TE OGH 2024/10/24 8ObA49/24z

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 2.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2024, GZ 8 Ra 69/24m-6.2, in nichtöffentlicher Sitzung, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A*, wegen 2.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2024, GZ 8 Ra 69/24m-6.2, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 Abs 1 (hier: Z 3) ASGG ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen (vgl die Nachweise aus der Rsp bei Neumayr in ZellKomm3 [2020] § 50 ASGG Rz 8). Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist. [1] Der Begriff der Arbeitsrechtssachen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, (hier: Ziffer 3,) ASGG ist nach herrschender Ansicht weit auszulegen vergleiche die Nachweise aus der Rsp bei Neumayr in ZellKomm3 [2020] Paragraph 50, ASGG Rz 8). Maßgeblich für die Beurteilung ist der in der Klagserzählung behauptete Anspruch, dessen Wahrheit und Richtigkeit für den Zweck der Zuständigkeitsprüfung vorerst zu unterstellen ist.

[2]            Entscheidendes Kriterium ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Auch der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden: Grundsätzlich genügt, dass ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre. Ein solcher Zusammenhang wurde etwa in der vom Revisionsrekurs als einziger Rechtsprechungsbeleg ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 2004/96p = RS0099995 deshalb bejaht, weil eine Dienstnehmerin dem Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Dienstgeberin ein Darlehen gewährt hatte, wobei die Finanzschwäche Letzterer mit ein Grund für die Darlehensgewährung war.

[3]            Nach dem im vorliegenden (Mahn-)Verfahren erstatteten Klagsvorbringen hatte der Kläger dem Beklagten ein privates Darlehen von 5.000 EUR eingeräumt und dieser nur 3.000 EUR zurückgezahlt. Beide Parteien seien im Zeitpunkt der Einräumung des Darlehens Angestellte eines Arbeitgebers gewesen und hätten sich ausschließlich über die Arbeit gekannt; der Kläger habe dem Beklagten lediglich deshalb ein Darlehen eingeräumt, weil es sich beim Beklagten um einen Arbeitskollegen gehandelt habe.

[4]            Die Einschätzung des die Klagszurückweisung durch das Erstgericht bestätigenden Rekursgerichts unter Hinweis auf 8 ObA 84/10a, wonach bei einer privaten Darlehensforderung wie hier ein hinreichender Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fehle, weil dieses weggedacht werden könne und der geltend gemachte Anspruch dennoch entstanden wäre und weiter bestehe, ist zumindest vertretbar. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung auch darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein darf, und ein sachlicher Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit nur dann vorliegt, wenn der geltend gemachte Anspruch letztlich seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis selbst hat (vgl RS0050458; RS0050459; weitere Nachweise aus der Rsp bei Neumayr in ZellKomm3 [2020] § 50 ASGG Rz 13). [4] Die Einschätzung des die Klagszurückweisung durch das Erstgericht bestätigenden Rekursgerichts unter Hinweis auf 8 ObA 84/10a, wonach bei einer privaten Darlehensforderung wie hier ein hinreichender Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fehle, weil dieses weggedacht werden könne und der geltend gemachte Anspruch dennoch entstanden wäre und weiter bestehe, ist zumindest vertretbar. Das Rekursgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung auch darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein darf, und ein sachlicher Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit nur dann vorliegt, wenn der geltend gemachte Anspruch letztlich seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis selbst hat vergleiche RS0050458; RS0050459; weitere Nachweise aus der Rsp bei Neumayr in ZellKomm3 [2020] Paragraph 50, ASGG Rz 13).

[5]            Warum im Lichte dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegen sollte, zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers nicht auf, zumal eine Darlehensgewährung an sich nicht arbeitsrechtlicher Natur ist, sodass weitere Umstände hinzukommen müssten, um die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts für einen Streit über die Rückzahlung eines Darlehens annehmen zu können; dafür genügt es nicht, dass die Darlehensgewährung aus Anlass oder während der Dauer des Dienstverhältnisses erfolgte (vgl schon 1 Ob 687, 688/79, Arb 9806). [5] Warum im Lichte dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung vorliegen sollte, zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers nicht auf, zumal eine Darlehensgewährung an sich nicht arbeitsrechtlicher Natur ist, sodass weitere Umstände hinzukommen müssten, um die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts für einen Streit über die Rückzahlung eines Darlehens annehmen zu können; dafür genügt es nicht, dass die Darlehensgewährung aus Anlass oder während der Dauer des Dienstverhältnisses erfolgte vergleiche schon 1 Ob 687, 688/79, Arb 9806).

[6]            Hier hatte aber schon nach den Klagsbehauptungen die Gewährung des privaten Darlehens selbst inhaltlich-sachlich mit dem Arbeitsverhältnis oder dem gemeinsamen Arbeitgeber nichts zu tun; vielmehr bot die Tätigkeit für denselben Arbeitgeber lediglich Gelegenheit und Anlass für die Darlehensgewährung, ohne dass Umstände behauptet wurden, nach welchen dieses Rechtsgeschäft selbst arbeitsrechtliche Aspekte oder Bezüge aufgewiesen hätte.

[7]            Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO und § 2 Abs 1 ASGG). [7] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO und Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E142862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00049.24Z.1024.000

Im RIS seit

25.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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