TE OGH 2024/6/27 12Os149/23p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T* KG und eines anderen belangten Verbands wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der T* KG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, GZ 14 Hv 8/23f-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier-Edermayr LL.M. (WU) in der Verbandsverantwortlichkeitssache der T* KG und eines anderen belangten Verbands wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der T* KG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juli 2023, GZ 14 Hv 8/23f-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem belangten Verband T* KG fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die T* KG gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG für das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB verantwortlich erkannt, das die Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, P* T* und S* T*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – die T* KG gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, VbVG für das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 148a Absatz eins, und 2 zweiter Fall StGB verantwortlich erkannt, das die Entscheidungsträger dieser Gesellschaft, P* T* und S* T*, als solche rechtswidrig und schuldhaft zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 21 Abs 2 VbVG war mit der Anklage der natürlichen Personen (auch) wegen jener Straftat verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (§ 2 Abs 1 Z 3 VbVG) die Genannten gehandelt haben – verantwortlich (§ 3 VbVG) sein soll (ON 90). Daher kamen dem belangten Verband (§ 13 Abs 1 zweiter Satz VbVG) gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz  RS0133395). [2] Der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VbVG war mit der Anklage der natürlichen Personen (auch) wegen jener Straftat verbunden, für die der Verband – als dessen Entscheidungsträger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, VbVG) die Genannten gehandelt haben – verantwortlich (Paragraph 3, VbVG) sein soll (ON 90). Daher kamen dem belangten Verband (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG auch im betreffenden Verfahren gegen diese natürlichen Personen die Rechte des Beschuldigten zu (RIS-Justiz  RS0133395).

[3]            Der belangte Verband war in der gesamten – gemäß § 22 Abs 1 VbVG gemeinsam mit jener gegen ihn selbst geführten – Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen vertreten (ON 149, 156, 164, 177). [3] Der belangte Verband war in der gesamten – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VbVG gemeinsam mit jener gegen ihn selbst geführten – Hauptverhandlung im Verfahren gegen die natürlichen Personen vertreten (ON 149, 156, 164, 177).

[4]            In der Hauptverhandlung am 28. Juli 2023 wurde zunächst das Urteil über die natürlichen Personen (§ 22 Abs 1 VbVG) verkündet, mit dem diese schuldig erkannt wurden (ON 178). Sodann wurde – gemäß § 22 Abs 2 VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband (ON 179) verkündet (ON 177 S 22 ff). Diesem stand es solcherart frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 178) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 179) oder beide Urteile zu bekämpfen (§ 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG; § 24 VbVG). [4] In der Hauptverhandlung am 28. Juli 2023 wurde zunächst das Urteil über die natürlichen Personen (Paragraph 22, Absatz eins, VbVG) verkündet, mit dem diese schuldig erkannt wurden (ON 178). Sodann wurde – gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VbVG davon getrennt – das Urteil über den belangten Verband (ON 179) verkündet (ON 177 S 22 ff). Diesem stand es solcherart frei, das Urteil über die natürliche Person (ON 178) oder das über ihn selbst ergangene Urteil (ON 179) oder beide Urteile zu bekämpfen (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VbVG; Paragraph 24, VbVG).

[5]            In einem binnen der Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte die T* KG bloß, „in obiger Strafsache“ Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das „in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2023 verkündete Urteil“ anzumelden (ON 189). [5] In einem binnen der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO (Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO) eingebrachten Schriftsatz erklärte die T* KG bloß, „in obiger Strafsache“ Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das „in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2023 verkündete Urteil“ anzumelden (ON 189).

[6]       Dieser Erklärungsinhalt ließ offen, gegen welches von beiden Urteilen sich seine Rechtsmittel richten. Ein Rechtsmittel wurde damit gegen keines von beiden Urteilen deutlich und bestimmt angemeldet (RIS-Justiz RS0100007 [T11]; Oberressl, Besonderheiten des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020/99, 815).

[7]       Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den belangten Verband – von diesem gegen das Verbandsurteil (ON 179) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 204) wurde demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (§ 285a Z 1 StPO, § 294 Abs 4 erster Satz StPO). [7] Die – binnen vier Wochen nach Zustellung von Ausfertigungen beider Urteile an den belangten Verband – von diesem gegen das Verbandsurteil (ON 179) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 204) wurde demnach von einer Person eingebracht, der diese Rechtsmittel nicht (mehr) zukommen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, Paragraph 294, Absatz 4, erster Satz StPO).

[8]       Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, § 296 Abs 2 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, Paragraph 296, Absatz 2, StPO).

[9]          Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Textnummer

E141791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00149.23P.0627.000

Im RIS seit

15.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten