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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;Norm
EisbEG 1954 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1162/68Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerden 1) der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 2, und 2) des OK, JK, MK, KK und HK, sämtliche in N, alle vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1968, Zl. 96166/179- 46943/68, betreffend Entschädigungen aus Anlass einer zu Gunsten eines Wasserbaues ausgesprochenen Enteignung nach der am 9. Mai 1969 durchgeführten und nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Tauernkraftwerke AG., Rechteanwaltes Dr. Friedrich Gatscha, des Vertreters der Brüder K, Rechtsanwaltes Dr. Viktor Reindl für Rechtsanwalt Dr. Michael Stern, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. KH, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Penzinger, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerden 1) der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Biberstraße 2, und 2) des OK, JK, MK, KK und HK, sämtliche in N, alle vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1968, Zl. 96166/179- 46943/68, betreffend Entschädigungen aus Anlass einer zu Gunsten eines Wasserbaues ausgesprochenen Enteignung nach der am 9. Mai 1969 durchgeführten und nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Tauernkraftwerke AG., Rechteanwaltes Dr. Friedrich Gatscha, des Vertreters der Brüder K, Rechtsanwaltes Dr. Viktor Reindl für Rechtsanwalt Dr. Michael Stern, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialsekretärs Dr. KH, zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der angefochtene Bescheid wird
a) in Stattgebung der Beschwerde des OK insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als im Teile I seines Spruches der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 bezüglich des Zuspruches einer Entschädigung für die Baulichkeiten von S 917.660,-- aufrechterhalten und im Teile II lit. b seines Spruches die Behebung des Punktes I lit. b des vorinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 ausgesprochen wurde; a) in Stattgebung der Beschwerde des OK insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als im Teile römisch eins seines Spruches der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 bezüglich des Zuspruches einer Entschädigung für die Baulichkeiten von S 917.660,-- aufrechterhalten und im Teile römisch zwei Litera b, seines Spruches die Behebung des Punktes römisch eins Litera b, des vorinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 ausgesprochen wurde;
b) in Stattgebung der Beschwerde der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben als der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 im Punkt I lit. a und Punkt II Ziffer 2 seines Spruches aufrechterhalten wurde. b) in Stattgebung der Beschwerde der Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben als der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 im Punkt römisch eins Litera a und Punkt römisch zwei Ziffer 2 seines Spruches aufrechterhalten wurde.
Begründung
Die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft - im folgenden als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet - stellte im Dezember 1966 beim Amte der Tiroler Landesregierung den Antrag, zu Gunsten ihres zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1964 wasserrechtlich bewilligten Kraftwerksbaues "XY" Grundflächen aus der Liegenschaft EZ. 112/II, KG. N, im Gesamtausmaß von 85.517 m2 zu enteignen. Als Enteignungsgegner kamen, nach dem der bisherige Alleineigentümer kurz vorher verstorben war, nach dem Inhalt der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 13. März 1967 zunächst neben der erblasserischen Witwe TK die sieben erblasserischen Kinder J, B, A, M, H, O und K K in Betracht, denen der Nachlass mit diesem Tag eingeantwortet worden war. Nach Ausweis derselben Urkunde war ein Erbübereinkommen getroffen worden, demzufolge die Parzelle Nr. 683 (Baufläche bzw. Gasthof "W") aus der EZ. 112/II abgeschrieben, hiefür eine neue Einlagezahl eröffnet und das alleinige Eigentumsrecht für O K einverleibt, im übrigen aber das Eigentumsrecht an der EZ. 112/II zu je 1/3 für J K, M K und K K einverleibt werden solle.
Bei der von der angerufenen Behörde anberaumten mündlichen Verhandlung vom 6. April 1967 waren nur die im Erbübereinkommen ausgewiesenen vier Brüder vertreten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte dabei klar, dass die beanspruchten Flächen in dem Stauraum des Wochenspeichers S zu liegen kämen. Der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung führte aus, dass dieser Bereich durch Lawinen und durch den Wildbach aus der Lklamm im geringen Umfang und durch Steinschlag aus der im Osten angrenzenden Felswand in großem Umfang gefährdet sei. Der gerichtlich beeidete Sachverständige für Hochbau gab zunächst eine genaue Beschreibung des im Eigentum des O K stehenden Gasthofes "W", der im Jahre 1967 abgetragen werden müsse. Es handelte sich danach um ein 1929 erbautes zweigeschossiges Objekt mit einer ansprechenden Fassade und mit einer vor dem Haus angelegten Sitzterrasse. Das Obergeschoß sei im Jahre 1954 neu erstellt und im Jahre 1960 an der Südostseite ein ebenerdiger Erweiterungsbau errichtet worden. Bergseitig sei eine Steintrockenmauer als Lawinenschutz erbaut worden. Der Wert der Baulichkeiten (einschließlich Wasserleitung und Natursteinmauer) wurde mit zusammen S 840.260,-- eingeschätzt, jener der Lawinenverbauung mit S 15.000,--. Die Einrichtungsgegenstände (soweit sie erhalten bleiben) wurden mit S 62.400,-- bewertet. Die bebaute Fläche wurde mit 189 m2 angenommene die als zugehörig zu wertende Fläche von 700 m2 mit S 140.000,-- geschätzt, eine Abstellfläche von ebenfalls 700 m2 mit S 35.000,--. Alle übrigen Flächen seien rein landwirtschaftlich zu bewerten.
Der Vertreter der Enteignungsgegner sprach sich gegen die vorgenommene Bewertung aus und erklärte, außerdem den Verdienstentgang aus dem Nichtbetrieb des Gasthauses und eine Entschädigung hinsichtlich der bisher genutzten Landwirtschaftlichen Grundstücke geltend zu machen sowie sich für die Zeit bis zur Fertigstellung von Ersatzbauten die Inanspruchnahme von Ersatzunterkünften vorzubehalten.
Der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin erachtete den angenommenen Wert des umbauten Raumes als zu hoch gegriffen und meinte, dass hiefür nicht S 750.500,--, sondern nur S 624.500,-- anzusetzen wären. Die mit 700 m2 angenommenen Bauflächen wären entsprechend den im S-tal üblichen Verkehrswerten mit S 30,-- je m2 festzusetzen. Die Erstbeschwerdeführerin sei grundsätzlich bereit, den zwischen Abtragung des Gasthofes und Neuerrichtung eines Ersatzbaues entstehenden Ertragsausfall auf Grund sachverständiger Einschätzung zu vergüten, ebenso die Kosten der Beistellung von Notunterkünften.
Auf dieser Grundlage erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 mit dem bei Bezugnahme auf §§ 65, 107, 114, 115, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die Enteignung der nachstehend angeführten Teilflächen aus der EZ. 112/11, KG. N, zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen wurde.Auf dieser Grundlage erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 mit dem bei Bezugnahme auf Paragraphen 65, 107, 114, 115, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die Enteignung der nachstehend angeführten Teilflächen aus der EZ. 112/11, KG. N, zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen wurde.
Bp.
339/37,
Stadel, im Ausmaß von
57 m2
Bp.
339/38,
Stadel, im Ausmaß von
87 m2
Bp.
339/39,
Hütte, im Ausmaß von
97 m2
Bp.
683,
Gasthof W, im Ausmaß von
1
22 m2
Gp.
1515/1,
Alpe, im Ausmaß von
29
87 m2
aus
Gp.
1518/1,
Alpe, eine Teilfläche von ca.
70
00 m2
aus
Gp.
1518/2,
unprod., eine Teilfläche von ca.
90
00 m2
Gp.
1518/3,
Alpe, im Ausmaß von
89
04 m2
Gp.
1518/4,
Alpe, im Ausmaß von
91
29 m2
aus
Gp.
1518/5,
Alpe, eine Teilfläche von ca.
2
00
00 m2
Gp.
1518/7,
Alpe im Ausmaß von
2
21
34 m2
aus
Gp.
1532/3,
Wald, eine Teilfläche von ca.
60
00 m2
______________
insgesamt
8
55
17 m2
=============
Als Entschädigung für die Baulichkeiten wurde der Betrag von
S 917.660,--, für den Bodenwert der Betrag von S 175.000,--
bestimmt. Eine Naturalentschädigung in Form der Beschaffung von
Ersatzland für die Errichtung eines Ersatzbaues wurde mit der
Begründung nicht vorgesehen, dass der angebotene Ersatzgrund nach
dem Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und
Lawinenverbauung für Bauzwecke nicht geeignet gewesen sei und der
Grundeigentümer (O K jun.) daher in dieser Richtung Verzicht
geleistet habe. Die Höhe der zugesprochenen Barentschädigung wurde
dem Gutachten des Sachverständigen für Hochbau entnommen. Die
Festsetzung der Entschädigung für die landwirtschaftlich genutzten
Flächen wurde einem gesonderten Verfahren vorbehalten, ebenso
Entschädigungen für "Verdienstentgang aus Gastwirtschaft und
dergleichen". Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, die Abtragung
des Gasthofes mit längstens 30. Juni 1967 zu verfügen, wurde
abgewiesen, weil mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides der
Eigentumsübergang bewirkt werde und es dann der
Erstbeschwerdeführerin überlassen sein werde, das Objekt abzutragen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung der Geschwister J, O, M und K K. Darin wurde zunächst ausgeführt, wie sich die Eigentumsverhältnisse auf Grund des Erbübereinkommens bzw. der Einantwortungsurkunde vom 13. März 1967 gestaltet hätten. O K sei die Parzelle Nr. 683 (Gasthaus) im Ausmaß von 122 m2 zugekommen, weiters aus der angrenzenden Parzelle Nr. 1518/7 (Alpe) ein Teilstück von 3.000 m2. Des weiteren habe er das gesamte Gasthausinventar übernommen.
Hiefür müsse O K näher beschriebene Gegenleistungen erbringen.
Der Rest der Liegenschaft EZ. 112/II der KG. N sei als landwirtschaftlicher Betrieb auf die Kinder J, M und K K übergegangen.
Zur Bewertung der enteigneten Liegenschaftsteile wurde ausgeführt:
Dem Amtssachverständigen sei eine Bescheinigung der Gemeinde N vom 30. November 1966 zur Kenntnis gebracht worden, wonach Baugrundstücke im S wertmäßig denjenigen am Ortsrand von N gleichzusetzen seien und dass für letztere Grundstücke ein Mindestpreis von S 300,-- je m2 bezahlt werde. Der Amtssachverständige habe die Richtigkeit dieser Bestätigung in Zweifel gezogen, obwohl erst vor zwei Monaten zwei am äußersten Ortsrand von N gelegene Grundstücke um S 480,-- bzw. S 530,-- je m2 verkauft worden seien. O K habe die Absicht, in S ein Gasthaus zu errichten. Für den Ankauf von 3.439 m2 Grund müsse er S 300,-- je m2 bezahlen, wobei diese Fläche zum größten Teil als Baufläche, weiters als Betriebsfläche (Platz für Tische, Liegestühle, Spielplatz, Parkplatz) gedacht sei. Die Bewertung des Sachverständigen mit S 175.000,-- entspreche daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen und habe außerdem unrichtigerweise nur
1.400 m2 erfasst.
Beim Gasthaus sei der "good will" nicht berücksichtigt worden, ebenso auch nicht die dem O K zur Verfügung stehende und auf den Gasthausstandort lautende Konzession zur Ausübung des Mietwagengewerbes. Es sei nicht möglich gewesen, diese Einwendungen im Verfahren vorzubringen, weil sich der Amtssachverständige schon auf Grund der ersten Parteieinwendungen aus dem Verhandlungsraum zurückgezogen habe. Der "good will" werde bei einem Gewerbebetrieb regelmäßig in der Höhe eines Drittels seines Schätzwertes angenommen.
Die bestehende Lawinenverbauung sei krass unterbewertet worden. Das Mauerwerk habe laut Auskunft eines Bausachverständigen einen Bauwert von S 452.700,--. Dazu kämen eine Stampfbetonmauer im Werte von S 54.600,--, eine Stahlbetondecke im Werte von S 35.250,--, Kosten der Aushubarbeiten von S 4.608,-- und Kosten der Aufschüttung von S 14.250,--. Die Ansprüche für Verdienstentgang und für eine Ersatzunterbringung seien ebenfalls nicht geregelt worden. Ein gleichartiger Ersatzbau in S komme auf S 3,500.000,-- zu stehen, woraus sich ergebe, dass die festgesetzte Entschädigung in keiner Weise die Möglichkeit zur Schaffung einer neuen Existenzgrundlage eröffne.
Die Erstbeschwerdeführerin erhob ebenfalls Berufung. Ihrer Ansicht nach wären angesichts der Ausstattung des Gasthofes für den bewohnbaren Raum nur S 700,-- je m3, für den Nutzraum nur S 450,-- je m3, an Stelle von insgesamt S 917.660,-- nur S 624.500,-- anzusetzen gewesen. Der für 700 m2 errechnete Bodenwert von S 200,-- je m2 und für weitere 700 m2 von je S 50,-- sei angesichts der üblichen Verkehrswerte überhöht. Auf Grund der im Zillertal und in vergleichbarer Lage erzielbaren Preise wären für 700 m2 Gasthof- und Betriebsfläche S 30,-- je m2, für die übrigen 700 m2 Abstellfläche S 10,-- je m2, angemessen.
An dieser Stelle sei festgehalten, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen und weiter nicht mehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1967 die aufschiebende Wirkung der im vorstehenden erwähnten Berufung der Brüder K gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 aberkannt wurde.An dieser Stelle sei festgehalten, dass mit dem im Instanzenzug ergangenen und weiter nicht mehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1967 die aufschiebende Wirkung der im vorstehenden erwähnten Berufung der Brüder K gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 aberkannt wurde.
Die belangte Behörde bestellte am 29. Mai 1967 den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Arch. H J als Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaft "Gasthof W". Bezüglich der Entschädigung für die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaftsteile fand am 22. Juni 1967 beim Amte der Tiroler Landesregierung eine mündliche Verhandlung statt. Der Vertreter der drei Miteigentümer M, K und J K brachte dabei vor, es handle sich beim Bewertungsgegenstand um Teilflächen der so genannten L-Aste. Diese sei ein als Alpe bewirtschafteter Betrieb, der 14 ha Wiesengrundstücke umfasse und zu der auch der so genannte P gehöre, der mit ihr zusammen als wirtschaftliche Einheit genutzt werde. Etwa 4,5 ha seien eben, lägen im Talgrund und lieferten jährlich zwei Ernten. Infolge der Enteignung verliere die L-Aste diese wertvollsten Gründe zur Gänze. Die Restflächen seien durchwegs Hangflächen minderer Bonität und könnten mit ihrem minimalen Ertrag und ihrer Arbeitsaufwändigkeit keinen existenzfähigen Almbetrieb mehr bilden. Bisher hätten in der Zeit vom Mai bis Oktober jeden Jahres durchschnittlich 30 Stück Großvieheinheiten gehalten werden können, des weiteren rund 50 Schafe und 15 Ziegen. Zum Zwecke der Wasserversorgung sei die Nutzung einer Quelle gesichert worden. An Baulichkeiten seien zwei Stallgebäude und eine Alphütte vorhanden. Um diesen Betrieb in der bisherigen Größenordnung weiterführen zu können, werde eine Entschädigung durch Beistellung von Ersatzgrundstücken gefordert. Die Erstbeschwerdeführerin sei hiezu in der Lage, weil sie im anschließenden Bereich des S-tales mehrere als Weidegründe verwendbare Restflächen anderer Grundeigentümer eingelöst habe, für die sie keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besitze. Außerdem werde die Überlassung der "H-Alpe" begehrt, die ebenfalls im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehe und eine hoch gelegene Weidefläche darstelle. Diese Alpe würde vor allem die Beibehaltung der Schafhaltung ermöglichen. Ohne diese Ersatzflächen könnte die L-Aste als Alpbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Die Bewirtschaftung der Ersatzgrundstücke hätte allerdings Wirtschaftserschwernisse und einen höheren Arbeitsaufwand im Gefolge, weshalb hiefür noch ein angemessener Schadenersatz geleistet werden müsste. Des weiteren müssten die Alpgebäude verlegt werden, wofür ebenfalls eine Abgeltung beansprucht werde. Dasselbe gelte für die erforderliche Umstellung der Wasserversorgung.
Der dieser Verhandlung beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige bewertete die beiden als "Stadl" bezeichneten Objekte mit S 69.000,-- und S 63.000,--, die Almhütte mit S 117.200,-- (einschließlich Lawinenverbauung), eine Jauchengrube mit S 13.200,--, die bebaute Fläche von 284 m2 mit S 14.200,--, bzw. S 50,-- je m2.
Der Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sagte aus, dass die wertvollsten Flächen der L-Aste im Ausmaße von ca. 8,5 ha für das Speichervorhaben beansprucht würden und dass die verbleibenden Teile nicht ausreichten, um die Alpwirtschaft aufrechtzuerhalten. Mit den beanspruchten Ersatzgrundstücken könnte die Alpe einigermaßen zweckentsprechend weiterhin bewirtschaftet werden, weshalb von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollte. Damit könnte die Existenzgrundlage der Geschwister K erhalten werden.
Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige bewertete die Entschädigung für den unter Stau geratenen Waldbestand (Parzelle Nr. 1532/3) mit S 3,-- je m2. Der landwirtschaftliche Sachverständige schätzte die Alpgrundstücke je nach Beschaffenheit mit S 1,-- bis S 9,-- je m2 ein.
Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, dem Wunsch nach Zuteilung von Ersatzgrundstücken nicht nachkommen zu können, weil die betreffenden - überwiegend aus Wald bestehenden - Grundflächen an die Bundesforste zum Tausch für Flächen gegeben würden, die für die XY benötigt würden. Den Eigentümern gingen überwiegend Weideflächen verloren, sodass hiefür ein Ersatz durch Waldflächen nicht erforderlich sei. Der Wert der Almhütte könne höchstens mit S 100.000,-- angesetzt werden, jener der bebauten Flächen nur mit S 30,-- je m2. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereit, zur Ermöglichung der Räumung des Gasthofes eine Baracke für die Unterbringung des Mobiliars zur Verfügung zu stellen und für die Anmietung einer Wohngelegenheit für O K diesem eine Vorauszahlung von S 50.000,-- zu leisten. Um die Räumung der L-Aste vom Weidevieh zu ermöglichen, werde hiefür eine einmalige Entschädigung von S 25.000,-- geboten.
Bezüglich der Frage des Verdienstentganges aus dem Gasthausbetrieb "sowie des Mietwagengewerbes u. dgl." habe, so heißt es in der Niederschrift weiter, mangels des Vorliegens geeigneter Unterlagen eine Entschädigung nicht festgelegt werden können. Da nach Schließung des Fangdammes das Gasthaus nicht mehr bewohnbar sein werde und eine endgültige Klärung der Frage der Wohnraumbeschaffung und der hiefür aufzuwendenden Kosten erst auf Grund noch beizubringender Unterlagen möglich sein werde, müsse die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet werden, das Mobiliar unterzubringen, welches von O K aus dem Gasthaus verbracht werde. Desgleichen sei der Erlag von S 50.000,-- an O K als Vorschussleistung für die Kosten der Ersatzbeschaffung von Wohnraum zu verfügen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Enteignungsbescheid vom 17. April 1967 und bei Hinweis auf §§ 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an O K aus dem Titel der Entschädigung zwecks Anmietung einer Wohnmöglichkeit S 50.000,-- zu bezahlen und ihm zur Unterbringung des beweglichen Eigentums aus dem abzutragenden Gasthof eine "geeignete Unterbringungsmöglichkeit" zur Verfügung zu stellen. Ferner wurde die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, an die Eigentümer J, M und K K die von den Sachverständigen geschätzten (vorstehend bereits dargestellten) Werte zu bezahlen und außerdem für die Räumung der L-Aste von Weidevieh die einmalige Entschädigung von S 25.000,-- zu leisten. Die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall an O K, ferner für das Quellnutzungsrecht (Wasserversorgung der L-Aste) wurde einem gesonderten Verfahren vorbehalten, die Beistellung von Naturalersatz bzw. von Ersatzgrundstücken abgelehnt. Der Antrag der Brüder K, einen Alpsachverständigen beizuziehen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sämtliche Alpflächen dieses Bereiches im Wege gütlicher Vereinbarung auf dieser Basis (Verkehrswert) abgelöst worden seien. Außerdem verfügten die Eigentümer über keine Hofstelle, sodass von einer durch einen solchen Sachverständigen zu bewertenden Wirtschaftserschwernis oder Wertminderung des Gesamtbesitzes nicht die Rede sein könne. Die als Naturalersatz begehrten Flächen seien auf Grund einer Kaufabsprache bereits den Bundesforsten zugesagt worden, die ebenfalls große Flächen an die XY verloren hätten. Diese Flächen hätten die Größe von etwa 230 ha, während die enteigneten Teilflächen nur 8,5 ha umfassten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aberkannt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967 wurde die Erstbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Enteignungsbescheid vom 17. April 1967 und bei Hinweis auf Paragraphen 114, 115, 117 und 118 WRG 1959 verpflichtet, an O K aus dem Titel der Entschädigung zwecks Anmietung einer Wohnmöglichkeit S 50.000,-- zu bezahlen und ihm zur Unterbringung des beweglichen Eigentums aus dem abzutragenden Gasthof eine "geeignete Unterbringungsmöglichkeit" zur Verfügung zu stellen. Ferner wurde die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, an die Eigentümer J, M und K K die von den Sachverständigen geschätzten (vorstehend bereits dargestellten) Werte zu bezahlen und außerdem für die Räumung der L-Aste von Weidevieh die einmalige Entschädigung von S 25.000,-- zu leisten. Die Festsetzung einer Entschädigung für Verdienstausfall an O K, ferner für das Quellnutzungsrecht (Wasserversorgung der L-Aste) wurde einem gesonderten Verfahren vorbehalten, die Beistellung von Naturalersatz bzw. von Ersatzgrundstücken abgelehnt. Der Antrag der Brüder K, einen Alpsachverständigen beizuziehen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sämtliche Alpflächen dieses Bereiches im Wege gütlicher Vereinbarung auf dieser Basis (Verkehrswert) abgelöst worden seien. Außerdem verfügten die Eigentümer über keine Hofstelle, sodass von einer durch einen solchen Sachverständigen zu bewertenden Wirtschaftserschwernis oder Wertminderung des Gesamtbesitzes nicht die Rede sein könne. Die als Naturalersatz begehrten Flächen seien auf Grund einer Kaufabsprache bereits den Bundesforsten zugesagt worden, die ebenfalls große Flächen an die XY verloren hätten. Diese Flächen hätten die Größe von etwa 230 ha, während die enteigneten Teilflächen nur 8,5 ha umfassten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde aberkannt.
Auch gegen diesen Bescheid richteten sich Berufungen beider Teile. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte die Bemängelung der Wertansätze (für die Almhütte und den Bodenwert der drei landwirtschaftlichen Bauobjekte), die sie bereits bei der Verhandlung vorgebracht hatte. Die Brüder J, M und K K hielten der Argumentation über die Unmöglichkeit der Zuerkennung einer Naturalentschädigung entgegen, dass die behauptete Zusicherung eines Grundtausches mit den Bundesforsten kein rechtliches Hindernis vorstellen könne, um dennoch eine Zuweisung von Ersatzgrund anzuordnen. Für die Bundesforste sei keine Notwendigkeit gegeben, Ersatzgrund zu erhalten, während dies für die drei Brüder K eine Existenzfrage bedeute. Es komme auch nicht darauf an, ob die für den Naturalersatz in Betracht kommenden Flächen dieselbe Größe hätten wie die enteigneten Grundstücke, sondern darauf, ob ein Wertausgleich stattfinde. Dass für die Wertminderung der verbleibenden Restgrundstücke besonderer Ersatz zu leisten sei, ergebe sich aus § 6 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sodass diese Frage nicht auf den Bestand einer Hofstelle abgestellt werden dürfe. Der Anspruch auf die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse, der ebenfalls abgelehnt worden sei, stütze sich auf das Recht auf volle Schadloshaltung.Auch gegen diesen Bescheid richteten sich Berufungen beider Teile. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte die Bemängelung der Wertansätze (für die Almhütte und den Bodenwert der drei landwirtschaftlichen Bauobjekte), die sie bereits bei der Verhandlung vorgebracht hatte. Die Brüder J, M und K K hielten der Argumentation über die Unmöglichkeit der Zuerkennung einer Naturalentschädigung entgegen, dass die behauptete Zusicherung eines Grundtausches mit den Bundesforsten kein rechtliches Hindernis vorstellen könne, um dennoch eine Zuweisung von Ersatzgrund anzuordnen. Für die Bundesforste sei keine Notwendigkeit gegeben, Ersatzgrund zu erhalten, während dies für die drei Brüder K eine Existenzfrage bedeute. Es komme auch nicht darauf an, ob die für den Naturalersatz in Betracht kommenden Flächen dieselbe Größe hätten wie die enteigneten Grundstücke, sondern darauf, ob ein Wertausgleich stattfinde. Dass für die Wertminderung der verbleibenden Restgrundstücke besonderer Ersatz zu leisten sei, ergebe sich aus Paragraph 6, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sodass diese Frage nicht auf den Bestand einer Hofstelle abgestellt werden dürfe. Der Anspruch auf die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse, der ebenfalls abgelehnt worden sei, stütze sich auf das Recht auf volle Schadloshaltung.
Aus demselben Recht leite sich die Notwendigkeit einer angemessenen Entschädigung für die Minderung der Existenzgrundlage ab. Aus der L-Aste habe der (erblasserische) Voreigentümer vorwiegend das Familieneinkommen bezogen, ohne dass eine Hofstelle vorhanden gewesen wäre. Die Berufungswerber führten diese Alpe als selbstständigen Betrieb weiter und erzielten daraus vorwiegend ihren Lebensunterhalt. M K besitze außerdem einen Hof in N und bewirtschafte seinen Alpanteil in Verbindung mit diesem Hof. Die Entschädigung für die drei Alp-Baulichkeiten müsse in einer Höhe bestimmt werden, die den Kosten für Ersatzbauten entspreche. Das Ermittlungsverfahren sei bezüglich der Frage, ob Naturalersatz zu leisten sei, unzulänglich gewesen, weil hierüber ein besonderer Sachverständigenbeweis abzuführen gewesen wäre. Dasselbe gelte für die Frage der Restflächenentschädigung, die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse und für die Minderung der Existenzgrundlage. Das Schätzungsgutachten habe sich überhaupt nicht mit dem Wert zweier weiterer Jauchengruben, einer Düngerstätte, einer Seilzugvorrichtung für den Heutransport zur Alpe, eines Wasserreservoirs vor der Alphütte, der Zäune, der Schutzbauten gegen Steinschlag und der Uferschutzbauten entlang des S-baches befasst. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe auch nicht hinreichend ausgeführt, auf welchem Weg er zu seiner Wertermittlung gelangt sei. Es sei unrichtig, dass die übrigen Almflächen auf der Grundlage derselben Wertansätze eingelöst worden seien. Auch der hochbautechnische Sachverständige habe die Grundlagen für seine Wertermittlung nicht angegeben. Die Bewertung der Alpgrundstücke hätte durch einen Alpsachverständigen erfolgen müssen weil hiefür eine besondere Sachkenntnis vonnöten sei. Der jährliche Reinertrag des Alpbetriebes sei mit S 120.000,-- zu veranschlagen. Dafür, dass die Grundlagen für eine solche Ertragslage gegeben seien und dass durch die begehrten Ersatzgrundstücke der Betrieb aufrechterhalten werden könnte, sollten näher bezeichnete Beweise aufgenommen werden. Daraus würde sich ergeben, dass die bisher angenommenen Verkehrswerte zu niedrig seien. Die bebauten Bodenflächen wären ebenso wie jene des benachbarten Gasthofes mit S 200,-- je m2 anzusetzen gewesen, wobei auch die umliegende Betriebsfläche (mindestens 2.000 m2) in dieser Höhe zu bewerten gewesen wäre. Wie einem beigelegten Kostenvoranschlag des Bauunternehmers R entnommen werden könne, seien die Kosten für Ersatzbauten gleichen Ausmaßes mit S 1,143.666,-- zu veranschlagen. Selbst wenn man also einen Abschlag für das Alter der enteigneten Gebäude im Ausmaße von 35 % machte, ergebe dies noch immer einen Gebäudewert von S 743.383,-- und damit ein Vielfaches der vom Sachverständigen gefundenen Werte, nämlich S 261.400,--(einschließlich des Lawinenschutzbaues).
Auch für den Entfall des zu den Waldgrundstücken führenden Weges hätte eine Entschädigung bestimmt werden müssen, weil dieser Weg auch zur sonstigen Bewirtschaftung gedient habe, somit die von der Erstbeschwerdeführerin angebotene Holzlieferung über den Stausee kein ausreichendes Äquivalent sei. Die Pauschalentschädigung von S 25.000,-- sei nur für die Überstellung von 22 Stück Vieh zugesprochen und übersehen worden, dass auch noch Schweine, Schafe, Ziegen sowie ein Pferd samt Fohlen zu überstellen seien. Das in der Alphütte verbleibende Inventar (z.B. das Getäfel) sei nicht bewertet worden. Die beanspruchten Ersatzgrundstücke hätten nicht, wie die Behörde annehme, ein Ausmaß von 230 ha, sondern ein solches von 197 ha. Bereits seit August 1966 benutze die Erstbeschwerdeführerin 2 ha der beanspruchten Grundfläche, wofür eine Entschädigung zu bestimmen wäre. Schließlich sei die aufschiebende Wirkung einer Berufung zu Unrecht aberkannt worden, weil für die Annahme, dass der Baufortschritt und die damit zusammenhängende Gefahr der Überflutung dies erfordere, jegliche Beweisgrundlage fehle. Es sei auch die Enteignung bisher nicht wirksam geworden, weil die Entschädigung noch nicht zur Gänze bestimmt worden sei.
Bezüglich des Verdienstentganges aus dem Gasthofbetrieb begehrte O K mit Eingabe vom 23. August 1967 die Begutachtung des Falles durch einen Buchsachverständigen und einen Sachverständigen aus dem Fache der "Gastwirtschaft". Die Brüder J, M und K K ergänzten ihre Berufung durch Beibringung eines Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. NF und beantragten außerdem die Festsetzung einer Entschädigung für das entlang des S-baches vorhandene Bauschotter und Sandvorkommen.
In dem Gutachten des Dipl.-Ing. NF heißt es, dass die L-Aste ein Alpbetrieb sei, der infolge seiner geringen Seehöhe, seiner günstigen Boden- und Klimaverhältnisse neben einer frühen Weidenutzung auch eine Nutzung von Grünlandflächen zur Heugewinnung vorsehe. Sie habe ein Gesamtausmaß von 23,35 ha. Davon seien 363 m2 Bauparzellen, rd. 13,27 ha Alpfläche, rd. 7,73 ha Waldfläche, während 1,98 ha als unproduktiv ausgewiesen seien. Die für den Alpbetrieb wertvollsten Böden befänden sich in den nahezu ebenen und maschinell bearbeitbaren Parzellen Nr. 1518/4, 1518/7 und 1518/3. Die Nutzung der Alpe geschehe in der Weise, dass entweder eigenes Vieh von den Heimgütern der Eigentümer, Lehnvieh von anderen Bauern oder Zukaufvieh, das nach Ende der Alpzeit wieder verkauft werde, Mitte Mai auf die Alpe getrieben und anfangs Oktober wieder ins Tal abgetrieben werde. Ein Teil des Viehs könne sodann noch zur Verfütterung des im Sommer gewonnenen Raufutters bis Weihnachten auf der Aste verbleiben. Die Bewirtschaftung der L-Aste geschehe in engem Zusammenhang mit der ebenfalls im Eigentum der Brüder K stehenden P-alpe. Es könne mit einem durchschnittlichen Auftrieb von 20 Kühen, 2 bis 3 trächtigen Kalbinnen, 6 bis 7 Jungrindern, einem Pferd, 10 Ziegen und 8 Schweinen gerechnet werden. Die Zahl der Großvieh-Weide- und Futtertage werde mit insgesamt 2.425 errechnet. Die auf der Alpe gewonnene Milch werde, soweit sie nicht im Gastbetrieb zum Verrechnungspreis von S 4,-- abgesetzt werden könne, von der Talsennerei ab Alpe zu einem Preis von derzeit S 2,63 je kg abgeholt. Die Jahresmilcherzeugung könne bei Bestoßung der Alpe mit guten Melkkühen auf etwa 30.000 kg veranschlagt werden. An Gebäuden und baulichen Anlagen seien die beiden Alpställe, die Alphütte, zwei Jauchengruben und eine Düngerstätte, eine Wasserversorgungsanlage mit Brunnen, eine Seilrise sowie Zäune anzuführen. Die P-alpe weise eine Alpfläche von 283,9 ha, eine Waldfläche von 9,05 ha und 3 Bauparzellen auf. Die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung beider Alpbetriebe erscheine aus weidetechnischen und arbeitswirtschaftlichen Gründen besonders vorteilhaft und rentabel. Der jährliche Reinertrag der L-Aste werde mit S 59.565,-- angenommen, was kapitalisiert einen Ertragswert von S 1,489.125,-- ergebe. Hiezu wäre noch der Ertrag der Waldgrundstücke zu zählen.
Auf der zufolge der Enteigung verbleibenden Restfläche, die zwar insgesamt noch ein Ausmaß von rd. 7,34 ha Weidegrund aufweise, die aber infolge ihrer steilen Lage und sonstiger Nachteile einen wesentlich schlechteren Ertrag bringe, könnten ohne sehr aufwändige Verbesserungsmaßnahmen maximal 5 bis 6 Großvieheinheiten gehalten werden. Für einen solchen Viehstand sei die Einstellung einer Vollarbeitskraft aus wirtschaftlichen Erwägungen unmöglich. Man werde daher eine Lösung des Personalproblems entweder in einer Vergrößerung der verbleibenden Restfläche durch Zukauf, Zupacht oder durch Nebenbeschäftigung suchen müssen. Unter der Annahme, dass es gelinge, eine anderweitig beschäftigte Arbeitskraft für eine Teilbeschäftigung zu gewinnen, müsse trotzdem im günstigsten Falle mit Personalkosten von jährlich S 15.000,-- gerechnet werden. Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung werde ein Alpgebäude neu zu errichten sein. Unter diesen Annahmen errechne sich ein Reinertrag der Restflächen von jährlich S 5.957,--, dessen Kapitalisierung S 148.925,-- ergebe. Zwangsläufig ergebe sich aber auch eine Ertragsminderung in der Bewirtschaftung des Hochlegers "P" um 30 %, was unter der Annahme eines Ertragswertes von S 450.000,-- eine Wertminderung von S 135.000,-- aufzeige. M K, der in N einen Talbetrieb innehabe, habe seinen Betrieb auf die Alpwirtschaft eingestellt und stehe daher vor der Notwendigkeit betriebswirtschaftlicher Umstellung. Er werde für seinen Drittelanteil an der L-Aste, also ungefähr für einen Viehstand von 8 Großvieheinheiten, andere Möglichkeiten der Alpung suchen müssen. Bei der Annahme von 105 Almtagen ergebe sich eine Wertminderung des Heimgutes um S 69.000,--.
Es resultiere somit insgesamt ein Ertragswertverlust von S 1,544.200,--, wozu noch der Ertragswert der ebenfalls von der Enteignung betroffenen 6.000 m2 aus der Parzelle 1532/3 komme, wofür eine Entschädigung in der Höhe von S 3,-- je m2 dieser Waldfläche angenommen werde.
Bei der Berechnung des Verkehrswertes müsse beachtet werden, dass in der Gemeinde N in den letzten Jahren in erhöhtem Maße Gründe für öffentliche Bauten, den Kraftwerksbau, aber auch für die private Bau- und Siedlungstätigkeit in Anspruch genommen worden seien. Vor allem durch den Ausbau der XY sei auf dem Grundstücksmarkt eine starke Nachfrage ausgelöst worden, dem ein völlig unzureichendes bzw. nahezu überhaupt kein Grundangebot gegenüberstehe. Dies habe zu einem beträchtlichen Ansteigen der Grundpreise im Bereich des gesamten hinteren Zillertales geführt. Auch der seit Jahren stark expandierende Fremdenverkehr habe zu dieser Entwicklung beigetragen. Die Grundpreise für rein landwirtschaftliche Grundstücke ohne jede Bauerwartung hätten sich im Bereich der Tallage von N in den letzten Jahren auf eine Größenordnung von S 60,-- bis S 80,-- je m2 eingespielt. Die im Vereinbarungsweg erfolgte Grundeinlösung für die Umfahrung von N habe für rein landwirtschaftliche Grundstücke Preise von durchwegs S 80,-- je m2 erbracht. Für Bauerwartungsland seien S 133,-- und S 170,-- je m2 bezahlt worden, für Bauland S 340,-- je m2. Auch die Tauernkraftwerke hätten in den Seitentälern für rein landwirtschaftliche Gründe bis zu S 42,-- je m2 zu bezahlen gehabt, so für eine mit der L-Aste vergleichbare Liegenschaft der Talaste "G". Dieser Preis habe sich aus einem Basispreis von S 25,-
- zuzüglich S 5,-- für Hofnähe und 40 % Zuschlag für Restgutentwertung ergeben. Bei der Einlöse anderer Asten für die Errichtung der XY seien Mischpreise für gute Angerflächen wie auch sehr schlechte Weideflächen von S 4,-- je m2 zustandegekommen, wobei aber das Verhältnis von Angerflächen zu extensiver Weidefläche meist bei 1 : 5 bis 1 : 8 gelegen sei, während bei der L-Aste von den 7,9 ha Alpfläche 4 ha auf die qualitativ wertvolle Angerfläche entfielen. Laut Mitteilung der Bezirkslandwirtschaftskammer habe die Erstbeschwerdeführerin die Aste "M" mit 5 ha Astengrund, 0,5 ha Hecken bzw. unproduktivem Grund, 2,5 ha extensiver Waldweide und 2 ha Schutzwald, bei einer gegenüber der L-Aste ungünstigeren Lage und Ertragsfähigkeit um 1,2 Mio Schilling erworben. Der Sachverständige gelangte an Hand dieser Unterlagen und Überlegungen zu einem Bodenwert von insgesamt S 1,035.576,--. Für die Weiterbewirtschaftung der Restflächen sei das Vorhandensein eines Alpgebäudes mit Stallungen für 6 bis 8 Stück Großvieh, ferner einer Alphütte mit Küche, Stube und Kammer erforderlich. Unabhängig vom Zeitwert der Altgebäude müsse daher der Entschädigungswert mit den für die Errichtung dieser Baulichkeiten erforderlichen Kosten gleichgesetzt werden, nämlich mit dem Betrage von S 380.000,--.
Bei einem errechneten Rohertrags-Reinertragsverhältnis von 107,3 : 57,8 gegenüber 30 : 5,5 ergebe sich eine Wertminderung der Restfläche von 67,4 %. Unter der Annahme, dass die Restflächen mit durchschnittlich S 4,-- je m2 zu bewerten seien, errechne sich die Wertminderung für 73.484 m2 mit S 198.113,--. Der aus dem Kaufpreis abgeleitete Verkehrswert der P-alpe von S 660.000,-- vermindere sich aus den bei der Ertragswertrechnung bereites dargestellten Erwägungen um ein Drittel, das sei um S 220.000,--. Beim Heimgut des M K verbleibe es bei dem (niedrigeren) Betrag der Ertragswertrechnung, das seien S 69.000,-- an Wertminderung. Es resultiere also ein Gesamtentschädigungsanspruch aus dem Alpbetrieb von S 1,902.689,--.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Enteignung von 8,5 ha Grund aus dem Gutsbestand der L-Aste eine nahezu völlige Entwertung dieses hinsichtlich Größe, Ertragsfähigkeit und Nutzungsmöglichkeit strukturell sehr günstigen Alpbetriebes mit sich bringe. Die verbleibende, alpwirtschaftlich minderwertige Restfläche ermögliche keine rentable Weiterführung eines Alpbetriebes. Eine Aufstockung der verbleibenden Liegenschaft mit anderen Restflächen im Bereich des Speicherrandes wäre zur Schaffung eines lebens- und leistungsfähigen Alpbetriebes notwendig. Eine zumindest teilweise Entschädigung durch Naturalersatz wäre der Bargeldentschädigung vorzuziehen. Dieser Zusammenschluss aller Restflächen, zumindest am orographisch rechtsufrigen Speicherrand, zu einem Alpbetrieb würde die ordnungsgemäße Nutzung dieser Weideflächen weiterhin ermöglichen. Im Falle der reinen Bargeldablöse bezifferten sich die Entschädigungsforderungen der Eigentümer J, M und K K mit dem im Wege der Verkehrswertermittlung errechneten Betrag von S 1,902.689,--.
Aber auch die belangte Behörde bestellte einen Sachverständigen für die Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Anlagen, nämlich den gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Konsulent Dipl.-Ing. agrar. V Z. Dessen Gutachten erklärt als für die Schätzung der Entschädigung ausschlaggebend, dass die gesamten ebenen Flächen der L-Aste mitsamt den darauf stehenden Gebäuden beansprucht würden und für den landwirtschaftlichen Betrieb nur mehr steile und minderwertige Weideflächen übrig blieben. Die übliche Ermittlungsart des Verkehrswertes durch Vergleich der Verkaufspreise einer ausreichend großen Anzahl getätigter Verkäufe sei hier nicht möglich. Es dürfe nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass nur ein verschwindend kleiner Teil des verkauften landwirtschaftlichen Bodens zum Zwecke einer gleichartigen Weiterverwendung veräußert werde. Außerdem sei sehr oft eine Zwangslage gegeben, weil ein Ausweichen auf andere Grundstücke nicht möglich sei. Die Notwendigkeit, bestimmte Grundstücke zu erwerben, die verhältnismäßig große Finanzkraft der Erwerber, die oft vorhandene Notwendigkeit, den Erwerb der Grundstücke rasch durchzuführen, um nicht durch eine Verzögerung der Arbeitsmöglichkeit weit größere Einbußen zu erleiden, sowie der verständliche Wunsch der Erwerber, sich mit den Grundbesitzern nach Möglichkeit in Güte zu einigen, um das später notwendige Zusammenleben nicht von vornherein zu belasten, habe dazu geführt, dass in den weitaus überwiegenden Fällen Preise gezahlt wurden, die in gar keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertragswert stünden und diesen derart überschreiten würden, dass ein Privatkäufer für die gleiche Nutzungsart diese Preise niemals bezahlen könnte. Der Verdacht, dass durch die bloße Ermittlung der erzielten Verkaufspreise eine Zusammenstellung von Liebhaberpreisen erfolge, liege außerordentlich nahe. Sehr erschwerend sei dabei noch, dass oft eine Verquickung von Bodenwerten mit Restgrundentschädigungen stattfinde, eigentlich nur die Endsummen ausgehandelt und diese nachträglich ziemlich willkürlich auf einzelne Posten aufgeteilt würden. Dies alles werde nur zum Zwecke der Begründung angeführt, dass der Sachverständige seine Schätzung in erster Linie auf die Feststellung des tatsächlichen Verlustes aufbaue, den der Betrieb der L-Aste und P-alm durch den Wegfall der enteigneten Flächen erleide. Diese Vorgangsweise stelle keineswegs eine reine Ertragswertschätzung dar, da die Wüchsigkeit der Böden nicht gesondert für die einzelnen Flächen in Rechnung gestellt und ihr Ertrag entsprechend kapitalisiert werde, sondern der gesamte Betriebserfolg vor und nach der Enteignung erhoben und die Differenz zahlenmäßig erfasst werde. Diese Vorgangsweise stehe daher nicht im Gegensatz zu dem Gebot, dass die Entschädigung nach dem Verkehrswert zu erfolgen habe, sofern dieser den Ertragswert überschreite. Der Verkehrswert der Grundflächen stelle ja nur einen Teil der Gesamtschadloshaltung dar.Aber auch die belangte Behörde bestellte einen Sachverständigen für die Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke und Anlagen, nämlich den gerichtlich beeideten Sachverständigen Ing. Konsulent Dipl.-Ing. agrar. römisch fünf Z. Dessen Gutachten erklärt als für die Schätzung der Entschädigung ausschlaggebend, dass die gesamten ebenen Flächen der L-Aste mitsamt den darauf stehenden Gebäuden beansprucht würden und für den landwirtschaftlichen Betrieb nur mehr steile und minderwertige Weideflächen übrig blieben. Die übliche Ermittlungsart des Verkehrswertes durch Vergleich der Verkaufspreise einer ausreichend großen Anzahl getätigter Verkäufe sei hier nicht möglich. Es dürfe nämlich nicht außer acht gelassen werden, dass nur ein verschwindend kleiner Teil des verkauften landwirtschaftlichen Bodens zum Zwecke einer gleichartigen Weiterverwendung veräußert werde. Außerdem sei sehr oft eine Zwangslage gegeben, weil ein Ausweichen auf andere Grundstücke nicht möglich sei. Die Notwendigkeit, bestimmte Grundstücke zu erwerben, die verhältnismäßig große Finanzkraft der Erwerber, die oft vorhandene Notwendigkeit, den Erwerb der Grundstücke rasch durchzuführen, um nicht durch eine Verzögerung der Arbeitsmöglichkeit weit größere Einbußen zu erleiden, sowie der verständliche Wunsch der Erwerber, sich mit den Grundbesitzern nach Möglichkeit in Güte zu einigen, um das später notwendige Zusammenleben nicht von vornherein zu belasten, habe dazu geführt, dass in den weitaus überwiegenden Fällen Preise gezahlt wurden, die in gar keinem Verhältnis zum landwirtschaftlichen Ertragswert stünden und diesen derart überschreiten würden, dass ein Privatkäufer für die gleiche Nutzungsart diese Preise niemals bezahlen könnte. Der Verdacht, dass durch die bloße Ermittlung der erzielten Verkaufspreise eine Zusammenstellung von Liebhaberpreisen erfolge, liege außerordentlich nahe. Sehr erschwerend sei dabei noch, dass oft eine Verquickung von Bodenwerten mit Restgrundentschädigungen stattfinde, eigentlich nur die Endsummen ausgehandelt und diese nachträglich ziemlich willkürlich auf einzelne Posten aufgeteilt würden. Dies alles werde nur zum Zwecke der Begründung angeführt, dass der Sachverständige seine Schätzung in erster Linie auf die Feststellung des tatsächlichen Verlustes aufbaue, den der Betrieb der L-Aste und P-alm durch den Wegfall der enteigneten Flächen erleide. Diese Vorgangsweise stelle keineswegs eine reine Ertragswertschätzung dar, da die Wüchsigkeit der Böden nicht gesondert für die einzelnen Flächen in Rechnung gestellt und ihr Ertrag entsprechend kapitalisiert werde, sondern der gesamte Betriebserfolg vor und nach der Enteignung erhoben und die Differenz zahlenmäßig erfasst werde. Diese Vorgangsweise stehe daher nicht im Gegensatz zu dem Gebot, dass die Entschädigung nach dem Verkehrswert zu erfolgen habe, sofern dieser den Ertragswert überschreite. Der Verkehrswert der Grundflächen stelle ja nur einen Teil der Gesamtschadloshaltung dar.
Was die Schätzung der landwirtschaftlichen Gebäude anbelange, werde bemerkt, dass bei solchen Gebäuden der Kauf eines gleichwertigen Objektes in unmittelbarer Nähe so gut wie ausgeschlossen sei. Um den landwirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten, müsse daher ein Neubau aufgeführt werden. Solche Gebäude hätten meistens eine lange Lebensdauer. Der Landwirt habe daher einerseits Anspruch auf den Zeitwert seiner Gebäude und darüber hinaus einen Anspruch auf Entschädigung für die zwangsmäßige vorzeitige Aufbringung eines Kapitales, dessen Höhe sich aus der Differenz zwischen Zeitwert und Neubauwert ergebe. Die Berechtigung eines solchen Anspruches folge auch aus der Tatsache, dass der Landwirt vorzeitig einen Kredit für die Neuerrichtung aufnehmen und verzinsen werde müssen. Der oft erhobene Einwand, dass dem Enteigneten dadurch ungerechtfertigt die Möglichkeit gegeben werde, an Stelle eines alten Hauses ein neues zu nutzen, sei auf lange Sicht nicht richtig. Denn nach Ablauf der normalen Lebensdauer seines Altgebäudes werde der Besitzer dann nicht in einem neuen, sondern in einem alten Haus wohnen bzw. es nutzen. Der Verzinsungsanspruch für die restliche Lebensdauer eines landwirtschaftlichen Gebäudes für die Differenz Neubauwert-Zeitwert ergebe jedoch bei langlebigen einfachen Gebäuden Summen, die diese Differenz um ein Vielfaches überschreiten. Aus der Nachwertstafel beispielsweise sei ersichtlich, dass bei einer restlichen Lebensdauer von 80 Jahren und nur 4 % der Multiplikationsfaktor 23 in Anwendung zu bringen wäre. Da anderseits bei einem Neubau die mit zunehmendem Alter stets höheren Reparaturkosten erspart würden, sei bei langlebigen landwirtschaftlichen Gebäuden einfacher Art der übliche Kompromiss der Berechnung des Neubauwertes als Entschädigungsbetrag durchaus angemessen, falls sich die voraussichtliche Lebensdauer noch über Jahrzehnte erstrecke. Die allgemeinen Verhältnisse seien im Gutachten des Dr. F ausreichend beschrieben. Es müsse aber festgehalten werden, dass die Annahme einer Durchschnittsleistung der Kontrollkühe von 4.400 l Milch leicht zu Trugschlüssen führen könne, weil eine derartig hohe Milchleistung aus den natürlichen Verhältnissen der L-Aste zusammen mit dem Hochleger auch bei starker Kraftfutterzugabe nicht erreicht werden könne. Auch erscheine die vom Vorgutachter angenommene durchschnittliche Bestoßung der Alpe mit Vieh angesichts der dort nicht erzeugbaren, benötigten Futtermenge als zu hoch angenommen, wie auch aus dem gleichen Grunde die mit 30.000 l Milch veranschlagte Milcherzeugung zu hoch angesetzt sei. Diese Zahl sei auch weitaus höher, als die beste Milchablieferungsbestätigung ausweise. Für die Bewertung der Gebäude und baulichen Anlagen werde das amtliche Gutachten des Bausachverständigen der Tiroler Landesregierung als Grundlage genommen.
