TE Vwgh Erkenntnis 1965/9/17 0365/64

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Veröffentlicht am 17.09.1965
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
36 Wirtschaftstreuhänder;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

AKG 1954 §1;
AKG 1954 §2;
AKG 1954 §3;
AKG 1954 §4;
AKG 1954 §5;
AusgleichsO §107a Abs3 Z3;
AusgleichsO §107a Abs3 Z4;
AusgleichsO §107a Abs3 Z5;
AusgleichsO §107a Abs3 Z6;
AusgleichsO §107a Abs3 Z8;
AusgleichsO §107a Abs7;
AusgleichsO §107a Abs9;
BAO §84 Abs1 idF 1961/194;
WTBO §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Mathis, Dr. Kadecka und Dr. Leibrecht, als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Kasper-Klein, über die Beschwerde des KH in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Graf, Rechtsanwalt in Linz, Humboldtstraße 50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Dezember 1963, Zl. 531/2-V-1963, betreffend Ablehnung als Bevollmächtigter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer legte in den Monaten Dezember 1962 bis Juli 1963 dem Finanzamt Braunau am Inn in seiner Eigenschaft als Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Linz 10 Vollmachten von verschiedenen Personen, die zwar in Österreich ihren Wohnsitz haben, jedoch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihrem Erwerb nachgehen, vor, um für sie wegen der von ihnen zu entrichtenden Einkommensteuer einzuschreiten. Das genannte Finanzamt lehnte den Beschwerdeführer mit 10 Bescheiden als Bevollmächtigten mit der Begründung ab, daß er gemäß § 84 Abs. 1 BAO, nicht zu jenem Personenkreis zähle, der nach § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zur gesetzmäßigen Parteienvertretung vor der Abgabenbehörde befugt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Berufungen ein, in denen er gleichlautend zunächst außer Streit stellte, daß er als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich und deren Referent für Lohnsteuerfragen die Vertretung von Dienstnehmern vor Abgabenbehörden geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich, insoferne betreibe, als er mit einer gewissen Häufigkeit für solche Personen Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden einbringe. Er betreibe jedoch diese Vertretung nicht unbefugt, weil die Bestimmung des § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung gemäß § 321 BAO weitergelte, sodaß die Befugnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, nicht berührt seien. Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Bundesabgabenordnung (456 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP) sei die Meinung vertreten, daß auch in Hinkunft mit Einzelvollmacht ausgestattete Organe der Kammer nicht zurückzuweisen seien. Die Befugnis des Beschwerdeführers zur Vertretung von "arbeiterkammerzugehörigen Dienstnehmern" stehe demnach außer Zweifel. Man könnte allenfalls einwenden, daß der Beschwerdeführer in den Streitfällen deshalb unbefugt vertrete, weil die Vertretung der Vollmachtgeber mangels deren "Arbeiterkammerzugehörigkeit" nicht in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammer falle. Nach § 1 Abs. 1 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 89/1960 (AKG), seien die Arbeiterkammern berufen, die sozialen wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern. Unter den Begriff der Vertretung der wirtschaftlichen Interessen falle auch die Vertretung von Dienstnehmern im Einzelfalle hinsichtlich der Steuerleistung an den Staat, auch wenn diese Befugnis in der beispielsweisen Aufzählung der Aufgaben der Arbeiterkammern im § 2 AKG nicht ausdrücklich angeführt sei. Diese Befugnis ergäbe sich schon aus der Generalklausel des § 1 Abs. 1 AKG. Sie könne auch nicht deswegen verneint werden, weil es sich in den Streitfällen um Dienstnehmer handle, die nicht in Österreich arbeiten und deshalb keine Arbeiterkammerumlage zu bezahlen hätten. Die in Rede stehende Kammer habe die Interessen aller in Österreich wohnhaften Dienstnehmer zu vertreten, die in einem der im § 5 Abs. 1 AKG, aufgezählten Wirtschaftszweige bzw. Betriebe beschäftigt seien. