TE Vwgh Erkenntnis 1965/4/7 1319/64

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Veröffentlicht am 07.04.1965
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
70/08 Privatschulen;

Norm

AVG §37;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
PrivSchG 1962 §13;
PrivSchG 1962 §14;
PrivSchG 1962 §23;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Dr. PH als Masseverwalter der Privatmittelschule B Gesellschaft m. b. H., vertreten durch Dr. Ferdinand Sakar, Rechtsanwalt in Wien VI, Esterhazygasse 15a/II, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Mai 1964, Zl. 44.670-III/2/64, betreffend Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für dieDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Donner, und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des Dr. PH als Masseverwalter der Privatmittelschule B Gesellschaft m. b. H., vertreten durch Dr. Ferdinand Sakar, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Esterhazygasse 15a/II, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 29. Mai 1964, Zl. 44.670-III/2/64, betreffend Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die

8. Klasse eines Privatrealgymnasiums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zum Sachverhalt kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1963, Zl. 1338/63-4, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Juni 1963, mit dem u. a. die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die 8. Klasse des Privatrealgymnasiums

B verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dazu ausgeführt, daß es der Verwaltungsgerichtshof wohl für statthaft hält, auch nach dem lehrplanmäßig vollen Ausbau der Schule nur für einzelne Klassen (Jahresstufen) das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, daß aber die Beschwerde mit Recht rüge„ daß die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt habe. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht von einem Inspektionsbericht des Landesschulinspektors von 13. Mai 1963 getragen werde, hätte dieser der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, hiezu Stellung zu nehmen. In dem nach § 50 Abs. 1 VwGG 1952 durchzuführenden Verfahren werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sein, die verletzten Verfahrensrechte auszuüben. Die belangte Behörde werde sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sofern deren Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden sollte, in der Begründung ihres Bescheides gemäß den § 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 auseinanderzusetzen haben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesministerium für Unterricht sodann eine mündliche Verhandlung für den 7. Jänner 1964 anberaumt, bei der dem Vertreter des Schulerhalters eine Abschrift des Inspektionsberichtes des Schulaufsichtsorganes mit dem Auftrag übergeben wurde, hiezu binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Bei dieser Verhandlung wurde vom Schulaufsichtsorgan überdies ausgeführt:B verweigert wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dazu ausgeführt, daß es der Verwaltungsgerichtshof wohl für statthaft hält, auch nach dem lehrplanmäßig vollen Ausbau der Schule nur für einzelne Klassen (Jahresstufen) das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, daß aber die Beschwerde mit Recht rüge„ daß die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt habe. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides in tatsächlicher Hinsicht von einem Inspektionsbericht des Landesschulinspektors von 13. Mai 1963 getragen werde, hätte dieser der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, hiezu Stellung zu nehmen. In dem nach Paragraph 50, Absatz eins, VwGG 1952 durchzuführenden Verfahren werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sein, die verletzten Verfahrensrechte auszuüben. Die belangte Behörde werde sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sofern deren Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden sollte, in der Begründung ihres Bescheides gemäß den Paragraph 58, Absatz 2, und 60 AVG 1950 auseinanderzusetzen haben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesministerium für Unterricht sodann eine mündliche Verhandlung für den 7. Jänner 1964 anberaumt, bei der dem Vertreter des Schulerhalters eine Abschrift des Inspektionsberichtes des Schulaufsichtsorganes mit dem Auftrag übergeben wurde, hiezu binnen vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Bei dieser Verhandlung wurde vom Schulaufsichtsorgan überdies ausgeführt:

1) Die Schulräume entsprechen nicht den üblicherweise gestellten Anforderungen; näheres ist aus dem Inspektionsbericht zu entnehmen.

2) Der Anstalt mangelte es bis Mitte April 1963 an einer ordnungsmüßigen Leitung, da der zu Beginn des Schuljahres bestellte Direktor S bis zu diesem Zeitpunkt meist krank war. Noch bei einer Inspektion im Mai zeigte sich der Direktor über wesentliche Belange der Schule nicht informiert.

3) Der Lehrkörper besteht zum überwiegenden Teil aus ungeprüften Lehrern. Ein Teil der geprüften Lehrer unterrichtet nicht in den Gegenständen, für die sie die Lehrbefugnis haben.

