshalb die Hauptfragen um die „Voraussetzung des vorsätzlichen Handelns“ und „betreffend den Tatbildirrtum“ hätten ergänzt werden müssen, obwohl der Tatvorsatz des Angeklagten, somit auch das Fehlen eines Tatbildirrtums – weil § 3g VG kein über § 5 Abs 1 zweiter Teilsatz StGB hinausgehendes Vorsatzerfordernis enthält – nach dem Gesetz (§ 7 Abs 1 StGB) subintellegiert ist (RIS-Justiz RS0089093 [insbesondere T10]), erklärt das übrige Vorbringen (Z 6) nicht. [6] Weshalb die Hauptfragen um die „Voraussetzung des vorsätzlichen Handelns“ und „betreffend den Tatbildirrtum“ hätten ergänzt werden müssen, obwohl der Tatvorsatz des Angeklagten, somit auch das Fehlen eines Tatbildirrtums – weil Paragraph 3 g, VG kein über Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Teilsatz StGB hinausgehendes Vorsatzerfordernis enthält – nach dem Gesetz (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) subintellegiert ist (RIS-Justiz RS0089093 [insbesondere T10]), erklärt das übrige Vorbringen (Ziffer 6,) nicht.
[7] Die Instruktionsrüge (Z 8) behauptet Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zum „Wesen eines Tatbildirrtums“. Indem sie jene Teile der Rechtsbelehrung übergeht, die das Erfordernis eines das gesamte Tatbild erfassenden Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) betreffen, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T7]), an der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit Maß zu nehmen. [7] Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung infolge Nichtaufnahme von Ausführungen zum „Wesen eines Tatbildirrtums“. Indem sie jene Teile der Rechtsbelehrung übergeht, die das Erfordernis eines das gesamte Tatbild erfassenden Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) betreffen, versäumt sie es prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0100695 [insbesondere T7]), an der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit Maß zu nehmen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E141257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00006.24T.0424.000Im RIS seit
16.05.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024