Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z5;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0963/61 E 12. Oktober 1961;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Borotha, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde der Dr. HW in B gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1955, Zl. 97.010/20-22.772/55, betreffend Anordnung von wasserrechtlichen Maßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Punkte 1) bis 4) des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. November 1949 sowie der Bescheid der gleichen Behörde vom 17. August 1951 behoben und die Anträge der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Parteikosten abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 30. Juli 1949 das Amt der Salzburger Landesregierung und mit Eingabe vom 9. August 1949 die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. ersucht, das A-kanalkonsortium in B (im folgenden kurz Konsortium genannt) sowie den Hotelbesitzer JN in B zu beauftragen, den Akanal und den Kanal des Hotels X vor ihrem Hause in B, Y-platz Nr. 244, sofort aufzugraben und instandzusetzen, und zwar unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde. Dieses Ersuchen wurde damit begründet, daß die von der Bezirkshauptmannschaft in St. Johann i. P. mit Bescheid vom 9. Juni 1948, Zl. 2011-1948 - B, angeordneten Maßnahmen zur Feststellung und Behebung allfälliger Gebrechen des A-kanales und des Kanales des Hotels X nicht durchgeführt worden seien, weiters, daß durch das Durchsickern von Abwässern sanitäre Gefahren entstünden und ihr Haus in seinem Bestande gefährdet sei. In Erledigung dieses Antrages erließ der Landeshauptmann von Salzburg am 29. August 1949 eine einstweilige Verfügung, mit der das Konsortium und JN gemäß § 45 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, (kurz "WRG") verpflichtet wurden, "sofort alle Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Abwasser aus dem Kanal des Hotels X und aus dem sogenannten A-kanal in das Haus 244 am Y-platz in B zu unterbinden und die Abwässer ohne Belästigung der Grundstückseigentümer und der Benützer der öffentlichen Verkehrsflächen unschädlich abzuleiten". Auf Grund einer am 8. September 1949 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dem Konsortium mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 1949 gemäß den § 45 "Abs. 1 Buchstabe c, g", (richtig wohl §§ 45 Abs. 1, 82 Abs. 1 lit. c, g) und 102 a WRG aufgetragen, "sofort alle Maßnahmen zu treffen, um die Herkunft der beanstandeten Wasseraustritte festzustellen und das gesamte System des A-kanales in Ordnung zu bringen". Diesem allgemein gehaltenen Auftrag folgten besondere Vorschreibungen, die im wesentlichen beinhalten: Errichtung eines Untersuchungsschlitzes parallel zur straßenseitigen Mauer des Hauses N (Punkt 1), Aufgrabung des Kanalsystems in seinem ganzen Verlaufe bis 50 m oberhalb der Straße (Punkt 2), Verlegung der Kanalrohre unter öffentlichen Verkehrsflächen in Überschubrohre (Punkt 3) und Auswechslung von für die Verlegung nicht geeignetem Rohrmaterial gegen gußeiserne Rohre (Punkt 4). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aus Gründen des öffentlichen Wohles aberkannt. Gegen diesen Bescheid ergriff das Konsortium Berufung. Nach Herstellung des Untersuchungsschlitzes wurden durch den technischen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung am 28. September und 6. Oktober 1949 Erhebungen zur Klärung der Frage der Herkunft der Wasseraustritte durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebungen verpflichtete der Landeshauptmann von Salzburg mit einem auf die §§ 45, 82 Abs. 1 lit. c, g und 102 a WRG gestützten Bescheid vom 15. November 1949 die Gemeinde B hinsichtlich des B- und C-kanales und JN hinsichtlich des Kanals des Hotels X zur Durchführung von Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Außerdem wurden die Tragung der Kosten der Grabungs-, Untersuchungs- und Wiederzufüllungsarbeiten sowie die Kommissionsgebühren zu je 1/4 der Gemeinde B, dem Konsortium, der Beschwerdeführerin und JN aufgetragen. Gegen diesen Bescheid brachten die Gemeinde B, die Beschwerdeführerin und JN Berufung ein.Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 30. Juli 1949 das Amt der Salzburger Landesregierung und mit Eingabe vom 9. August 1949 die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. ersucht, das A-kanalkonsortium in B (im folgenden kurz Konsortium genannt) sowie den Hotelbesitzer JN in B zu beauftragen, den Akanal und den Kanal des Hotels römisch zehn vor ihrem Hause in B, Y-platz Nr. 244, sofort aufzugraben und instandzusetzen, und zwar unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde. Dieses Ersuchen wurde damit begründet, daß die von der Bezirkshauptmannschaft in St. Johann i. P. mit Bescheid vom 9. Juni 1948, Zl. 2011-1948 - B, angeordneten Maßnahmen zur Feststellung und Behebung allfälliger Gebrechen des A-kanales und des Kanales des Hotels römisch zehn nicht durchgeführt worden seien, weiters, daß durch das Durchsickern von Abwässern sanitäre Gefahren entstünden und ihr Haus in seinem Bestande gefährdet sei. In Erledigung dieses Antrages erließ der Landeshauptmann von Salzburg am 29. August 1949 eine einstweilige Verfügung, mit der das Konsortium und JN gemäß Paragraph 45, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, (kurz "WRG") verpflichtet wurden, "sofort alle Maßnahmen zu treffen, um das Eindringen von Abwasser aus dem Kanal des Hotels römisch zehn und aus dem sogenannten A-kanal in das Haus 244 am Y-platz in B zu unterbinden und die Abwässer ohne Belästigung der Grundstückseigentümer und der Benützer