Insgesamt werden 55,3 % der Unterrichtsstunden von nicht für das betreffende Fach geprüften Lehrern unterrichtet. Überhaupt keine geprüften Lehrer sind für Mathematik und Englisch vorhanden.

Im Vergleich dazu werden am Bundesrealgymnasium S 71,3 % aller Stunden von geprüften Lehrern unterrichtet; an der P - das ist die Privatschule mit der größten Zahl ungeprüfter Lehrer - 82,4 %.

Bezüglich der Charakteristik der einzelnen. Lehrpersonen verwies der Landesschulinspektor auf den Inspektionsbericht:

4) Schülermäßig zeigt die Anstalt einen ungesunden Aufbau. Im Schuljahr 1962/63, aber auch in den vorhergegangenen Jahren 1959/60 und 1960/61, hatte die 8. Klasse mehr Schüler als eine der anderen Klassen.

Da diese zusätzlichen Schüler meist mit erheblichen Bildungslücken behaftet sind, gelingt es nicht, wie für die Reifeprüfung gefordert, den gesamten Oberstufenstoff zu verarbeiten; es wird vielmehr - wie die Inspektionen zeigen - nur der Stoff der betreffenden Klasse vorgetragen, was dann besonders bei der Reifeprüfung zu beklagenswerten Mängeln führt.

5) Der Unterricht wurde vielfach nur unregelmäßig erteilt; so hatten die Mädchen bis Jänner 1963 keinen Unterricht aus Leibesübungen.

6) Die Reifeprüfungsthemen wurden nicht so aufbewahrt, daß ihre Geheimhaltung gewährleistet gewesen wäre, überdies wiesen die einzelnen Themenvorschläge formale Mängel auf. Die zu Punkten 3) und 4) aufgestellten Behauptungen wurden durch die Vorlage von Schaubildern unter Beweis gestellt: Photokopien der Schaubilder wurden dem Vertreter des Schulerhalters übergeben.

Zum Inspektionsbericht, dessen Inhalt im wesentlichen den vorstehend ausgeführten Punkten entspricht, nahm die Beschwerdeführerin am 28. Jänner 1964 ausführlich Stellung und bestritt insbesondere, daß der Unterrichtserfolg an der Schule nicht gleich jenem an einer öffentlichen Schule sei. Sie vertrat die Ansicht, daß es Schuld der öffentlichen Schulen gewesen wäre, wenn die Schüler, die erst in den oberen Schulstufen in die Privatmittelschule kommen, schwere Wissenslücken aufweisen. Schließlich beantragte der Schulerhalter, die in seiner Stetlungnahme angeführten Personen als Zeugen zu vernehmen, einen Ortsaugenschein vorzunehmen und die Lehrer während des Unterrichtes zu beobachten.

Mit dem angefochtenen Bescheide wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grund der §§ 13, 14 und 23 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (irrtümlich BGBl. Nr. 245/1962 angeführt) neuerlich dahin entschieden, daß der ersten bis einschließlich siebenten Klasse das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1962/63 verliehen, der achten Klasse aber das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß gemäß § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist, wennMit dem angefochtenen Bescheide wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Grund der Paragraphen 13, 14, und 23 des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, (irrtümlich Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962, angeführt) neuerlich dahin entschieden, daß der ersten bis einschließlich siebenten Klasse das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1962/63 verliehen, der achten Klasse aber das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, daß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Privatschulgesetzes Privatschulen, die gemäß Paragraph 11, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen ist, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

Für die Entscheidung, ob diese Kriterien vorliegen, seien maßgeblich:

a) die formelle und fachliche Qualifikation des Leiters und der Lehrer,

b) das objektive festgestellte Wissen und Können der Schüler. Nicht sachentscheidend, wohl aber im Zweifelsfalle für die Entscheidung mit heranzuziehen seien

a) die Ausstattung der Schule mit Unterrichtsraum und Lehrmitteln,

b) die in früheren Jahren von der Schulbehörde gemachten Erfahrungen.