Was die P-alpe anbelange, sei zusätzlich eine Beschreibung des Zufahrtsweges unerlässlich. Dieser bestehe in der Hauptsache aus einem schmalen Pfad, der ohne besondere Steigungen zur Alm führe. Für Viehtrieb sei er geeignet. An einigen Stellen seien jedoch von den Tieren natürliche Steinstufen zu überwinden, die trotz bester Weidevorbereitung Schwierigkeiten bereiten. Eine Beschickung der P-alpe mit schweren Tieren sei daher untunlich. Eine Verbesserung des Weges sei möglich, aber mit hohen Kosten verbunden. Die zweite Hälfte der P-alm sei erst erworben worden, als die Grundinanspruchnahme im Tal bereits bekannt gewesen sei. Doch sei dieser Umstand für die Entschädigung nicht von Bedeutung, weil auch die halbe P-alpe trotz der darauf lastenden Fremdweiderechte für die auf der L-Aste zu haltenden Tiere völlig ausgereicht habe. Der Schadloshaltungsbetrag werde ermittelt durch Erhebung des betriebswirtschaftlichen Verlustes bei der gemeinsam bewirtschafteten L-Aste und halben P-alm, verursacht durch den Verlust der für die Bewirtschaftung wesentlichen Flächen der L-Aste. Bei dieser Berechnungsart sei eine eingehende Differenzierung der enteigneten Flächen nicht erforderlich. Doch sei die richtige Erfassung der Gesamtproduktionskraft für die Errechnung des Betriebserfolges notwendig. Dies erfolge durch Einschätzung auf Grund langjähriger Erfahrung und mittels Vergleiches mit den bekannten Verhältnissen von Flächen gleicher Art. Geringe Ungleichheiten in der Güte der einzelnen Parzellen würden sich bei diesen auf Durchschnittswerten aufgebauten Zahlen untereinander ausgleichen. Wie schon erwähnt, seien die L-Aste und die P-alm als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Der besondere Wert der L-Aste habe darin bestanden, dass sie die Tierhaltung zu einer Zeit ermöglichte, als die Vorräte im Tal bereits zu Ende gingen und eine Alpung noch nicht möglich war. Zu dieser Zeit bestehe stets ein Preisdruck bei Vieh. Ebenso habe nach der Alpung das Alpvieh noch so lange auf der Aste gehalten werden können, bis der zu dieser Zeit normale Preisverfall wieder abgeklungen gewesen sei. Dies sei wirtschaftlich von gleich großer Bedeutung gewesen, wie die durch die Haltung auf der Aste ermöglichte so genannte Aklimatisierung des Alpviehs.Was die P-alpe anbelange, sei zusätzlich eine Beschreibung des Zufahrtsweges unerlässlich. Dieser bestehe in der Hauptsache aus einem schmalen Pfad, der ohne besondere Steigungen zur Alm führe. Für Viehtrieb sei er geeignet. An einigen Stellen seien jedoch von den Tieren natürliche Steinstufen zu überwinden, die trotz bester Weidevorbereitung Schwierigkeiten bereiten. Eine Beschickung der P-alpe mit schweren Tieren sei daher untunlich. Eine Verbesserung des Weges sei möglich, aber mit hohen Kosten verbunden. Die zweite Hälfte der P-alm sei erst erworben worden, als die Grundinanspruchnahme im Tal bereits bekannt gewesen sei. Doch sei dieser Umstand für die Entschädigung nicht von Bedeutung, weil auch die halbe P-alpe trotz der darauf lastenden Fremdweiderechte für die auf der L-Aste zu haltenden Tiere völlig ausgereicht habe. Der Schadloshaltungsbetrag werde ermittelt durch Erhebung des betriebswirtschaftlichen Verlustes bei der gemeinsam bewirtschafteten L-Aste und halben P-alm, verursacht durch den Verlust der für die Bewirtschaftung wesentlichen Flächen der L-Aste. Bei dieser Berechnungsart sei eine eingehende Differenzierung der enteigneten Flächen nicht erforderlich. Doch sei die richtige Erfassung der Gesamtproduktionskraft für die Errechnung des Betriebserfolges notwendig. Dies erfolge durch Einschätzung auf Grund langjähriger Erfahrung und mittels Vergleiches mit den bekannten Verhältnissen von Flächen gleicher "Art". Geringe Ungleichheiten in der Güte der einzelnen Parzellen würden sich bei diesen auf Durchschnittswerten aufgebauten Zahlen untereinander ausgleichen. Wie schon erwähnt, seien die L-Aste und die P-alm als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Der besondere Wert der L-Aste habe darin bestanden, dass sie die Tierhaltung zu einer Zeit ermöglichte, als die Vorräte im Tal bereits zu Ende gingen und eine Alpung noch nicht möglich war. Zu dieser Zeit bestehe stets ein Preisdruck bei Vieh. Ebenso habe nach der Alpung das Alpvieh noch so lange auf der Aste gehalten werden können, bis der zu dieser Zeit normale Preisverfall wieder abgeklungen gewesen sei. Dies sei wirtschaftlich von gleich großer Bedeutung gewesen, wie die durch die Haltung auf der Aste ermöglichte so genannte Aklimatisierung des Alpviehs.
Die Produktionskraft der ebenen Böden der Aste, ausgedrückt in Heuerträgen, habe bei ca. 5 ha Grund 22.500 kg Heu betragen, die der Restflächen 8.000 kg, woraus ein Milchertrag von 20.300 l resultiere. Insgesamt konnten bei dieser Futtererzeugung auf der Alpe 28 Stück Großvieh gehalten werden. Als Rohertrag der L-Aste ergebe sich für den Verkauf der Milch der Gesamtbetrag von S 56.129,-- als Wertzuwachs beim Vieh der Betrag von S 22.400.,--. Der Rohertrag der P-alm erstelle sich mit S 40.600,-- für 20.300 l Milch. Ziehe man vom Gesamtertrag von S 119.129,-- 14 % für Risiko und zusätzliche Kosten der reinen Tierhaltung ab, verbleibe ein Gesamtrohertrag von S 102.451,--, von dem wiederum 60 % an Personalaufwand abzuziehen seien, um so zum Reinertrag von S 40.980,-- zu gelangen. Dessen Kapitalisierung zu 4 % ergebe S 1,024.500,--.
Für das nicht mehr benötigte Gebäude werde der Zeitwert entsprechend dem Schätzungsgutachten des hochbautechnischen Sachverständigen veranschlagt, für die neu zu errichtenden Gebäude jedoch der Neubauwert:
Stadl 2, Zeitwert:
S
63.000,--
Stadl 1, Neubauwert:
"
95.500,--
Almhütte, Neubauwert:
"
173.800,--
Jauchengrube:
"
13.200 --
______________
Summe
S
345.500,--
Bei der P-alpe komme eine gesonderte Entschädigung für die verminderte Bestoßungsmöglichkeit angesichts der angewendeten Berechnungsart nicht in Betracht. Die Vermögenseinbuße, die M K in seinem Talbetrieb durch die veränderte Alpmöglichkeit zweifellos erleide, sei nicht zusätzlich zu berechnen, sondern eine Angelegenheit, die die Besitzer der L-Aste aus der Gesamtentschädigung zu bereinigen hätten. Dem forstwirtschaftlichen Gutachten, das für 6.000 m2 enteignete Waldfläche S 18.000,-- als angemessen erachtet habe, werde voll zugestimmt. Allerdings bilde die seitens der Erstbeschwerdeführerin gegebene Zusage, den Holztransport auf dem Stausee zu gestatten, hinsichtlich der restlichen Waldfläche von
71.304 m2 keinen vollen Ersatz für den bisher bestandenen Weg. Zufolge des Wegfalles dieses Weges erwachse für diesen Restbestand eine Aufwandserhöhung von 50 %, somit eine Wertminderung um S 17.500,--. Der gesamte Kapitalsverlust, der durch die Enteignung verursacht werde, erstelle sich auf S 1,320.025,--.
Die Verkehrswerte der einzelnen Grundparzellen bezifferte dieser Sachverständige, je nach Lage und Bonität, in Ermangelung anderer einwandfreier Verkehrswertfeststellungen aus den in der Landwirtschaft üblichen Pachtsätzen mit insgesamt S 813.634,--. Als Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, die P-alpe zusammen mit der L-Aste zu bewirtschaften, wurde an Hand des bereits oben berechneten Gesamtjahresertrages beider Wirtschaftseinheiten ein kapitalisierter Jahresreinertrag von S 115.000,-- berechnet. Die Wertminderung der Restflächen der L-Aste wurde mit S 50.000,-- dargestellt, sodass sich bei dieser Berechnungsweise aus Bodenwert, Gebäudeentschädigung, zusätzlichem Gesamtbetriebsverlust, Restgutentschädigung und Wegverlust insgesamt der Betrag von S 1,341.634,-- ergab.
Abschließend betonte der Sachverständige, dass für Sonderfälle bezahlte Bodenpreise nicht als Verkehrswerte angesehen werden könnten. Es habe sich in den letzten Jahren bei der Prüfung von Preisen stets gezeigt, dass entweder Sonderfälle vorlagen (z.B. Bau einer Seilbahn) oder die Wahrscheinlichkeit einer Verbauung in absehbarer Zeit angenommen werden musste (Bauerwartungsland), wenn die gezahlten Preise für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Ertragswert standen. Es gebe keinen Landwirt, der zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung eines Bodens ein Mehrfaches des kapitalisierten Rohertrages auszulegen bereit sei. Wenn dies gelegentlich zum Zwecke der Arrondierung erfolge, dann liege auch bei diesem Kauf ein Sonderfall vor. Wenn bei der Umfahrung von N für rein landwirtschaftliche Böden Preise von S 80,-- je m2 bezahlt wurden, dann sei entweder Bauerwartungsland vorgelegen gewesen oder es hätten andere (besondere) Beweggründe zu dieser Bewertung geführt. Der von der Erstbeschwerdeführerin für landwirtschaftliche Gründe in Seitentälern bezahlte Preis von S 42,-- je m2 sei unter Berücksichtigung sehr differenter Faktoren zustandegekommen und besage daher sehr wenig. Auch die Talaste "G" habe angesichts der Kleinheit der Fläche nicht zum Vergleich für die gegenständlichen großen Flächen herangezogen werden können. Alle diese Beispiele erhärteten die Tatsache, dass es in den letzten Jahren nicht möglich gewesen sei, die Verkehrswerte rein landwirtschaftlicher Böden in Tirol und Salzburg aus einer genügenden Zahl entsprechender Bodenverkäufe zu ermitteln. Die Ansicht, dass eben annähernde Baugrundpreise auch die Preise für landwirtschaftliche Böden darstellten, weil letztere nur zu diesen Preisen verkauft würden, könne nicht geteilt werden.
Im Gutachten des Dr. F sei - wie bereits ausgeführt die durchschnittliche Bestoßung der L-Aste mit Vieh zu hoch angesetzt, ebenso die Annahme über die Höhe der Milcherzeugung. Demgegenüber seien die Aufwandposten zu niedrig gehalten. Eine Verwendung von 4.000 l Milch im Gasthausbetrieb sei unglaubwürdig. Die Korrigierung eines Reinertrages sei nicht berechtigt, wenn dieser mittels der Einnahme- und Ausgabeposten errechnet werde. Die Annahme von Personalkosten in der Höhe von S 15.000,-- für die Restflächen sei zu hoch, weil für die gesamte Fläche und die (damit verbundene) starke Tierhaltung nur S 25.000,--angesetzt worden seien. Ein zahlenmäßiger Beleg für die viel zu hohe Bewertung der P-alm mit S 450.000,-- fehle. Die Berechnung der Wertminderung des Heimgutes wegen der Bereitstellung von Maschinen und Geräten zusätzlich zu der Ertragswertberechnung bedeute eine Doppelberechnung, wenn bei dieser Erfolgsrechnung der Aufwand für maschinelle Arbeit nicht berechnet wurde. Der errechnete Ertragsverlust mit S 1,544.200,-- sei aus den dargestellten Gründen als sehr überhöht anzusehen. Es sei völlig unwahrscheinlich, dass sich jemals ein Käufer finden würde, der einen derart darüber noch hinausgehenden Verkehrswert, nämlich S 1,902.689,-- zu bezahlen bereit wäre.
Was das Berufungsvorbringen der Brüder K betreffe, sei bezüglich der Schutzbauten gegen Steinschlag und der Uferschutzbauten zu bemerken, dass diese die Voraussetzung für die höhere Bewertung bestimmter Grundstücke darstellten und daher nicht gesondert einzuschätzen gewesen seien. Die Seilzugvorrichtung auf die P-alpe sei ebenfalls eine Bewirtschaftungsnotwendigkeit und bei der gemeinsamen Berechnung des Betriebserfolges schon berücksichtigt. Dasselbe gelte vom Ziehbrunnen und dem Wasserreservoir vor der Alphütte. Die angebliche Nichtkompetenz des landwirtschaftlichen Sachverständigen für Alpfragen müsse zurückgewiesen werden. Nach Auffassung des Sachverständigen sei die so abgelegene L-Aste, die außerdem noch vielen Gefahren ausgesetzt sei, für die Errichtung von Ferienheimen und Wochenendhäusern denkbar schlecht geeignet. Außerdem könnten ausgesprochen zukünftige Verwendungsmöglichkeiten solcher Art nicht berücksichtigt werden. Die errechnete Entschädigungssumme erscheine großzügig erstellt und es sei bedeutungslos, ob dabei einzelne kleinere Werte nicht gesondert aufscheinen. Eine Naturalentschädigung wäre vorzuziehen, wenn sie einen entsprechenden Wertausgleich vorstelle. Doch sei eine Ersatzlandforderung von 197 ha für 8,5 ha eine Forderung, die erst zahlenmäßig begründet werden müsste.
Im Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Architekt H J über die Parzelle Nr. 683 (Gasthaus "W") einschließlich des zugeordneten Grundstückes, der Außenanlagen und der Einrichtung wurde zunächst festgehalten, dass das Objekt in einer Seehöhe von ca. 1500 m und etwa zwei Gehstunden von N allein neben einigen landwirtschaftlich genutzten Almhütten stehe. Die wirtschaftliche Grundlage dieses Gasthauses ergebe sich aus der Bedeutung als Ausflugsziel von N und als Ausgangspunkt für Bergwanderungen, dies jedoch nur in der schneefreien Zeit, vor allem in der Sommersaison. Zugang und Zufahrt seien bisher über einen Interessentenweg erfolgt, an dessen Ende das Gasthaus liege. Wegen der Steinschlag- und Lawinengefahr sei das Gebäude an der hangseitigen Stirnseite bis zum First mit einer Trockenmauer aus großen Steinen und einer starken Erdschüttung abgesichert. Das dem Gasthaus zugeeignete Baugrundstück umfasse unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzung 750 m2, wozu noch ein Abstellplatz für Personenkraftwagen im Ausmaß von 300 m2 komme. Die Liegenschaft umfasse also eine Grundstücksfläche von 1.050 m2, das Gasthaus (mit teilweiser Unterkellerung, Erdgeschoß und einem Stock), einen Schuppenanbau an der Bergseite, einen erdgeschossigen Verandaanbau, einen Betonkelleranbau, eine eingeebnete Gartenterrasse vor dem Haus einschließlich einer durchschnittlich 50 cm hohen Stützmauer mit aufgesetztem Staketenzaun, eine Trockenmauer zur Schaffung eines ebenen Zuganges zum Schuppen, eine Lawinenschutzsicherung und die Einrichtung. Auf Grund der Bauweise und Instandhaltung werde eine Bestandsdauer von 75 Jahren angenommen. Die Bewertung erfolge nach dem Sachwertverfahren. Für die Ermittlung des Ertragswertes stünden keine Unterlagen zur Verfügung, was aber unter den gegebenen Verhältnissen keinen Einfluss auf die Schätzung nach dem Sachwertverfahren haben werde.
Mit Rücksicht auf die Nähe von N und die verhältnismäßig leichte Erreichbarkeit des Baugrundstückes, sowie bei Berücksichtigung der Gastgewerbekonzession müsse der Verkehrswert dieses Grundstückes mit S 200,-- je m2 (= S 210.000,--) angenommen werden. Dieser Preis entspreche einem billigen, außerhalb von N gelegenen Grund. Was den Bauwert betreffe, entsprächen die angesetzten Kubikmeter-Preise der sehr einfachen Ausführung nur deshalb, weil die Baustoffe große Transportwege erforderten, ebenso die Unterbringung und Verpflegung der Bauarbeiter. Danach erstelle sich (bei Berücksichtigung der altersmäßigen Abwertung) der gesamte Bau-Zeitwert des Hauptbaues einschließlich Schuppen und Keller mit S 498.502,--, jener der Außenanlagen mit S 139.000,-
-, der Wert der Einrichtung mit S 133.500,--, wozu für Baunebenkosten S 30.000,-- und für das Recht der Garagierung S 12.000,-- kämen. Daraus folge ein gesamter Verkehrswert von S 1,023.002,--.