der öffentlichen Verkehrsflächen unschädlich abzuleiten". Auf Grund einer am 8. September 1949 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dem Konsortium mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26. September 1949 gemäß den Paragraph 45, "Abs. 1 Buchstabe c, g", (richtig wohl Paragraphen 45, Absatz eins, 82, Absatz eins, Litera c, g,) und 102 a WRG aufgetragen, "sofort alle Maßnahmen zu treffen, um die Herkunft der beanstandeten Wasseraustritte festzustellen und das gesamte System des A-kanales in Ordnung zu bringen". Diesem allgemein gehaltenen Auftrag folgten besondere Vorschreibungen, die im wesentlichen beinhalten: Errichtung eines Untersuchungsschlitzes parallel zur straßenseitigen Mauer des Hauses N (Punkt 1), Aufgrabung des Kanalsystems in seinem ganzen Verlaufe bis 50 m oberhalb der Straße (Punkt 2), Verlegung der Kanalrohre unter öffentlichen Verkehrsflächen in Überschubrohre (Punkt 3) und Auswechslung von für die Verlegung nicht geeignetem Rohrmaterial gegen gußeiserne Rohre (Punkt 4). Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aus Gründen des öffentlichen Wohles aberkannt. Gegen diesen Bescheid ergriff das Konsortium Berufung. Nach Herstellung des Untersuchungsschlitzes wurden durch den technischen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung am 28. September und 6. Oktober 1949 Erhebungen zur Klärung der Frage der Herkunft der Wasseraustritte durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebungen verpflichtete der Landeshauptmann von Salzburg mit einem auf die Paragraphen 45, 82, Absatz eins, Litera c, g und 102 a WRG gestützten Bescheid vom 15. November 1949 die Gemeinde B hinsichtlich des B- und C-kanales und JN hinsichtlich des Kanals des Hotels römisch zehn zur Durchführung von Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Außerdem wurden die Tragung der Kosten der Grabungs-, Untersuchungs- und Wiederzufüllungsarbeiten sowie die Kommissionsgebühren zu je 1/4 der Gemeinde B, dem Konsortium, der Beschwerdeführerin und JN aufgetragen. Gegen diesen Bescheid brachten die Gemeinde B, die Beschwerdeführerin und JN Berufung ein.
Mit Eingabe vom 9. März 1950 ersuchte die Beschwerdeführerin neuerlich das Amt der Salzburger Landesregierung, die bestehenden Schäden an den Kanälen beheben zu lassen, da keine Reparatur durchgeführt worden sei, und sie daher befürchte, daß auch im Jahre 1950 wie im Sommer 1949 Abwässer in ihr Haus einsickern werden. Am 16. August 1950 wurde vom Amte der Salzburger Landesregierung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 10. April 1951 fortgesetzt wurde. Gegenstand dieser Verhandlungen war vor allem die Überprüfung, ob und inwieweit die bisher aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt wurden, und die Feststellung, welche weiteren Maßnahmen zur Sanierung der Verhältnisse im Hause
N notwendig seien. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen ordnete der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 17. August 1951 unter Berufung auf die §§ 82 Abs. 1 lit. a c, g u. 102a Abs. 3 und 4 WRG für den B-kanal und für den Kanal des HotelsN notwendig seien. Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen ordnete der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 17. August 1951 unter Berufung auf die Paragraphen 82, Absatz eins, Litera a, c, g u. 102a Absatz 3 und 4 WRG für den B-kanal und für den Kanal des Hotels
X weitere Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an. Zur Tragung der Kommissionsgebühren für die Verhandlungen vom 16. August 1950 und vom 10. April 1951 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet. Bezüglich der Parteikosten wurde ausgesprochen, daß jeder Beteiligte diese selbst zu tragen habe. Auch gegen diesen Bescheid legten die Gemeinde B, die Beschwerdeführerin und JN Berufung ein. Schließlich erließ das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid vom 10. Februar 1955, dessen Spruch lautet:römisch zehn weitere Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen an. Zur Tragung der Kommissionsgebühren für die Verhandlungen vom 16. August 1950 und vom 10. April 1951 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet. Bezüglich der Parteikosten wurde ausgesprochen, daß jeder Beteiligte diese selbst zu tragen habe. Auch gegen diesen Bescheid legten die Gemeinde B, die Beschwerdeführerin und JN Berufung ein. Schließlich erließ das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft den heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheid vom 10. Februar 1955, dessen Spruch lautet:
"1.) Der Spruch des Bescheides vom 26. September 1949 wird dahin abgeändert, daß a) der im 1. Absatz enthaltene Auftrag, sofort alle Maßnahmen zu treffen, um die Herkunft der beanstandeten Wasseraustritte eindeutig festzustellen, und die Punkte 1) und 2) nicht als Bestandteile des Spruches, sondern als gesonderte Verfahrensanordnungen anzusehen sind; b) Punkt 3) und
4) entfallen; c) der 2. Absatz auf Seite 5 zu lauten hat: "Über die Tragung der Kommissionsgebühren wird gesondert entschieden werden."
2.) Der Spruch des Bescheides vom 15. November 1949 wird wie folgt abgeändert: a) Punkt 1) bis 4), Punkt 10 a) hinsichtlich der Kommissionsgebühren und 10 b) bis d) entfallen; b) Punkt 10 hat nunmehr zu lauten: "Über die Tragung der durch die Aufgrabungs-, Untersuchungs- und Wiederzufüllungsarbeiten entstandenen Barauslagen wird gesondert entschieden werden."
3.) Der Bescheid vom 17. August 1951 wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Parteikosten (2. Absatz des Spruches auf Seite 5) wegen Unzuständigkeit behoben.
Die Entscheidung über die Parteikosten wird bestätigt.