Bezüglich der Qualifikation des Leiters und der Lehrer und ihrer tatsächlichen Bewährung im Unterricht habe das Bundesministerium für Unterricht keinen Grund gefunden, der Zweifel an der Richtigkeit des Berichtes des Schulaufsichtsorganes aufkommen ließe. Die Behauptungen, die der Schulerhalter dem Inspektionsbericht entgegenzusetzen versuche, seien inhaltsleer und rein polemischer Natur. An der Objektivität des Landesschulinspektors, der keinen wie immer gearteten Grund habe, der Privatmittelschule feindlich gegenüberzustehen, könne niemand zweifeln. Daß er über den nötigen Einblick für ein fachkundiges Urteil verfüge, beweise, daß der gleiche Landesschulinspektor seit 1958 alljährlich den Vorsitz bei der Reifeprüfung für die Schüler dieser Anstalt führe und seit der gleichen Zeit auch die Anstalt inspiziere. Zur Lehrbefähigung der Lehrer wäre festzustellen, daß im Schuljahr 1962/63 von insgesamt 22 an der Anstalt tätigen Lehrkräften 15 nicht die Lehrbefähigung für das Fach hatten, in dem sie tatsächlich unterrichteten. Der Schulerhalter unterliege einem Rechtsirrtum, wenn er vermeine, daß die bei Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung ausgesprochene Nachsicht von der Lehrbefähigung schon beinhalte, daß die Erfüllung der Bedingung unter § 14 Abs. 1 für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gegeben wäre. Zum Unterrichtserfolg bestreite der Schulerhalter nicht, daß die Alterspyramide der Schüler genau entgegengesetzt den üblichen Verhältnissen sei, daß also die oberen Schulstufen verhältnismäßig stärker seien als die unteren. Er bestreite auch nicht, daß den Schülern dieser oberen Schulstufen bedeutende Wissensmängel anhaften, mache jedoch dafür die öffentlichen Schulen verantwortlich, von denen diese Schüler nach B kommen. Im übrigen halte er es nicht für einen Mangel, daß in den obersten Klassen nur jeweils der Lehrstoff des betreffenden Jahres vorgetragen werde und eine Vermittlung des noch fehlenden Wissens über den Stoff der Oberstufe nicht möglich sei, da nach den einschlägigen Vorschriften ohnedies nur der Jahresstoff vorzutragen wäre. Mit diesen Argumenten treffe der Schulerhalter sich selbst, es könnten wohl kaum Zweifel darüber bestehen, warum an öffentlichen Schulen gescheiterte Schüler sich ausgerechnet nach B wenden. Sie hofften offenbar, hier auf gnädigere Richter zu stoßen. Was den Umfang des Lehrgutes anlangt, übersehe der Schulerhalter vollständig, daß gemäß § 20 der Reifeprüfungsvorschrift 1949, Min. Verordnungsblatt Nr. 16/1949, Prüfungsgegenstand der Matura der gesamte Stoff der Oberstufe sei. Wenn also ein Schüler mit erheblichen Lücken bezüglich des Lehrgutes der Oberstufe an die Privatschule komme und zur Matura zugelassen werden solle, müßte er diese Lücken vollständig auffüllen, was aber offenbar nach den eigenen Worten des Schulerhalters nicht möglich sei. Mit Rücksicht auf diesen Umstand und auf die bedenkliche Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen sowie auf den vom Schulerhalter als Faktum zugegebenen Vorfall bezüglich der Themen für die schriftliche Maturaarbeit hätten das Schulaufsichtsorgan und das Bundesministerium für Unterricht annehmen müssen, daß der Unterrichtserfolg in der achten Klasse nicht dem einer gleichartigen öffentlichen Schule entsprechen werde. Was die vom Schulerhalter behaupteten guten Prüfungserfolge der Schüler der Privatschule bei der Reifeprüfungskommission S anlange, sei einerseits auf die Feststellung des Vorsitzenden, daß eine sehr milde Prüfung stattgefunden habe, andererseits auf den Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Juni 1963, Zl. 72.472- 21/63, zu verweisen, in dem auch besonders angeordnet worden sei, daß auf die schwierige psychische Situation der Schüler aus B gebührend Bedacht zu nehmen sei. Die räumliche Situation der Schule mag nicht schlechter sein als an anderen gleichartigen Anstalten. Sicher sei jedenfalls, daß das in Angriff genommene Lehrsaalgebäude im Schuljahr 1962/63 noch nicht fertiggestellt und daher auch nicht benutzbar gewesen sei. Das Schulaufsichtsorgan habe also recht, wenn es von einer nicht befriedigenden räumlichen Situation spreche. Daß die Ausstattung mit Lehrmitteln gleichfalls etwas spartanisch sei, sei unbestritten. Schließlich müsse noch darauf verwiesen werden, daß eine Einschränkung des Öffentlichkeitsrechtes auch schon in den Schujahren 1960/61, 1961/62 erfolgte (es wurde das Recht zur Abhaltung der Reifeprüfungen verweigert), was vom Schulerhalter hingenommen worden sei. Da für die achte Klasse ein ordnungsgemäßer und dem einer gleichartigen öffentlichen Schule äquivalenter Unterrichtserfolg nicht erwartet werden könne, sei das Öffentlichkeitsrecht bloß für die erste bis siebente Klasse, nicht aber auch für die achte Klasse zu verleihen gewesen.Bezüglich der Qualifikation