Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch Dr. H*, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 323.856,60 EUR sA, Zahlung einer monatlichen Rente und Feststellung, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Mai 2024, GZ 13 Nc 5/24w-2, mit dem der Ablehnungsantrag des Klägers vom 22. März 2024 zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Verfahren herrscht gemäß § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Über den Prozessvertreter des Klägers wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Seiner Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024 keine Folge gegeben (21 Ds 3/23p). [1] 1. Im Verfahren herrscht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO absolute Anwaltspflicht. Über den Prozessvertreter des Klägers wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Dauer von sechs Monaten verhängt. Seiner Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024 keine Folge gegeben (21 Ds 3/23p).
[2] Damit ruht gemäß § 34 Abs 2 Z 2 RAO die Berechtigung des Klagevertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ex lege (vgl 8 Ob 13/23d). Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen (RS0036533 [T1]; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 160 ZPO Rz 9; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm § 160 ZPO Rz 2). Dies ist in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036533 [T3]; RS0036752 [T19]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (1 Ob 221/17g; vgl RS0036903). [2] Damit ruht gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, RAO die Berechtigung des Klagevertreters zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ex lege vergleiche 8 Ob 13/23d). Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ZPO unterbrochen (RS0036533 [T1]; Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 160, ZPO Rz 9; Parzmayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm Paragraph 160, ZPO Rz 2). Dies ist in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036533 [T3]; RS0036752 [T19]). Eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (1 Ob 221/17g; vergleiche RS0036903).
[3] Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (§ 160 Abs 1 ZPO), das Verfahren nach § 160 Abs 2 ZPO als aufgenommen anzusehen oder das Ruhen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beendet ist (vgl § 34 Abs 2 Z 2 RAO). [3] Die Unterbrechung dauert so lange, bis der Kläger einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird (Paragraph 160, Absatz eins, ZPO), das Verfahren nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO als aufgenommen anzusehen oder das Ruhen der Ausübung der Rechtsanwaltschaft beendet ist vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, RAO).
[4] 2. Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen; dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.
Textnummer
E142572European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00108.24V.0828.000Im RIS seit
02.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024