Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG, *, vertreten durch Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. Februar 2023, GZ 3 R 2/23y-455, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 5. 12. 2022 über die Zurückweisung eines Sanierungsplanantrags der Schuldnerin mangels Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 252 IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. [2] Die Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (Paragraph 252, IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]). Ein Revisionsrekurs ist daher – wie bereits das Rekursgericht richtig ausgesprochen hat – absolut unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.
[3] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht (wie der Rechtsmittelwerberin aus zahlreichen Vorentscheidungen bekannt ist), der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht. [3] Der absolute Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO geht (wie der Rechtsmittelwerberin aus zahlreichen Vorentscheidungen bekannt ist), der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht.
[4] Der gegen den Konformatsbeschluss des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E138668European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00044.23P.0627.000Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023