4.) Der Antrag der Berufungswerber Dr. HW und JN auf Ersatz der ihnen durch das Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten wird gemäß § 106 Wasserrechtsgesetz und § 74 AVG abgewiesen." 4.) Der Antrag der Berufungswerber Dr. HW und JN auf Ersatz der ihnen durch das Berufungsverfahren entstandenen Parteikosten wird gemäß Paragraph 106, Wasserrechtsgesetz und Paragraph 74, AVG abgewiesen."
Gegen den Bescheid der Ministerialinstanz richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 VwGG als gesetzwidrig aufzuheben."Gegen den Bescheid der Ministerialinstanz richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, "den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, VwGG als gesetzwidrig aufzuheben."
Hiezu sei vorweg festgestellt, daß die Beschwerdeführerin zwar den Bescheid der belangten Behörde "nach seinem ganzen Inhalte" angefochten hat, daß jedoch die Beschwerde keine Ausführungen darüber enthält, aus welchen Gründen Punkt 1 dieses Bescheides rechtswidrig ist. Es erscheint demnach dieser Teil des Bescheides nicht angefochten. Das gleiche gilt bezüglich des Ausspruches über die Barauslagen (Pkt. 2 lit. b des Bescheides).Hiezu sei vorweg festgestellt, daß die Beschwerdeführerin zwar den Bescheid der belangten Behörde "nach seinem ganzen Inhalte" angefochten hat, daß jedoch die Beschwerde keine Ausführungen darüber enthält, aus welchen Gründen Punkt 1 dieses Bescheides rechtswidrig ist. Es erscheint demnach dieser Teil des Bescheides nicht angefochten. Das gleiche gilt bezüglich des Ausspruches über die Barauslagen (Pkt. 2 Litera b, des Bescheides).
Im übrigen fand der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde in folgender Erwägung begründet:
Die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Aussprüche des Landeshauptmannes von Salzburg betrafen Instandsetzungs- und Sanierungsaufträge für den C-kanal, den B-kanal und den Kanal des Hotels X. Die Aufhebung dieser Aufträge hat die belangte Behörde mit der Unzuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde zum Einschreiten in dieser Angelegenheit begründet. Sie hat hiezu ausgeführt, daß diese Aufträge unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 45 und 102 Abs. 3 und 4 WRG (bei der Zitierung des § 102 Abs. 3 und 4 WRG handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, richtig ist: § 102 a Abs. 3 und 4) ergangen seien. Die Erteilung von Aufträgen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen setze jedoch voraus, daß für diese Kanäle ein Wasserrecht auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder eines alten Bestandes im Sinne des § 125 WRG bestehe. Bei der am 18. Mai 1953 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durchgeführten Berufungsverhandlung hätte indes weder für den Kanal des Hotels X noch für den B- und den Ckanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegt werden können. Der Bestand eines Wasserrechtes hiefür sei auch nicht behauptet worden. Aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom 14. Jänner 1955 gehe hervor, daß die drei Kanäle im Wasserbuch nicht eingetragen seien und daß nach Ansicht des Gemeindeamtes B der B- und der C-kanal niemals wasserrechtlich behandelt worden seien. Wenn auch im Einlageblatt P.Z. 1246 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. über den Akanal unter der Rubrik "An der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte" ein sogenanntes Einzapfungsrecht der Villa Dr. S - das heutige Hotel X - aufscheine, könne dieses Recht nicht als Mitbenützungsrecht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes betrachtet werden. Die Eintragung in der Einlage des A-kanales beziehe sich auf die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom 31. Jänner (soll richtig heißen 6. Jänner) 1914, Zl. 23.314, deren Inhalt wie folgt lautet: "Eine spezielle Genehmigung nicht erforderlich, da der Kanal nur einen Hausanschluß bildet, daher schon mit dem Bau (ergänze: der Villa) von der Gemeindevorstehung B genehmigt wurde." Ausgelöst worden sei diese Feststellung durch das Ansuchen des Dr. S vom 10. Oktober 1913 an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. um Erteilung der Bewilligung zur Einleitung der Abwässer der Villa Dr. S in die B-Ache unter Mitbenutzung des mit Erkenntnis dieser Behörde vom 7. April 1907, Zl. 17.171, bewilligten Kanales (später A-kanal). Bezüglich des B- und des C-kanales enthalte das Einlageblatt P.Z. 1246 überhaupt keinen Vermerk. Ein alter Bestand im Sinne des § 125 WRG komme - abgesehen von der Frage, ob diese drei in den A-kanal einmündenden Kanäle überhaupt wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien - deswegen nicht in Betracht, weil sich durch das Inkrafttreten des nunmehrigen Wasserrechtsgesetzes (1. November 1934) die Rechtslage über die Bewilligungspflicht von Abwassereinleitungen in ein obertägiges Gewässer nicht geändert habe, der Kanal des Hotels X erst seit etwa 1911/13 bestehe und auch der B- und C-kanal längstens seit etwa 1907 bestehen können, da der A-kanal, in dem die genannten Kanäle einmünden, erst zu dieser Zeit errichtet worden sei. Aus dem bisher Gesagten gehe hervor, daß für die gegenständlichen Kanäle, ausgenommen den Akanal, ein Wasserrecht nicht bestehe. Die Wasserrechtsbehörde sei daher zur Anordnung der bescheidgegenständlichen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Kanäle nicht zuständig gewesen. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, daß im Einlageblatt P.Z. 1246 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft St Johann i. P. über den A-kanal in der Rubrik "An der Anlage Dritten zustehende Mitbenützungsrechte" ein sogenanntes "Einzapfungsrecht" der Villa Dr. S, des heutigen Hotels X, eingetragen sei. Durch diese Eintragung sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Wasserrecht begründet worden, das nach § 125 Abs. 1 und 3 WRG weiter bestehe. Daß die Bezirkshauptmannschaft die Eintragung deshalb bewilligt habe, weil sie der Meinung gewesen sei, daß eine "spezielle Bewilligung" nicht erforderlich wäre, sei unerheblich. Maßgeblich sei nur die Bewilligung der Eintragung, nicht die einer Rechtskraft nicht fähiger und einer gesonderten Anfechtung entzogenen Gründe für diese Bewilligung. Angesichts dieser Rechtslage sei die Frage, ob ein Bewilligung überhaupt erforderlich gewesen sei, gegenstandslos. Es dürfe hinzugefügt werden, daß diese Bewilligung tatsächlich notwendig gewesen sei. Dies würde auch dann gelten, wenn man der Meinung folge, daß eine wasserrechtliche Bewilligung dann entbehrlich sei, wenn die geplante Benutzung des Privatgewässers nur wegen der Berührung fremder Rechte konsenspflichtig wäre und eine private Vereinbarung darüber zustandegekommen sei. Voraussetzung für die Anwendung des Wasserrechtsgesetzes sei nicht die Bewilligung eines Wasserrechtes, sondern dessen Bestand. Könne das Wasserrecht auch ohne Bewilligung erworben werden, so sei es doch ein Wasserrecht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes. Dieser rechtliche Charakter könne durch eine Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden. Im übrigen sei der Bestand, einer Parteienvereinbarung weder bewiesen noch behauptet und auch nicht wahrscheinlich. Der Kanal führe durch öffentlichen Grund und durch Grundstücke mehrerer privater Eigentümer. Es wäre wunderlich, daß nicht ein einziger der Benützungsverträge auffindbar wäre. Man könne auch nicht sagen, daß der Konsens nur wegen der Berührung fremder Privatrechte erforderlich gewesen wäre, weil der den Bedarf eines Großhotels dienende Kanal gewiß einen Einfluß auf die Wasserverhältnisse der B-Ache nehme. Zur Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin sei die Landesregierung zuständig gewesen, und zwar entweder als Wasserrechtsbehörde oder als Baubehörde.Die durch den angefochtenen Bescheid aufgehobenen Aussprüche des Landeshauptmannes von Salzburg betrafen Instandsetzungs- und Sanierungsaufträge für den C-kanal, den B-kanal und den Kanal des Hotels römisch zehn. Die Aufhebung dieser Aufträge hat die belangte Behörde mit der Unzuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde zum Einschreiten in dieser Angelegenheit begründet. Sie hat hiezu ausgeführt, daß diese Aufträge unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 45 und 102 Absatz 3 und 4 WRG (bei der Zitierung des Paragraph 102, Absatz 3 und 4 WRG handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, richtig ist: Paragraph 102, a Absatz 3 und 4) ergangen seien. Die Erteilung von Aufträgen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen setze jedoch voraus, daß für diese Kanäle ein Wasserrecht auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung oder eines alten Bestandes im Sinne des Paragraph 125, WRG bestehe. Bei der am 18. Mai 1953 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durchgeführten Berufungsverhandlung hätte indes weder für den Kanal des Hotels römisch zehn noch für den B- und den Ckanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegt werden können. Der Bestand eines Wasserrechtes hiefür sei auch nicht behauptet worden. Aus dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom 14. Jänner 1955 gehe hervor, daß die drei Kanäle im Wasserbuch nicht eingetragen seien und daß nach Ansicht des Gemeindeamtes B der B- und der C-kanal niemals wasserrechtlich behandelt worden seien. Wenn auch im Einlageblatt P.Ziffer 1246, des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.P. über den Akanal unter der Rubrik "An der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte" ein sogenanntes Einzapfungsrecht der Villa Dr. S - das heutige Hotel römisch zehn - aufscheine, könne dieses Recht nicht als Mitbenützungsrecht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes betrachtet werden. Die Eintragung in der Einlage des A-kanales beziehe sich auf die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. vom 31. Jänner (soll richtig heißen 6. Jänner) 1914, Zl. 23.314, deren Inhalt wie folgt lautet: "Eine spezielle Genehmigung nicht erforderlich, da der Kanal nur einen Hausanschluß bildet, daher schon mit dem Bau (ergänze: der Villa) von der Gemeindevorstehung B genehmigt wurde." Ausgelöst worden sei diese Feststellung durch das Ansuchen des Dr. S vom 10. Oktober 1913 an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. um Erteilung der Bewilligung zur Einleitung der Abwässer der Villa Dr. S in die B-Ache unter Mitbenutzung des mit Erkenntnis dieser Behörde vom 7. April 1907, Zl. 17.171, bewilligten Kanales (später A-kanal). Bezüglich des B- und des C-kanales enthalte das Einlageblatt P.Ziffer 1246, überhaupt keinen Vermerk. Ein alter Bestand im Sinne des Paragraph 125, WRG komme - abgesehen von der Frage, ob diese drei in den A-kanal einmündenden Kanäle überhaupt wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien - deswegen nicht in Betracht, weil sich durch das Inkrafttreten des nunmehrigen Wasserrechtsgesetzes (1. November 1934) die Rechtslage über die Bewilligungspflicht von Abwassereinleitungen in ein obertägiges Gewässer nicht geändert habe, der Kanal des Hotels römisch zehn erst seit etwa 1911/13 bestehe und auch der B- und C-kanal längstens seit etwa 1907 bestehen können, da der A-kanal, in dem die genannten Kanäle einmünden, erst zu dieser Zeit errichtet worden sei. Aus dem bisher Gesagten gehe hervor, daß für die gegenständlichen Kanäle, ausgenommen den Akanal, ein Wasserrecht nicht bestehe. Die Wasserrechtsbehörde sei daher zur Anordnung der bescheidgegenständlichen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich dieser Kanäle nicht zuständig gewesen. