TE OGH 2024/9/24 11Os94/24v

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Veröffentlicht am 24.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer, LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 2024, GZ 31 Hv 57/24p-70.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Faulhammer, LL.M. (WU) als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Juli 2024, GZ 31 Hv 57/24p-70.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/) sowie je mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (II/) und nach „§ 207a Abs 3 erster und zweiter Fall StGB“ (erkennbar gemeint: teils erster Satz [erster und zweiter Fall] und teils zweiter Satz [erster und zweiter Fall]) idF BGBl I 2017/117 (III/) schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf ein (näher bezeichnetes) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2023 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (I/) sowie je mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 (II/) und nach „§ 207a Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB“ (erkennbar gemeint: teils erster Satz [erster und zweiter Fall] und teils zweiter Satz [erster und zweiter Fall]) in der Fassung BGBl I 2017/117 (III/) schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf ein (näher bezeichnetes) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien aus dem Jahr 2023 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[2]       Danach hat er in W*

I/ am 15. Juli 2013 an einer unmündigen Person außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er mit seinen Fingern die Vagina und den Anus der am * 2005 geborenen * C* intensiv betastete;I/ am 15. Juli 2013 an einer unmündigen Person außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er mit seinen Fingern die Vagina und den Anus der am * 2005 geborenen * C* intensiv betastete;

II/ am 15. Juli 2013 pornographische Darstellungen einer minderjährigen Person, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an * C*, hergestellt, indem er von den zu I/ angeführten Handlungen zwei Videos anfertigte;

III/ in der Zeit von 15. Juli 2013 bis 20. März 2023 sich pornographische Darstellungen „unmündiger minderjähriger Personen“ (US 5: mündiger und unmündiger Minderjähriger) verschafft und besessen, indem er „1.700 Video- und 245.000 Bilddateien“, die „unmündige Minderjährige“ (US 5: mündige und unmündige Minderjährige) beim Oral-, Vaginal- und Analverkehr sowie reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung des Betrachters dienende Aufnahmen der Genitalien oder der Schamgegend Unmündiger (US 5: und mündiger Minderjähriger) zeigen, aus dem Internet herunterlud und auf verschiedenen Datenträgern abspeicherte.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Allein gegen die Unterbringung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Allein gegen die Unterbringung richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]       Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 iVm Z 5; der Sache nach Z 11 zweiter Fall) reklamiert, das Erstgericht hätte mit Blick auf die Urteilsaussagen, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte „binnen Monaten bis längstens zu einem Jahr“ unter dem maßgeblichen Einfluss seiner näher bezeichneten Störung schwerwiegende Sexualstraftaten gegen unmündige Minderjährige bis hin zu Vergewaltigungsdelikten begehen werde (US 7), das Kriterium der Absehbarkeit der Prognosetat für die Gefährlichkeitsprognose verkannt. [4] Die Sanktionsrüge (nominell Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5,; der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall) reklamiert, das Erstgericht hätte mit Blick auf die Urteilsaussagen, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte „binnen Monaten bis längstens zu einem Jahr“ unter dem maßgeblichen Einfluss seiner näher bezeichneten Störung schwerwiegende Sexualstraftaten gegen unmündige Minderjährige bis hin zu Vergewaltigungsdelikten begehen werde (US 7), das Kriterium der Absehbarkeit der Prognosetat für die Gefährlichkeitsprognose verkannt.

[5]       Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt bloß vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage (vgl dazu 12 Os 124/23m, 11 Os 80/23h; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 684 f und Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62) die Ableitung der Befürchtung, das heißt der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde in absehbarer Zukunft eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt (vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715 ff). [5] Nichtigkeit aus Ziffer 11, zweiter Fall liegt bloß vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage vergleiche dazu 12 Os 124/23m, 11 Os 80/23h; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 684 f und Rz 719; Ratz, EvBl 2024/18, 62) die Ableitung der Befürchtung, das heißt der rechtlichen Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde in absehbarer Zukunft eine oder mehrere bestimmte Handlungen begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wären, als willkürlich erscheinen lässt vergleiche RIS-Justiz RS0113980, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715 ff).

[6]       Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, eingefügte Wortfolge „in absehbarer Zukunft“ betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss.

[7]       Fallbezogen bejahte das Erstgericht das Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit der in absehbarer Zukunft zu befürchtenden Begehung einer im Urteil genannten Prognosetat ua wegen der beim Angeklagten bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen pädophilen Neigung und der „unfassbar großen Zahl von schwerst pädophilen Dateien“ sowie der „Dateien des konkreten von ihm selber durchgeführten Missbrauchs“, die sich (bis zur Hausdurchsuchung am 20. März 2023; US 6) in seinem Besitz befanden (US 6 f und 9 iVm dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 60.2 S 31 ff und ON 70 S 8 f). [7] Fallbezogen bejahte das Erstgericht das Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit der in absehbarer Zukunft zu befürchtenden Begehung einer im Urteil genannten Prognosetat ua wegen der beim Angeklagten bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen pädophilen Neigung und der „unfassbar großen Zahl von schwerst pädophilen Dateien“ sowie der „Dateien des konkreten von ihm selber durchgeführten Missbrauchs“, die sich (bis zur Hausdurchsuchung am 20. März 2023; US 6) in seinem Besitz befanden (US 6 f und 9 in Verbindung mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten ON 60.2 S 31 ff und ON 70 S 8 f).

[8]       Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person [US 4 f] und Zustand [US 6 f] des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [US 5 f]) gebildeten Feststellungsgrundlage (US 6 f) – willkürlich erfolgt wäre (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T7]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 718 f), wird in der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet. [8] Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person [US 4 f] und Zustand [US 6 f] des Rechtsbrechers sowie Art der Tat [US 5 f]) gebildeten Feststellungsgrundlage (US 6 f) – willkürlich erfolgt wäre vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 718 f), wird in der Beschwerde (zu Recht) nicht behauptet.

[9]            In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142416

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00094.24V.0924.000

Im RIS seit

04.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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