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß § 84 BAO zur Vertretung vor Abgabenbehörden befugt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1963 sind die zehn Berufungen mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen worden: Im § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sei bestimmt worden, daß die Befugnisse der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten, durch die Bestimmungen der zitierten Berufsordnung nicht berührt würden. Da auch die Befugnisse der im § 107 a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der alten Abgabenordnung genannten Stellen unberührt geblieben seien, sei auch die Vorschrift der Z. 7 des § 107 Abs. 3 AO von Bedeutung, wonach die auf berufsständischen Grundlagen gebildeten Vereinigungen oder Stellen keine finanzbehördliche Erlaubnis benötigen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Es seien zwei Fragen zu lösen: einerseits ob die Arbeiterkammer berechtigt sei, für Dienstnehmer schlechthin einzuschreiten oder nur für die Kammerangehörigen und andererseits ob der "Rahmen des Aufgabenbereiches" gesetzlich gezogen sein müsse und ob in diesen gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich auch ausdrücklich die Vertretung vor Abgabenbehörden einbezogen sein müsse, damit die Kammer berechtigt ist, vor Abgabenbehörden für ihre Interessenten einzuschreiten. Dazu sei zu sagen: Die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer sei im § 5 AKG allein nach sachlichen, nicht aber nach örtlichen Gesichtspunkten umschrieben. Diese Bestimmung finde allerdings eine gewisse ergänzende Einschränkung im § 3 leg. cit., wonach sich der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern auf je ein Bundesland erstrecke. Daraus sei aber nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen, ob sich die Tätigkeit der Kammern auf Personen beziehe, die in Österreich wohnhaft sind, oder auf Personen, die in österreichischen Betrieben tätig sind. Aus dem Arbeiterkammergesetz ergebe sich kein geeigneter Anhaltspunkt dafür, daß österreichische Grenzgänger, die im Ausland arbeiten, kammerzugehörig seien oder nicht. Die Abgabenbehörde könne sich darauf berufen, daß die oberösterreichische Arbeiterkammer selbst die in Rede stehenden Grenzgänger nicht als Kammerangehörige behandle. Gehe man von der Vorschrift des § 107a Abs. 3 Z. 7 AO aus, die auf eine Hilfeleistung für die Mitglieder der berufsständisch gebildeten Vereinigungen abgestellt sei, dann dürfte die Kammer für Personen, die nicht ihre Angehörigen seien, nicht einschreiten. Bedenke man aber, daß § 71 Abs. 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nicht nur § 107 a Abs. 3 Z. 3 bis 9 AO rezipiert habe, sondern auch ausdrücklich anordne, daß die Befugnisse der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe in Steuersachen leisten, unberührt bleiben, dann wäre nicht die Mitgliedschaft maßgebend, sondern lediglich die Beurteilung der Frage, ob die Vertretung vor Abgabenbehörden überhaupt und schlechthin zum Aufgabenbereich der Kammer gehöre. Damit erweise sich die Beantwortung der zweiten gestellten Frage als erforderlich. Im § 2 AKG, sei der Aufgabenbereich der Arbeiterkammer umschrieben. In der beispielsweisen Aufzählung der den Arbeiterkammern zugedachten Tätigkeiten fehle die der Vertretung vor Behörden. Da der Kammer die Vertretung vor Abgabenbehörden nicht eingeräumt sei, habe eine "diesbezügliche Befugnis" durch die Übergangsvorschriften des § 71 Abs. 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und durch § 321 BAO "keine Änderung" erfahren, aber auch nicht perpetuiert werden können. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, für die in Rede stehenden Grenzgänger vor Abgabenbehörden einzuschreiten. Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, daß die im § 1 Abs. 1 AKG den Arbeiterkammern allgemein übertragene Aufgabe, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, auch die Vertretung einzelner Dienstnehmer vor Behörden in sich schließe, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die von ihm vertretenen Parteien nicht kammerzugehörig seien. Denn das Vorbringen, daß sich die behauptete Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer auf alle im Bundesgebiet wohnhaften Dienstnehmer erstrecke, die in einem der in § 5 AKG aufgezählten Wirtschaftszweige oder Betriebe beschäftigt seien, könne nicht als stichhältig angesehen werden. So seien z. B. im § 5 Abs. 1 lit. d AKG Dienstnehmer in Anstalten der Gebietskörperschaften als kammerzugehörig aufgezählt; im § 5 Abs. 2 leg. cit. seien jedoch u. a. wieder die Dienstnehmer