TE OGH 2025/10/9 6Ob90/25s

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Veröffentlicht am 09.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofräte Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda, Dr. Weber und die Hofrätin Mag. Nigl LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. oec. (HSG) J*, Tschechien, vertreten durch Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 38.685,08 EUR sA, infolge Rückziehung der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 3 R 191/24s-81, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2024, GZ 46 Cg 56/23i-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.683,19 EUR (darin enthalten 447,20 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 90/25s vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig (vgl § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k). [1] Der Beklagte zog seine Revision mit Schriftsatz vom 1. 8. 2025 zurück (siehe 6 Ob 90/25s vom 13. 8. 2025). Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist aufgrund des rechtzeitig vergleiche Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) gestellten Kostenbestimmungsantrags ohne Weiteres zu entscheiden und es sind der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung und des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (8 Ob 139/24k).

Textnummer

E145861

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00090.25S.1009.000

Im RIS seit

05.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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