TE Vwgh Erkenntnis 1968/5/10 1332/67

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Veröffentlicht am 10.05.1968
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskonzipisten Dr. Macho, über die Beschwerde Dr. AB in A, vertreten durch Dr. Felix Daller, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 27, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 11. Juli 1967, Zl. 537.686-II/Ref.H/67, betreffend eine Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Felix Daller, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. LH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskonzipisten Dr. Macho, über die Beschwerde Dr. Ausschussbericht in A, vertreten durch Dr. Felix Daller, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 27, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 11. Juli 1967, Zl. 537.686-II/Ref.H/67, betreffend eine Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Felix Daller, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. LH, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über den seitens der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, gestellten Antrag auf Enteignung mehrerer Grundflächen zum Zwecke der Umlegung der Hausruck-Bundesstraße im Baulos Ried-Nord (Straßen-Kilometer 17.300 bis 18.320) fand am 21. Februar 1967 die mündliche Enteignungsverhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin als von der Enteignung Betroffene gegen das Vorhaben Einwendung erhob. Sie brachte vor, die Neutrassierung der Bundesstraße würde keine wesentliche Verbesserung der Linienführung mit sich bringen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin würde eine Verbreiterung bzw. eine Begradigung genügen. Die neue Trasse würde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin unnötig zerschneiden. Auch würde längs der Bahn Steinach-Irdning - Schärding ein schmaler, nicht mehr zu bewirtschaftender Grundstücksrest entstehen. Einer Änderung der Linienführung könnte nur insoweit zugestimmt werden, als anstelle des Astes vom Baulosende bis zur Überquerung der Innviertler Bundesstraße eine Lösung in der Form getroffen werde, daß vom Baulosende bis etwa zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin und etwas darüber hinaus die bestehende Trasse der Hausruck-Bundesstraße benützt werde und von dort tangential in einem Gegenbogen über den nordöstlichen Teil der Parzellen nn1, nn2 und nn3 so hinweggeführt werde, daß sie im Bereiche der geplanten Kreuzung der beiden Bundesstraßen wieder an die vorgesehene Trasse anbinde. Im Falle der projektgemäßen Ausführung wurde die Einlösung des Restgrundes begehrt.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1967 wurde gemäß § 15 Bundesstraßengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 die Enteignung der für die Ausführung des Vorhabens benötigten Grundflächen, darunter auch einer Grundfläche der Beschwerdeführerin zugunsten der Republik Österreich ausgesprochen und die hiefür zu leistende Entschädigung festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, es sei richtig, daß die Überführung der Innviertler-Bundesstraße durch die Hausruck-Bundesstraße bei Beibehaltung der gegebenen Trasse möglich sei. Dies würde jedoch eine Rufdämmung mit einem Böschungsfuß von über 16 Meter und dadurch eine größere Grundinanspruchnahme erfordern. Die Beibehaltung der bestehenden Trasse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Einmündung in die im Projekt vorgesehene neue Brücke über die Innviertler-Bundesstraße wäre nur in einem Gegenbogensystem mit kleineren Radien von 150 bis 250 m anstelle der im Projekt vorgesehenen Radien von 600 und 500 m möglich. Eine derartige Linienführung, bei welcher weniger Grund in Anspruch genommen und auch ungünstige Restgrundflächen bahnseits vermieden würden, könnte aber deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil die kleinen Krümmungsradien die dem Projekt zugrunde gelegten Ausbaugeschwindigkeiten in Frage stellen und die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen würden.Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1967 wurde gemäß Paragraph 15, Bundesstraßengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 die Enteignung der für die Ausführung des Vorhabens benötigten Grundflächen, darunter auch einer Grundfläche der Beschwerdeführerin zugunsten der Republik Österreich ausgesprochen und die hiefür zu leistende Entschädigung festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, es sei richtig, daß die Überführung der Innviertler-Bundesstraße durch die Hausruck-Bundesstraße bei Beibehaltung der gegebenen Trasse möglich sei. Dies würde jedoch eine Rufdämmung mit einem Böschungsfuß von über 16 Meter und dadurch eine größere Grundinanspruchnahme erfordern. Die Beibehaltung der bestehenden Trasse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und die Einmündung in die im Projekt vorgesehene neue Brücke über die Innviertler-Bundesstraße wäre nur in einem Gegenbogensystem mit kleineren Radien von 150 bis 250 m anstelle der im Projekt vorgesehenen Radien von 600 und 500 m möglich. Eine derartige Linienführung, bei welcher weniger Grund in Anspruch genommen und auch ungünstige Restgrundflächen bahnseits vermieden würden, könnte aber deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil die kleinen Krümmungsradien die dem Projekt zugrunde gelegten Ausbaugeschwindigkeiten in Frage stellen und die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigen würden.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin und brachte im wesentlichen vor, der Enteignungsantrag sei unvollständig, weil nicht im einzelnen dargelegt worden sei, worin das Gemeinwohl liege, das durch die Enteignung erreicht werden solle. Ohne eine solche Feststellung könnte aber eine Enteignung nicht bewilligt werden. Im übrigen bekämpfte die Beschwerdeführerin auch die Notwendigkeit einer Neutrassierung der Bundesstraße im Bereich ihrer Liegenschaft und bestritt die Wirtschaftlichkeit der vorgesehen baulichen Maßnahmen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, zu den Trassenvorschlag der Beschwerdeführerin habe die Bundesstraßenverwaltung ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei jedoch für die Berufungsentscheidung nicht von Bedeutung, sodaß sich ein "Vorhalteverfahren" im Sinne des § 37 AVG erübrige. Zum sonstigen Berufungsvorbringen sei zu sagen, daß nach § 15 Bundesstraßengesetz die für die Herstellung von Bundesstraßen notwendigen Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden könnten. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, daß die Bundesstraßenverwaltung unter Hinweis auf das von der belangten Behörde am 31. März 1966 bewilligte Projekt die erforderlichen Grundeinlösungen beantragt habe. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die Trasse sei in der im Projekt vorgesehenen Weise nicht notwendig, bemerkte die belangte Behörde, zu dieser Frage habe der Amtssachverständige ausführlich Stellung genommen und dargetan, daß die im Projekt vorgesehene Trassenführung vom Standpunkt der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit jeder anderen Trassenführung vorzuziehen sei. Entgegen der von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, daß durch die Beibehaltung der früheren Trasse und die Heranführung der Hausruck-Bundesstraße an die Bundesbahnlinie in einer flachen Kurve das Auslangen hätte gefunden werden können, sei die belangte Behörde der Meinung, daß durch die vorgesehene Trasse den Interessen der Beschwerdeführerin mehr Rechnung getragen worden sei, da ihr Grundstück durch den Bauverbotsbereich der Bahn und der Bundesstraße nicht beeinträchtigt werde. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde lediglich zu prüfen, ob die geplante Enteignung für die Herstellung eines Verkehrsweges bei Bedachtnahme auf eine wirtschaftliche Bauführung notwendig sei und in dieser Richtung ein Beweisverfahren durchzuführen. Über die Frage, ob die Errichtung der Straße notwendig sei, habe die Behörde im Enteignungsverfahren nicht zu entscheiden.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, zu den Trassenvorschlag der Beschwerdeführerin habe die Bundesstraßenverwaltung ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei jedoch für die Berufungsentscheidung nicht von Bedeutung, sodaß sich ein "Vorhalteverfahren" im Sinne des Paragraph 37, AVG erübrige. Zum sonstigen Berufungsvorbringen sei zu sagen, daß nach Paragraph 15, Bundesstraßengesetz die für die Herstellung von Bundesstraßen notwendigen Grundstücke im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden könnten. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich, daß die Bundesstraßenverwaltung unter Hinweis auf das von der belangten Behörde am 31. März 1966 bewilligte Projekt die erforderlichen Grundeinlösungen beantragt habe. