TE OGH 2025/10/16 6Ob164/25y

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Veröffentlicht am 16.10.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Niki Alexander Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. September 2025, GZ 53 R 252/25b-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 26. August 2025, GZ 1 C 4/25w-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht erließ am 26. 8. 2025 den vom Kläger beantragten Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO. Die gleichzeitige Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch das Erstgericht bestätigte das Rekursgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [1] Das Erstgericht erließ am 26. 8. 2025 den vom Kläger beantragten Unterlassungsauftrag nach Paragraph 549, ZPO. Die gleichzeitige Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch das Erstgericht bestätigte das Rekursgericht und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der dennoch vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

[3]            1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss – wie hier – zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. [3] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss – wie hier – zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.

[4]            2. Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit von konformen Beschlüssen umfasst somit nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536, RS0099940). Dem ist ein Beschluss, mit dem (bloß) die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 549 Abs 4 ZPO nicht zuerkannt, über den Unterlassungsauftrag selbst aber (bereits in erster Instanz) eine positive Sachentscheidung getroffen wurde, nicht gleichzuhalten. [4] 2. Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit von konformen Beschlüssen umfasst somit nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536, RS0099940). Dem ist ein Beschluss, mit dem (bloß) die vorläufige Vollstreckbarkeit nach Paragraph 549, Absatz 4, ZPO nicht zuerkannt, über den Unterlassungsauftrag selbst aber (bereits in erster Instanz) eine positive Sachentscheidung getroffen wurde, nicht gleichzuhalten.

[5]            Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, es sei bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO der Revisionsrekurs trotz einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts zulässig, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. [5] Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, es sei bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO der Revisionsrekurs trotz einer bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts zulässig, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

[6]            3. Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E145859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00164.25Y.1016.000

Im RIS seit

05.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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