Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 11/24 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 11/24 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] *, Rechtsanwalt in *, erstattete bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 6. Dezember 2023 Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwältin in *.
[2] * ist Mitglied des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer.
[3] Am 5. Februar 2024 beantragte der Kammeranwalt (noch vor der Bestellung eines Untersuchungskommissärs) die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen die Übertragung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar (RIS-Justiz RS0055477 [T5]). [4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen die Übertragung rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar (RIS-Justiz RS0055477 [T5]).
[5] Da die Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf abstellt, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie beispielsweise in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt, ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige, also auch im hier vorliegenden Verfahrensstadium, analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten (RIS-Justiz RS0119913 [T5]). [5] Da die Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (Paragraph 22, Absatz 3, DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf abstellt, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie beispielsweise in Paragraphen 27, Absatz eins, 29, DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt, ist Paragraph 25, Absatz eins, DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige, also auch im hier vorliegenden Verfahrensstadium, analog anwendbar, weil Paragraph 22, Absatz eins, DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten (RIS-Justiz RS0119913 [T5]).
Oberster Gerichtshof
als Disziplinargericht für Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter
Wien, am 6. Juni 2024
Dr. L ä s s i g
Für die Richtigkeit der Ausfertigung
die Leiterin der Geschäftsabteilung:Oberster Gerichtshof, als Disziplinargericht für Rechtsanwälte, und Rechtsanwaltsanwärter, Wien, am 6. Juni 2024, Dr. L ä s s i g, Für die Richtigkeit der Ausfertigung, die Leiterin der Geschäftsabteilung:
Textnummer
E141663European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00001.24B.0606.000Im RIS seit
13.07.2024Zuletzt aktualisiert am
13.07.2024