TE OGH 2024/12/5 8Ob139/24k

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Veröffentlicht am 05.12.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Nepraunik & Prammer Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.094,27 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. August 2024, GZ 40 R 106/24w-15.3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Revision wird zur Kenntnis genommen.

         Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 805,99 EUR (darin 134,33 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

         Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 22. 11. 2024 zurück. Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]). [1] Die Beklagte zog ihre Revision mit Schriftsatz vom 22. 11. 2024 zurück. Die Zurückziehung der Revision ist nach Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Sie ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T2, T3]; RS0110466 [T6, T9]).

[2]       Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T3, T4, T5]). Der am 26. 11. 2024 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag des Klägers ist nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO rechtzeitig. Dem Kläger waren daher nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (7 Ob 98/99h; 8 Ob 49/20v). [2] Über den aus der Zurückziehung der Revision resultierenden Kostenersatzanspruch ist nur auf Antrag zu entscheiden (RS0042060 [T2, T3, T4, T5]). Der am 26. 11. 2024 eingebrachte Kostenbestimmungsantrag des Klägers ist nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO rechtzeitig. Dem Kläger waren daher nicht nur die Kosten der Revisionsbeantwortung, sondern auch jene des Kostenbestimmungsantrags zuzusprechen (7 Ob 98/99h; 8 Ob 49/20v).

Textnummer

E143149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00139.24K.1205.000

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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