in Unterrichtsanstalten der Gebietskörperschaften von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen. Es wären daher, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers richtig wäre, die Arbeiterkammern berufen, z. B. auch die Interessen der Lehrerschaft an den Hochschulen des Bundes wahrzunehmen.Der Beschwerdeführer legte in den Monaten Dezember 1962 bis Juli 1963 dem Finanzamt Braunau am Inn in seiner Eigenschaft als Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Linz 10 Vollmachten von verschiedenen Personen, die zwar in Österreich ihren Wohnsitz haben, jedoch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihrem Erwerb nachgehen, vor, um für sie wegen der von ihnen zu entrichtenden Einkommensteuer einzuschreiten. Das genannte Finanzamt lehnte den Beschwerdeführer mit 10 Bescheiden als Bevollmächtigten mit der Begründung ab, daß er gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BAO, nicht zu jenem Personenkreis zähle, der nach Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, zur gesetzmäßigen Parteienvertretung vor der Abgabenbehörde befugt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Berufungen ein, in denen er gleichlautend zunächst außer Streit stellte, daß er als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich und deren Referent für Lohnsteuerfragen die Vertretung von Dienstnehmern vor Abgabenbehörden geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich, insoferne betreibe, als er mit einer gewissen Häufigkeit für solche Personen Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden einbringe. Er betreibe jedoch diese Vertretung nicht unbefugt, weil die Bestimmung des Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung gemäß Paragraph 321, BAO weitergelte, sodaß die Befugnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, nicht berührt seien. Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Bundesabgabenordnung (456 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch neun. Gesetzgebungsperiode sei die Meinung vertreten, daß auch in Hinkunft mit Einzelvollmacht ausgestattete Organe der Kammer nicht zurückzuweisen seien. Die Befugnis des Beschwerdeführers zur Vertretung von "arbeiterkammerzugehörigen Dienstnehmern" stehe demnach außer Zweifel. Man könnte allenfalls einwenden, daß der Beschwerdeführer in den Streitfällen deshalb unbefugt vertrete, weil die Vertretung der Vollmachtgeber mangels deren "Arbeiterkammerzugehörigkeit" nicht in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammer falle. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Arbeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1960, (AKG), seien die Arbeiterkammern berufen, die sozialen wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern. Unter den Begriff der Vertretung der wirtschaftlichen Interessen falle auch die Vertretung von Dienstnehmern im Einzelfalle hinsichtlich der Steuerleistung an den Staat, auch wenn diese Befugnis in der beispielsweisen Aufzählung der Aufgaben der Arbeiterkammern im Paragraph 2, AKG nicht ausdrücklich angeführt sei. Diese Befugnis ergäbe sich schon aus der Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, AKG. Sie könne auch nicht deswegen verneint werden, weil es sich in den Streitfällen um Dienstnehmer handle, die nicht in Österreich arbeiten und deshalb keine Arbeiterkammerumlage zu bezahlen hätten. Die in Rede stehende Kammer habe die Interessen aller in Österreich wohnhaften Dienstnehmer zu vertreten, die in einem der im Paragraph 5, Absatz eins, AKG, aufgezählten Wirtschaftszweige bzw. Betriebe beschäftigt seien. Der Beschwerdeführer sei daher gemäß Paragraph 84, BAO zur Vertretung vor Abgabenbehörden befugt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1963 sind die zehn Berufungen mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen worden: Im Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung sei bestimmt worden, daß die Befugnisse der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen leisten, durch die Bestimmungen der zitierten Berufsordnung nicht berührt würden. Da auch die Befugnisse der im Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 der alten Abgabenordnung genannten Stellen unberührt geblieben seien, sei auch die Vorschrift der Ziffer 7, des Paragraph 107, Absatz 3, AO von Bedeutung, wonach die auf berufsständischen Grundlagen