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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. KL in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 1962, Zl. VIII-1560/2-1961, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsoberkommissär Dr. JI, des Vertreters der mitbeteiligten Burgenländischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Abteilungsleiter KH, und des Vertreters der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Dr. HF, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer meldete bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte FT als Hausarbeiter mit Eintrittstag 27. März 1961 und mit einem Wochenlohn von S 600,-- an. Am 24. Mai 1961 erhielt die bezeichnete Krankenkasse vom Beschwerdeführer einen Brief, in welchem der Genannte mitteilte, dass FT seit diesem Tag im Kaffee-Restaurant "B" in Beschäftigung stehe; am Schlusse des Briefes erklärte der Beschwerdeführer, er nehme an, dass die Abmeldung bereits erstattet worden sei, er melde aber den Dienstnehmer vorsichtshalber selbst mit 29. April 1961 ab. Diesem Brief war ein telephonischer Anruf bei der Krankenkasse vorangegangen, bei der der Beschwerdeführer vom Austritt des FT Mitteilung machte. Die Krankenkasse nahm auf Grund des angeführten Briefes die Abmeldung des FT mit dem Datum des Einlangens der Meldung, dem 24. Mai 1961, zur Kenntnis und schrieb unter Bezugnahme auf § 56 Abs. 1 ASVG die Sozialversicherungsbeiträge wegen verspäteter Abmeldung bis zu dem letztgenannten Datum vor. Zu der Beitragsvorschreibung nahm der Beschwerdeführer in einem Brief vom 26. Juni 1961 Stellung, wobei er die Anwendbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung mit der Begründung bestritt, dass die Krankenkasse vom Dienstnehmer selbst eine Abmeldung erhalten und überdies in dem erwähnten Telephongespräch vom Ende des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt habe. Daraufhin sprach die Krankenkasse mit Bescheid vom 7. Juli 1961 gemäß § 410 Z. 7 ASVG aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge für seinen gewesenen Arbeitnehmer FT gemäß § 56 Abs. 1 ASVG für die Zeit vom 30. April bis 24. Mai 1961 weiter zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, dem jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, dass sie die vom Beschwerdeführer beantragte Konfrontation mit dem Abteilungsleiter H, der anläßlich eines Telephongespräches am 10. oder 11. Mai 1961 dem Beschwerdeführer versichert haben sollte, dass die Krankenkasse normalerweise geringfügige Verspätungen toleriere, als nicht notwendig erachtet habe, weil eine solche Konfrontation kein anderes Ergebnis gezeigt hätte, als es bereits im Akt ersichtlich sei. Außerdem erübrige sich auch die gründliche Prüfung der Frage, ob sich FT, wie der Beschwerdeführer behaupte, tatsächlich selbst abgemeldet habe - diese Abmeldung sei im übrigen bei der Krankenkasse nicht eingetroffen -, weil gemäß § 33 Abs. 1 ASVG der Dienstgeber zur Erstattung der Meldungen verpflichtet sei und demzufolge ein Versehen oder einen Irrtum seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten habe. Der Meldepflicht nach § 33 ASVG sei nur dann entsprochen, wenn die Abmeldung vollständig und richtig ausgefüllt der Krankenkasse zugekommen sei; die Meldepflicht sei noch nicht mit der Aufgabe der Meldung zur Post, sondern erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt. Weiters sei eine telephonische Versicherungsabmeldung rechtsunwirksam, wenn sie von der Krankenkasse nicht entgegengenommen werde; dies ergebe sich aus den nach § 357 ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern geltenden Bestimmungen des § 13 AVG 1950 unter Heranziehung des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes, wonach Mitteilungen schriftlich, telegraphisch oder mündlich vorgebracht werden können, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - wie dies im gegenständlichen Falle zutreffe und wonach telephonische Mitteilungen nicht unter die mündlichen Mitteilungen fielen. Selbst dann, wenn Abteilungsleiter H irrtümlicherweise - was aber nicht anzunehmen sei - die Auskunft gegeben hätte, dass mit der Abgabe der Abmeldung auch noch nach dem 10. oder 11. Mai 1961 zirka zwei bis drei Wochen zugewartet werden könne, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen, weil die gesetzliche Abmeldefrist drei Tage betrage; es sei der Einspruchsbehörde