TE OGH 2024/11/29 12Ns70/24a

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Veröffentlicht am 29.11.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag (§ 25 Abs 1 DSt) des Beschuldigten in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, nicht ausgeschlossen.Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag (Paragraph 25, Absatz eins, DSt) des Beschuldigten in der Disziplinarsache gegen *, AZ D 171/24 der Rechtsanwaltskammer Wien, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 4/24h über den im Spruch genannten Antrag zu entscheiden.

[2]            Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * übermittelte den Akt zur Prüfung seiner Ausgeschlossenheit aufgrund des Ablehnungsantrags des Beschuldigten in Ansehung mehrerer Mitglieder des Obersten Gerichtshofs – darunter auch ihn.

[3]            Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 hatte * unter Hinweis auf den Ausgang zivilrechtlicher Verfahren und dort gestellter Befangenheits- und Ablehnungsanträge sowie ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren vorgebracht, dass namentlich genannte Hofräte und Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs – auch Senatspräsident * – Teilnehmer einer (rechts-)staatsfeindlichen Verbindung bzw kriminellen Vereinigung seien.

[4]            In Ansehung sämtlicher in Strafsachen tätigen Mitglieder des Obersten Gerichtshofs bestehe der Anschein, dass sie als Teilnehmer/Unterstützer dieser – aus in Ablehnungs- und Amtshaftungssachen zuständigen Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie Leitern von Gerichtshöfen bestehenden – staatsfeindlichen Verbindung agieren würden.

[5]            Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS-Justiz RS0045962 [T7]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0045983; RS0046005 [T8]; RS0046011 [T3]). [5] Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RIS-Justiz RS0045962 [T7]). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0045983; RS0046005 [T8]; RS0046011 [T3]).

[6]            Eine unzulässige indifferente Pauschalablehnung ist zwar dann nicht gegeben, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0045983 [T10, T11]). Ebenso, wenn die dargelegten Gründe offenkundig auf sämtliche Abgelehnten gleichermaßen zutreffen. Allerdings muss es sich bei diesen Gründen um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (RIS-Justiz RS0045983 [T23]; RS0046005 [T25]) und die den Anschein einer persönlichen, auf die erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) begründen (vgl RS0046005 [T2, T4, T16]). [6] Eine unzulässige indifferente Pauschalablehnung ist zwar dann nicht gegeben, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, dass bei jedem einzelnen Richter im Wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen vergleiche RIS-Justiz RS0045983 [T10, T11]). Ebenso, wenn die dargelegten Gründe offenkundig auf sämtliche Abgelehnten gleichermaßen zutreffen. Allerdings muss es sich bei diesen Gründen um solche handeln, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zulässt (RIS-Justiz RS0045983 [T23]; RS0046005 [T25]) und die den Anschein einer persönlichen, auf die erkennenden Richter bezogenen Befangenheit (Voreingenommenheit) begründen vergleiche RS0046005 [T2, T4, T16]).

[7]            Den Antragsausführungen ist kein substantiierter, einer Überprüfung zugänglicher Ausschließungsgrund in Ansehung des Senatspräsidenten * zu entnehmen, weshalb von einer insgesamt unzulässigen Pauschalablehnung auszugehen ist (vgl RIS-Justiz RS0046011). [7] Den Antragsausführungen ist kein substantiierter, einer Überprüfung zugänglicher Ausschließungsgrund in Ansehung des Senatspräsidenten * zu entnehmen, weshalb von einer insgesamt unzulässigen Pauschalablehnung auszugehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0046011).

Textnummer

E143178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00070.24A.1129.000

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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