des Leiters und der Lehrer und ihrer tatsächlichen Bewährung im Unterricht habe das Bundesministerium für Unterricht keinen Grund gefunden, der Zweifel an der Richtigkeit des Berichtes des Schulaufsichtsorganes aufkommen ließe. Die Behauptungen, die der Schulerhalter dem Inspektionsbericht entgegenzusetzen versuche, seien inhaltsleer und rein polemischer Natur. An der Objektivität des Landesschulinspektors, der keinen wie immer gearteten Grund habe, der Privatmittelschule feindlich gegenüberzustehen, könne niemand zweifeln. Daß er über den nötigen Einblick für ein fachkundiges Urteil verfüge, beweise, daß der gleiche Landesschulinspektor seit 1958 alljährlich den Vorsitz bei der Reifeprüfung für die Schüler dieser Anstalt führe und seit der gleichen Zeit auch die Anstalt inspiziere. Zur Lehrbefähigung der Lehrer wäre festzustellen, daß im Schuljahr 1962/63 von insgesamt 22 an der Anstalt tätigen Lehrkräften 15 nicht die Lehrbefähigung für das Fach hatten, in dem sie tatsächlich unterrichteten. Der Schulerhalter unterliege einem Rechtsirrtum, wenn er vermeine, daß die bei Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung ausgesprochene Nachsicht von der Lehrbefähigung schon beinhalte, daß die Erfüllung der Bedingung unter Paragraph 14, Absatz eins, für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gegeben wäre. Zum Unterrichtserfolg bestreite der Schulerhalter nicht, daß die Alterspyramide der Schüler genau entgegengesetzt den üblichen Verhältnissen sei, daß also die oberen Schulstufen verhältnismäßig stärker seien als die unteren. Er bestreite auch nicht, daß den Schülern dieser oberen Schulstufen bedeutende Wissensmängel anhaften, mache jedoch dafür die öffentlichen Schulen verantwortlich, von denen diese Schüler nach B kommen. Im übrigen halte er es nicht für einen Mangel, daß in den obersten Klassen nur jeweils der Lehrstoff des betreffenden Jahres vorgetragen werde und eine Vermittlung des noch fehlenden Wissens über den Stoff der Oberstufe nicht möglich sei, da nach den einschlägigen Vorschriften ohnedies nur der Jahresstoff vorzutragen wäre. Mit diesen Argumenten treffe der Schulerhalter sich selbst, es könnten wohl kaum Zweifel darüber bestehen, warum an öffentlichen Schulen gescheiterte Schüler sich ausgerechnet nach B wenden. Sie hofften offenbar, hier auf gnädigere Richter zu stoßen. Was den Umfang des Lehrgutes anlangt, übersehe der Schulerhalter vollständig, daß gemäß Paragraph 20, der Reifeprüfungsvorschrift 1949, Min. Verordnungsblatt Nr. 16 aus 1949,, Prüfungsgegenstand der Matura der gesamte Stoff der Oberstufe sei. Wenn also ein Schüler mit erheblichen Lücken bezüglich des Lehrgutes der Oberstufe an die Privatschule komme und zur Matura zugelassen werden solle, müßte er diese Lücken vollständig auffüllen, was aber offenbar nach den eigenen Worten des Schulerhalters nicht möglich sei. Mit Rücksicht auf diesen Umstand und auf die bedenkliche Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulstufen sowie auf den vom Schulerhalter als Faktum zugegebenen Vorfall bezüglich der Themen für die schriftliche Maturaarbeit hätten das Schulaufsichtsorgan und das Bundesministerium für Unterricht annehmen müssen, daß der Unterrichtserfolg in der achten Klasse nicht dem einer gleichartigen öffentlichen Schule entsprechen werde. Was die vom Schulerhalter behaupteten guten Prüfungserfolge der Schüler der Privatschule bei der Reifeprüfungskommission S anlange, sei einerseits auf die Feststellung des Vorsitzenden, daß eine sehr milde Prüfung stattgefunden habe, andererseits auf den Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht vom 12. Juni 1963, Zl. 72.472- 21/63, zu verweisen, in dem auch besonders angeordnet worden sei, daß auf die schwierige psychische Situation der Schüler aus B gebührend Bedacht zu nehmen sei. Die räumliche Situation der Schule mag nicht schlechter sein als an anderen gleichartigen Anstalten. Sicher sei jedenfalls, daß das in Angriff genommene Lehrsaalgebäude im Schuljahr 1962/63 noch nicht fertiggestellt und daher auch nicht benutzbar gewesen sei. Das Schulaufsichtsorgan habe also recht, wenn es von einer nicht befriedigenden räumlichen Situation spreche. Daß die Ausstattung mit Lehrmitteln gleichfalls etwas spartanisch sei, sei unbestritten. Schließlich müsse noch darauf verwiesen werden, daß eine Einschränkung des Öffentlichkeitsrechtes auch schon in den Schujahren 1960/61, 1961/62 erfolgte (es wurde das Recht zur Abhaltung der Reifeprüfungen verweigert), was vom Schulerhalter hingenommen worden sei. Da für die achte Klasse ein ordnungsgemäßer und dem einer gleichartigen öffentlichen Schule äquivalenter Unterrichtserfolg nicht erwartet werden könne, sei das Öffentlichkeitsrecht bloß für die erste bis siebente Klasse, nicht aber auch für die achte Klasse zu verleihen gewesen.