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, daß im Einlageblatt P.Ziffer 1246, des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft St Johann i. P. über den A-kanal in der Rubrik "An der Anlage Dritten zustehende Mitbenützungsrechte" ein sogenanntes "Einzapfungsrecht" der Villa Dr. S, des heutigen Hotels römisch zehn, eingetragen sei. Durch diese Eintragung sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Wasserrecht begründet worden, das nach Paragraph 125, Absatz eins und 3 WRG weiter bestehe. Daß die Bezirkshauptmannschaft die Eintragung deshalb bewilligt habe, weil sie der Meinung gewesen sei, daß eine "spezielle Bewilligung" nicht erforderlich wäre, sei unerheblich. Maßgeblich sei nur die Bewilligung der Eintragung, nicht die einer Rechtskraft nicht fähiger und einer gesonderten Anfechtung entzogenen Gründe für diese Bewilligung. Angesichts dieser Rechtslage sei die Frage, ob ein Bewilligung überhaupt erforderlich gewesen sei, gegenstandslos. Es dürfe hinzugefügt werden, daß diese Bewilligung tatsächlich notwendig gewesen sei. Dies würde auch dann gelten, wenn man der Meinung folge, daß eine wasserrechtliche Bewilligung dann entbehrlich sei, wenn die geplante Benutzung des Privatgewässers nur wegen der Berührung fremder Rechte konsenspflichtig wäre und eine private Vereinbarung darüber zustandegekommen sei. Voraussetzung für die Anwendung des Wasserrechtsgesetzes sei nicht die Bewilligung eines Wasserrechtes, sondern dessen Bestand. Könne das Wasserrecht auch ohne Bewilligung erworben werden, so sei es doch ein Wasserrecht im Sinne des Wasserrechtsgesetzes. Dieser rechtliche Charakter könne durch eine Parteienvereinbarung nicht abgeändert werden. Im übrigen sei der Bestand, einer Parteienvereinbarung weder bewiesen noch behauptet und auch nicht wahrscheinlich. Der Kanal führe durch öffentlichen Grund und durch Grundstücke mehrerer privater Eigentümer. Es wäre wunderlich, daß nicht ein einziger der Benützungsverträge auffindbar wäre. Man könne auch nicht sagen, daß der Konsens nur wegen der Berührung fremder Privatrechte erforderlich gewesen wäre, weil der den Bedarf eines Großhotels dienende Kanal gewiß einen Einfluß auf die Wasserverhältnisse der B-Ache nehme. Zur Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin sei die Landesregierung zuständig gewesen, und zwar entweder als Wasserrechtsbehörde oder als Baubehörde.
Es sei nicht Sache der Partei, diejenige Abteilung der Landesregierung zu bestimmen, welche den Antrag zu behandeln habe. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, daß dies die Bauabteilung sei, so hätte sie den Bescheid aufheben und zur Behandlung in dem für das Bauwesen vorgeschriebenen Verfahren an die Landesregierung zurückverweisen müssen. Hiebei würden die im Wasserrechtsverfahren erzielten Ergebnisse zur Gänze benützt werden können. Die Entscheidung über die Kosten sei als Folge des Rechtsirrtums der belangten Behörde gleichfalls unrichtig. Hiezu ist nachstehendes zu bemerken:
Zunächst ist festzustellen, daß auf Grund der Eintragung in der Einlage des Wasserbuches für den A-kanal rechtliche Folgerungen, wenn überhaupt, nur für den Kanal des Hotels X, nicht aber auch für den C-kanal und für den B-kanal gezogen werden können, da für diese beiden Kanäle weder eine eigene Einlage vorhanden ist, noch in anderen Einlagen Hinweise auf diese Kanäle aufscheinen. Aber auch für den Kanal des Hotels X kann durch die vorangeführte Eintragung ein Wasserrecht nicht nachgewiesen werden. Nach § 125 Abs. 3 WRG ist der Fortbestand der nach den Absätzen 1 und 2 anerkannten Berechtigungen davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Nach § 10 der Verordnung vom 22. August 1948, BGBl. Nr. 201, betreffend die Einrichtung und Ausführung des Wasserbuches, ist für jedes einzutragende selbständige Wassernutzungsrecht ein eigenes Einlageblatt zu eröffnen. Eine Eintragung in der Rubrik 15 "in der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte" hat aber nicht die Wirkung, daß damit ein solches Mitbenutzungsrecht als ein selbständiges Wasserrecht begründet wird. Die Ansicht der belangten Behörde, daß ein Instandhaltungsauftrag nach § 45 und § 102 a Abs. 3 und 4 WRG nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes möglich ist, ist zutreffend. Eine andere Betrachtungsweise kann sich auch nicht aus der Vorschrift des Abs. 4 des § 45 WRG ergeben, wonach dann, wenn der Berechtigte nicht ausgemittelt werden kann, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 denjenigen Personen obliegen, denen die Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar in Ermangelung einer Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens. Denn diese gesetzliche Bestimmung muß im Zusammenhalt mit dem Abs. 3 des § 45 WRG betrachtet werden. Während Abs. 3 die Frage regelt, wie die Kosten auf mehrere Berechtigte an einer Anlage aufzuteilen sind, wenn sowohl die in Betracht kommenden Personen wie auch der Umfang ihrer Rechte bekannt sind, behandelt Abs. 4 des § 45 WRG den Fall, daß mehrere Wasserberechtigte vorhanden sind, die Personen der Berechtigung und der Umfang ihrer Rechte aber nicht bekannt sind. Voraussetzung ist aber jedenfalls, daß ein Wasserrecht besteht.Zunächst ist festzustellen, daß auf Grund der