gebildeten Vereinigungen oder Stellen keine finanzbehördliche Erlaubnis benötigen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Es seien zwei Fragen zu lösen: einerseits ob die Arbeiterkammer berechtigt sei, für Dienstnehmer schlechthin einzuschreiten oder nur für die Kammerangehörigen und andererseits ob der "Rahmen des Aufgabenbereiches" gesetzlich gezogen sein müsse und ob in diesen gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich auch ausdrücklich die Vertretung vor Abgabenbehörden einbezogen sein müsse, damit die Kammer berechtigt ist, vor Abgabenbehörden für ihre Interessenten einzuschreiten. Dazu sei zu sagen: Die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer sei im Paragraph 5, AKG allein nach sachlichen, nicht aber nach örtlichen Gesichtspunkten umschrieben. Diese Bestimmung finde allerdings eine gewisse ergänzende Einschränkung im Paragraph 3, leg. cit., wonach sich der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern auf je ein Bundesland erstrecke. Daraus sei aber nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen, ob sich die Tätigkeit der Kammern auf Personen beziehe, die in Österreich wohnhaft sind, oder auf Personen, die in österreichischen Betrieben tätig sind. Aus dem Arbeiterkammergesetz ergebe sich kein geeigneter Anhaltspunkt dafür, daß österreichische Grenzgänger, die im Ausland arbeiten, kammerzugehörig seien oder nicht. Die Abgabenbehörde könne sich darauf berufen, daß die oberösterreichische Arbeiterkammer selbst die in Rede stehenden Grenzgänger nicht als Kammerangehörige behandle. Gehe man von der Vorschrift des Paragraph 107 a, Absatz 3, Ziffer 7, AO aus, die auf eine Hilfeleistung für die Mitglieder der berufsständisch gebildeten Vereinigungen abgestellt sei, dann dürfte die Kammer für Personen, die nicht ihre Angehörigen seien, nicht einschreiten. Bedenke man aber, daß Paragraph 71, Absatz 2, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nicht nur Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 3 bis 9 AO rezipiert habe, sondern auch ausdrücklich anordne, daß die Befugnisse der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe in Steuersachen leisten, unberührt bleiben, dann wäre nicht die Mitgliedschaft maßgebend, sondern lediglich die Beurteilung der Frage, ob die Vertretung vor Abgabenbehörden überhaupt und schlechthin zum Aufgabenbereich der Kammer gehöre. Damit erweise sich die Beantwortung der zweiten gestellten Frage als erforderlich. Im Paragraph 2, AKG, sei der Aufgabenbereich der Arbeiterkammer umschrieben. In der beispielsweisen Aufzählung der den Arbeiterkammern zugedachten Tätigkeiten fehle die der Vertretung vor Behörden. Da der Kammer die Vertretung vor Abgabenbehörden nicht eingeräumt sei, habe eine "diesbezügliche Befugnis" durch die Übergangsvorschriften des Paragraph 71, Absatz eins, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und durch Paragraph 321, BAO "keine Änderung" erfahren, aber auch nicht perpetuiert werden können. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, für die in Rede stehenden Grenzgänger vor Abgabenbehörden einzuschreiten. Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, daß die im Paragraph eins, Absatz eins, AKG den Arbeiterkammern allgemein übertragene Aufgabe, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern, auch die Vertretung einzelner Dienstnehmer vor Behörden in sich schließe, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da die von ihm vertretenen Parteien nicht kammerzugehörig seien. Denn das Vorbringen, daß sich die behauptete Vertretungsbefugnis der Arbeiterkammer auf alle im Bundesgebiet wohnhaften Dienstnehmer erstrecke, die in einem der in Paragraph 5, AKG aufgezählten Wirtschaftszweige oder Betriebe beschäftigt seien, könne nicht als stichhältig angesehen werden. So seien z. B. im Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, AKG Dienstnehmer in Anstalten der Gebietskörperschaften als kammerzugehörig aufgezählt; im Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. seien jedoch u. a. wieder die Dienstnehmer in Unterrichtsanstalten der Gebietskörperschaften von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen. Es wären daher, wenn die Ansicht des Beschwerdeführers richtig wäre, die Arbeiterkammern berufen, z. B. auch die Interessen der Lehrerschaft an den Hochschulen des Bundes wahrzunehmen.