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid insoweit, als damit die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die achte Klasse verweigert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenäußerung erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt, es sei die Konferenz, die nach der "Inspektion (oder Visitation?) vom 8. Mai 1963" hätte stattfinden sollen, nicht abgehalten und auch nicht nachgeholt worden. Der Landesschulinspektor Dr. T habe sich nicht an die Dienstinstruktion vom 3. November 1899, Min. Verordnungsblatt Nr. 59, gehalten, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch immer in Kraft sei; im § 18 dieser Dienstinstruktion heiße es, daß jedesmal nach Beendigung einer eingehenden Inspektion eine Lehrerkonferenz unter dem Vorsitz des Inspektors abzuhalten sei.Die Beschwerdeführerin rügt, es sei die Konferenz, die nach der "Inspektion (oder Visitation?) vom 8. Mai 1963" hätte stattfinden sollen, nicht abgehalten und auch nicht nachgeholt worden. Der Landesschulinspektor Dr. T habe sich nicht an die Dienstinstruktion vom 3. November 1899, Min. Verordnungsblatt Nr. 59, gehalten, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch immer in Kraft sei; im Paragraph 18, dieser Dienstinstruktion heiße es, daß jedesmal nach Beendigung einer eingehenden Inspektion eine Lehrerkonferenz unter dem Vorsitz des Inspektors abzuhalten sei.

