Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch F & S Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*, wegen Nichtigkeitsklage, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs * sind von der Ausübung des Richteramts im Nichtigkeitsklageverfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Text
Begründung:
[1] Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies zu AZ * eine gegen den zu AZ * gefassten Beschluss gerichtete, auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zurück. [1] Der * Senat des Obersten Gerichtshofs wies zu AZ * eine gegen den zu AZ * gefassten Beschluss gerichtete, auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zurück.
[2] Nun erhebt die Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss eine ua auf § 529 Abs 1 Z 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage und macht geltend, die Mitglieder des * Senats wären von der Entscheidung im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen gewesen. [2] Nun erhebt die Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss eine ua auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gestützte Nichtigkeitsklage und macht geltend, die Mitglieder des * Senats wären von der Entscheidung im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die im Spruch genannten Richter sind von der Ausübung des Richteramts im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
[4] 1. Nach § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO) eingebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden haben sollte (RS0044610 [T1] = 7 Nc 15/13k). Die Ausgeschlossenheit erfasst auch die Entscheidung über die Frage, ob der Antrag gegebenenfalls zur Verbesserung zurückzustellen ist (vgl 2 Nc 9/18y). [4] 1. Nach Paragraph 537, ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) eingebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden haben sollte (RS0044610 [T1] = 7 Nc 15/13k). Die Ausgeschlossenheit erfasst auch die Entscheidung über die Frage, ob der Antrag gegebenenfalls zur Verbesserung zurückzustellen ist vergleiche 2 Nc 9/18y).
[5] 2. Es war daher die Ausgeschlossenheit der im Spruch genannten Richter auszusprechen.
Textnummer
E143248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00071.24Z.1128.000Im RIS seit
23.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025