Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2024, GZ 91 Hv 10/24t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Loibl LL.M., BSc als Schriftführer in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2024, GZ 91 Hv 10/24t-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2024, GZ 91 Hv 10/24t-33.2, wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2024, GZ 91 Hv 10/24t-33.2, wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der (damals) Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht (ON 33.1 S 14). Mit Eingabe vom 29. April 2024 meldete der Verteidiger Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 34).
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die „mit Schriftsatz vom 29. April 2024 angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34)“ gemäß § 285a Z 1 dritter Fall (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück (ON 35). [3] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die „mit Schriftsatz vom 29. April 2024 angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (ON 34)“ gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück (ON 35).
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (§ 285b Abs 2 StPO) Beschwerde des T*, die argumentiert, aufgrund seines „Schock- und Ausnahmezustands, welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, habe diese Erklärung keine Wirksamkeit erzeugen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Genannten (RIS-Justiz RS0100103 [T2]; siehe dazu ON 1.28) werden nicht vorgebracht. [4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) Beschwerde des T*, die argumentiert, aufgrund seines „Schock- und Ausnahmezustands, welcher einer Unzurechnungsfähigkeit gleichzusetzen“ sei, habe diese Erklärung keine Wirksamkeit erzeugen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Genannten (RIS-Justiz RS0100103 [T2]; siehe dazu ON 1.28) werden nicht vorgebracht.
[5] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [insb T5], RS0099945; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8 f). [5] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [insb T5], RS0099945; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 8 f).
[6] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts erfolgte demnach – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war. [6] Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts erfolgte demnach – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[7] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11). [7] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
Textnummer
E141934European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00065.24D.0717.000Im RIS seit
31.07.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024