Die Erstbeschwerdeführerin bemerkte zum Gutachten des Dr. F, dass nach dem Grundbuchsstand vom November 1967 nur die Hälfte der P-alm den Brüdern K gehöre. Bei der Berechnung des Rohertrages der Restflächen sei die Wertzunahme für die 6 Kühe nicht berücksichtigt, wofür analog der Ertragsrechnung für die gesamte L-Aste S 5.000,-- festzusetzen wären. Der Ertragswert für die P-alpe sei nur angenommen und wesentlich überhöht. Die Preise für Grundflächen in Tallage dürften nicht mit den Preisen für Alpflächen verglichen werden. Die im Zillertal vorkommenden hohen Entschädigungen für Grundeinlösungen ergäben sich aus den hohen Restwertentschädigungen und diese wiederum aus kleinen Betriebsgrößen. An Stelle der drei zu entschädigenden Almobjekte werde künftig nur mehr eines benötigt, dessen Herstellung durch die Entschädigung nach dem Bauzeitwert der alten Gebäude gedeckt sei. Die Berechnungsmethode für die Wertminderung der Restflächen sei unklar, unrichtig aber der angenommene Verkehrswert der Palpe. Es müsse demnach der Schätzungsbetrag für die gesamte Grundinanspruchnahme als wesentlich zu hoch bezeichnet werden. Außerdem wurde bemerkt, dass ein endgültiger Kaufvertrag mit den Bundesforsten über den Erwerb der Restflächen im S-tal noch nicht vorliege und überdies auf Seiten der Bundesforste genehmigungsbedürftig wäre.
Das Gutachten des Dipl.-Ing. Z lehnte die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Schätzungsmethode ab. Eine Entschädigung für die vorzeitige Aufbringung eines Kapitales zur Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude sei nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Grundsatz, wonach im Vermögen des Enteigneten durch die Entschädigung keine Bereicherung stattfinden dürfe. Die halbe P-alpe reiche derzeit nur deshalb zur Alpung der Tiere der L-Aste aus, weil die darauf bestehenden Fremdweiderechte dermalen nicht ausgeübt würden. Diesbezügliche Feststellungen fehlten im Gutachten. Der Verbrauch von 2.000 l Milch für das Gasthaus sei zu hoch angenommen. Es könne nur mit ca. 70 Schönwettertagen gerechnet werden, für welche bereits 1.000 l einen außerordentlich hohen Milchkonsum darstellten. Der Rohertrag an Milch hätte für die P-alm als Hochalm nicht gleich hoch mit jenem der L-Aste angesetzt werden dürfen, der Milchpreis für den Hochleger nur mit S 1,50. Die Alpgebäude dürften nur mit dem Zeitwert von S 244.200,-
- eingeschätzt werden, nicht aber mit dem Neubauwert. Es fehle ein schlüssiger Nachweis dafür, dass der Holztransport über den Stausee kein völliger Ersatz für die bisherige Form der Holzbringung sei. Die Preise der einzelnen Parzellen erschienen überhöht. Die Wertminderung der P-alpe könne nur in einem Bruchteil des Ertragswertes bestehen. Angemessen erschiene eine Gesamtentschädigung von S 730.362,--. Zum Gutachten des Architekten Hermann J brachte die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen vor, dass das S-tal für die Bewertung der Bauflächen mit der Umgebung von N nicht verglichen werden könne, da im Talboden des Zillertales eine rege Nachfrage nach Baugründen bestehe, das S-tal hingegen als Bau- und Siedlungsgebiet überhaupt nicht in Frage komme. Es sei zwischen Bau- und Betriebsgrundstück einerseits, der Abstellfläche anderseits nicht unterschieden worden, wodurch, eine Überbewertung zustandegekommen sei. Für die Bewertung der Einrichtung könne nur das Gutachten der ersten Instanz maßgeblich sein, weil hier die Einrichtung auf ihre Weiterverwendung geprüft worden sei. Baunebenkosten seien nicht gesondert zu bewerten. Eine Begründung für die Bewertung der Einstellmöglichkeit der Personenkraftwagen sei nicht geliefert worden.
Die Brüder K brachten in ihrer Stellungnahme zu dem zuletzt erstatteten landwirtschaftlichen Gutachten erneut zum Ausdruck, dass sie Naturalersatz beanspruchten und dass es daher notwendig gewesen wäre, sich gutächtlich mit Umfang und Wert der in Betracht kommenden Hangflächen am Rande des geplanten Speichers zu befassen und einen Wertvergleich zwischen diesen und den enteigneten Grundflächen anzustellen. Die Verkehrswerte hätten richtig auf Grund von Vergleichswerten ermittelt werden sollen, die bei anderweitigen Grundeinlösungen und Rechtsgeschäften über vergleichbare Grundstücke tatsächlich bezahlt wurden. Es lasse sich jederzeit durch Anfrage beim Landeskontrollverband feststellen, dass die vom Sachverständigen bezweifelte Durchschnittsleistung von 4.400 l Milch auf der L-Aste tatsächlich erzielt worden sei. Aus dem näher bezeichneten Inhalt einer Dissertation gehe hervor, dass bei einer Futtergrundlage, wie sie die L-Aste biete, entgegen der Ansicht des Sachverständigen nur eine verhältnismäßig geringe Kraftfutterbeigabe erforderlich sei. Durch Anfrage bei der Molkerei N könne erhoben werden, dass die Milchanlieferung aus der L-Aste dem von Dr. F angenommenen Durchschnittswert entsprochen habe. Der von Dr. F angegebene Viehstand sei in den Jahren vor der Enteignung tatsächlich vorhanden gewesen. Aus dem Alpkataster beim Amte der Tiroler Landesregierung sei zu entnehmen, dass für den (halben) Hochleger P und für die L-Aste 50 "Kuhgräser" ausgewiesen werden. Der Heuertrag sei höher als vom Sachverständigen - ohne Begründung - angenommen worden sei. Das Alpinspektorat beim Amte der Tiroler Landesregierung rechne für diese Böden einen Durchschnittsertrag von 2.000 kg je Hektar. Es könne daher die Rohertragsrechnung wegen der Annahme einer zu geringen Milchproduktion nicht richtig sein. Es sei durchaus möglich und glaubhaft, dass während eines Zeitraumes von 100 Tagen im Sommer im Gasthaus 4.000 l Milch im Ausschank abgegeben worden seien. Der Risikoabschlag von 14 % vom Rohertrag sei eine willkürliche Annahme, weil das Risiko mit höchstens 5 % veranschlagt werden könne. Auch der Aufwand sei mit 60 % überhöht angenommen worden. Nach den Buchführungsergebnissen der landwirtschaftlichen Buchführungsgesellschaft sei mit einem Durchschnitt von 50 % zu rechnen, wobei für Alpbetriebe wegen der minderen Gebäudebelastung noch weitaus niedrigere Ziffern gelten würden. Außerdem hätten hiefür die tatsächlichen Aufwandswerte ermittelt und zu Grunde gelegt werden müssen, wobei ein Sozialaufwand mangels Beschäftigung fremder Arbeitskräfte in Wegfall gekommen wäre. Die Ausführungen des Gutachtens über die Wertminderung des Teilbetriebes des M K seien nicht schlüssig.
Der Sachverständige habe weiters die Errechnung des Betrages von S 939.025,--- nicht bekannt gegeben. Aus den Pachtsätzen könne der Verkehrswert nicht errechnet werden, zumal durchaus brauchbare Vergleichswerte vorlägen, wie dies durch Dr. F angenommen worden sei. Bezüglich des halben Hochlegers P liege jedenfalls der Verkehrswert vor, weil dieses Grundobjekt erst vor kurzem gekauft worden sei und der Kaufpreis nicht übergangen werden dürfe. Dr. F habe alle seine Annahmen belegt, was der andere Sachverständige nicht unternommen habe. Auch seien zur Zeit der Befundaufnahme durch diesen Sachverständigen die tatsächlichen Verhältnisse durch den Speicherbau bereits erheblich verändert gewesen. O K bemängelte in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 1968 das Gutachten des Sachverständigen Architekt H J vor allem deshalb, weil es sich nicht auch mit dem Betriebswert befasst habe, wofür der Sachverständige allerdings nicht die notwendigen Fachkenntnisse besitzen möge, weshalb damit ein geeigneter Sachverständiger gesondert betraut werden solle. Die Entschädigung für den Gebäudewert müsse auf der Grundlage des Neubauwertes festgesetzt werden, weil nur auf diese Weise der gastgewerbliche Betrieb weitergeführt werden könne. Es wäre außerdem angemessen, wenn die Erstbeschwerdeführerin verhalten würde für den Neubau eines Betriebes aufzukommen oder ihn selbst zu errichten. Für den angenommenen Bodenwert von S 220,-- je m2 sei keine hinreichende Begründung gegeben worden. Als Abstellplatz seien 3.000 m2 zur Verfügung gestanden. Bezüglich der zu niedrig geschätzten Baukosten solle das Gutachten eines Baumeisters über die tatsächlichen Kosten eines vergleichbaren Neubaues eingeholt werden. Was die von den Sachverständigen J und P gleichermaßen herangezogene Abschreibungstabelle "Ross" betreffe, seien die Sachverständigen trotz der Annahme desselben Gebäudealters mittels weit auseinanderliegender Prozentsätze zur Ermittlung des Zeitwertes gelangt. Insoweit sei die Begutachtung aufklärungsbedürftig. Auch die Berechnung der Kubaturen sei verschieden hoch geraten. Für die Bewertung der Außenanlagen sei keine Begründung gegeben bzw. seien begründungslos nur Zeitwerte angegeben worden, obwohl dieser Beschwerdeführer genaue Angaben über den Aufwand zur Errichtung der Lawinenverbauung gemacht habe.
Einem Grundbuchsauszug vom 7. März 1968 ist zu entnehmen, dass auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 13. März 1967 das Eigentumsrecht an der Parzelle Nr. 683 (Baufläche) für O K zur Gänze, das Eigentumsrecht am übrigen Teil der "L-Aste" für die Brüder J, M und K K einverleibt worden ist. Aus einem seitens der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 23. März 1968 geht hervor, dass auf Grund eines Kaufvertrages vom
17. bzw. 21. Oktober 1955 das Eigentumsrecht an der "Alpe P" für J, M und H K zu je 1/6 einverleibt worden ist.
Die belangte Behörde gab dem Sachverständigen Dipl.-Ing. V Z die gegen seine Begutachtung erhobenen Einwände zur Stellungnahme bekannt und übersandte ihm gleichzeitig einen Auszug aus dem Alpkataster, zwei Milchlieferungsbestätigungen, das Gutachten des Dr. F und eine Dissertation des Dipl.-Ing. E, schließlich auch fünf zwischen Grundbesitzern im S-tal und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Kaufverträge. Im Antwortschreiben vom 29. April 1968 stellte dieser Sachverständige klar, dass entgegen der Meinung der Brüder K die zu beantwortende Frage gelautet habe, ob die Ertragsrechnung auf einer Basis von 25.000 l Milch nebst einer zusätzlichen Tierhaltung (3 Kalbinnen, 6 Jungrinder, 7 Ziegen, 8 Schweine) mit einem sehr geringen Aufwand an Kraftfutter und Kunstdünger möglich sei. Die Möglichkeit der Erreichung einer durchschnittlichen Leistung vonDie belangte Behörde gab dem Sachverständigen Dipl.-Ing. römisch fünf Z die gegen seine Begutachtung erhobenen Einwände zur Stellungnahme bekannt und übersandte ihm gleichzeitig einen Auszug aus dem Alpkataster, zwei Milchlieferungsbestätigungen, das Gutachten des Dr. F und eine Dissertation des Dipl.-Ing. E, schließlich auch fünf zwischen Grundbesitzern im S-tal und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossene Kaufverträge. Im Antwortschreiben vom 29. April 1968 stellte dieser Sachverständige klar, dass entgegen der Meinung der Brüder K die zu beantwortende Frage gelautet habe, ob die Ertragsrechnung auf einer Basis von 25.000 l Milch nebst einer zusätzlichen Tierhaltung (3 Kalbinnen, 6 Jungrinder, 7 Ziegen, 8 Schweine) mit einem sehr geringen Aufwand an Kraftfutter und Kunstdünger möglich sei. Die Möglichkeit der Erreichung einer durchschnittlichen Leistung von
4.400 kg je Kuh sei nicht angezweifelt worden. Die errechneten Ertragsmengen könnten nicht willkürlich geändert werden. Die Tatsache der Hochwertigkeit von Almfutter sei bekannt und sei im Gutachten berücksichtigt worden. Die Ablieferungszahlen für Milch ergäben den Beweis, dass die angenommene jährliche Erzeugung von
20.300 l keineswegs zu niedrig berechnet worden sei. Für den Viehstand sei die Gesamtleistung von Bedeutung, die auf den vorhandenen Flächen erzielt werden könne. Da die Hochalm offensichtlich eine bedeutend größere Tieranzahl ausreichend zu ernähren vermöge als die L-Aste, seien der Alpkataster und die dort angegebenen Zahlen für die Ertragsberechnung der L-Aste völlig bedeutungslos. Der Heugesamtertrag beruhe auf den Bodenbonitäten und Katasterkategorien und sei daher keinesfalls unbegründet. Der Satz von 14 % für Risiko sei nach den offiziell anerkannten Buchführungsergebnissen der österreichischen Landesbuchführungsgesellschaft und nicht willkürlich gewählt. Die Buchführungsergebnisse besagten, dass keinesfalls 50 % des Rohertrages kapitalisiert als Ertragswert angenommen werden können. Der Reinertrag erreiche nicht einmal 8 %. Eine Doppelbewertung für Ufer- und Lawinenschutzbauten müsse abgelehnt werden, weil sonst die Objekte und Flächen als ungeschützt bewertet werden müssten. Da der gesamte Ertragswert der L-Aste ermittelt worden sei, könne nicht eine nochmalige Bewertung für die Alpung von 8 Stück Vieh des M K erfolgen. Da keine diesbezüglichen Aufschreibungen vorlägen, seien für den Aufwand Erfahrungswerte herangezogen worden. Die bereits genannten Buchführungsergebnisse seien dabei am zuverlässigsten. Bei den in Frage stehenden Grundverkäufen anderer Eigentümer an die Erstbeschwerdeführerin handle es sich um Zwangsverkäufe, bei denen die Rentabilität weitaus am geringsten für den erzielten Preis ausschlaggebend gewesen sei, sodass diese Verkäufe keine geeignete Vergleichsbasis böten. Der ausgewiesene "allgemeine Kapitalsverlust" von S 939.000,-- habe sich aus dem Rohertrag der beiden Betriebe abzüglich des Rohertrages aus der Restfläche ergeben.
Inzwischen hatten die Brüder K auch eine Stellungnahme des Gutachters Dr. F vom 13. April 1968 zum Gutachten des Dipl.-Ing. Z beigebracht. Danach sei die Differenz zwischen den beiderseitigen Bewertungsergebnissen nach dem Ertragswert von S 242.175,-- (15,5 %) durchaus noch innerhalb der bei einer Schätzung zu tolerierenden Grenze gelegen. Sie sei allein aus der verschiedenen Beurteilung über die Ertragsfähigkeit der Almböden, die Möglichkeiten des Milchabsatzes und die geteilte Meinung über das Rohertrags-Aufwandsverhältnis zu erklären. Hingegen sei es als Kennzeichen eines entscheidenden Mangels bzw. Trugschlusses zu werten, wenn nach der Berechnung des kritisierten Gutachtens Ertragswert und Verkehrswert um weniger als 2 % des Gesamtwertes differierten. Die Ursache liege in der Auffassung, dass der Verkehrswert sich möglichst an den Ertragswert anlehnen solle, während die tatsächliche Entwicklung dazu geführt habe, dass die Diskrepanz zwischen Verkehrs- und Ertragswert immer stärker werde. Auch finde die Art, in der der Bodenwert errechnet worden sei, weder in der Wissenschaft noch in der Praxis ihre Deckung. Eine Ermittlung des Verkehrswertes aus den Pachtpreisen sei angesichts der örtlichen Verschiedenheit der Pachtpreise und des mangelnden Zusammenhanges mit der Ertragsfähigkeit der Böden oder gar mit den tatsächlichen Verkehrswerten nicht gerechtfertigt. Alle maßgebenden Autoren ließen Verkehrswertermittlungen nur aus Vergleichspreisen gelten, wie sie Dr. Fink ja auch in seinem Gutachten verwendet habe. Im übrigen Teil dieser Äußerung wurde eine Gegenkritik zu der kritischen Auseinandersetzung des erwähnten Gutachtens unternommen.
Einer Zuschrift der Österreichischen Bundesforste vom 24. April 1968 ist zu entnehmen, dass mit der Erstbeschwerdeführerin Übereinstimmung über die Übereignung der mehrmals erwähnten Restflächen im Tauschwege als Ersatz für andere aus dem Eigentum der Bundesforste beanspruchte Grundflächen bestehe. Ein entsprechender Gesetzesantrag sei in Vorbereitung.
