Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. März 2024, GZ D 6/24 (verbunden mit D 35/24)-17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. November 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Forcher und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. März 2024, GZ D 6/24 (verbunden mit D 35/24)-17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 4/24v anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, vormals Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der Disziplinarrat verhängte über ihn hiefür nach § 16 Abs 1 Z 4 DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. [1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, vormals Rechtsanwalt in *, jeweils mehrerer Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt. Der Disziplinarrat verhängte über ihn hiefür nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, DSt die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 23. April 2024 (ON 18). Über diese wurde noch nicht entschieden.
[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Wirkung vom 9. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt (ON 9). [3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 48, Absatz 2, DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Wien mit Wirkung vom 9. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt (ON 9).
[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282). [4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über seine Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen (RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG. [5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz OGHG.
Textnummer
E142864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0220DS00004.24V.1113.000Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024