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die Trasse sei in der im Projekt vorgesehenen Weise nicht notwendig, bemerkte die belangte Behörde, zu dieser Frage habe der Amtssachverständige ausführlich Stellung genommen und dargetan, daß die im Projekt vorgesehene Trassenführung vom Standpunkt der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit jeder anderen Trassenführung vorzuziehen sei. Entgegen der von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Ansicht, daß durch die Beibehaltung der früheren Trasse und die Heranführung der Hausruck-Bundesstraße an die Bundesbahnlinie in einer flachen Kurve das Auslangen hätte gefunden werden können, sei die belangte Behörde der Meinung, daß durch die vorgesehene Trasse den Interessen der Beschwerdeführerin mehr Rechnung getragen worden sei, da ihr Grundstück durch den Bauverbotsbereich der Bahn und der Bundesstraße nicht beeinträchtigt werde. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde lediglich zu prüfen, ob die geplante Enteignung für die Herstellung eines Verkehrsweges bei Bedachtnahme auf eine wirtschaftliche Bauführung notwendig sei und in dieser Richtung ein Beweisverfahren durchzuführen. Über die Frage, ob die Errichtung der Straße notwendig sei, habe die Behörde im Enteignungsverfahren nicht zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hiezu im wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung darauf hingewiesen, daß eine Enteignung nur zulässig sei, wenn die Aufgabe, für die enteignet werden solle, anders nicht erfüllt werden könne. Eine Enteignung sei nur gerechtfertigt, wenn damit ein Zustand erreicht werde, welcher sich dem Begriff "Gemeinwohl" unterordnen lasse. Dem halte die belangte Behörde entgegen, daß über die Frage, ob die Errichtung einer Straße notwendig sei, im Enteignungsverfahren nicht abzusprechen sei. Diese Ansicht sei unrichtig, weil die Frage der Notwendigkeit einer Straßenerrichtung untrennbar mit der Frage zusammenhänge, ob zur Erreichung derselben eine Enteignung zulässig sei; denn die Erbauung unnotwendiger Verkehrswege könne niemals dem Begriff "Gemeinwohl" unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe die Notwendigkeit der Neutrassierung der Hausruck-Bundesstraße an der gegenständlichen Stelle bestritten und vorgebracht, daß die derzeitige Trasse, welche geradezu ideal eben verlaufe, nur zu begradigen und zu verbreitern wäre. Die Ansicht der belangten Behörde sei aber auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt gesetzwidrig. Wäre die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung einer Straße der Erörterung im Enteignungsverfahren entzogen, würde diese Frage ohne Mitwirkung der Betroffenen erfolgen. Da die Projektierung einer Straße auch nicht in der Norm eines Bescheides bekanntgegeben werde, kämen die betroffenen Parteien niemals in die Lage, die Notwendigkeit eines Projektes bekämpfen zu können. Den Bestimmungen über den Schutz der Staatsbürger vor ungerechtfertigten Enteignungen käme dann überhaupt keine Bedeutung zu. Infolge dieser unrichtigen Rechtsauffassung habe es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens bekanntzugeben. Um die Notwendigkeit der Neutrassierung der Bundesstraße feststellen zu können, hätte ein Projekt über die Begradigung und Verbreiterung der bestehenden Trasse von der Bundesstraßenverwaltung abverlangt werden müssen. Ohne diese Unterlagen sei trotz der Befragung von Sachverständigen ein klares Bild über die Frage der Notwendigkeit des Projektes nicht zu erreichen. Darin sei ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, eine Enteignung sei nur dann zulässig, wenn damit ein Zustand erreicht werde, welcher sich dem Begriffe "Gemeinwohl" unterordnen lasse, so zeigt dieses Vorbringen, daß die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkennt. Wenn es im Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl. Nr. 142/1867) heißt, daß eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt, so ist damit im Gegensatz zu § 365 ABGB, nach welcher Bestimmung eine Enteignung schon immer dann zulässig ist, wenn es das allgemeine Beste erheischt, bestimmt, daß bereits der Gesetzgeber zu beurteilen hat, ob das allgemeine Beste einen Eingriff in das an sich verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentum rechtfertigt oder nicht. Diese Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber im Bundesstraßengesetz (im § 12 leg. cit.) in der Weise getroffen, daß er eine Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen zuläßt. Bei dieser rechtlichen Situation kann die Verwaltungsbehörde nicht mehr prüfen, ob eine Enteignung für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke im Interesse des allgemeinen Besten gelegen ist. Eine solche Prüfung des Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verfassung über den Schutz des Eigentums könnte nur der Verfassungsgerichtshof vornehmen, wenn er hiezu von einem Gericht (oder einer Landesregierung) oder im Zuge eines bei ihm nachWas zunächst das Beschwerdevorbringen anlangt, eine Enteignung sei nur dann zulässig, wenn damit ein Zustand erreicht werde, welcher sich dem Begriffe "Gemeinwohl" unterordnen lasse, so zeigt dieses Vorbringen, daß die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkennt. Wenn es im Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger (RGBl. Nr. 142 aus 1867,) heißt, daß eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt, so ist damit im Gegensatz zu Paragraph 365, ABGB, nach welcher Bestimmung eine Enteignung schon immer dann zulässig ist, wenn es das allgemeine Beste erheischt, bestimmt, daß bereits der Gesetzgeber zu beurteilen hat, ob das allgemeine Beste einen Eingriff in das an sich verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentum rechtfertigt oder nicht. Diese Entscheidung hat der Bundesgesetzgeber im Bundesstraßengesetz (im Paragraph 12, leg. cit.) in der Weise getroffen, daß er eine Enteignung für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen zuläßt. Bei dieser rechtlichen Situation kann die Verwaltungsbehörde nicht mehr prüfen, ob eine Enteignung für die im Gesetz vorgesehenen Zwecke im Interesse des allgemeinen Besten gelegen ist. Eine solche Prüfung des Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verfassung über den Schutz des Eigentums könnte nur der Verfassungsgerichtshof vornehmen, wenn er hiezu von einem Gericht (oder einer Landesregierung) oder im Zuge eines bei ihm nach

Artikel 144 B-VG anhängigen Beschwerdeverfahrens angerufen ist. Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sieht aber der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, weil die mit dem Bundesstraßengesetz geschaffene Möglichkeit der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von öffentlichen Verkehrsflächen zweifellos soweit im öffentlichen Interesse gelegen ist, daß ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht gerechtfertigt erscheint. Der Gerichtshof hält auch an seiner in dem Erkenntnis vom 30. Juni 1957, Zl. 2220/56, vertretenen Rechtsansicht fest, daß im Enteignungsverfahren die Notwendigkeit der Herstellung einer Straße vom Enteigneten nicht bekämpft werden kann. Denn die Verwaltungsbehörde hat im Enteignungsverfahrenverfahren nicht über die Notwendigkeit des Vorhabens, sondern nur über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (siehe § 15 Abs. 1 Bundesstraßengesetz). Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht bietet der Wortlaut des Gesetzes keine ausreichende Stütze. Wohl ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, daß der von der Enteignung Betroffene einwenden kann, das durch die Enteignung angestrebte Ziel (hier: die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Hausruck-Bundesstraße) könne auch auf eine ihn weniger belastende Weise und bei annähernd gleichen Kosten erreicht werden. Eine solche Einwendung hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch vorgebracht und behauptet, daß eine bloße Begradigung und Verbreiterung der Bundesstraße im Bereich ihrer Liegenschaft der Verkehrsbedeutung dieser Straße ausreichen würde. Hiezu hat die erkennende Behörde einen Sachverständigen gehört, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die im Projekt vorgesehene Straßenführung vom Standpunkt der Verkehrssicherheit notwendig und diesem Projekt daher der Vorzug zu geben sei. Da das Gutachten von einem tauglichen Sachverständigen erstellt wurde und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, durfte sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung unbedenklich auf dieses Gutachaten stützen. Die Beschwerdeführerin hätte