§ 45 WRG 1959 Beitragsverhältnis; Vorauszahlungen.

WRG 1959 - Wasserrechtsgesetz 1959

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

In den Bescheiden über die Verpflichtung zu Beitragsleistungen gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ist jedenfalls zugleich auch das Beitragsverhältnis der als beitragspflichtig erklärten Parteien festzusetzen. Vorauszahlungen auf die zu leistenden Beiträge können nach Maßgabe des Baufortschrittes, nötigenfalls während des Baues, aufgetragen werden. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob den Beitragspflichtigen schon aus den zunächst in Angriff genommenen oder erst aus späteren, im Rahmen des festgestellten Entwurfes liegenden Arbeiten die im § 44 vorgesehene Zuwendung eines Vorteiles oder Abwendung eines Nachteiles erwächst.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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