Die belangte Behörde führte zwecks Vornahme für noch notwendig erachteter Feststellungen über die Frage der Wertminderung und Ertragsfähigkeit der L-Aste am 21. Mai 1968 eine örtliche Berufungsverhandlung durch. Bei dieser Verhandlung wurde zunächst festgehalten, dass 3 Jauchengruben und 1 Düngerstätte vorhanden seien. Die diesbezügliche Bewertung von ursprünglich S 13.200,-- sei daher um S 13.500,-- zu erhöhen. Ein Beamter des Alpinspektorates beim Amte der Tiroler Landesregierung sagte zeugenschaftlich aus, dass auf der L-Aste im Mittel 20 Stück Großvieh, 2 bis 3 Kalbinnen, 4 bis 6 Stück Jungrinder hätten gehalten werden können, während bei Ziegen und Schweinen sichere Zahlen nicht angegeben werden könnten. Auch über die Höhe des Heuertrages vermöge er aus eigener Wahrnehmung nichts auszusagen. Er nehme bei Vergleich mit anderen Flächen für Angerflächen einen Ertrag von 50-55 DZ, bei den Weideflächen einen solchen von ca. 17 DZ an. Die Art der Alpwirtschaft, wie sie auf dieser Alpe geführt wurde, erfordere an sich einen erheblichen Arbeitsaufwand und teilweise auch einen solchen Sachaufwand. Eine fremde Arbeitskraft sei ausschließlich im Alpbetrieb nicht tätig gewesen. Vom Rohertrag sei nach den publizierten Statistiken ein Aufwand von 60 bis 65 % abzuziehen. Im Hinblick auf die Verbindung der Alpwirtschaft mit dem Gasthof könnte aber ein Aufwand von 50 % angenommen werden, wobei das Fehlen des Sozialaufwandes bereits mitbedacht sei. Statistische Zahlen über das Risiko seien dem Zeugen nicht bekannt, doch sei der Satz von 14 % überhöht.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. Z gab noch des Näheren bekannt, auf welcher rechnerischen Grundlage er zu dem von ihm bekannt gegebenen allgemeinen Kapitalverlust von S 939.025,-- gelangt sei. Des weiteren schilderte er, warum er zu den von ihm eingeschätzten Heuertragsziffern gekommen sei und bei dieser Wertung verbleibe. Ebenso begründete er, warum er auch von seiner Einschätzung der Aufwandskosten nicht abgehen könne. Der Vertreter der Brüder K erklärte nach wie vor diese Begutachtung für unrichtig und bezweifelte die Eignung dieses Sachverständigen für die Begutachtung alpwirtschaftlicher Verhältnisse. Auch der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin revidierte seinen schon bisher geäußerten Standpunkt nicht.
O K hatte inzwischen einen Kostenvoranschlag für den von ihm in N neu zu errichtenden Gasthof mit einer Gesamtsumme von
S 3,005.029,80 zum Beweise des Aufwandes vorgelegt, der ihm infolge des Entzuges des bisherigen Gastbetriebes erwachse. Dem Amte der Tiroler Landesregierung hatte er für das Gasthaus "W" Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Jahre 1965 und 1966, weiters eine Jahresabrechnung 1966 für sein Mietwagengewerbe vorgelegt. Auch für H K war eine Abrechnung der Jahre 1965/66 für ein ebensolches Gewerbe beigebracht worden.
Nach Feststellung eines Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1967 wäre der Mietwert einer Ersatzwohnung für O K (Dreizimmerwohnung) im Raum von N mit S 1.400,-- monatlich anzusetzen, als Kostenbetrag für die Räumung des Gasthaus-Mobiliars die Summe von S 4.200,-- und für die Lagerung dieser Güter je Monat S 300,--. Der Wertverlust, der an diesen Gütern durch Manipulation, Transport und Lagerung entstehe, sei mit einem Pauschale von S 5.000,-- auszugleichen.
Das Amt der Tiroler Landesregierung hielt zum Zwecke der Behandlung der noch unerledigten Entschädigungsfragen am 18. Dezember 1967 eine Büroverhandlung ab. Der beigezogene Amtssachverständige für Wirtschaftsfragen stellte fest, dass nach den ausgewiesenen Gewinnen für O K ein jährlicher Verdienstentgang aus dem Gastbetrieb von rd. S 48.000,-- zuzüglich 10 % anzunehmen sei. Beim Mietwagenbetrieb ergebe sich ein Verdienstentgang von S 10.577,77. Für den Mietwagenbetrieb des H K entstehe ein durchschnittlicher Verdienstausfall von jährlich S 31.293,--. Eine Prognose für die künftige Ertragslage der Betriebe sei nicht möglich, weshalb bei dieser Schätzung auf das von den Parteien zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial habe gegriffen werden müssen. Der hochbautechnische Amtssachverständige wiederholte seine bereits im Vorstehenden geschilderten Bewertungen für Ersatzwohnung, Räumung, Lagerung und Wertverlust. Zusätzlich veranschlagte er für die Lagerung der Gerätschaften aus den Almgebäuden und für die Abstellung eines Traktors monatlich S 200,-
-, für die Räumung ein Pauschale von S 2.800,-- und für Wertverlust ein solcher von S 1.000,--. Der landwirtschaftliche Sachverständige schließlich bezifferte den Ertragsausfall auf dem (von der Erstbeschwerdeführerin) für die Errichtung der Zufahrtsstraße und einer Aufbereitungsanlage beanspruchten Areal von rd. 13.000 m2 nach Maßgabe der für die Enteignung veranschlagten Bewertungen mit jährlich S 3.900,--.
Der Vertreter der Brüder K verwies auf die Eingabe vom 23. August 1967, welche gegenüber dem Sachverständigengutachten eine bessere Bewertungsgrundlage für Verdienstentgang aus dem Gastbetrieb vorgesehen habe. Da O K um den Betrag von S 1.400,-- monatlich eine Ersatzwohnung nicht erlangen könne, müsse er bei seinem Bruder J Unterkunft nehmen, weshalb der Aufwand für diese Wohnung zu ermitteln gewesen wäre. Das Gasthausinventar könne um S 5,-- je Kubikmeter und Monat nicht in tauglicher Weise eingelagert werden. Es würden derzeit S 3,-- je m2 verlangt. Auch seien größere Lagerräume notwendig als der Sachverständige angenommen habe. Der landwirtschaftliche Sachverständige hätte die Minderung des Alpertrages und nicht nur den Ertragsausfall zu ermitteln gehabt.
Die Erstbeschwerdeführerin vertrat die Meinung, dass in der Schätzung des Verkehrswertes eines Objektes der Ertragsausfall bereits enthalten sei, sodass die Berücksichtigung eines solchen Ausfalles zu einer Doppelentschädigung führen würde. Was den Mietwagenbetrieb anlange, gehe nur die Unterstellmöglichkeit für die Fahrzeuge verloren. Sollte durch den Wegfall des Gasthauses eine gewisse Beeinträchtigung eintreten, so könnte nur in dieser Richtung von einem (teilweisen) Ertragsausfall die Rede sein. Auch bestehe kein Anspruch auf eine Ersatzunterkunft für enteignete Objekte. Unabhängig von dieser Rechtslage habe die Erstbeschwerdeführerin dem O K S 50.000,-- als Vorschuss zur Beschaffung von Ersatzwohnraum bezahlt, um die sich bis anfangs Juli 1967 ergebenden Schwierigkeiten überwinden zu helfen. Da der Gasthof "W" aber bisher (18. Dezember 1967) nicht geräumt worden sei, sei die Voraussetzung für diese Zahlung weggefallen und der Betrag rückzuerstatten. Dasselbe gelte für den geleisteten Betrag von S 25.000,-- für Verluste in der Alpnutzung des Jahres 1967. Auch diese Nutzung sollte bis spätestens anfangs Juli 1967 aufgegeben und die Alpe der Erstbeschwerdeführerin geräumt übergeben werden, was aber bisher nicht erfolgt sei. Der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen geschätzte Ertragsausfall stelle den Gewinnausfall dar, den die Enteigneten zu erleiden hätten.
Der hochbautechnische und der landwirtschaftliche Sachverständige äußerten sich noch abschließend zu der von den Verfahrensparteien abgegebenen Kritik ihrer Begutachtung und verblieben bei ihrer Auffassung.
Auf dieser Grundlage entschied der Landeshauptmann von Tirol bei Bezugnahme auf §§ 114, 115 und 118 WRG 1959 mit Bescheid vom 6. Februar 1968 wie folgt:Auf dieser Grundlage entschied der Landeshauptmann von Tirol bei Bezugnahme auf Paragraphen 114, 115 und 118 WRG 1959 mit Bescheid vom 6. Februar 1968 wie folgt:
"I. An O K jun. sind von der Tauernkraftwerke AG., Salzburg, noch folgende Entschädigungen zu leisten:
a) ein Verdienstentgang aus dem Gastgewerbe von jährlich
S 48.000,-- (Schilling achtundvierzigtausend) zuzüglich eines Zuschlages von 10 % bis zur Errichtung eines Ersatzbaues für das Gasthaus "W", längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren;
b) ein Verdienstentgang von jährlich S 10.577,77 (Schilling zehntausendfünfhundertsiebzigsieben, 77/100) aus dem Mietwagengewerbe ebenfalls bis zur Errichtung eines Ersatzbaues für den Gasthof "W", längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren;
c) eine Entschädigung von S 1.400,-- (Schilling eintausendvierhundert) monatlich als Kostenersatz für die Anmietung einer Dreizimmerwohnung in N (Ersatzwohnung), jedoch beschränkt auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres;
d) ein Entschädigungsbetrag von S 300,-- (Schilling dreihundert) pro Monat für die Anmietung einer Unterstellmöglichkeit zur Unterbringung der Gerätschaften aus dem Gasthof "W";
eine einmalige Entschädigung von S 4.200,-- (Schilling viertausendzweihundert) für die Räumung des Gasthauses von den Gerätschaften und des Mobiliars;
eine einmalige Entschädigung von S 5.000,-- (Schilling fünftausend) als Wertverlust an den beweglichen Gütern, dies alles unter Anrechnung der bereits mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. 7. 1967, IIIal-874/21, festgesetzten und an O K jun. bereits geleisteten Vorauszahlung von S 50.000,-- (fünfzigtausend).
2) An H K ist von der Tauernkraftwerke AG., Salzburg, folgende Entschädigung zu leisten:
Für den Verdienstentgang aus dem Mietwagengewerbe S 31.293,-- (Schilling einunddreißigtausendzweihundertneunzigdrei) jährlich bis zur Errichtung des Ersatzbaues für den Gasthof "W" (neuer Standort), längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren.
3) An J, M und K K sind von der Tauernkraftwerke AG., Salzburg, folgende Entschädigungen zu leisten:
a) eine einmalige Entschädigung von S 2.800,-- (Schilling zweitausendachthundert) für die Räumung der L-Aste;
b) für die Anmietung eines Lagerraumes zur Unterstellung der Gerätschaften aus dem Almgebäude und für die Abstellung des Traktors S 200,--/Monat (Schilling zweihundert pro Monat) bis zur Erstellung eines Ersatzgebäudes, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren;
ein Betrag von S 1.000,-- (Schilling eintausend) als Wertverminderung für den allfälligen durch Manipulation, Transport und Lagerung entstehenden Schaden;
c) für den Ernteentgang an den zur Verfügung gestellten Teilflächen im Ausmaß von 13.000 m2, welche zur Errichtung eines Zufahrtsweges und einer Aufbereitungsanlage für die Tauernkraftwerke AG. dienten, wobei der jährliche Ertragsausfall mit S 3.900,-- (Schilling dreitausendneunhundert) festzusetzen war, auf die Dauer der Inanspruchnahme durch die Tauernkraftwerke AG. bis zur Enteignung dieser Teilflächen, dies alles unter Anrechnung der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1967, IIIal-874/21, festgesetzten einmaligen Entschädigung von S 25.000,-- (Schilling fünfundzwanzigtausend), welche bereits an die Obgenannten zur Auszahlung gelangte.
II. 1) Die einmaligen Entschädigungsbeträge sind sofort fällig.römisch zwei. 1) Die einmaligen Entschädigungsbeträge sind sofort fällig.
2) Die jährlich zu leistenden Entschädigungsbeträge sind jeweils bis zum 1. 12. eines jeden Jahres auf die unter Abschnitt I. festgesetzte Zeitdauer zu leisten. 2) Die jährlich zu leistenden Entschädigungsbeträge sind jeweils bis zum 1. 12. eines jeden Jahres auf die unter Abschnitt römisch eins. festgesetzte Zeitdauer zu leisten.
3) Die monatlich zu leistenden Entschädigungsbeträge bzw. Kostenersätze sind im Nachhinein zum 1. eines jeden Monates unter Berücksichtigung der im Abschnitt I festgesetzten Zeitdauer zu entrichten. 3) Die monatlich zu leistenden Entschädigungsbeträge bzw. Kostenersätze sind im Nachhinein zum 1. eines jeden Monates unter Berücksichtigung der im Abschnitt römisch eins festgesetzten Zeitdauer zu entrichten.
III. Im Falle einer Nichtannahme der Entschädigungsbeträge sind diese zu Handen der Enteigneten beim Bezirksgericht Zell am Ziller zu hinterlegen.römisch drei. Im Falle einer Nichtannahme der Entschädigungsbeträge sind diese zu Handen der Enteigneten beim Bezirksgericht Zell am Ziller zu hinterlegen.
IV. Die L-Aste und das Gasthaus "W" sind von den Enteigneten zu räumen und der Tauernkraftwerke AG. bis spätestens 1. 7. 1968 geräumt zu übergeben.römisch vier. Die L-Aste und das Gasthaus "W" sind von den Enteigneten zu räumen und der Tauernkraftwerke AG. bis spätestens 1. 7. 1968 geräumt zu übergeben.
V. Das über die festgesetzten Entschädigungsbeträge hinaus geltend gemachte Mehrbegehren der Enteigneten auch hinsichtlich der Zuziehung weiterer Sachverständiger und das Begehren der Tauernkraftwerke AG. auf Zurückerstattung der bereits geleisteten Zählungen von S 50.000,-- und S 25.000,-- an O K bzw. J, M und K K werden abgewiesen.römisch fünf. Das über die festgesetzten Entschädigungsbeträge hinaus geltend gemachte Mehrbegehren der Enteigneten auch hinsichtlich der Zuziehung weiterer Sachverständiger und das Begehren der Tauernkraftwerke AG. auf Zurückerstattung der bereits geleisteten Zählungen von S 50.000,-- und S 25.000,-- an O K bzw. J, M und K K werden abgewiesen.
VI. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wird einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sechs. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur Begründung wurde auf die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen verwiesen. Der Verdienstentgang sei zuzusprechen gewesen, weil für eine ausreichende Schadloshaltung auch der für bestimmte Zeit als gegeben anzunehmende Entzug der Existenzgrundlage zu berücksichtigen gewesen sei. Bei den Mietwagengewerbebetrieben ziehe die durch den Verlust des Standortes bedingte Nichtausübung den Gewerbeverlust nach sich. Die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen sei nicht anzuordnen gewesen, weil ihre Anrechnung auf die zugesprochenen Entschädigungsbeträge vorgeschrieben worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung sei auszuschließen gewesen, weil sonst allfällige, nicht wieder gutzumachende Schäden auftreten könnten und im Bereiche des S-dammes bei größeren Gewittern Gefahr für Leben oder Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen entstehen könnte.
Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung, weil bereits durch die Leistung des Verkehrswertes die Schadloshaltung bewirkt werde, sodass alle zusätzlich zugesprochenen Entschädigungen nicht im Gesetze gedeckt seien. Das Mietwagengewerbe sei kein Gegenstand der Enteignung und könne außerdem weiterhin ausgeübt werden. Unabhängig von dieser Stellungnahme könnte eine monatliche und jährliche Entschädigungsverpflichtung erst ab dem Zeitpunkt der vollzogenen Räumung von Gasthof bzw. Alpe gefordert werden, also nicht für das Jahr 1967. Die Bestimmung der Entschädigungen "bis zur Errichtung eines Ersatzbaues, längstens jedoch 5 Jahre lang", sei zu ungenau, der Zeitraum von 5 Jahren auch zu lang. Der Zuschlag von 10 % zum Verdienstentgang im Gastgewerbe sei willkürlich gewählt und nicht begründet. Bei der Entschädigung für Wohnraummiete hätten S 200,-- monatlich als jener Betrag wegzufallen, der auch bisher für Betriebskosten habe geleistet werden müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits rechtmäßige Eigentümerin der enteigneten Objekte, weil die Enteignung rechtskräftig ausgesprochen und die Entschädigung gerichtlich hinterlegt worden sei. Räumung und Übergabe seien bisher (22. Februar 1968) nicht erfolgt. Die Auferlegung der Entschädigungen laut Punkt I, lit. 1 d), 2. und 3. Absatz, lit. 3 a), 3 b) zweiter Absatz und 3 c) werde nicht in Berufung gezogen.Die Erstbeschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung, weil bereits durch die Leistung des Verkehrswertes die Schadloshaltung bewirkt werde, sodass alle zusätzlich zugesprochenen Entschädigungen nicht im Gesetze gedeckt seien. Das Mietwagengewerbe sei kein Gegenstand der Enteignung und könne außerdem weiterhin ausgeübt werden. Unabhängig von dieser Stellungnahme könnte eine monatliche und jährliche Entschädigungsverpflichtung erst ab dem Zeitpunkt der vollzogenen Räumung von Gasthof bzw. Alpe gefordert werden, also nicht für das Jahr 1967. Die Bestimmung der Entschädigungen "bis zur Errichtung eines Ersatzbaues, längstens jedoch 5 Jahre lang", sei zu ungenau, der Zeitraum von 5 Jahren auch zu lang. Der Zuschlag von 10 % zum Verdienstentgang im Gastgewerbe sei willkürlich gewählt und nicht begründet. Bei der Entschädigung für Wohnraummiete hätten S 200,-- monatlich als jener Betrag wegzufallen, der auch bisher für Betriebskosten habe geleistet werden müssen. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits rechtmäßige Eigentümerin der enteigneten Objekte, weil die Enteignung rechtskräftig ausgesprochen und die Entschädigung gerichtlich hinterlegt worden sei. Räumung und Übergabe seien bisher (22. Februar 1968) nicht erfolgt. Die Auferlegung der Entschädigungen laut Punkt römisch eins, lit. 1 d), 2. und 3. Absatz, lit. 3 a), 3 b) zweiter Absatz und 3 c) werde nicht in Berufung gezogen.
