Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 32 U 69/24h des Bezirksgerichts Linz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Meidling, AZ 16 U 13/24i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * R* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, AZ 32 U 69/24h des Bezirksgerichts Linz, in dem zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Meidling, AZ 16 U 13/24i, geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Linz zuständig.
Text
Gründe:
[1] Mit ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachtem, von diesem an das Bezirksgericht Meidling überwiesenen (vgl ON 1.3) Strafantrag vom 15. Jänner 2024, AZ 121 BAZ 840/23v, legte die Staatsanwaltschaft Wien * R* ein in einem Speisewagen eines Zuges begangenes, als Vergehen des (Zech-)Betrugs nach § 146 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last. [1] Mit ursprünglich beim Bezirksgericht Favoriten eingebrachtem, von diesem an das Bezirksgericht Meidling überwiesenen vergleiche ON 1.3) Strafantrag vom 15. Jänner 2024, AZ 121 BAZ 840/23v, legte die Staatsanwaltschaft Wien * R* ein in einem Speisewagen eines Zuges begangenes, als Vergehen des (Zech-)Betrugs nach Paragraph 146, StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.
[2] Aufgrund des Ergebnisses von ihm angeordneter polizeilicher Erhebungen zum infrage kommenden Tatort (ON 6) sprach das Bezirksgericht Meidling mit „Beschluss“ vom 13. März 2024 aus, dass es örtlich unzuständig sei (ON 7 – vgl jedoch RIS-Justiz RS0129801; 12 Os 34/23a [insb Rz 7, 9]), und verfügte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.12) am 11. April 2024 die Überweisung des Verfahrens an das für tatortzuständig erachtete Bezirksgericht Linz (ON 1.13). [2] Aufgrund des Ergebnisses von ihm angeordneter polizeilicher Erhebungen zum infrage kommenden Tatort (ON 6) sprach das Bezirksgericht Meidling mit „Beschluss“ vom 13. März 2024 aus, dass es örtlich unzuständig sei (ON 7 – vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0129801; 12 Os 34/23a [insb Rz 7, 9]), und verfügte entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.12) am 11. April 2024 die Überweisung des Verfahrens an das für tatortzuständig erachtete Bezirksgericht Linz (ON 1.13).
Rechtliche Beurteilung
[3] Letzteres erblickte keine seine Zuständigkeit begründenden Anknüpfungspunkte und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (§ 38 StPO) zwischen ihm und dem Bezirksgericht Meidling vor. [3] Letzteres erblickte keine seine Zuständigkeit begründenden Anknüpfungspunkte und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (Paragraph 38, StPO) zwischen ihm und dem Bezirksgericht Meidling vor.
[4] Nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (vgl RIS-Justiz RS0127231). [4] Nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte vergleiche RIS-Justiz RS0127231).
[5] Aufgrund der Aktenlage (RIS-Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2/1), nämlich der Angaben der Zeugin * C* zum Zeitpunkt der Bestellung (ON 2.6, 3), des Fahrplans (ON 4) in Zusammenschau mit dem Amtsvermerk zur tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges am Wiener Hauptbahnhof (ON 5.11, 2) und des Ergebnisses der ergänzenden Erhebung zum Tatort (ON 6.2, 2), ist – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – indiziert, dass die Bestellung (als Täuschungs- und damit Ausführungshandlung eines allfälligen Zechbetrugs) stattfand, als sich der Zug am Hauptbahnhof in Linz, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Linz befand. [5] Aufgrund der Aktenlage (RIS-Justiz RS0131309 [T3]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2/1), nämlich der Angaben der Zeugin * C* zum Zeitpunkt der Bestellung (ON 2.6, 3), des Fahrplans (ON 4) in Zusammenschau mit dem Amtsvermerk zur tatsächlichen Ankunftszeit des Zuges am Wiener Hauptbahnhof (ON 5.11, 2) und des Ergebnisses der ergänzenden Erhebung zum Tatort (ON 6.2, 2), ist – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – indiziert, dass die Bestellung (als Täuschungs- und damit Ausführungshandlung eines allfälligen Zechbetrugs) stattfand, als sich der Zug am Hauptbahnhof in Linz, somit im Sprengel des Bezirksgerichts Linz befand.
[6] Daraus resultiert die Zuständigkeit dieses Gerichts.
Textnummer
E142062European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00034.24Z.0621.000Im RIS seit
21.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024