TE OGH 2024/7/25 2Ob98/24m

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2017 verstorbenen D*, über das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des erbantrittserklärten Erben DI R*, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. März 2024, GZ 45 R 480/23f-80, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. August 2023, GZ 46 A 74/17w-73, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht überließ die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt.

[2]       Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3]       Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Erben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Verlassenschaftsgericht zurückzuverweisen.

[4]       Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]       Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

[6]       1. Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur (RS0122922 [T1]). Der Revisionsrekurs ist deshalb nach § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wohl aber kann der Rechtsmittelwerber in einem solchen Fall nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). Mit diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. [6] 1. Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind vermögensrechtlicher Natur (RS0122922 [T1]). Der Revisionsrekurs ist deshalb nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Wohl aber kann der Rechtsmittelwerber in einem solchen Fall nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). Mit diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

[7]       2. Soweit nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht gebunden (RS0042515). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109505; RS0109503). [7] 2. Soweit nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen wurde, ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Streitgegenstands durch das Rekursgericht gebunden (RS0042515). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109505; RS0109503).

Textnummer

E142275

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00098.24M.0725.000

Im RIS seit

03.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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