nicht bekannt, ob bei Vorliegen eines eventuellen Irrtums die Vorschreibung durch Vorstandsbeschluß nachsichtigerweise storniert werden könne. Jedenfalls dürften aber bei der 40-jährigen Praxis des Kassenorganes die in Frage stehenden Telephonauskünfte nicht anders gelautet haben, als dies bereits im Bescheid zum Ausdruck käme, weil die Gesprächsmaterie eine alltägliche sei und sich deren Erledigung als eine reine Routineangelegenheit darstelle. Bei den vielen tausend Meldungen, die der Kasse ständig zukämen, gebe es immer wieder Überschreitungen von Meldefristen, sodass aus Ordnungsgründen ohne Ansehung der Person gemäß § 56 Abs. 1 bzw. § 113 Abs. 1 ASVG eingeschritten werden müsse. Blieben diese Übertretungen der Meldevorschriften ungeahndet, könnte jeder Arbeitgeber seine Meldungen erstatten, wann und wie es in seinem Belieben stehe, was aber den Zusammenbruch jeder Verwaltung nach sich ziehen müßte. Um derartigen Vorkommnissen vorzubeugen, seien die in Rede stehenden Bestimmungen geschaffen worden, von deren Handhabung nur in besonders gelagerten, unverschuldeten Fällen (z.B. schwere Erkrankung des Dienstgebers) Abstand genommen werden könne.Der Beschwerdeführer meldete bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte FT als Hausarbeiter mit Eintrittstag 27. März 1961 und mit einem Wochenlohn von S 600,-- an. Am 24. Mai 1961 erhielt die bezeichnete Krankenkasse vom Beschwerdeführer einen Brief, in welchem der Genannte mitteilte, dass FT seit diesem Tag im Kaffee-Restaurant "B" in Beschäftigung stehe; am Schlusse des Briefes erklärte der Beschwerdeführer, er nehme an, dass die Abmeldung bereits erstattet worden sei, er melde aber den Dienstnehmer vorsichtshalber selbst mit 29. April 1961 ab. Diesem Brief war ein telephonischer Anruf bei der Krankenkasse vorangegangen, bei der der Beschwerdeführer vom Austritt des FT Mitteilung machte. Die Krankenkasse nahm auf Grund des angeführten Briefes die Abmeldung des FT mit dem Datum des Einlangens der Meldung, dem 24. Mai 1961, zur Kenntnis und schrieb unter Bezugnahme auf Paragraph 56, Absatz eins, ASVG die Sozialversicherungsbeiträge wegen verspäteter Abmeldung bis zu dem letztgenannten Datum vor. Zu der Beitragsvorschreibung nahm der Beschwerdeführer in einem Brief vom 26. Juni 1961 Stellung, wobei er die Anwendbarkeit der bezeichneten Gesetzesbestimmung mit der Begründung bestritt, dass die Krankenkasse vom Dienstnehmer selbst eine Abmeldung erhalten und überdies in dem erwähnten Telephongespräch vom Ende des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangt habe. Daraufhin sprach die Krankenkasse mit Bescheid vom 7. Juli 1961 gemäß Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge für seinen gewesenen Arbeitnehmer FT gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ASVG für die Zeit vom 30. April bis 24. Mai 1961 weiter zu entrichten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch, dem jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides führte sie aus, dass sie die vom Beschwerdeführer beantragte Konfrontation mit dem Abteilungsleiter H, der anläßlich eines Telephongespräches am 10. oder 11. Mai 1961 dem Beschwerdeführer versichert haben sollte, dass die Krankenkasse normalerweise geringfügige Verspätungen toleriere, als nicht notwendig erachtet habe, weil eine solche Konfrontation kein anderes Ergebnis gezeigt hätte, als es bereits im Akt ersichtlich sei. Außerdem erübrige sich auch die gründliche Prüfung der Frage, ob sich FT, wie der Beschwerdeführer behaupte, tatsächlich selbst abgemeldet habe - diese Abmeldung sei im übrigen bei der Krankenkasse nicht eingetroffen -, weil gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG der Dienstgeber zur Erstattung der Meldungen verpflichtet sei und demzufolge ein Versehen oder einen Irrtum seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten habe. Der Meldepflicht nach Paragraph 33, ASVG sei nur dann entsprochen, wenn die Abmeldung vollständig und richtig ausgefüllt der Krankenkasse zugekommen sei; die Meldepflicht sei noch nicht mit der Aufgabe der Meldung zur Post, sondern erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Stelle erfüllt. Weiters sei eine telephonische Versicherungsabmeldung rechtsunwirksam, wenn sie von der Krankenkasse nicht entgegengenommen werde; dies ergebe sich aus den nach Paragraph 357, ASVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern geltenden Bestimmungen des Paragraph 13, AVG 1950 unter Heranziehung des Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes, wonach Mitteilungen schriftlich, telegraphisch oder mündlich vorgebracht werden können, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten - wie dies im gegenständlichen Falle zutreffe und wonach telephonische Mitteilungen nicht unter die mündlichen Mitteilungen fielen. Selbst dann, wenn Abteilungsleiter H irrtümlicherweise - was aber nicht anzunehmen sei - die Auskunft gegeben hätte, dass mit der Abgabe der Abmeldung auch noch nach dem 10. oder 11. Mai 1961 zirka zwei bis drei Wochen zugewartet werden könne, wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen, weil die gesetzliche Abmeldefrist drei Tage betrage; es sei der Einspruchsbehörde nicht bekannt, ob bei Vorliegen eines eventuellen Irrtums die Vorschreibung durch Vorstandsbeschluß nachsichtigerweise storniert werden könne. Jedenfalls dürften aber bei der 40-jährigen Praxis des Kassenorganes die in Frage stehenden Telephonauskünfte nicht anders gelautet haben, als dies bereits im Bescheid zum Ausdruck käme, weil die Gesprächsmaterie eine alltägliche sei und sich deren Erledigung als eine reine Routineangelegenheit darstelle. Bei den vielen tausend Meldungen, die der Kasse ständig zukämen, gebe es immer wieder Überschreitungen von Meldefristen, sodass aus Ordnungsgründen ohne Ansehung der Person gemäß Paragraph 56, Absatz eins, bzw. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG eingeschritten werden müsse. Blieben diese Übertretungen der Meldevorschriften ungeahndet, könnte jeder Arbeitgeber seine Meldungen erstatten, wann und wie es in seinem Belieben stehe, was aber den Zusammenbruch jeder Verwaltung nach sich ziehen müßte. Um derartigen Vorkommnissen vorzubeugen, seien die in Rede stehenden Bestimmungen geschaffen worden, von deren Handhabung nur in besonders gelagerten, unverschuldeten Fällen (z.B. schwere Erkrankung des Dienstgebers) Abstand genommen werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht begründet erscheine, wenn die Behörde auf telephonischem Weg ihren Verkehr mit den Parteien abwickeln könne, während diese nur schriftlich, mündlich oder telegraphisch mit den Behörden verkehren dürften. Im übrigen stütze sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle nicht auf die telephonische Mitteilung allein, sondern auf die nachfolgende schriftliche Bestätigung dieses Anrufes, wie sie den Gepflogenheiten des eigentlichen Verkehres entspreche. Abgesehen davon sei aber der im § 56 ASVG verwendete Begriff "Kenntnis erhalten" wesentlich weiter gefaßt als die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der §§ 13 und 18 AVG 1950; gehe man von dem angeführten Begriff aus, so genüge für den Beschwerdeführer der Nachweis, dass das Organ der Krankenkasse den Sinn der an ihn herangetretenen Mitteilung verstanden habe, woran aber tatsächlich nicht der geringste Zweifel bestehe. Unabhängig von diesen Erwägungen sei jedoch die Vorschreibung auch schon deshalb ungerechtfertigt, weil in der Erklärung des Abteilungsleiters, dass normalerweise Überschreitungen von zwei bis drei Wochen toleriert würden, bereits ohne Zweifel ein Verzicht auf die Einhebung des Beitrages gelegen sei. Schließlich habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise unterlassen, das Mäßigungsrecht im Sinne des § 56 Abs. 3 ASVG auszuüben. In einer Ergänzung seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1937, Slg. Nr. 1350/A, hin, in welchem er ebenfalls eine Stütze für seine Rechtsauffassung, dass eine fernmündliche Mitteilung einer mündlichen Mitteilung gleichzusetzen sei, erblicken will.Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es nicht begründet erscheine, wenn die Behörde auf telephonischem Weg ihren Verkehr mit den Parteien abwickeln könne, während diese nur schriftlich, mündlich oder telegraphisch mit den Behörden verkehren dürften. Im übrigen stütze sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle nicht auf die telephonische Mitteilung allein, sondern auf die nachfolgende schriftliche Bestätigung dieses Anrufes, wie sie den Gepflogenheiten des eigentlichen Verkehres entspreche. Abgesehen davon sei aber der im Paragraph 56, ASVG verwendete Begriff "Kenntnis erhalten" wesentlich weiter gefaßt als die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 13 und 18 AVG 