Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Kreissl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 13. Mai 2024, GZ Disz/16-24-5, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. August 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Kreissl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 13. Mai 2024, GZ Disz/16-24-5, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu 23 Ds 3/24d anhängige Verfahren über die Beschwerde der *, wird abgebrochen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über *, gemäß § 19 Abs 1 Z 4 DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt) bis zur rechtskräftigen Abweisung des beim Landesgericht * (zu AZ *) anhängigen Konkurseröffnungsantrags, längstens jedoch für sechs Monate, verhängt. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über *, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, DSt) bis zur rechtskräftigen Abweisung des beim Landesgericht * (zu AZ *) anhängigen Konkurseröffnungsantrags, längstens jedoch für sechs Monate, verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten vom 3. Juni 2024, über die noch nicht entschieden wurde.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) ist die Berechtigung der *, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Genannte mittels rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts * vom 25. Juni 2024, AZ *, mit Wirkung vom 31. Juli 2024 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der * Rechtsanwaltskammer wurde gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz RAO von dessen Ausschuss angeordnet. [3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 48, Absatz 2, DSt) ist die Berechtigung der *, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Genannte mittels rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts * vom 25. Juni 2024, AZ *, mit Wirkung vom 31. Juli 2024 erloschen. Die Streichung von der Liste der Rechtsanwälte der * Rechtsanwaltskammer wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz RAO von dessen Ausschuss angeordnet.
[4] Da *, sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T14] und RS0072282). [4] Da *, sohin nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes unterliegt, war das Verfahren über die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T14] und RS0072282).
Textnummer
E142088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0230DS00003.24D.0819.000Im RIS seit
23.08.2024Zuletzt aktualisiert am
23.08.2024