Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 129/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 129/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Tirol übertragen.
Text
Gründe:
[1] *, Richter des *, erstattete am 24. April 2024 bei der Rechtsanwaltskammer Wien Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwalt in *.
[2] Am 12. Juni 2024 beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein aktives Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien betrifft.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (RIS-Justiz RS0055477 [T5], jüngst 22 Ns 1/24b; zur Möglichkeit der Delegierung vor der formalen Einleitung eines Disziplinarverfahrens [§ 22 Abs 3 DSt] vgl RIS-Justiz RS0119913 [T5]). [3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt dargetan wurde (RIS-Justiz RS0055477 [T5], jüngst 22 Ns 1/24b; zur Möglichkeit der Delegierung vor der formalen Einleitung eines Disziplinarverfahrens [§ 22 Absatz 3, DSt] vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T5]).
Textnummer
E142366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00002.24Z.0905.000Im RIS seit
12.10.2024Zuletzt aktualisiert am
12.10.2024