Eintragung in der Einlage des Wasserbuches für den A-kanal rechtliche Folgerungen, wenn überhaupt, nur für den Kanal des Hotels römisch zehn, nicht aber auch für den C-kanal und für den B-kanal gezogen werden können, da für diese beiden Kanäle weder eine eigene Einlage vorhanden ist, noch in anderen Einlagen Hinweise auf diese Kanäle aufscheinen. Aber auch für den Kanal des Hotels römisch zehn kann durch die vorangeführte Eintragung ein Wasserrecht nicht nachgewiesen werden. Nach Paragraph 125, Absatz 3, WRG ist der Fortbestand der nach den Absätzen 1 und 2 anerkannten Berechtigungen davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Nach Paragraph 10, der Verordnung vom 22. August 1948, Bundesgesetzblatt , Nr. 201, betreffend die Einrichtung und Ausführung des Wasserbuches, ist für jedes einzutragende selbständige Wassernutzungsrecht ein eigenes Einlageblatt zu eröffnen. Eine Eintragung in der Rubrik 15 "in der Anlage Dritten zustehende Mitbenutzungsrechte" hat aber nicht die Wirkung, daß damit ein solches Mitbenutzungsrecht als ein selbständiges Wasserrecht begründet wird. Die Ansicht der belangten Behörde, daß ein Instandhaltungsauftrag nach Paragraph 45 und Paragraph 102, a Absatz 3 und 4 WRG nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes möglich ist, ist zutreffend. Eine andere Betrachtungsweise kann sich auch nicht aus der Vorschrift des Absatz 4, des Paragraph 45, WRG ergeben, wonach dann, wenn der Berechtigte nicht ausgemittelt werden kann, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 denjenigen Personen obliegen, denen die Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar in Ermangelung einer Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens. Denn diese gesetzliche Bestimmung muß im Zusammenhalt mit dem Absatz 3, des Paragraph 45, WRG betrachtet werden. Während Absatz 3, die Frage regelt, wie die Kosten auf mehrere Berechtigte an einer Anlage aufzuteilen sind, wenn sowohl die in Betracht kommenden Personen wie auch der Umfang ihrer Rechte bekannt sind, behandelt Absatz 4, des Paragraph 45, WRG den Fall, daß mehrere Wasserberechtigte vorhanden sind, die Personen der Berechtigung und der Umfang ihrer Rechte aber nicht bekannt sind. Voraussetzung ist aber jedenfalls, daß ein Wasserrecht besteht.
Dennoch konnte die belangte Behörde, als sie durch die Berufung zur Entscheidung in dem vorliegenden Wasserrechtsstreit angerufen wurde, die Instandsetzungs- und Sanierungsaufträge der Vorinstanz nicht allein mit der Begründung aufheben, daß weder die Vorschriften des § 45 noch die des § 102 a Abs. 3 und 4 WRG eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Aufträge abzugeben vermögen. Denn gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu prüfen, ob die erteilten Aufträge nicht auf eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes gestützt werden konnten. Als eine solche Bestimmung kommt im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 121 WRG in Betracht.Dennoch konnte die belangte Behörde, als sie durch die Berufung zur Entscheidung in dem vorliegenden Wasserrechtsstreit angerufen wurde, die Instandsetzungs- und Sanierungsaufträge der Vorinstanz nicht allein mit der Begründung aufheben, daß weder die Vorschriften des Paragraph 45, noch die des Paragraph 102, a Absatz 3 und 4 WRG eine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Aufträge abzugeben vermögen. Denn gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet zu prüfen, ob die erteilten Aufträge nicht auf eine andere Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes gestützt werden konnten. Als eine solche Bestimmung kommt im vorliegenden Fall die Vorschrift des Paragraph 121, WRG in Betracht.
Der gegenständliche Wasserrechtsstreit hat seinen Ausgang von mehreren Eingaben der Beschwerdeführerin genommen, in welchen diese das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde wegen der ihrer Meinung nach durch die bereits mehrfach angeführten Kanäle entstandene Durchfeuchtung ihres Hauses erbeten hat. Diese Eingaben müssen als Anträge im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG angesehen werden. Nach dieser Gesetzesstelle ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt. Nur aus diesem Antragsrecht ergibt sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren und aus der Möglichkeit der Verletzung dieses Rechtes die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ohne die Vorschrift des § 121 Abs. 1 WRG wäre die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, die Berufung der Beschwerdeführerin zu einer Sachentscheidung anzunehmen.Der gegenständliche Wasserrechtsstreit hat seinen Ausgang von mehreren Eingaben der Beschwerdeführerin genommen, in welchen diese das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde wegen der ihrer Meinung nach durch die bereits mehrfach angeführten Kanäle entstandene Durchfeuchtung ihres Hauses erbeten hat. Diese Eingaben müssen als Anträge im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG angesehen werden. Nach dieser Gesetzesstelle ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen, wenn der dadurch Gefährdete oder Verletzte es verlangt oder das öffentliche Interesse es erheischt. Nur aus diesem Antragsrecht ergibt sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem abgewickelten Verwaltungsverfahren und aus der Möglichkeit der Verletzung dieses Rechtes die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ohne die Vorschrift des Paragraph 121, Absatz eins, WRG wäre die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, die Berufung der Beschwerdeführerin zu einer Sachentscheidung anzunehmen.