Gegen diese Begründung im angefochtenen Bescheid wendet der Beschwerdeführer in der vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde ein, daß bei der Beurteilung, ob er zur Vertretung der in Rede stehenden Grenzgänger befugt sei, allein von der Bestimmung des § 71 Abs. 1 zweiter Satz, erster Satzteil, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszugehen sei, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechtes befugt seien, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches als Bevollmächtigte aufzutreten. Nach seiner Rechtsauffassung hätten die Vorschriften des § 107 a Abs. 3 bis 7 AO außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon, daß es nämlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zweifelhaft sei, ob die Arbeiterkammer zu den "auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen oder Stellen" zu zählen sei, ergebe sich aus der von § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung allerdings als geltendes Recht nicht mehr übernommenen Ziffer 1 dieser Bestimmung der alten Abgabenordnung, daß damit gesetzliche Interessenvertretungen wie die Arbeiterkammer nicht gemeint sein könnten. Darnach seien früher Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Vertretung in Abgabensachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne besondere Genehmigung des Finanzamtes ebenso befugt gewesen wie heute noch die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen und Stellen berechtigt seien, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen zu leisten. Da nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber etwas zweimal normiere, seien die Arbeiterkammern nicht unter die auf "berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen und Stellen" im Sinne des § 107 a Abs. 3 Z. 7 AO zu zählen. Richtig gesehen, sei also im Streitfalle nur die Frage zu beantworten, ob die Vertretung der in Rede Stehenden Grenzgänger vor den Abgabenbehörden in den Rahmen des Aufgabenbereiches der Arbeiterkammer für Oberösterreich falle. Die belangte Behörde habe dabei übersehen, daß die Aufzählung der Aufgaben im § 2 AKG nur eine beispielsweise sei, daß sohin aus dieser Bestimmung allein für die Beantwortung der strittigen Frage nur wenig gewonnen werden könne. Auszugehen sei vielmehr von der Generalklausel des § 1 AKG, wonach die Arbeiterkammern berufen seien, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer schlechthin zu vertreten und zu fördern. Eine wirksame Vertretung dieser Interessen sei aber nur möglich, wenn die Kammern berechtigt sind, diese Interessen auch in Einzelfällen wahrzunehmen. In der Praxis werde die Vertretungsbefugnis der Kammern vor den Arbeitsgerichten, Einigungsämtern und Schiedsgerichten der Sozialversicherung durch Angestellte der Arbeiterkammern allgemein als zulässig angesehen, obwohl auch dafür im Arbeiterkammergesetz keine ausdrückliche Bestimmung vorhanden sei. Schließlich sei auch noch darauf zu verweisen, daß die Kammern nach § 2 lit. e AKG berufen seien, bei allen das Dienstverhältnis oder die wirtschaftliche und soziale Lage der unselbständig Erwerbstätigen berührenden Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken. Es müsse außer Zweifel stehen, daß eine die wirtschaftliche und soziale Lage von unselbständig Erwerbstätigen berührende Maßnahme vorliege, wenn die Abgabenbehörde unter Abgehen von einer jahrelangen Praxis in Österreich wohnende Grenzgänger die zu einer ausländischen Sozialversicherung bezahlten Pflichtbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben, sondern nur mehr als Werbungskosten berücksichtige und damit auch die steuerliche Belastung dieser Gruppe von Staatsbürgern beträchtlich erhöht werde. Durch § 1 AKG seien die Kammern schließlich zur Vertretung der Dienstnehmer schlechthin berufen worden, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Arbeitsstätte in Österreich haben oder nicht. Beschränkt werde diese "Interessenvertretungsbefugnis" für alle Dienstnehmer nur insoweit als für einzelne Dienstnehmergruppen andere gesetzliche Interessenvertretungen zuständig seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß "kammerzugehörig" nur in Österreich beschäftigte Personen sein können.Gegen diese Begründung im angefochtenen Bescheid wendet der Beschwerdeführer in der vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde ein, daß bei der Beurteilung, ob er zur Vertretung der in Rede stehenden Grenzgänger befugt sei, allein von der Bestimmung des Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz, erster Satzteil, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung auszugehen sei, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechtes befugt seien, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches als Bevollmächtigte aufzutreten. Nach seiner Rechtsauffassung hätten die Vorschriften des Paragraph 107, a Absatz 3 bis 7 AO außer Betracht zu bleiben. Abgesehen davon, daß es nämlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zweifelhaft sei, ob die Arbeiterkammer zu den "auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen oder Stellen" zu zählen sei, ergebe sich aus der von Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung allerdings als geltendes Recht nicht mehr übernommenen Ziffer 1 dieser Bestimmung der alten Abgabenordnung, daß damit gesetzliche Interessenvertretungen wie die Arbeiterkammer nicht gemeint sein könnten. Darnach seien früher Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Vertretung in Abgabensachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit ohne besondere Genehmigung des Finanzamtes ebenso befugt gewesen wie heute noch die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen und Stellen berechtigt seien, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen zu leisten. Da nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber etwas zweimal normiere, seien die Arbeiterkammern nicht unter die auf "berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen und Stellen" im Sinne des Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 7, AO zu zählen. Richtig gesehen, sei also im Streitfalle nur die Frage zu beantworten, ob die Vertretung der in Rede Stehenden Grenzgänger vor den Abgabenbehörden in den Rahmen des Aufgabenbereiches der Arbeiterkammer für Oberösterreich falle. Die belangte Behörde habe dabei übersehen, daß die Aufzählung der Aufgaben im Paragraph 2, AKG nur eine beispielsweise sei, daß sohin aus dieser Bestimmung allein für die Beantwortung der strittigen Frage nur wenig gewonnen werden könne. Auszugehen sei vielmehr von der Generalklausel des Paragraph eins, AKG, wonach die Arbeiterkammern berufen seien, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer schlechthin zu vertreten und zu fördern. Eine wirksame Vertretung dieser Interessen sei aber nur möglich, wenn die Kammern berechtigt sind, diese Interessen auch in Einzelfällen wahrzunehmen. In der Praxis werde die Vertretungsbefugnis der Kammern vor den Arbeitsgerichten, Einigungsämtern und Schiedsgerichten der Sozialversicherung durch Angestellte der Arbeiterkammern allgemein als zulässig angesehen, obwohl auch dafür im Arbeiterkammergesetz keine ausdrückliche Bestimmung vorhanden sei. Schließlich sei auch noch darauf zu verweisen, daß die Kammern nach Paragraph 2, Litera e, AKG berufen seien, bei allen das Dienstverhältnis oder die wirtschaftliche und soziale Lage der unselbständig Erwerbstätigen berührenden Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken. Es müsse außer Zweifel stehen, daß eine die wirtschaftliche und soziale Lage von unselbständig Erwerbstätigen berührende Maßnahme vorliege, wenn die Abgabenbehörde unter Abgehen von einer jahrelangen Praxis in Österreich wohnende Grenzgänger die zu einer ausländischen Sozialversicherung bezahlten Pflichtbeiträge nicht mehr als Sonderausgaben, sondern nur mehr als Werbungskosten berücksichtige und damit auch die steuerliche Belastung dieser Gruppe von Staatsbürgern beträchtlich erhöht werde. Durch Paragraph eins, AKG seien die Kammern schließlich zur Vertretung der Dienstnehmer schlechthin berufen worden, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihre Arbeitsstätte in Österreich haben oder nicht. Beschränkt werde diese "Interessenvertretungsbefugnis" für