RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §105 Abs1;
GehG 1956 §105a;
GehG 1956 §106 Abs1;
GehG 1956 §34 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §38 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §74 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §78 idF 1994/550 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0049 E 21. Oktober 2005 RS 2[Hier lautet der letzte Satz: Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 Abs. 1 GehG 1956 und einer Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens "dauernd" im Sinne der zitierten Bestimmung auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2003/12/0092)."]

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob im Verständnis GEHALTSRECHTLICHER Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076 und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049 sowie vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG 1956 vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG siehe schließlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210). Diese Rechtsprechung ist auch auf die hier für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120117.X04

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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