TE OGH 2013/9/4 7Nc15/13k

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 155/13b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** M*****, 2. H***** H*****, wegen Nichtigerklärung des Verfahrens 2 Ob 24/13p des Obersten Gerichtshofs, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist ausgeschlossen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. 6. 2013 zu 2 Ob 24/13p als nichtig aufzuheben. Sie stützt sich darauf, dass der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** - trotz Vorliegens von Befangenheitsgründen - an diesem Urteil mitgewirkt habe, wodurch der Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht sei.Die Klägerin begehrt, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. 6. 2013 zu 2 Ob 24/13p als nichtig aufzuheben. Sie stützt sich darauf, dass der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** - trotz Vorliegens von Befangenheitsgründen - an diesem Urteil mitgewirkt habe, wodurch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO verwirklicht sei.

Rechtliche Beurteilung

Für diese Nichtigkeitsklage ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 2. Senat zuständig, dem der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** angehört.

Nach § 537 ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO) angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden hat (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 537 ZPO Rz 3).Nach Paragraph 537, ZPO ist der Richter, wegen dessen Beteiligung an der Entscheidung die Nichtigkeitsklage (Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) angebracht wird, von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgeschlossen; dies selbst dann, wenn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Ausschließungsgrund im Vorprozess nicht bestanden hat (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 537, ZPO Rz 3).

Textnummer

E105422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070NC00015.13K.0904.000

Im RIS seit

15.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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