Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 37 Hv 92/21w des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 37 Hv 92/21w des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 5. November 2024, 14 Os 36/24m (14 Os 82/24a, 14 Os 83/24y), hat der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. November 2023, GZ 37 Hv 92/21w-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * F* zurückgewiesen, sodass für die Entscheidung über seine Berufung gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist. [1] Mit Beschluss vom 5. November 2024, 14 Os 36/24m (14 Os 82/24a, 14 Os 83/24y), hat der Oberste Gerichtshof die gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. November 2023, GZ 37 Hv 92/21w-55, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * F* zurückgewiesen, sodass für die Entscheidung über seine Berufung gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
[2] Der Angeklagte beantragt die Delegierung des Berufungsverfahrens an das Oberlandesgericht Linz und behauptet, am Oberlandesgericht Innsbruck sei für ihn „aufgrund seines bereits 20-jährigen Kampfes gegen die Innsbrucker Gerichte und Staatsanwaltschaften ein objektives, faires Verfahren nicht möglich“, weil er dort einen „Ruf“ habe und bereits mehrfach versucht worden sei, ihn strafrechtlich zu verurteilen.
[3] Damit nennt er aber keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO, scheiden doch Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung als Delegierungsgrund von vornherein aus (RIS-Justiz RS0097037, RS0059503). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht. [3] Damit nennt er aber keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO, scheiden doch Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung als Delegierungsgrund von vornherein aus (RIS-Justiz RS0097037, RS0059503). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
Textnummer
E143234European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00066.24B.1217.000Im RIS seit
20.01.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025