Hiezu ist zu sagen:

Nach § 46 AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch das Privatschulgesetz schreibt im einzelnen nicht vor, auf Grund welcher Beweismittel die für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes geforderten Voraussetzungen bzw. die für die Verweigerung maßgebenden Umstände festgestellt werden, wenn diese Feststellung nur in einem mängelfreien Verfahren erfolgt. Abgesehen davon, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Dienstinstruktion um eine Verwaltungsverordnung handelt, aus der die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht nicht ableiten kann, konnte die belangte Behörde daher den Bericht des Landesschulinspektors, gleichgültig, ob er sich auf eine periodische Inspektion oder Visitation aus besonderem Anlaß nach dieser Dienstinstruktion stützt als Beweismittel heranziehen. Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann es daher auch nicht rechtswidrig sein und einen Verfahrensmangel bilden, wenn die belangte Behörde ihre Ermittlungen in dieser Angelegenheit durch den Landesschulinspektor als zuständiges Organ der Schulaufsicht führte und auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 1963 um Durchführung einer ministeriellen Inspektion nicht weiter einging.Nach Paragraph 46, AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch das Privatschulgesetz schreibt im einzelnen nicht vor, auf Grund welcher Beweismittel die für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes geforderten Voraussetzungen bzw. die für die Verweigerung maßgebenden Umstände festgestellt werden, wenn diese Feststellung nur in einem mängelfreien Verfahren erfolgt. Abgesehen davon, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Dienstinstruktion um eine Verwaltungsverordnung handelt, aus der die Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht nicht ableiten kann, konnte die belangte Behörde daher den Bericht des Landesschulinspektors, gleichgültig, ob er sich auf eine periodische Inspektion oder Visitation aus besonderem Anlaß nach dieser Dienstinstruktion stützt als Beweismittel heranziehen. Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann es daher auch nicht rechtswidrig sein und einen Verfahrensmangel bilden, wenn die belangte Behörde ihre Ermittlungen in dieser Angelegenheit durch den Landesschulinspektor als zuständiges Organ der Schulaufsicht führte und auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 1963 um Durchführung einer ministeriellen Inspektion nicht weiter einging.

Als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens rügt die Beschwerdeführerin weiters die Vorgänge hinsichtlich der Verhandlung vom 7. Jänner 1964. In Wirklichkeit sei es keine mündliche Verhandlung gewesen, da deren ganzer Inhalt nur darin bestanden habe, daß der Inspektionsbericht übergeben und dieser auszugsweise vorgelesen worden sei. Nun ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt. Falls allerdings eine Verhandlung anberaumt ist, ist sie nach § 41 Abs. 2 AVG 1950 so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Wenn die Behörde daher zur Erörterung des Inspektionsberichtes eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, dann hätte sie diesen vorher den Parteien zur Kenntnis bringen müssen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hatte aber nur eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zur Folge, da der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung der Inspektionsbericht übergeben und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, von der die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machten. Dadurch erscheint das Parteiengehör entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gewahrt. Davon zu unterscheiden ist die Begründungspflicht der Behörde gemäß den § 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 6. November 1963, Zl. 1338/63, verwiesen hat. Im Sinne dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde nunmehr auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen angeführt und dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Bericht des seit 1958 mit der Beaufsichtigung dieser Schule betrauten Landesschulinspektors trotz der Bestreitung durch die Beschwerdeführerin Glauben schenkte. Dieser Bericht umfaßt nach der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Abschrift (Anlage 2) sechs und nicht vier enggeschriebene Seiten und drei Beilagen und muß als ausreichende Entscheidungsgrundlage schon deshalb angesehen werden, weil die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin als Zeugen geführten Herren Dr. R und Dr. A bloß über die von der belangten Behörde nicht weiter in Zweifel gezogene Leitereigenschaft des Direktors S geführt wurden, dessen tatsächliche längere Verhinderung durch Krankheit und die dadurch offenbar bewirkte Uninformiertheit bei der Inspektion am 8. Mai 1963 aber nicht bestritten werden kann. Der räumlichen Situation der Schule wurde von der belangten Behörde sachentscheidende Bedeutung nicht beigemessen, sodaß auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Unterlassung eines Ortsaugenscheines nicht wesentlich erscheint.Als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens rügt die Beschwerdeführerin weiters die Vorgänge hinsichtlich der Verhandlung vom 7. Jänner 1964. In Wirklichkeit sei es keine mündliche Verhandlung gewesen, da deren ganzer Inhalt nur darin bestanden habe, daß der Inspektionsbericht übergeben und dieser auszugsweise vorgelesen worden sei. Nun ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften darüber nicht besondere Bestimmungen enthalten, für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt. Falls allerdings eine Verhandlung anberaumt ist, ist sie nach Paragraph 41, Absatz 2, AVG 1950 so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Wenn die Behörde daher zur Erörterung des Inspektionsberichtes eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, dann hätte sie diesen vorher den Parteien zur Kenntnis bringen müssen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hatte aber nur eine Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zur Folge, da der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung der Inspektionsbericht übergeben und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, von der die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machten. Dadurch erscheint das Parteiengehör entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gewahrt. Davon zu unterscheiden ist die Begründungspflicht der Behörde gemäß den Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950, auf die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 6. November 1963, Zl. 1338/63, verwiesen hat. Im Sinne dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde nunmehr auch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen angeführt und dargelegt, aus welchen Gründen sie dem Bericht des seit 1958 mit der Beaufsichtigung dieser Schule betrauten Landesschulinspektors trotz der Bestreitung durch die Beschwerdeführerin Glauben schenkte. Dieser Bericht umfaßt nach der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Abschrift (Anlage 2) sechs und nicht vier enggeschriebene Seiten und drei Beilagen und muß als ausreichende Entscheidungsgrundlage schon deshalb angesehen werden, weil die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin als Zeugen geführten Herren Dr. R und Dr. A bloß über die von der belangten Behörde nicht weiter in Zweifel gezogene Leitereigenschaft des Direktors S geführt wurden, dessen tatsächliche längere Verhinderung durch Krankheit und die dadurch offenbar bewirkte Uninformiertheit bei der Inspektion am 8. Mai 1963 aber nicht bestritten werden kann. Der räumlichen Situation der Schule wurde von der belangten Behörde sachentscheidende Bedeutung nicht beigemessen, sodaß auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Unterlassung eines Ortsaugenscheines nicht wesentlich erscheint.

