TE OGH 2024/7/24 1Ob17/24t

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. H*, gegen die Antragsgegnerin C* pA *, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, hier wegen Verfahrenshilfe für einen Abänderungsantrag nach § 72 AußStrG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Mag. H*, gegen die Antragsgegnerin C* pA *, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, hier wegen Verfahrenshilfe für einen Abänderungsantrag nach Paragraph 72, AußStrG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird an das Erstgericht überwiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht wies den auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gerichteten Antrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. 3. 2024 zu 1 Ob 17/24t mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. [1] Das Erstgericht wies den auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gerichteten Antrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 5. 3. 2024 zu 1 Ob 17/24t mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurück.

[2]       Nunmehr beantragt der Kläger Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 ZPO (richtig: für einen Abänderungsantrag nach § 72 AußStrG). [2] Nunmehr beantragt der Kläger Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 530, ZPO (richtig: für einen Abänderungsantrag nach Paragraph 72, AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den beim Rekursgericht eingebrachten und von diesem weitergeleiteten Verfahrenshilfeantrag nicht zuständig:

[4]          Der Abänderungsantrag ist gemäß § 76 Abs 1 AußStrG bei jenem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (§ 76 Abs 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Behandlung des vorliegenden Abänderungsantrags und somit auch des in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrags unzuständig (§ 65 ZPO iVm § 7 AußStrG). Dieser wird daher in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem dafür zuständigen Erstgericht überwiesen (RS0131152). Für die weitere Behandlung der Eingabe wird im Hinblick auf die darin enthaltenen unsachlichen Äußerungen auf § 86a Abs 1 ZPO (iVm § 22 AußStrG) hingewiesen. [4] Der Abänderungsantrag ist gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AußStrG bei jenem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde (Paragraph 76, Absatz 2, AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Behandlung des vorliegenden Abänderungsantrags und somit auch des in diesem Zusammenhang gestellten Verfahrenshilfeantrags unzuständig (Paragraph 65, ZPO in Verbindung mit Paragraph 7, AußStrG). Dieser wird daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, JN dem dafür zuständigen Erstgericht überwiesen (RS0131152). Für die weitere Behandlung der Eingabe wird im Hinblick auf die darin enthaltenen unsachlichen Äußerungen auf Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 22, AußStrG) hingewiesen.

Textnummer

E142182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00017.24T.0724.000

Im RIS seit

14.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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