1950; gehe man von dem angeführten Begriff aus, so genüge für den Beschwerdeführer der Nachweis, dass das Organ der Krankenkasse den Sinn der an ihn herangetretenen Mitteilung verstanden habe, woran aber tatsächlich nicht der geringste Zweifel bestehe. Unabhängig von diesen Erwägungen sei jedoch die Vorschreibung auch schon deshalb ungerechtfertigt, weil in der Erklärung des Abteilungsleiters, dass normalerweise Überschreitungen von zwei bis drei Wochen toleriert würden, bereits ohne Zweifel ein Verzicht auf die Einhebung des Beitrages gelegen sei. Schließlich habe die belangte Behörde rechtswidrigerweise unterlassen, das Mäßigungsrecht im Sinne des Paragraph 56, Absatz 3, ASVG auszuüben. In einer Ergänzung seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1937, Slg. Nr. 1350/A, hin, in welchem er ebenfalls eine Stütze für seine Rechtsauffassung, dass eine fernmündliche Mitteilung einer mündlichen Mitteilung gleichzusetzen sei, erblicken will.
§ 56 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten sind. Die belangte Behörde hat - wie bereits obigen Ausführungen entnommen werden kann - bei Anwendung dieser Bestimmung in erster Linie die Frage ins Auge gefaßt, ob auch eine telephonische Abmeldung gegenüber dem Versicherungsträger wirksam sei, und diese Frage unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 13 und 18 Abs. 1 AVG 1950 verneint. Der Beschwerdeführer hat aber, offenbar von der Annahme ausgehend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung den gesamten Inhalt der von ihr herangezogenen Bestimmungen des § 56 Abs. 1 ASVG berücksichtigt habe, die Ausführungen der belangten Behörde auch dahin verstanden, dass von einem "Kenntnis erhalten" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dann nicht gesprochen werden könne, wenn es sich um eine fernmündliche Mitteilung an die Krankenkasse handle. Paragraph 56, Absatz eins, ASVG bestimmt, dass für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung weiter zu entrichten sind. Die belangte Behörde hat - wie bereits obigen Ausführungen entnommen werden kann - bei Anwendung dieser Bestimmung in erster Linie die Frage ins Auge gefaßt, ob auch eine telephonische Abmeldung gegenüber dem Versicherungsträger wirksam sei, und diese Frage unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 18 Absatz eins, AVG 1950 verneint. Der Beschwerdeführer hat aber, offenbar von der Annahme ausgehend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung den gesamten Inhalt der von ihr herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG berücksichtigt habe, die Ausführungen der belangten Behörde auch dahin verstanden, dass von einem "Kenntnis erhalten" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dann nicht gesprochen werden könne, wenn es sich um eine fernmündliche Mitteilung an die Krankenkasse handle.
Hiezu ist vorerst festzustellen, dass jedenfalls dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine auf § 56 Abs. 1 ASVG gestützte Beitragsvorschreibung wegen verspäteter Abmeldung rechtsmäßig ist oder nicht, von der Behörde überprüft werden muß, ob nicht trotz des Umstandes, dass die Abmeldung verspätet erfolgt ist, vor dieser Abmeldung der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat. Es ist demnach, sofern man annehmen will, dass die belangte Behörde in gegenständlichen Fall eine solche Überprüfung nicht vorgenommen, sondern für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Versicherungsbeiträge ausschließlich den Zeitpunkt der Abmeldung als maßgebend angesehen hat, der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.Hiezu ist vorerst festzustellen, dass jedenfalls dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine auf Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gestützte Beitragsvorschreibung wegen verspäteter Abmeldung rechtsmäßig ist oder nicht, von der Behörde überprüft werden muß, ob nicht trotz des Umstandes, dass die Abmeldung verspätet erfolgt ist, vor dieser Abmeldung der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hat. Es ist demnach, sofern man annehmen will, dass die belangte Behörde in gegenständlichen Fall eine solche Überprüfung nicht vorgenommen, sondern für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Versicherungsbeiträge ausschließlich den Zeitpunkt der Abmeldung als maßgebend angesehen hat, der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Aber