Da sohin die Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall in einem mängelfreien Verfahren erfolgte und auch eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte, hatte der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 seiner Entscheidung zugrunde zu legen ohne die Beweiswürdigung der belangten Behörde weiter überprüfen zu können.Da sohin die Sachverhaltsermittlung im Beschwerdefall in einem mängelfreien Verfahren erfolgte und auch eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht festgestellt werden konnte, hatte der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 seiner Entscheidung zugrunde zu legen ohne die Beweiswürdigung der belangten Behörde weiter überprüfen zu können.

Die Beschwerdeführerin bekämpft schließlich die Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Lehramtsprüfungen für Mittelschulen der an der gegenständlichen Anstalt beschäftigten Lehrer, die bereits in einem der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung übermittelten Schaubild enthalten waren, ale unrichtig. Die Beschwerdeführerin hat aber in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 1964 die Feststellung des Inspektionsberichtes, der Lehrkörper der Anstalt zeige das gleiche Bild wie in den bisherigen Jahren, eine geringe Zahl geprüfter Lehrer und sehr viele, die ungeprüft sind oder sehr viele geprüfte Lehrer, die in Gegenständen unterrichten, für die sie nicht geprüft sind, und die Richtigkeit des dazu vorgelegten Schaubildes nicht bestritten. Bei ihrem jetzigen Vorbringen handelt es sich daher um eine nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unzulässige Neuerung, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Bedacht genommen werden kann.Die Beschwerdeführerin bekämpft schließlich die Feststellung der belangten Behörde hinsichtlich der Lehramtsprüfungen für Mittelschulen der an der gegenständlichen Anstalt beschäftigten Lehrer, die bereits in einem der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung übermittelten Schaubild enthalten waren, ale unrichtig. Die Beschwerdeführerin hat aber in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 1964 die Feststellung des Inspektionsberichtes, der Lehrkörper der Anstalt zeige das gleiche Bild wie in den bisherigen Jahren, eine geringe Zahl geprüfter Lehrer und sehr viele, die ungeprüft sind oder sehr viele geprüfte Lehrer, die in Gegenständen unterrichten, für die sie nicht geprüft sind, und die Richtigkeit des dazu vorgelegten Schaubildes nicht bestritten. Bei ihrem jetzigen Vorbringen handelt es sich daher um eine nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unzulässige Neuerung, auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Bedacht genommen werden kann.