alle Dienstnehmer nur insoweit als für einzelne Dienstnehmergruppen andere gesetzliche Interessenvertretungen zuständig seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß "kammerzugehörig" nur in Österreich beschäftigte Personen sein können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, daß sich im Hinblick auf die Rechtsvorschrift des § 83 Abs. 1 BAO die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, soferne nicht ihr persönliches Erscheinen vor der Behörde ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, wenn sie sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Das Gesetz engt diese an sich weitgehende Vertretungsbefugnis nur insoweit eine als nach § 84 BAO geschäftsmäßig auftretende Vertreter zu einer Vertretung in Abgabensachen nur dann zuzulassen sind, wenn sie befugt vertreten. Wann jemand die Vertretung befugt ausübt, wird in der Bundesabgabenordnung nicht gesagt. Die Frage, ob und wann eine eigenberechtigte Person befugt ist, andere in Abgabensachen geschäftsmäßig zu vertreten, ist daher an Hand anderer Rechtsvorschriften zu untersuchen. Diese anderen Rechtsvorschriften können weiters nicht im § 71 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und gegebenenfalls auch nicht im § 107 a der früheren Abgabenordnung gefunden werden, weil diese Vorschriften nur zum Ausdruck bringen, daß bestehende Befugnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung (Bundesabgabenordnung) leisten, nicht berührt sein sollen oder mit anderen Worten ausgedrückt, mit diesen zuletzt genannten Bestimmungen sollte nur das Recht zur Ausübung bestimmter, in anderen Vorschriften niedergelegten Vertretungsbefugnisse in Steuersachen bestätigt werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, der - wie er selbst einräumt - in dem den Beschwerdefällen zugrunde liegenden Abgabenverfahren geschäftsmäßig (wenn auch ohne besonderes Entgelt) einschritt, befugtermaßen aufgetreten ist, wird daher, weil unbestritten ist, daß er als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich mit Vollmachten ausgestattet wurde, ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes zu beantworten sein.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, daß sich im Hinblick auf die Rechtsvorschrift des Paragraph 83, Absatz eins, BAO die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, soferne nicht ihr persönliches Erscheinen vor der Behörde ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, wenn sie sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Das Gesetz engt diese an sich weitgehende Vertretungsbefugnis nur insoweit eine als nach Paragraph 84, BAO geschäftsmäßig auftretende Vertreter zu einer Vertretung in Abgabensachen nur dann zuzulassen sind, wenn sie befugt vertreten. Wann jemand die Vertretung befugt ausübt, wird in der Bundesabgabenordnung nicht gesagt. Die Frage, ob und wann eine eigenberechtigte Person befugt ist, andere in Abgabensachen geschäftsmäßig zu vertreten, ist daher an Hand anderer Rechtsvorschriften zu untersuchen. Diese anderen Rechtsvorschriften können weiters nicht im Paragraph 71, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und gegebenenfalls auch nicht im Paragraph 107, a der früheren Abgabenordnung gefunden werden, weil diese Vorschriften nur zum Ausdruck bringen, daß bestehende Befugnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung (Bundesabgabenordnung) leisten, nicht berührt sein sollen oder mit anderen Worten ausgedrückt, mit diesen zuletzt genannten Bestimmungen sollte nur das Recht zur Ausübung bestimmter, in anderen Vorschriften niedergelegten Vertretungsbefugnisse in Steuersachen bestätigt werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer, der - wie er selbst einräumt - in dem den Beschwerdefällen zugrunde liegenden Abgabenverfahren geschäftsmäßig (wenn auch ohne besonderes Entgelt) einschritt, befugtermaßen aufgetreten ist, wird daher, weil unbestritten ist, daß er als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich mit Vollmachten ausgestattet wurde, ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeiterkammergesetzes zu beantworten sein.

