TE OGH 2025/10/23 2Ob149/25p

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Veröffentlicht am 23.10.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagten Parteien 1. P*, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. B*, vertreten durch Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 26.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 100/25s-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen Kunden vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402), die regelmäßig auch die Gewährleistung der gefahrlosen Benutzung der Zugangswege zum Geschäftslokal umfassen (vgl RS0023768). Allerdings erfordert die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontakts (2 Ob 59/05y). Da das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäft am Sonntag nicht geöffnet und konkret bestehendes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war, begegnet die Verneinung eines vorvertraglichen Verhältnisses durch die Vorinstanzen ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin „Stammkundin“ der Zweitbeklagten gewesen sein mag, im Einzelfall keinen Bedenken. [1] 1. Den Inhaber eines Geschäfts treffen bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen Kunden vorvertragliche Schutzpflichten (RS0016402), die regelmäßig auch die Gewährleistung der gefahrlosen Benutzung der Zugangswege zum Geschäftslokal umfassen vergleiche RS0023768). Allerdings erfordert die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sowohl die Absicht als auch die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Kontakts (2 Ob 59/05y). Da das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäft am Sonntag nicht geöffnet und konkret bestehendes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war, begegnet die Verneinung eines vorvertraglichen Verhältnisses durch die Vorinstanzen ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin „Stammkundin“ der Zweitbeklagten gewesen sein mag, im Einzelfall keinen Bedenken.

[2]       2. Im Zusammenhang mit der Verneinung einer Haftung der Beklagten nach § 1319a ABGB zeigt die Klägerin schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie in der Revision nicht einmal den Versuch unternimmt, ein zur Haftung führendes grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zur Darstellung zu bringen. [2] 2. Im Zusammenhang mit der Verneinung einer Haftung der Beklagten nach Paragraph 1319 a, ABGB zeigt die Klägerin schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sie in der Revision nicht einmal den Versuch unternimmt, ein zur Haftung führendes grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten zur Darstellung zu bringen.

Textnummer

E145963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00149.25P.1023.000

Im RIS seit

17.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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