TE OGH 2024/10/24 1Ob172/24m

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMag. Johannes Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Gernot Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. August 2024, GZ 5 R 29/24m-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Die Revision legt nicht dar, warum die unterlassene Beseitigung eines Regals in einem Kellerraum, zu dessen Entfernung eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den behaupteten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG verwirklicht und wichtige Interessen der klagenden Vermieterin beeinträchtigt haben soll (vgl RS0070227). Das Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [1] Die Revision legt nicht dar, warum die unterlassene Beseitigung eines Regals in einem Kellerraum, zu dessen Entfernung eine vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den behaupteten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 2. Fall MRG verwirklicht und wichtige Interessen der klagenden Vermieterin beeinträchtigt haben soll vergleiche RS0070227). Das Rechtsmittel ist daher schon aus diesem Grund mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E142843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00172.24M.1024.000

Im RIS seit

22.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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