Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1, § 224 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 54/22a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2023, GZ 18 Bs 43/23i-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 224, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 54/22a des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2023, GZ 18 Bs 43/23i-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des * Z* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Dezember 2022, GZ 34 Bl 54/22a-8, soweit damit ein Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor. [2] Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen Rechtsmittelgericht (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches normiert worden ist (RIS-Justiz RS0124936). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor.
Textnummer
E142051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00064.24D.0731.000Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024