Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d (vormals AZ 151 Hv 37/21p und AZ 180 Hv 59/18g) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d (vormals AZ 151 Hv 37/21p und AZ 180 Hv 59/18g) des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * und der Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * sind von der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *.
Text
Gründe:
[1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß § 353 Z 2 StPO (zum Teil) wieder aufgenommen. [1] Zu AZ 14 Os 54/19a entschieden Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs * und * in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 180 Hv 59/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, bereits als Richter über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des genannten Gerichts als Schöffengericht vom 23. November 2018, (ON 52). Dieses Strafverfahren wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. September 2021 (ON 84 der Hv-Akten) gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO (zum Teil) wieder aufgenommen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Im nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 14 Ns 27/24t über einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung zu entscheiden.
[3] Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, Hofrat des Obersten Gerichtshofs * und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * sind Mitglieder des zuständigen Senats 14 des Obersten Gerichtshofs. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * ist aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Ersatzmitglied dieses Senats.
[4] Solcherart sind die Genannten gemäß § 43 Abs 4 StPO, dessen Regelung auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt gilt (RIS-Justiz RS0125149), von der Entscheidung über den im Tenor genannten Antrag ausgeschlossen. [4] Solcherart sind die Genannten gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO, dessen Regelung auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt gilt (RIS-Justiz RS0125149), von der Entscheidung über den im Tenor genannten Antrag ausgeschlossen.
[5] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch Genannte an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO). [5] Aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt die im Spruch Genannte an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E141154European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00036.24A.0429.000Im RIS seit
03.05.2024Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024