TE OGH 2024/9/23 7Ob136/24m

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientinnen 1. U* AG, *, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. P* SA *, vertreten durch die Tramposch & Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G* S.A., *, vertreten durch Dr. Tomasz Klimek, LL.M. LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 391.777,93 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2024, GZ 4 R 167/23t-83, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht erklärte sich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig und wies die Einrede der internationalen Unzuständigkeit zurück.

[2]       Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass die Klage zurückgewiesen werde.

[4]       1. Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, – wie hier – nicht vorliegt (RS0112314). [4] 1. Hat das Rekursgericht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist jeglicher Revisionsrekurs bereits nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, – wie hier – nicht vorliegt (RS0112314).

[5]       Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft somit auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (RS0044084 [T2, T3]; zur internationalen Zuständigkeit siehe 6 Ob 128/18v). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl 8 Ob 44/23p). [5] Diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft somit auch Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen der Ausspruch des Erstgerichts über seine Zuständigkeit und die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede bestätigt wird (RS0044084 [T2, T3]; zur internationalen Zuständigkeit siehe 6 Ob 128/18v). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht vergleiche 8 Ob 44/23p).

[6]       2. Der Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls unzulässig.

Textnummer

E142529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00136.24M.0923.000

Im RIS seit

16.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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