Die Brüder O, J, M und K K wiederum wandten sich gegen folgende Punkte desselben Bescheides mit Berufung:
Die Entschädigung für die Ersatzwohnung sei zu gering, weil O
K für die bereits gemietete und angemessene Wohnung im Monat
S 2.000,-- bezahlen müsse. Außerdem solle dies jährlich für den Zeitraum 1. April bis 20. Dezember gelten. Mit dem Betrag von
S 300,-- könnten von O K ausreichende Einstellmöglichkeiten für das Inventar nicht angemietet werden. Auch die im Punkt 3 a) bis
c) des Spruches festgelegten Entschädigungen seien vom Sachverständigen ungenügend bemessen worden. Unerfindlich erscheine, mit welcher Berechtigung die Behörde eine Räumungsverpflichtung habe aussprechen können. Die zustehende Entschädigung sei noch für den Verdienstausfall festzustellen, den die Eigentümer der L-Aste in der Zeit seit der tatsächlichen Inanspruchnahme bis zur Fertigstellung der für den Alpbetrieb erforderlichen Ersatzbauten erlitten. Es fehle immer noch die Feststellung der ideellen Werte des Gasthausbetriebes. Bei einer freiwilligen Veräußerung hätte ein Erlös erzielt werden können, der weit über den Gebäudewert hinaus auch in dieser Richtung eine Gegenleistung enthalten hätte. Über sämtliche Berufungen entschied die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 21. Juni 1968. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
" I) Auf Grund der Berufungen von J, O, M und K K, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Rangger, und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 IIIa 1-533/10, wird gemäß § 66 AVG 1950 Pkt. IV lit. b des Spruches dahin abgeänderte dass für den Bodenwert (Bp. 683, Kat.Gem.-N) ein Betrag von S 24.400,-- an O K zu zahlen ist (zusammen also S 942.060,--). " römisch eins) Auf Grund der Berufungen von J, O, M und K K, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Rangger, und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1967 römisch drei a 1-533/10, wird gemäß Paragraph 66, AVG 1950 Pkt. römisch vier Litera b, des Spruches dahin abgeänderte dass für den Bodenwert (Bp. 683, Kat.Gem.-N) ein Betrag von S 24.400,-- an O K zu zahlen ist (zusammen also S 942.060,--).
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
II) Den Berufungen von J, M und K K, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968, IIIa-1-220/44, wird teilweise Folge gegeben undrömisch zwei) Den Berufungen von J, M und K K, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968, IIIa-1-220/44, wird teilweise Folge gegeben und
a) Pkt. Ia) des Spruches dahin abgeändert, dass die Worte "zuzüglich eines Zuschlages von 10" zu entfallen haben; a) Pkt. römisch eins a) des Spruches dahin abgeändert, dass die Worte "zuzüglich eines Zuschlages von 10" zu entfallen haben;
b) Pkt.Ib, c und d, 1. Absatz, Pkt. I, 2, Pkt. I, 3a und b (1. Absatz) und c behoben; b) Pkt.Ib, c und d, 1. Absatz, Pkt. römisch eins, 2, Pkt. römisch eins, 3a und b (1. Absatz) und c behoben;
c) Pkt. II, 2 dahin abgeändert, dass der jährlich zu leistende Entschädigungsbetrag vom 1. Dezember 1967 an auf die unter Abschnitt I festgesetzte Zeitdauer zu leisten ist und c) Pkt. römisch zwei, 2 dahin abgeändert, dass der jährlich zu leistende Entschädigungsbetrag vom 1. Dezember 1967 an auf die unter Abschnitt römisch eins festgesetzte Zeitdauer zu leisten ist und
d) Pkt. II, 3 behoben. d) Pkt. römisch zwei, 3 behoben.
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
III) Auf Grund der Berufungen von J, M und K K, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967, IIIa 1-874/21, werden gemäß § 66 AVG 1950 die in Pkt. II, 1-3 des Spruches des angefochtenen Bescheides festgelegten Entschädigungsbeträge wie folgt abgeändert:römisch drei) Auf Grund der Berufungen von J, M und K K, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Tauernkraftwerke AG. in Salzburg gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967, römisch drei a 1-874/21, werden gemäß Paragraph 66, AVG 1950 die in Pkt. römisch zwei, 1-3 des Spruches des angefochtenen Bescheides festgelegten Entschädigungsbeträge wie folgt abgeändert:
1)
für Stadel 1
S
95.500,--
für Stadel 2
S
63.000,--
für die Almhütte
S
173.800,--
für Jauchengrube (ca. 30 m3 Inhalt)
S
13.200,--
für Jauchengrube (ca. 16 m3 Inhalt)
S
5.200,--
für Jauchengrube
S
900,--
für Düngerstätte (40 m2 Fläche)
S
10.000,--
für die bebauten landwirtschaftlichen Flächen
Bp. 339/37 (57 m2), 339/38 (87 m2), 339/39 (97 m2) und 559 m2 aus Gp 1518/7, insgesamt 800 m2 a S 80,--für die bebauten landwirtschaftlichen Flächen, Bp. 339/37 (57 m2), 339/38 (87 m2), 339/39 (97 m2) und 559 m2 aus Gp 1518/7, insgesamt 800 m2 a S 80,--
S, , S
64.000,-- , , 64.000,--
2)
für eine Teilfläche von 6.000 m2 Wald aus Gp 1532/3
S
18.000,--
für damit im zusammenhang stehenden Wegverlust
S
17.500,--
3)
für die Gp. 1517/1 (2.987 m2) a S 10,--
S
29.870,--
für die Gp. 1518/2 (7.000 m2) a S 4,--
S
28.000,--
für die Gp. 1518/2 (9.000 m2)
2.000 a S 6,--
7.000 a S 1,-- 2.000 a S 6,--, 7.000 a S 1,--
S, S
19.000,--, 19.000,--
für die Gp. 1518/3 (8.904 m2) a S 12,50
S
111.300,--
für die Gp. 1518/4 (9.129 m2) a S 15,--
S
130.935,--
für die Gp. 1518/5 (20.000 m2)
10.000 m2 a S 6,--
10.000 m2 a S 2,--10.000 m2 a S 6,--, 10.000 m2 a S 2,--
S, S
80.000,--, 80.000,--
für die Gp. 1518/7 (21.575 m2) a S 15,--
S
323.625,--
als zusätzlicher Gesamtbetriebsverlust
S
115.000,--
als Restgutentschädigung
S
50.000,--
S
1,348,830-- ."
Der restliche Teil des Bescheidspruches wird von den Beschwerden nicht betroffen und kann daher außer Betracht bleiben. Die Bescheidbegründung wird in der Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen ihre Darstellung finden. Gegen diesen Berufungsbescheid richten sich die beiden gegenständlichen Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Erledigung verbunden und über sie erwogen:
I.römisch eins.
Die Erstbeschwerdeführerin hat sich bezüglich der Berufungsentscheidung über ihr Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Bescheid vom 17. April 1967 nicht für beschwert erklärt, wohl aber haben dies die fünf Brüder K unternommen, und zwar mit folgendem Vorbringen:
a) Bei der (dem O K zugesprochenen) Entschädigung für die Baulichkeiten sei die Begutachtung des Bauunternehmers R hinsichtlich des Wertes der Lawinenverbauung nicht beachtet worden, weil deren Wert nicht mit S 15.000,--, sondern mindestens mit S 500.000,-- anzunehmen gewesen wäre.
b) Mit dem dem O K zugesprochenen Entschädigungsbetrag von
S 917.660,-- könnte kein entsprechender Ersatz beschafft werden, da die Gesamtkosten eines Neubaues (einschließlich der Lawinenverbauung) mindestens S 3,500.000,-- betragen würden. Die Berechnung des Zeitwertes hätte nicht nur auf der Grundlage des Neubauwertes erfolgen dürfen, sondern es hätte auch der Ertragswert berücksichtigt werden müssen. Denn es müsse dem Enteigneten die Möglichkeit gegeben werden, ein im wesentlichen gleich brauchbares Ersatzobjekt zu beschaffen.
c) O K sei nicht nur Eigentümer einer Bauparzelle von 122 m2, weil ihm nach dem Erbübereinkommen auch noch aus der Parzelle Nr. 1518/7 ein Grundstück von 3.000 m2 als Betriebsliegenschaft übereignet worden sei. Dass O K nicht nur Eigentümer der Bauparzelle von 122 m2 gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass der umbaute Raum des enteigneten Gasthauses 189 m2 umfasst habe. Zum Gasthausbetrieb habe eine Gesamtfläche von 3439 m2 als einheitliche Betriebsfläche gehört, die somit als Baugrund zu bewerten gewesen sei. Dabei wären nach der Bestätigung des Gemeindeamtes N mindestens S 300,-- je m2 zu veranschlagen gewesen.
d) Der "good will" des Gasthausunternehmens sei unberücksichtigt geblieben, obwohl der Verlust auch dieses Wertteiles unmittelbare Enteignungsfolge gewesen sei.
II.römisch zwei.
Auch gegen die über den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Juli 1967 ergangene Berufungsentscheidung führt die Erstbeschwerdeführerin keine Beschwerde. Die Brüder K wenden sich in erster Linie gegen die aufrechterhaltene Abweisung des Begehrens nach Naturalentschädigung durch Zuweisung von Ersatzgrundstücken, weil gerade in ihrem Fall von einer unbilligen Härte gesprochen werden müsse. Die unterbliebene Vernehmung eines Sachverständigen für Alpwirtschaft hätte die Berechtigung dieser Forderung erwiesen.
III.römisch drei.
Der Berufungsentscheidung gegen den vorinstanzlichen Bescheid vom 6. Februar 1968 schließlich lasten die Brüder K an, dass über die Entschädigung des Wasserrechtes an der Quelle im so genannten "Q" bisher nicht abgesprochen worden sei, obwohl dies im Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1967 (Punkt V des Spruches) einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde über die in der Berufung geltend gemachten Entschädigungsansprüche für die Uferschutzbauten am Sbach, für die Seilzugvorrichtung und die "sonstigen Nebenanlagen" nicht entschieden.Der Berufungsentscheidung gegen den vorinstanzlichen Bescheid vom 6. Februar 1968 schließlich lasten die Brüder K an, dass über die Entschädigung des Wasserrechtes an der Quelle im so genannten "Q" bisher nicht abgesprochen worden sei, obwohl dies im Bescheid des Landeshauptmannes vom 3. Juli 1967 (Punkt römisch fünf des Spruches) einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde über die in der Berufung geltend gemachten Entschädigungsansprüche für die Uferschutzbauten am Sbach, für die Seilzugvorrichtung und die "sonstigen Nebenanlagen" nicht entschieden.
Zu Unrecht sei dem O K und H K eine Entschädigung für den Entgang ihrer Mietwagengewerbe verwehrt worden. Beide Brüder hätten je eine derartige Konzession mit dem Standort "Gasthaus W" besessen. Da dieser Standort in Wegfall gekommen sei und das neue Gasthaus erst hergestellt werden müsse, sei eine Standortverlegung in das neue Gasthaus nicht möglich gewesen. Außerdem mangle es nach dem Verlust des Gasthauses auch an Fahrgästen, die für eine Beförderung in Betracht kämen.
Die Erstbeschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die aufrechterhaltene Vorschreibung einer an O K aus dem Titel des Verdienstentganges zu leistenden Entschädigung von S 48.000,-- jährlich vom 1. Dezember 1967 an bis zur Errichtung eines Ersatzbaues, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren. Sie begründet dies im wesentlichen damit, dass eine Entschädigung für Verdienstentgang schon dem Grunde nach abzulehnen und im übrigen zu hoch bemessen worden sei. Des weiteren sei die Forderung, die Rückerstattung der an O K in der Höhe von S 50.000,-
-, an die Brüder J, M und K K in der Höhe von S 25.000,-- geleisteten Vorauszahlungen vorzuschreiben, zu Unrecht abgelehnt worden.
Bei der Festsetzung der für die auferlegten Zwangsrechte zuzumessenden Entschädigung waren gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 (kurz: EEG 1954), dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Gemäß § 6 EEG 1954 ist für den Fall, dass nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. Laut § 117 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind.Bei der Festsetzung der für die auferlegten Zwangsrechte zuzumessenden Entschädigung waren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959 die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71 (kurz: EEG 1954), dem Sinne nach anzuwenden. Danach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten. Gemäß Paragraph 6, EEG 1954 ist für den Fall, dass nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. Laut Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind.
Wie schon Layer in den "Prinzipien des Enteignungsrechtes" (S. 504 ff.) an Hand von Lehre und Rechtsprechung überzeugend dargelegt hat, ist § 4 EEG 1954 dahin auszulegen, dass dem Enteigneten nicht bloß der gemeine Wert (§ 306 ABGB), sondern auch Ersatz aller wirtschaftlichen (vermögensrechtlichen) Nachteile zu leisten ist, welche die Enteignung für den Enteigneten im Gefolge hat. Zu ersetzen ist daher der Wert, den das Enteignungsobjekt mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Enteigneten besitze, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe, worauf der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägigen Ausführungen des Klang'schen Kommentars zu § 365 ABGB bereits wiederholt verwiesen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5954). Zu berücksichtigen ist dabei - ebenfalls nach Lehre und Rechtsprechung - auch der persönliche Schaden, den der Inhaber eines Gewerbes durch die mit der Enteignung seiner Liegenschaft verbundene Störung des Gewerbebetriebes, durch lokalen Kundschaftsverlust, durch Ortswechsel Übersiedlungskosten erleidet, wobei aber eine Berücksichtigung jener Momente, welche der persönlichen Tätigkeit des Enteigneten zuzurechnen sind, zu entfallen hat. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1895, GlU. 15472, hat in diesem Sinne zu § 4 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgeführt, dass sich die darin angeordnete Schadloshaltung auf jeden wirklichen Nachteil beziehen muss, der durch die Entziehung des Eigentumsrechtes am Vermögen zugefügt worden ist (§ 1323 ABGB), wobei jedoch der Begriff der vollen Genugtuung im Sinne des § 1324, der ja böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit zur Voraussetzung habe, außer Betracht zu bleiben habe. Wenn auch die Enteignung einer Liegenschaft, auf der ein Gastgewerbe ausgeübt wurde, nicht den Verlust der Konzession zur Folge habe, so sei doch nicht zu verkennen, dass dem Enteigneten durch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes, durch das Versiegen dieser Erwerbsquelle, durch den lokalen Kundschaftsverlust, durch den hiedurch bedingten Wohnungswechsel, durch die Transportkosten, durch die Mietauslagen, eventuell durch die Kosten und Gebühren anlässlich einer neuen gleichen Erwerbung insofern ein Schaden erwachse, als er genötigt werde, diese Auslagen aus eigenem zu bestreiten und bis zum Erwerb eines anderen derartigen Gast- und Schankgewerbes mit seiner Familie von seinem Kapital zu leben.Wie schon Layer in den "Prinzipien des Enteignungsrechtes" (S. 504 ff.) an Hand von Lehre und Rechtsprechung überzeugend dargelegt hat, ist Paragraph 4, EEG 1954 dahin auszulegen, dass dem Enteigneten nicht bloß der gemeine Wert (Paragraph 306, ABGB), sondern auch Ersatz aller wirtschaftlichen (vermögensrechtlichen) Nachteile zu leisten ist, welche die Enteignung für den Enteigneten im Gefolge hat. Zu ersetzen ist daher der Wert, den das Enteignungsobjekt mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des Enteigneten besitze, nicht aber der Wert der besonderen Vorliebe, worauf der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägigen Ausführungen des Klang'schen Kommentars zu Paragraph 365, ABGB bereits wiederholt verwiesen hat vergleiche etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5954). Zu berücksichtigen ist dabei - ebenfalls nach Lehre und Rechtsprechung - auch der persönliche Schaden, den der Inhaber eines Gewerbes durch die mit der Enteignung seiner Liegenschaft verbundene Störung des Gewerbebetriebes, durch lokalen Kundschaftsverlust, durch Ortswechsel Übersiedlungskosten erleidet, wobei aber eine Berücksichtigung jener Momente, welche der persönlichen Tätigkeit des Enteigneten zuzurechnen sind, zu entfallen hat. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1895, GlU. 15472, hat in diesem Sinne zu Paragraph 4, des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgeführt, dass sich die darin angeordnete Schadloshaltung auf jeden wirklichen Nachteil beziehen muss, der durch die Entziehung des Eigentumsrechtes am Vermögen zugefügt worden ist (Paragraph 1323, ABGB), wobei jedoch der Begriff der vollen Genugtuung im Sinne des Paragraph 1324,, der ja böse Absicht oder auffallende Sorglosigkeit zur Voraussetzung habe, außer Betracht zu bleiben habe. Wenn auch die Enteignung einer Liegenschaft, auf der ein Gastgewerbe ausgeübt wurde, nicht den Verlust der Konzession zur Folge habe, so sei doch nicht zu verkennen, dass dem Enteigneten durch die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes, durch das Versiegen dieser Erwerbsquelle, durch den lokalen Kundschaftsverlust, durch den hiedurch bedingten Wohnungswechsel, durch die Transportkosten, durch die Mietauslagen, eventuell durch die Kosten und Gebühren anlässlich einer neuen gleichen Erwerbung insofern ein Schaden erwachse, als er genötigt werde, diese Auslagen aus eigenem zu bestreiten und bis zum Erwerb eines anderen derartigen Gast- und Schankgewerbes mit seiner Familie von seinem Kapital zu leben.