auch dann, wenn man entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dahin verstehen will, dass zwar die belangte Behörde die Frage, ob der Krankenkasse auf anderem Weg als mittels der Abmeldung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sei, überprüft habe, sie jedoch der Auffassung sei, dass die Krankenkasse trotz der telephonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10. oder 11. Mai 1961 im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 13 und 18 AVG 1950 von dem Ende der Beschäftigung erst mit der tatsächlichen Abmeldung Kenntnis erlangt habe, so ist auch diesfalls die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen. Denn wenngleich einzuräumen ist, dass eine telephonische Mitteilung nicht einer mündlichen Mitteilung gleichgesetzt werden kann (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 3. März 1952, Slg. Nr. 2466/A) und demnach eine fernmündliche Mitteilung nicht als ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden darf, so ist zu beachten, dass sich weder im § 56 Abs.1 ASVG noch ansonsten im Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte finden, denen zufolge der in der bezeichneten Gesetzesstelle vorgesehene Fall, dass der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", nur dann anzunehmen sein sollte, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im § 56 Abs. 1 ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach § 33 Abs. 1 ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1950, Slg. Nr. 1696/A - in dem auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegebenen Rechtslage zur Erörterung gestanden ist, ob bei Unterlassung der Abmeldung tatsächlich nach § 397 Abs. 1 RVO die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge ein Jahr weiterlaufe oder bereits dann ende, wenn der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Kenntnis erlangt hat -, dargelegt, dass in diesem Falle der Dienstgeber unter der uneingeschränkten Kontrolle der Deutschen Arbeitsfront gestanden sei und dass bei derartigen Unternehmungen personelle Veränderungen seit April 1945 zu den zwangsläufig eingetretenen und allgemein bekannt gewordenen Tatsachen des damaligen politischen Geschehens gehörten; daraus folge aber, dass der Versicherungsträger zufolge des Wegfalles der handlungsbefugten, zur Erstattung der Abmeldung berufenen Funktionäre derartiger Unternehmungen nicht das Einlangen von Dienstgebermeldungen habe abwarten dürfen, sondern auf Grund des vollzogenen politischen Umbruches von sich aus mit einer faktischen Beendigung solcher Beschäftigungsverhältnisse habe rechnen müssen. Wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Falle die Frage, ob der Versicherungsträger auf anderem Wege von dem Ende der Beschäftigungsverhältnisse Kenntnis erlangt hatte, bejaht hat, so besteht umsoweniger Anlaß, im gegebenen Fall, in welchem der Dienstgeber unbestrittenermaßen den Versicherungsträger vor der Erstattung der Abmeldung telephonisch von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt hat, eine Beitragsnachverrechnung unter Berufung auf § 56 Abs. 1 ASVG über den Zeitpunkt dieser telephonischen Mitteilung hinaus als zulässig anzusehen.Aber auch dann, wenn man entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dahin verstehen will, dass zwar die belangte Behörde die Frage, ob der Krankenkasse auf anderem Weg als mittels der Abmeldung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sei, überprüft habe, sie jedoch der Auffassung sei, dass die Krankenkasse trotz der telephonischen Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10. oder 11. Mai 1961 im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 18 AVG 1950 von dem Ende der Beschäftigung erst mit der tatsächlichen Abmeldung Kenntnis erlangt habe, so ist auch diesfalls die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen. Denn wenngleich einzuräumen ist, dass eine telephonische Mitteilung nicht einer mündlichen Mitteilung gleichgesetzt werden kann (siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 3. März 1952, Slg. Nr. 2466/A) und demnach eine fernmündliche Mitteilung nicht als ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950 gewertet werden darf, so ist zu beachten, dass sich weder im Paragraph 56, Absatz eins, ASVG noch ansonsten im Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte finden, denen zufolge der in der bezeichneten