Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 8. März 2024, GZ 9 Hv 18/23p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen * H* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 8. März 2024, GZ 9 Hv 18/23p-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier von Bedeutung – jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./2./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier von Bedeutung – jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins./2./) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I./ von 2008 bis 2013 in einer Vielzahl von Angriffen mit der am * 2002 geborenen, somit unmündigen * L*römisch eins./ von 2008 bis 2013 in einer Vielzahl von Angriffen mit der am * 2002 geborenen, somit unmündigen * L*
1./ eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er seine Fingerspitze in ihre Vagina einführte, und
2./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er mit seiner Hand ihre Scheide streichelte, sowie2./ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er mit seiner Hand ihre Scheide streichelte, sowie
III./ durch die zu I./ angeführten Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen.römisch drei./ durch die zu römisch eins./ angeführten Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf „Einholung eines psychologischen Gutachtens, insbesondere ob die sexuelle Orientierungslosigkeit der Tochter immer vorhanden war, oder durch das Milieu entstanden ist, weil einerseits Missbrauch behauptet wird und dadurch die sexuelle Orientierungslosigkeit, oder ob der Vorwurf des Missbrauchs eine Reaktion auf das Unverständnis des Vaters gewesen ist, sowie zur Schlüssigkeit der Aussagen der Tochter im Hinblick auf den Missbrauchszeitpunkt auch unter Berücksichtigung, dass sie zu einem Zeitpunkt, wo sie sicherlich aufgeklärt war, noch im Doppelbett mit dem Vater in Tirol genächtigt hat“ (ON 14a S 50), schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 14a S 51), weil das Beweisthema keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache betraf (RIS-Justiz RS0116503). Im Übrigen scheiterte es an der Darstellung, dass die Zeugin einer psychologischen Exploration zugestimmt hätte oder zustimmen würde (RIS-Justiz RS0108614 [T3]). [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf „Einholung eines psychologischen Gutachtens, insbesondere ob die sexuelle Orientierungslosigkeit der Tochter immer vorhanden war, oder durch das Milieu entstanden ist, weil einerseits Missbrauch behauptet wird und dadurch die sexuelle Orientierungslosigkeit, oder ob der Vorwurf des Missbrauchs eine Reaktion auf das Unverständnis des Vaters gewesen ist, sowie zur Schlüssigkeit der Aussagen der Tochter im Hinblick auf den Missbrauchszeitpunkt auch unter Berücksichtigung, dass sie zu einem Zeitpunkt, wo sie sicherlich aufgeklärt war, noch im Doppelbett mit dem Vater in Tirol genächtigt hat“ (ON 14a S 50), schon deshalb zu Recht abgewiesen (ON 14a S 51), weil das Beweisthema keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache betraf (RIS-Justiz RS0116503). Im Übrigen scheiterte es an der Darstellung, dass die Zeugin einer psychologischen Exploration zugestimmt hätte oder zustimmen würde (RIS-Justiz RS0108614 [T3]).
[5] Die Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1 und T10]). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde mit der Behauptung, dass „die Zulassung des Beweisantrags völlig andere Feststellungen ergeben hätte“, und der Kritik, das Gericht habe durch die Abweisung des Beweisantrags „seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verletzt“ (vgl aber zur Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge RIS-Justiz RS0115823 [T2, T6 und T10], RS0114036 [T11]). [5] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist grundsätzlich nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0117446 [insbesondere T1 und T10]). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde mit der Behauptung, dass „die Zulassung des Beweisantrags völlig andere Feststellungen ergeben hätte“, und der Kritik, das Gericht habe durch die Abweisung des Beweisantrags „seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit verletzt“ vergleiche aber zur Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge RIS-Justiz RS0115823 [T2, T6 und T10], RS0114036 [T11]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E142327European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00062.24W.0905.000Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024