allerdings die Beweiskraft dieses Gutachtens durch ein anderes gleichwertiges Gutachten bekämpfen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sich auch in der Berufung nur darauf beschränkt, ihre eigene Meinung der des Sachverständigen entgegenzusetzen. Wenn daher die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Einwendung der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben im Gesetze nicht begründet ist, so kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.Artikel 144 B-VG anhängigen Beschwerdeverfahrens angerufen ist. Zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof sieht aber der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, weil die mit dem Bundesstraßengesetz geschaffene Möglichkeit der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von öffentlichen Verkehrsflächen zweifellos soweit im öffentlichen Interesse gelegen ist, daß ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht gerechtfertigt erscheint. Der Gerichtshof hält auch an seiner in dem Erkenntnis vom 30. Juni 1957, Zl. 2220/56, vertretenen Rechtsansicht fest, daß im Enteignungsverfahren die Notwendigkeit der Herstellung einer Straße vom Enteigneten nicht bekämpft werden kann. Denn die Verwaltungsbehörde hat im Enteignungsverfahrenverfahren nicht über die Notwendigkeit des Vorhabens, sondern nur über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Bundesstraßengesetz). Für die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht bietet der Wortlaut des Gesetzes keine ausreichende Stütze. Wohl ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, daß der von der Enteignung Betroffene einwenden kann, das durch die Enteignung angestrebte Ziel (hier: die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse auf der Hausruck-Bundesstraße) könne auch auf eine ihn weniger belastende Weise und bei annähernd gleichen Kosten erreicht werden. Eine solche Einwendung hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auch vorgebracht und behauptet, daß eine bloße Begradigung und Verbreiterung der Bundesstraße im Bereich ihrer Liegenschaft der Verkehrsbedeutung dieser Straße ausreichen würde. Hiezu hat die erkennende Behörde einen Sachverständigen gehört, der zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die im Projekt vorgesehene Straßenführung vom Standpunkt der Verkehrssicherheit notwendig und diesem Projekt daher der Vorzug zu geben sei. Da das Gutachten von einem tauglichen Sachverständigen erstellt wurde und mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, durfte sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung unbedenklich auf dieses Gutachaten stützen. Die Beschwerdeführerin hätte allerdings die Beweiskraft dieses Gutachtens durch ein anderes gleichwertiges Gutachten bekämpfen können. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sich auch in der Berufung nur darauf beschränkt, ihre eigene Meinung der des Sachverständigen entgegenzusetzen. Wenn daher die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Einwendung der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben im Gesetze nicht begründet ist, so kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten.

Was aber die Verfahrensrüge anlangt, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die neuerliche Stellungnahme der Bundesstraßenverwaltung nicht bekanntgegeben und kein Projekt für eine bloße Begradigung und Verbreiterung der Bundesstraße eingeholt habe, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde bereits auf Grund des der Beschwerdeführerin bekannten Gutachtens des Amtssachverständigen unbedenklich zu dem Ergebnis gelangen konnte, daß die Einwendung der Beschwerdeführerin nicht begründet ist, sodaß in dem Verhalten der belangten Behörde ein ins Gewicht fallender Verfahrensmangel nicht gelegen sein kann. Für die Einholung eines Projektes über die von der Beschwerdeführerin beantragte Begradigung und Verbreiterung der bestehenden Trasse bestand aber aus den oben dargelegten Gründen kein Anlaß.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden mußte.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abgewiesen werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 10. Mai 1968

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001332.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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