TE OGH 2024/6/19 14Os18/24i

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien
als Schöffengericht vom 15. Dezember 2023, GZ 56 Hv 42/23i-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Loibl LL.M., BSc, in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins,, Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, als Schöffengericht vom 15. Dezember 2023, GZ 56 Hv 42/23i-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1, § 15 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * H* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins,, Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er zwischen 28. Februar und 19. April 2021, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf effektive Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu schädigen, in acht Fällen drei im angefochtenen Urteil namentlich genannte und in einem Fall unbekannt gebliebene Soldaten bestimmt (Punkte B bis D) oder zu bestimmen versucht (Punkt A), deren Befugnis, im Namen des Bundes (vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG iVm § 2 Abs 1 lit b und c WehrG 2001 sowie §§ 28a und 51 EpidemieG) als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch (zumindest bedingt vorsätzlich) zu missbrauchen, dass sie Einreisewillige nicht ordnungsgemäß kontrollierten und diese unter Verletzung der Bestimmungen (insbesondere §§ 3 f) der COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl II 2020/445) in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl II 2021/52) ohne Anordnung der Heimquarantäne nach Österreich einreisen ließen, wobei er den zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch der unmittelbaren Täter für gewiss hielt. [2] Danach hat er zwischen 28. Februar und 19. April 2021, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf effektive Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu schädigen, in acht Fällen drei im angefochtenen Urteil namentlich genannte und in einem Fall unbekannt gebliebene Soldaten bestimmt (Punkte B bis D) oder zu bestimmen versucht (Punkt A), deren Befugnis, im Namen des Bundes vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c WehrG 2001 sowie Paragraphen 28 a und 51 EpidemieG) als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch (zumindest bedingt vorsätzlich) zu missbrauchen, dass sie Einreisewillige nicht ordnungsgemäß kontrollierten und diese unter Verletzung der Bestimmungen (insbesondere Paragraphen 3, f) der COVID-19-Einreiseverordnung (BGBl II 2020/445) in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl II 2021/52) ohne Anordnung der Heimquarantäne nach Österreich einreisen ließen, wobei er den zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch der unmittelbaren Täter für gewiss hielt.

[3]       

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 10 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]            Das im Rahmen der Subsumtionsrüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 9 lit a) erstattete Vorbringen leitet die Rechtsbehauptung, Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens als Bestimmung zu Missbrauch der Amtsgewalt sei wissentlicher Befugnismissbrauch des Beamten (also des unmittelbaren Täters), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB verlangt insofern nämlich bloß, dass der Beamte als „Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) „in bestimmter Weise“ – nämlich durch Befugnismissbrauch – an der Tat mitwirkt. Unter Befugnismissbrauch ist indes nichts Anderes zu verstehen als vorsätzlicher Befugnisfehlgebrauch. Das (notwendige) subjektive Element im Verhalten des unmittelbaren Täters ergibt sich daher nicht aus gesetzlicher Anordnung eines besonderen Vorsatzerfordernisses, sondern aus der (zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten einschließenden) Definition des Begriffs „Befugnismissbrauch“, worauf sich die Wissentlichkeit des Bestimmungstäters (Extraneus) beziehen muss (RIS-Justiz RS0108964; Nordmeyer in WK2 StGB § 302 Rz 180; vgl im Übrigen zur entsprechenden Feststellung US 7). [4] Das im Rahmen der Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) erstattete Vorbringen leitet die Rechtsbehauptung, Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens als Bestimmung zu Missbrauch der Amtsgewalt sei wissentlicher Befugnismissbrauch des Beamten (also des unmittelbaren Täters), nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565). Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB verlangt insofern nämlich bloß, dass der Beamte als „Träger der besonderen persönlichen Eigenschaften“ (Intraneus) „in bestimmter Weise“ – nämlich durch Befugnismissbrauch – an der Tat mitwirkt. Unter Befugnismissbrauch ist indes nichts Anderes zu verstehen als vorsätzlicher Befugnisfehlgebrauch. Das (notwendige) subjektive Element im Verhalten des unmittelbaren Täters ergibt sich daher nicht aus gesetzlicher Anordnung eines besonderen Vorsatzerfordernisses, sondern aus der (zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten einschließenden) Definition des Begriffs „Befugnismissbrauch“, worauf sich die Wissentlichkeit des Bestimmungstäters (Extraneus) beziehen muss (RIS-Justiz RS0108964; Nordmeyer in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 180; vergleiche im Übrigen zur entsprechenden Feststellung US 7).

[5]            Gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) verlangt methodisch korrekte Argumentation auf Basis der (Gesamtheit der) Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801). [5] Gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) verlangt methodisch korrekte Argumentation auf Basis der (Gesamtheit der) Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801).

[6]       Diese Vorgaben verfehlt die unter diesem Aspekt vorgetragene Kritik, indem sie auf die Kriterien des § 198 Abs 3 StPO (bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten) und die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 13 f [zur tatbedingten Beeinträchtigung des Ziels, „Einschränkungen der österreichischen Bevölkerung durch den monatelangen Lockdown so kurz als möglich zu halten“]) argumentativ nicht eingeht. [6] Diese Vorgaben verfehlt die unter diesem Aspekt vorgetragene Kritik, indem sie auf die Kriterien des Paragraph 198, Absatz 3, StPO (bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten) und die dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 13 f [zur tatbedingten Beeinträchtigung des Ziels, „Einschränkungen der österreichischen Bevölkerung durch den monatelangen Lockdown so kurz als möglich zu halten“]) argumentativ nicht eingeht.

[7]       Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher ergänzt, dass Diversion entgegen dem Beschwerdevorbringen („diversionsausschließendes Verhalten“ sei „nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen“) angesichts der in der Strafdrohung (von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Vorbewertung deliktstypischer Schuldschwere bei Missbrauch der Amtsgewalt auf leichte Fälle beschränkt ist (RIS-Justiz RS0116021 [T17, T19 und T24]). Ein derartig leichter Fall liegt auf Basis des Urteilssachverhalts schon mit Blick auf die mehrfache (neunmalige) Tatbegehung gerade nicht vor.

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[9]       Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E141656

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00018.24I.0619.000

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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