Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dipl. Ing. B*, geboren am *, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. Dr. M*, MAS, LL.M., geboren am *, wegen Ehescheidung über die (richtig) außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. August 2023, GZ 21 R 157/23v-257 , den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2024 zu 1 Ob 61/24p unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2024 zu 1 Ob 61/24p unterbrochene Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu I:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Revisionsverfahren im vorliegenden Ehescheidungsprozess wurde im Hinblick auf ein Pflegschaftsverfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Revisionswerberin geprüft wurde, unterbrochen. Da dieses Verfahren mittlerweile rechtskräftig eingestellt wurde, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen. Die inzwischen erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten hindert die Fortsetzung nicht, da Statusprozesse nicht von § 7 IO erfasst werden (Jelinek in KLS2 § 6 Rz 16, § 7 Rz 7). [1] Das Revisionsverfahren im vorliegenden Ehescheidungsprozess wurde im Hinblick auf ein Pflegschaftsverfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Revisionswerberin geprüft wurde, unterbrochen. Da dieses Verfahren mittlerweile rechtskräftig eingestellt wurde, ist das Revisionsverfahren fortzusetzen. Die inzwischen erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten hindert die Fortsetzung nicht, da Statusprozesse nicht von Paragraph 7, IO erfasst werden (Jelinek in KLS2 Paragraph 6, Rz 16, Paragraph 7, Rz 7).
Zu II:
[2] Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (§ 510 Abs 3 ZPO). [2] Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E142561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00061.24P.0925.000Im RIS seit
21.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024