Voraussetzung für die Erteilung eines wasserrechtlichen Auftrages nach § 121 Abs. 1 WRG ist, wenn die Behörde nicht von Amts wegen aus öffentlichen Rücksichten einschreitet, neben einem Antrag des Gefährdeten oder Verletzten das Vorliegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Der Inhalt eines solchen Auftrages kann entweder auf die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung oder auf die Nachholung der unterlassenen Arbeit lauten. Die Erteilung des einen oder des anderen Auftrages ist aber nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern davon abhängig, ob eine eigenmächtige Neuerung oder eine unterlassene Arbeit vorliegt. Von einer unterlassenen Arbeit kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit besteht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den Bestimmungen des § 45 WRG über die Instandhaltung von Anlagen. Diese setzt ihrerseits das Vorhandensein eines oder mehrerer Berechtigter voraus. Da aber, wie bereits ausgeführt wurde, bezüglich der drei hier in Betracht kommenden Kanäle (Kanal des Hotels X, C-kanal und B-kanal) ein Wasserrecht und sohin ein Berechtigter nicht festgestellt werden kann, ist die Erteilung eines Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten auch nach § 121 Abs. 1 WRG nicht möglich.Voraussetzung für die Erteilung eines wasserrechtlichen Auftrages nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist, wenn die Behörde nicht von Amts wegen aus öffentlichen Rücksichten einschreitet, neben einem Antrag des Gefährdeten oder Verletzten das Vorliegen einer Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Der Inhalt eines solchen Auftrages kann entweder auf die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung oder auf die Nachholung der unterlassenen Arbeit lauten. Die Erteilung des einen oder des anderen Auftrages ist aber nicht in das Ermessen der Behörde gestellt, sondern davon abhängig, ob eine eigenmächtige Neuerung oder eine unterlassene Arbeit vorliegt. Von einer unterlassenen Arbeit kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit besteht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 45, WRG über die Instandhaltung von Anlagen. Diese setzt ihrerseits das Vorhandensein eines oder mehrerer Berechtigter voraus. Da aber, wie bereits ausgeführt wurde, bezüglich der drei hier in Betracht kommenden Kanäle (Kanal des Hotels römisch zehn, C-kanal und B-kanal) ein Wasserrecht und sohin ein Berechtigter nicht festgestellt werden kann, ist die Erteilung eines Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten auch nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG nicht möglich.
Anders hingegen ist die Frage zu beurteilen, ob nicht ein Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung erteilt werden kann.
Eine eigenmächtige Neuerung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg. Erkenntnis vom 20. April 1900, Budw. Slg. Nr. 14074 n.a.) jede Änderung einer konsentierten Anlage. Eine eigenmächtige Neuerung ist aber auch dann gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1886, Budw. Slg. Nr. 2978 u.a.), wenn eine Anlage errichtet wurde, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine Anlage, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, nach Erlöschen dieser Bewilligung weiter benutzt wird. In einem solchen Fall liegt die "Neuerung" in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird. Nun wurde im gegenwärtigen Rechtsstreit festgestellt, daß für die drei in Betracht kommenden Kanäle jedenfalls zur Zeit keine wasserrechtliche Bewilligung besteht, weil das diesen Kanälen zugrunde liegende Wasserbenutzungsrecht, selbst wenn es seinerzeit bestanden hat, durch die Unterlassung der Eintragung in das Wasserbuch weggefallen ist. In einem solchen Falle ist aber die Wasserrechtsbehörde auf Verlangen des Gefährdeten oder Beschädigten verpflichtet, den Auftrag zur Beseitigung der "eigenmächtigen Neuerung", d. h. der konsenslosen oder konsenslos gewordenen Anlage zu erteilen. Denn die Benutzung einer solchen Anlage ist ebenso eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wie die Benutzung einer eigenmächtig veränderten oder errichteten Anlage. Damit steht auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 1956, Slg. N.F. Nr. 4211/A, nicht in Widerspruch, wonach eine vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 erfolgte Wasserbenutzung nicht als eine eigenmächtige Neuerung angesehen werden kann. In diesem Erkenntnis war nur die Frage zu entscheiden, ob dem Hinweis auf einen alten Bestand rechtliche Bedeutung zukommt. Im heutigen Beschwerdefall dagegen steht zur Entscheidung, ob eine vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 bereits bestandene Wasserbenutzung, deren Berechtigung zufolge § 125 Abs. 3 WRG erloschen ist, eine "eigenmächtige Neuerung" darstellt. Mit dem Hinweis, daß für die hier in Betracht kommenden drei Kanäle keine wasserrechtliche Bewilligung besteht, konnte daher vorliegend die belangte Behörde ein Einschreiten nicht ablehnen. Es erweist sich daher nicht die Behebung der Instandhaltungsaufträge der Vorinstanz, wohl aber die darin gelegene Verweigerung der Erlassung eines Auftrages nach § 121 Abs. 1 WRG als rechtswidrig. Daraus folgt, daß auch der Ausspruch über die Parteikosten (Punkte 3 zweiter Satz und 4 das Bescheides) rechtswidrig ist, weil die Ablehnung eines Antrages auf Ersatz solcher Kosten erst dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, daß die Wasserrechtsbehörde einen Anlaß zum Einschreiten nicht gefunden hat. Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm die Punkte 1 bis 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. November 1949 und der Bescheid der gleichen Behörde vom 17. August 1951 aufgehoben wurden, ferner der Ausspruch über die Parteikosten im angefochtenen Umfange wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufgehoben werden.Eine eigenmächtige Neuerung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. April 1900, Budw. Slg. Nr. 14074 n.a.) jede Änderung einer konsentierten Anlage. Eine eigenmächtige Neuerung ist aber auch dann gegeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 1886, Budw. Slg. Nr. 2978 u.a.), wenn eine Anlage errichtet wurde, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde. Als eigenmächtige Neuerung muß es aber auch angesehen werden, wenn eine Anlage, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, nach Erlöschen dieser Bewilligung weiter benutzt wird. In einem solchen Fall liegt die "Neuerung" in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben wird. Nun wurde im gegenwärtigen Rechtsstreit festgestellt, daß für die drei in Betracht kommenden Kanäle jedenfalls zur Zeit keine wasserrechtliche Bewilligung besteht, weil das diesen Kanälen zugrunde liegende Wasserbenutzungsrecht, selbst wenn es seinerzeit bestanden hat, durch die Unterlassung der Eintragung in das Wasserbuch weggefallen ist. In einem solchen Falle ist aber die Wasserrechtsbehörde auf Verlangen des Gefährdeten oder