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen gehören die Personen, für die der Beschwerdeführer eingeschritten ist, einer Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht an. Aus § 1 Abs. 1 AKG geht hervor, daß diese Kammern und der Österreichische Arbeiterkammertag (als Zusammenfassung aller Kammern) berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern. Diese Aufgabe wird in den §§ 2, 3 und 5 AKG näher umschrieben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein fachlicher, ein örtlicher und ein personeller Wirkungsbereich der Kammer. Der im § 2 näher gekennzeichnete fachliche Wirkungsbereich enthält in seiner allerdings demonstrativen Aufzählung nur Aufgaben genereller Natur, daß heißt er weist den Kammern Funktionen zu, die wie etwa die Mitwirkung an der Normensetzung (lit. a und b) oder die Mitwirkung an der Festsetzung von Preisen (lit. g) für die unselbständig Erwerbstätigen schlechthin oder doch für eine generell abgegrenzte Gruppe - etwa für Lehrlinge und Jugendliche (lit. j) oder für Angehörige eines bestimmten Betriebes (lit. i) von Bedeutung sind. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der fachliche Wirkungsbereich der Kammern überhaupt die individuelle Vertretung einzelner Dienstnehmer vor Behörden umfaßt - eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis vor allen Behörden und in allen Angelegenheiten kann jedenfalls schon mit Rücksicht darauf nicht anerkannt werden, daß einerseits im positiven Recht ausschließliche Vertretungsbefugnisse normiert sind (z. B. Rechtsanwaltszwang) und daß andererseits der Wirkungsbereich der Kammern fachlich beschränkt ist -, weil sich eine solche Befugnis der Kammern schon nach deren Wesen als Interessenvertretung der ihr zugehörigen Personen ausschließlich aus der Kammerzugehörigkeit des betreffenden Dienstnehmers ableiten könnte. Da im vorliegenden Fall feststeht, daß die vom Beschwerdeführer vertretenen Dienstnehmer nicht der Arbeiterkammer für Oberösterreich angehören - sie gehören im Hinblick auf den im § 3 AKG festgelegten örtlichen Wirkungsbereich der Kammern wegen ihrer Arbeitstätigkeit im Ausland offenbar überhaupt keiner inländischen Arbeiterkammer an - war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich schon deshalb nicht befugt, die in Rede stehenden Arbeitnehmer vor der Abgabenbehörde geschäftsmäßig zu vertreten.Nach dem übereinstimmenden Vorbringen gehören die Personen, für die der Beschwerdeführer eingeschritten ist, einer Kammer für Arbeiter und Angestellte nicht an. Aus Paragraph eins, Absatz eins, AKG geht hervor, daß diese Kammern und der Österreichische Arbeiterkammertag (als Zusammenfassung aller Kammern) berufen sind, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer zu vertreten und zu fördern. Diese Aufgabe wird in den Paragraphen 2, 3 und 5 AKG näher umschrieben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein fachlicher, ein örtlicher und ein personeller Wirkungsbereich der Kammer. Der im Paragraph 2, näher gekennzeichnete fachliche Wirkungsbereich enthält in seiner allerdings demonstrativen Aufzählung nur Aufgaben genereller Natur, daß heißt er weist den Kammern Funktionen zu, die wie etwa die Mitwirkung an der Normensetzung (Litera a und b) oder die Mitwirkung an der Festsetzung von Preisen (Litera g,) für die unselbständig Erwerbstätigen schlechthin oder doch für eine generell abgegrenzte Gruppe - etwa für Lehrlinge und Jugendliche (Litera j,) oder für Angehörige eines bestimmten Betriebes (Litera i,) von Bedeutung sind. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der fachliche Wirkungsbereich der Kammern überhaupt die individuelle Vertretung einzelner Dienstnehmer vor Behörden umfaßt - eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis vor allen Behörden und in allen Angelegenheiten kann jedenfalls schon mit Rücksicht darauf nicht anerkannt werden, daß einerseits im positiven Recht ausschließliche Vertretungsbefugnisse normiert sind (z. B. Rechtsanwaltszwang) und daß andererseits der Wirkungsbereich der Kammern fachlich beschränkt ist -, weil sich eine solche Befugnis der Kammern schon nach deren Wesen als Interessenvertretung der ihr zugehörigen Personen ausschließlich aus der Kammerzugehörigkeit des betreffenden Dienstnehmers ableiten könnte. Da im vorliegenden Fall feststeht, daß die vom Beschwerdeführer vertretenen Dienstnehmer nicht der Arbeiterkammer für Oberösterreich angehören - sie gehören im Hinblick auf den im Paragraph 3, AKG festgelegten örtlichen Wirkungsbereich der Kammern wegen ihrer Arbeitstätigkeit im Ausland offenbar überhaupt keiner inländischen Arbeiterkammer an - war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich schon deshalb nicht befugt, die in Rede stehenden Arbeitnehmer vor der Abgabenbehörde geschäftsmäßig zu vertreten.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. September 1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000365.X00

Im RIS seit

26.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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