Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. März 2025, GZ 43 Hv 10/25h-142.3, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. März 2025, GZ 43 Hv 10/25h-142.3, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I A und II B), jeweils eines Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (I B), des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB (I C), des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1, 2 zweiter Fall, 3 und 15 StGB (I D), nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (I E) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (II A), ferner eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (II C) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II D a) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II D b) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (I A und II B), jeweils eines Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB (I B), des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (I C), des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins, 2, zweiter Fall, 3 und 15 StGB (I D), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (I E) und der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (II A), ferner eines Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (II C) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (II D a) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (II D b) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Abs. 2 StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * K*. [2] Dagegen richtet sich die auf „§ 281 Absatz 2, StPO“ gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten * K*.
[3] Die Rüge (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO) behauptet eine Verletzung der Bestimmung des § 159 Abs 3 StPO mangels (gemeint) ausdrücklichen Verzichts der Zweitangeklagten auf das – ihr nach der Beschwerdeauffassung als Lebensgefährtin des Erstangeklagten zukommende – Aussagebefreiungsrecht gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO. [3] Die Rüge (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) behauptet eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 3, StPO mangels (gemeint) ausdrücklichen Verzichts der Zweitangeklagten auf das – ihr nach der Beschwerdeauffassung als Lebensgefährtin des Erstangeklagten zukommende – Aussagebefreiungsrecht gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.
[4] Der behauptete Verstoß gegen § 159 Abs 3 StPO iVm § 156 Abs 1 Z 1 StPO liegt nicht vor, weil sich die letztgenannte Bestimmung nicht auf die Vernehmung von (Mit-)Angeklagten, sondern auf die Vernehmung von Zeugen (§ 154 Abs 1 StPO) bezieht (zur Unzulässigkeit der Vernehmung eines Angeklagten als Zeugen siehe RIS-Justiz RS0097675 und RS0098083 sowie Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO § 154 Rz 11). Angeklagte sind im Übrigen stets berechtigt, nicht auszusagen (§ 164 Abs 1 StPO), worüber die Zweitangeklagte nach der Aktenlage wiederholt belehrt worden ist (ON 9.8 S 3, ON 21 S 2 und ON 61.3 S 3). [4] Der behauptete Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegt nicht vor, weil sich die letztgenannte Bestimmung nicht auf die Vernehmung von (Mit-)Angeklagten, sondern auf die Vernehmung von Zeugen (Paragraph 154, Absatz eins, StPO) bezieht (zur Unzulässigkeit der Vernehmung eines Angeklagten als Zeugen siehe RIS-Justiz RS0097675 und RS0098083 sowie Kirchbacher/Keglevic, WK-StPO Paragraph 154, Rz 11). Angeklagte sind im Übrigen stets berechtigt, nicht auszusagen (Paragraph 164, Absatz eins, StPO), worüber die Zweitangeklagte nach der Aktenlage wiederholt belehrt worden ist (ON 9.8 S 3, ON 21 S 2 und ON 61.3 S 3).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO). [6] Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E145542European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00075.25S.0924.000Im RIS seit
03.10.2025Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025