Beschädigten verpflichtet, den Auftrag zur Beseitigung der "eigenmächtigen Neuerung", d. h. der konsenslosen oder konsenslos gewordenen Anlage zu erteilen. Denn die Benutzung einer solchen Anlage ist ebenso eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wie die Benutzung einer eigenmächtig veränderten oder errichteten Anlage. Damit steht auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 1956, Slg. N.F. Nr. 4211/A, nicht in Widerspruch, wonach eine vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 erfolgte Wasserbenutzung nicht als eine eigenmächtige Neuerung angesehen werden kann. In diesem Erkenntnis war nur die Frage zu entscheiden, ob dem Hinweis auf einen alten Bestand rechtliche Bedeutung zukommt. Im heutigen Beschwerdefall dagegen steht zur Entscheidung, ob eine vor dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 bereits bestandene Wasserbenutzung, deren Berechtigung zufolge Paragraph 125, Absatz 3, WRG erloschen ist, eine "eigenmächtige Neuerung" darstellt. Mit dem Hinweis, daß für die hier in Betracht kommenden drei Kanäle keine wasserrechtliche Bewilligung besteht, konnte daher vorliegend die belangte Behörde ein Einschreiten nicht ablehnen. Es erweist sich daher nicht die Behebung der Instandhaltungsaufträge der Vorinstanz, wohl aber die darin gelegene Verweigerung der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG als rechtswidrig. Daraus folgt, daß auch der Ausspruch über die Parteikosten (Punkte 3 zweiter Satz und 4 das Bescheides) rechtswidrig ist, weil die Ablehnung eines Antrages auf Ersatz solcher Kosten erst dann gerechtfertigt ist, wenn feststeht, daß die Wasserrechtsbehörde einen Anlaß zum Einschreiten nicht gefunden hat. Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm die Punkte 1 bis 4 des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. November 1949 und der Bescheid der gleichen Behörde vom 17. August 1951 aufgehoben wurden, ferner der Ausspruch über die Parteikosten im angefochtenen Umfange wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 aufgehoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen: Die Erteilung eines Auftrages nach § 121 Abs. 1 WRG und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Streitfall ist allerdings auch noch von der Voraussetzung abhängig, daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Kanälen um eine Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes handelt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die belangte Behörde nicht untersucht, da sie die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages schon aus dem Grunde als nicht gegeben angenommen hat, weil für die Kanäle kein Wasserbenutzungsrecht besteht. Daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist, wurde bereits dargelegt. Bedenken ergeben sich aber in der Richtung, daß es sich bei den Kanälen (mit Ausnahme des A-kanales) nicht um eine Wasseranlage, sondern nur um eine Entwässerungsanlage von Bauobjekten handelt, auf welche die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes keine Anwendung finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1905, Slg. Nr. 3288/A). Bei Erlassung des Ersatzbescheides wird daher die belangte Behörde auch auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen haben.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, noch auf folgendes hinzuweisen: Die Erteilung eines Auftrages nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vorliegenden Streitfall ist allerdings auch noch von der Voraussetzung abhängig, daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Kanälen um eine Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes handelt. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat die belangte Behörde nicht untersucht, da sie die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages schon aus dem Grunde als nicht gegeben angenommen hat, weil für die Kanäle kein Wasserbenutzungsrecht besteht. Daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist, wurde bereits dargelegt. Bedenken ergeben sich aber in der Richtung, daß es sich bei den Kanälen (mit Ausnahme des A-kanales) nicht um eine Wasseranlage, sondern nur um eine Entwässerungsanlage von Bauobjekten handelt, auf welche die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes keine Anwendung finden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1905, Slg. Nr. 3288/A). Bei Erlassung des Ersatzbescheides wird daher die belangte Behörde auch auf diesen Umstand Rücksicht zu nehmen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf nachstehende Erwägungen: Gemäß § 47 Abs. 1 VwGG 1952 hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten durch die unterlegene Partei, wenn sie in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf Anspruch gehabt hat oder im Falle des Obsiegens gehabt hätte. Nach § 106 Abs. 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Wasserrechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Entstanden sind die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid. Dieser ist auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin ergangen. Bei der vorhin dargestellten Sach- und Rechtslage kann nicht davon gesprochen werden, daß diese Berufungen leichtfertig oder mutwillig waren. Im übrigen kann zur Zeit auch noch nicht festgestellt werden, wer in dem Wasserrechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien letzten Endes als sachfällig anzusehen ist. In einem solchen Falle entspricht es dem billigen Ermessen, daß jeder der beiden Parteien des Wasserrechtsstreites die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erwachsenen Kosten selbst trägt.Die Entscheidung über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf nachstehende Erwägungen: Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG 1952 hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Kosten durch die unterlegene Partei, wenn sie in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf Anspruch gehabt hat oder im Falle des Obsiegens gehabt hätte. Nach Paragraph 106, Absatz 2, WRG hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Wasserrechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. Entstanden sind die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid. Dieser ist auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin ergangen. Bei der vorhin dargestellten Sach- und Rechtslage kann nicht davon gesprochen werden, daß diese Berufungen leichtfertig oder mutwillig waren. Im übrigen kann zur Zeit auch noch nicht festgestellt werden, wer in dem Wasserrechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien letzten Endes als sachfällig anzusehen ist. In einem solchen Falle entspricht es dem billigen Ermessen, daß jeder der beiden Parteien des Wasserrechtsstreites die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erwachsenen Kosten selbst trägt.
Wien, am 19. März 1959
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1959:1955000792.X00Im RIS seit
05.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015