Zur Rechtsrüge erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Versagung des Öffentlichkeitsrechtes für die achte Klasse darin, daß diese Versagung gegen die Vorschriften des Privatschulgesetzes verstoße. Gemäß § 13 dieses Gesetzes wäre das Öffentlichkeitsrecht nicht nur für die Klassen 1 bis 7, sondern auch für die Klasse 8 zu gewähren, da die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. vorlägen und die Voraussetzungen des § 16 leg. cit. weder für dieses Jahr noch für die vorausgegangenen Jahre gegeben wären. Gestützt auf ihre Tatsachenfeststellungen hat aber die belangte Behörde ausführlich begründet, warum der Unterrichtserfolg gerade in der achten Klasse trotz der mit Erlaß vom 12. Juni 1963 angeordneten gebührenden Bedachtnahme auf die schwierige psychische Situation der Schüler aus B nicht dem einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht. Damit fehlt aber die Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 lit. b Privatschulgesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gerade für die achte Klasse, was zur Abweisung des Ansuchens in diesem Punkte führen mußte. Die Bestimmung des § 16 des Privatschulgesetzes war gegenständlich deshalb nicht heranzuziehen, weil diese Bestimmung den Wegfall der im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes voraussetzt, während nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst der Privatschule B bereits für das Schuljahr 1961/62 das Öffentlichkeitsrecht für die achte Klasse verwehrt worden war. Daß die belangte Behörde im Falle der Privatmittelschule B höhere Anforderungen wie bei den öffentlichen Schulen gleicher Art gestellt hätte, konnte nicht festgestellt werden.Zur Rechtsrüge erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Versagung des Öffentlichkeitsrechtes für die achte Klasse darin, daß diese Versagung gegen die Vorschriften des Privatschulgesetzes verstoße. Gemäß Paragraph 13, dieses Gesetzes wäre das Öffentlichkeitsrecht nicht nur für die Klassen 1 bis 7, sondern auch für die Klasse 8 zu gewähren, da die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. vorlägen und die Voraussetzungen des Paragraph 16, leg. cit. weder für dieses Jahr noch für die vorausgegangenen Jahre gegeben wären. Gestützt auf ihre Tatsachenfeststellungen hat aber die belangte Behörde ausführlich begründet, warum der Unterrichtserfolg gerade in der achten Klasse trotz der mit Erlaß vom 12. Juni 1963 angeordneten gebührenden Bedachtnahme auf die schwierige psychische Situation der Schüler aus B nicht dem einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht. Damit fehlt aber die Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, Privatschulgesetz für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gerade für die achte Klasse, was zur Abweisung des Ansuchens in diesem Punkte führen mußte. Die Bestimmung des Paragraph 16, des Privatschulgesetzes war gegenständlich deshalb nicht heranzuziehen, weil diese Bestimmung den Wegfall der im Paragraph 14, genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes voraussetzt, während nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst der Privatschule B bereits für das Schuljahr 1961/62 das Öffentlichkeitsrecht für die achte Klasse verwehrt worden war. Daß die belangte Behörde im Falle der Privatmittelschule B höhere Anforderungen wie bei den öffentlichen Schulen gleicher Art gestellt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht als ein Widerspruch angesehen werden, wenn der Privatschule B die Bewilligungen nach den §§ 3 und 11 Privatschulgesetz zur Errichtung und Führung einer Privatschule und zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung erteilt, das Öffentlichkeitsrecht für die achte Klasse nach § 14 Abs. 1 leg. cit. aber verweigert wurde, da für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 14 des Privatschulgesetzes eigene Voraussetzungen vorgesehen sind, deren selbständige Prüfung der belangten Behörde oblag, wobei es dahingestellt bleiben konnte, ob der Schulerhalter selbst Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bot. Eine Aktenwidrigkeit konnte hiebei der belangten Behörde nicht nachgewiesen werden.Es kann auch nicht als ein Widerspruch angesehen werden, wenn der Privatschule B die Bewilligungen nach den Paragraphen 3, und 11 Privatschulgesetz zur Errichtung und Führung einer Privatschule und zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung erteilt, das Öffentlichkeitsrecht für die achte Klasse nach Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. aber verweigert wurde, da für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im Paragraph 14, des Privatschulgesetzes eigene Voraussetzungen vorgesehen sind, deren selbständige Prüfung der belangten Behörde oblag, wobei es dahingestellt bleiben konnte, ob der Schulerhalter selbst Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bot. Eine Aktenwidrigkeit konnte hiebei der belangten Behörde nicht nachgewiesen werden.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Wien, am 7. April 1965

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001319.X00

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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