Gesetzesstelle vorgesehene Fall, dass der Versicherungsträger "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", nur dann anzunehmen sein sollte, wenn die Kenntniserlangung durch ein Anbringen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AVG 1950 erfolgt; vielmehr umfaßt die angeführte Wendung im Paragraph 56, Absatz eins, ASVG alle Möglichkeiten, durch welche der Versicherungsträger auf andere Weise als durch die Abmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1950, Slg. Nr. 1696/A - in dem auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegebenen Rechtslage zur Erörterung gestanden ist, ob bei Unterlassung der Abmeldung tatsächlich nach Paragraph 397, Absatz eins, RVO die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge ein Jahr weiterlaufe oder bereits dann ende, wenn der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen Kenntnis erlangt hat -, dargelegt, dass in diesem Falle der Dienstgeber unter der uneingeschränkten Kontrolle der Deutschen Arbeitsfront gestanden sei und dass bei derartigen Unternehmungen personelle Veränderungen seit April 1945 zu den zwangsläufig eingetretenen und allgemein bekannt gewordenen Tatsachen des damaligen politischen Geschehens gehörten; daraus folge aber, dass der Versicherungsträger zufolge des Wegfalles der handlungsbefugten, zur Erstattung der Abmeldung berufenen Funktionäre derartiger Unternehmungen nicht das Einlangen von Dienstgebermeldungen habe abwarten dürfen, sondern auf Grund des vollzogenen politischen Umbruches von sich aus mit einer faktischen Beendigung solcher Beschäftigungsverhältnisse habe rechnen müssen. Wenn demnach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Falle die Frage, ob der Versicherungsträger auf anderem Wege von dem Ende der Beschäftigungsverhältnisse Kenntnis erlangt hatte, bejaht hat, so besteht umsoweniger Anlaß, im gegebenen Fall, in welchem der Dienstgeber unbestrittenermaßen den Versicherungsträger vor der Erstattung der Abmeldung telephonisch von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Kenntnis gesetzt hat, eine Beitragsnachverrechnung unter Berufung auf Paragraph 56, Absatz eins, ASVG über den Zeitpunkt dieser telephonischen Mitteilung hinaus als zulässig anzusehen.
Was aber schließlich die in den Gegenschriften der belangten Behörde und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vertretene Rechtsanschauung anlangt, dass in der letztangeführten Gesetzesstelle mit den Worten "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält" nur jener Fall ins Auge gefaßt worden sei, in dem die Kenntniserlangung nicht durch eine Mitteilung seitens des Dienstgebers, sondern auf anderem Weg erfolge, so ergeben sich für die Richtigkeit dieser Auffassung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der in Rede stehenden Bestimmung hinreichende Anhaltspunkte; vielmehr können die in Rede stehenden Worte in dem gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass damit alle jene Fälle erfaßt werden sollten, in welchen der Versicherungsträger von dem Ende der Beschäftigung anders als auf dem Weg einer unter Beachtung der Vorschriften des § 41 ASVG erstatteten Abmeldung Kenntnis erlangt.Was aber schließlich die in den Gegenschriften der belangten Behörde und der Burgenländischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vertretene Rechtsanschauung anlangt, dass in der letztangeführten Gesetzesstelle mit den Worten "sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält" nur jener Fall ins Auge gefaßt worden sei, in dem die Kenntniserlangung nicht durch eine Mitteilung seitens des Dienstgebers, sondern auf anderem Weg erfolge, so ergeben sich für die Richtigkeit dieser Auffassung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der in Rede stehenden Bestimmung hinreichende Anhaltspunkte; vielmehr können die in Rede stehenden Worte in dem gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass damit alle jene Fälle erfaßt werden sollten, in welchen der Versicherungsträger von dem Ende der Beschäftigung anders als auf dem Weg einer unter Beachtung der Vorschriften des Paragraph 41, ASVG erstatteten Abmeldung Kenntnis erlangt.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen ist. Dieser Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. Oktober 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000193.X00Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012