Die weitere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage hat ständig das Prinzip der Vermögensgleichwertigkeit vor und nach der Enteignung bejaht. Was für die Werterrechnung zu bedenken ist, hat in "Wertbegriffe und Enteignungsentschädigungen" von Dr. Walter Jesch, ÖJZ. 1962 S. 533 ff., eine übersichtliche Zusammenfassung erfahren. Darin wurde auch zutreffend darauf verwiesen, dass Ziel der Schätzungstechnik immer nur die Ermittlung des Durchschnittspreises einer Sache sein kann, gleichgültig also, ob dabei von den Sachverständigen der Austauschwert, Ertragswert oder Kostenwert (siehe hiezu Klang a. a.O., II 46 ff.) oder auch andere Schätzungsmethoden angewendet werden.Die weitere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage hat ständig das Prinzip der Vermögensgleichwertigkeit vor und nach der Enteignung bejaht. Was für die Werterrechnung zu bedenken ist, hat in "Wertbegriffe und Enteignungsentschädigungen" von Dr. Walter Jesch, ÖJZ. 1962 S. 533 ff., eine übersichtliche Zusammenfassung erfahren. Darin wurde auch zutreffend darauf verwiesen, dass Ziel der Schätzungstechnik immer nur die Ermittlung des Durchschnittspreises einer Sache sein kann, gleichgültig also, ob dabei von den Sachverständigen der Austauschwert, Ertragswert oder Kostenwert (siehe hiezu Klang a. a.O., römisch zwei 46 ff.) oder auch andere Schätzungsmethoden angewendet werden.
Von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier in Betracht kommenden Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sei auf die Entscheidung vom 4. Jänner 1963, 6 Ob 286/62 (JBl. 1963, S. 572), verwiesen, die zwar von der Vergütung der Entschädigung eines Bestandnehmers gemäß § 5 EEG 1954 handelt, deren Grundsätze aber umsomehr für den unmittelbar Enteigneten Bedeutung haben müssen. Danach ist bei der Bemessung in einem solchen Fall nicht nur von den Aufwendungen auszugehen, die der Bestandnehmer für die Erlangung eines neuen Lokales in concreto gemacht hat, sondern davon, welcher Betrag unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten - also des in einem näheren Umkreis des bisherigen Lokales gegebenen Anbotes an Geschäftslokalen - aufgewendet werden müsste, um ein dem bisherigen Lokal nach seiner Beschaffenheit und örtlichen Lage, bei Berücksichtigung des bisherigen Kundenstockes des Bestandnehmers annähernd gleichwertiges Lokal in Bestand nehmen zu können. Von den konkreten Aufwendungen des Bestandnehmers könne nur dann ausgegangen werden, wenn festgestellt würde, dass ein anderes geeignetes Lokal derzeit überhaupt nicht zu erlangen gewesen wäre.Von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier in Betracht kommenden Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, sei auf die Entscheidung vom 4. Jänner 1963, 6 Ob 286/62 (JBl. 1963, S. 572), verwiesen, die zwar von der Vergütung der Entschädigung eines Bestandnehmers gemäß Paragraph 5, EEG 1954 handelt, deren Grundsätze aber umsomehr für den unmittelbar Enteigneten Bedeutung haben müssen. Danach ist bei der Bemessung in einem solchen Fall nicht nur von den Aufwendungen auszugehen, die der Bestandnehmer für die Erlangung eines neuen Lokales in concreto gemacht hat, sondern davon, welcher Betrag unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten - also des in einem näheren Umkreis des bisherigen Lokales gegebenen Anbotes an Geschäftslokalen - aufgewendet werden müsste, um ein dem bisherigen Lokal nach seiner Beschaffenheit und örtlichen Lage, bei Berücksichtigung des bisherigen Kundenstockes des Bestandnehmers annähernd gleichwertiges Lokal in Bestand nehmen zu können. Von den konkreten Aufwendungen des Bestandnehmers könne nur dann ausgegangen werden, wenn festgestellt würde, dass ein anderes geeignetes Lokal derzeit überhaupt nicht zu erlangen gewesen wäre.
In der Entscheidung vom 19. November 1964, 5 Ob 234/64 (ZVR. 1965, S. 249/250), wird zwar in Anwendung des § 13 des Bundesstraßengesetzes der dort verankerte Anspruch auf "Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (§ 1323 ABGB)" behandelt, doch bedeutet dies hinsichtlich der Auslegung des § 4 EEG 1954 deshalb keinen maßgeblichen Unterschied, weil die Judikatur zu dieser Gesetzesstelle wiederum dargetan hat, dass es sich auch hier um eine Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB handle. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass der Enteignete in die Lage versetzt werden müsse, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt in Form und Ausführung gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch Abnützung und Alter verursachten Werteinbußen sei (daher) Bedacht zu nehmen.In der Entscheidung vom 19. November 1964, 5 Ob 234/64 (ZVR. 1965, S. 249/250), wird zwar in Anwendung des Paragraph 13, des Bundesstraßengesetzes der dort verankerte Anspruch auf "Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (Paragraph 1323, ABGB)" behandelt, doch bedeutet dies hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 4, EEG 1954 deshalb keinen maßgeblichen Unterschied, weil die Judikatur zu dieser Gesetzesstelle wiederum dargetan hat, dass es sich auch hier um eine Schadloshaltung im Sinne des Paragraph 1323, ABGB handle. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass der Enteignete in die Lage versetzt werden müsse, mit dem Entschädigungsbetrag ein dem enteigneten Objekt in Form und Ausführung gleichwertiges an anderer Stelle zu errichten. Auf die durch Abnützung und Alter verursachten Werteinbußen sei (daher) Bedacht zu nehmen.
Die Entscheidung vom 20. Jänner 1966, 5 Ob 215/65 (ZVR 1966, S. 277) betont bei Bezugnahme auf die oben bereits zitierte Arbeit von Dr. Dankmar Jesch abermals, dass der Vermögensstand des Enteigneten vor und nach der Enteignung im Endergebnis gleich zu sein habe.
Nach dieser grundsätzlichen Darstellung soll nunmehr auf die Beschwerdeausführungen im einzelnen eingegangen werden.
Zu I.:Zu römisch eins.:
Wenn der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass als einheitliche Betriebsfläche des Gasthofes "W" nicht allein die Bauparzelle von 122 m2, sondern der O K nach dem Erbübereinkommen überdies zukommende Anteil von 3.000 m2 aus der Parzelle Nr. 1518/7 einzuschätzen und zu entschädigen gewesen wäre und dass zum Gasthaus eine einheitliche Gesamtfläche von 3.439 m2 gehört habe, ist folgendes zu erwidern:
Im Zeitpunkte der Einleitung des Enteignungsverfahrens befanden sich die "L-Aste" und die Bauparzelle Nr. 683, auf der der Gasthof "W" stand, nach Ausweis der Einantwortungsurkunde vom 13. März 1967 zu 1/4 im Eigentum der Witwe T K und zu je 3/28 im Eigentum der sieben erblasserischen Kinder und bildeten unstreitig eine wirtschaftliche Einheit. Erst das Erbübereinkommen, das auf Grund derselben Einantwortungsurkunde wirksam wurde, sprach dem O K das alleinige Eigentumsrecht hinsichtlich der Parzelle Nr. 683 (Baufläche) zu, während den Brüdern J, M und K K der Rest des Besitztums zufiel. Daraus folgt, dass sich das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ausschließlich nach der durch die Erben einvernehmlich neu geschaffenen Situation im Eigentumsbereich abzuwickeln hatte und dass daher die vorher bestandenen Verhältnisse nicht mehr mitzubedenken waren. Wenn dem O K aus dem angrenzenden Bereich der "L-Aste" Nutzungsrechte vertraglich zugesichert worden sind, dann hätte dies für eine allfällige Auseinandersetzung mit den drei Geschwistern über die diesen für die "L-Aste" zugesprochene Entschädigung im Sinne des § 5 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 von Bedeutung sein können. Ein Anspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle war aber von den drei Geschwistern K im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Dem O K konnte im Wege der Enteignung nur jenes Liegenschaftseigentum entzogen und entschädigt werden, das zu seinen Gunsten grundbücherlich einverleibt worden war, nämlich die ihm laut Erbübereinkommen zugekommene Bauparzelle.Im Zeitpunkte der Einleitung des Enteignungsverfahrens befanden sich die "L-Aste" und die Bauparzelle Nr. 683, auf der der Gasthof "W" stand, nach Ausweis der Einantwortungsurkunde vom 13. März 1967 zu 1/4 im Eigentum der Witwe T K und zu je 3/28 im Eigentum der sieben erblasserischen Kinder und bildeten unstreitig eine wirtschaftliche Einheit. Erst das Erbübereinkommen, das auf Grund derselben Einantwortungsurkunde wirksam wurde, sprach dem O K das alleinige Eigentumsrecht hinsichtlich der Parzelle Nr. 683 (Baufläche) zu, während den Brüdern J, M und K K der Rest des Besitztums zufiel. Daraus folgt, dass sich das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ausschließlich nach der durch die Erben einvernehmlich neu geschaffenen Situation im Eigentumsbereich abzuwickeln hatte und dass daher die vorher bestandenen Verhältnisse nicht mehr mitzubedenken waren. Wenn dem O K aus dem angrenzenden Bereich der "L-Aste" Nutzungsrechte vertraglich zugesichert worden sind, dann hätte dies für eine allfällige Auseinandersetzung mit den drei Geschwistern über die diesen für die "L-Aste" zugesprochene Entschädigung im Sinne des Paragraph 5, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 von Bedeutung sein können. Ein Anspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle war aber von den drei Geschwistern K im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Dem O K konnte im Wege der Enteignung nur jenes Liegenschaftseigentum entzogen und entschädigt werden, das zu seinen Gunsten grundbücherlich einverleibt worden war, nämlich die ihm laut Erbübereinkommen zugekommene Bauparzelle.
Wenn die belangte Behörde den Einwendungen des O K über die Nichtbeachtung der von ihm im Berufungsverfahren beigebrachten Begutachtung des Bauunternehmers R über einen Wert der Lawinenverbauung von rund S 500.000,-- (gegenüber S 15.000,-- der Bewertung des Amtssachverständigen) entgegenhielt, dass dieser Beschwerdeführer schon bei der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1967 in solchem Sinne hätte tätig werden können, es aber nicht getan und daher als präkludiert zu gelten habe, ist folgendes zu sagen:
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren mit der mündlichen Verhandlung vom 6. April 1967 nicht abgeschlossen, sondern auf Grund der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. April 1967 eingebrachten Berufungen über die für den "Gasthof W" zu leistende Entschädigung eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Architekt H J veranlasst und dessen Gutachten dem Parteigehör zugeführt. Damit war der belangten Behörde die rechtliche Möglichkeit benommen, den Eintritt von Präklusionsfolgen fernerhin als gegeben anzunehmen. Sie ist auch von einer solchen Annahme nach der Begründung ihres Bescheides selbst wieder abgerückt, wenn sie ausführte, dass O K innerhalb der ihm gewährten dreiwöchigen Frist gegen das letzterwähnte Gutachten keine Stellungnahme eingebracht habe. Es ist richtig, dass die Stellungnahme des O K zu diesem Gutachten nicht innerhalb der hiefür eingeräumten dreiwöchigen Frist einlangte, weil die Aufforderung zur Stellungnahme am 29. Jänner 1968 zugestellt wurde und die Antwort hierauf vom 29. Februar 1968 stammt und am 1. März 1968 einlangte. Das bedeutet aber nicht, dass die belangte Behörde, die ihre Entscheidung ja erst am 21. Juni 1968 getroffen hat, berechtigt gewesen ist, diese Parteierklärung mit dem Bemerken zu übergehen, sie sei verspätet und dieser Beschwerdeführer deshalb als zustimmend anzusehen. Für eine solche Annahme bietet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 keine Handhabe, dies ganz abgesehen davon, dass in der Aufforderung zur Stellungnahme keinerlei Sanktion für den Fall der Fristversäumung angedroht worden war.
Dies bedeutet, dass sich die belangte Behörde aus einer rechtsirrigen Überlegung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers O K nicht befasste und daher diesen Teil ihrer Entscheidung (Punkt I des Spruches, insoweit damit die Berufung gegen die Bewertung der Baulichkeiten mit S 917.660,-- abgewiesen worden ist) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Eine Auseinandersetzung mit den erwähnten Einwendungen wäre übrigens umsomehr erforderlich gewesen, als das als schlüssiger beurteilte Gutachten des bei der Verhandlung vom 6. April 1967 beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wohl eine Schätzung nach dem Bauzeitwert enthält, nicht aber auch aussagt, auf welcher Grundlage dieser Sachverständige zu seinen Bewertungssätzen für den Neubauwert gelangte, von dem ausgehend dann an Hand der "Tabelle Ross" durch entsprechende Abschläge der Bauzeitwert errechnet wurde - was allerdings nicht bei allen Teilen des geschätzten Objektes (darunter auch nicht bei dem umstrittenen Lawinenschutzbau) unternommen wurde. Wenn von O K vorgebracht worden war, dass das Objekt auch als gastgewerbliches Betriebsobjekt zu schätzen gewesen wäre, so kann darunter nur verstanden werden, dass nicht der Bauzeitwert, sondern der Verkehrswert dieses Betriebsobjektes hätte berücksichtigt werden sollen. Inwieweit diese Rüge berechtigt ist, kann nicht festgestellt werden, weil der im vorinstanzlichen Verfahren gehörte hochbautechnische Amtssachverständige, auf dessen Gutachten die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat - wie bereits erwähnt -, auf diese Frage nicht eingegangen ist. In der Äußerung des O K vom 29. Februar 1968 war aber auch aufgezeigt worden, dass wohl beide gehörten Sachverständigen für Hochbau vom gleichen Gebäudealter ausgegangen seien und dieselbe "Tabelle Ross" zitiert hätten, dennoch aber weit auseinanderliegende Prozentsätze zur Ermittlung des Zeitwertes angeführt hätten. Alle diese Punkte wären bei Vermeidung des rechtswidrigen Standpunktes der belangten Behörde (über die Frage der Präkludierung dieses Beschwerdeführers) zu erörtern gewesen.Dies bedeutet, dass sich die belangte Behörde aus einer rechtsirrigen Überlegung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers O K nicht befasste und daher diesen Teil ihrer Entscheidung (Punkt römisch eins des Spruches, insoweit damit die Berufung gegen die Bewertung der Baulichkeiten mit S 917.660,-- abgewiesen worden ist) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Eine Auseinandersetzung mit den erwähnten Einwendungen wäre übrigens umsomehr erforderlich gewesen, als das als schlüssiger beurteilte Gutachten des bei der Verhandlung vom 6. April 1967 beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen wohl eine Schätzung nach dem Bauzeitwert enthält, nicht aber auch aussagt, auf welcher Grundlage dieser Sachverständige zu seinen Bewertungssätzen für den Neubauwert gelangte, von dem ausgehend dann an Hand der "Tabelle Ross" durch entsprechende Abschläge der Bauzeitwert errechnet wurde - was allerdings nicht bei allen Teilen des geschätzten Objektes (darunter auch nicht bei dem umstrittenen Lawinenschutzbau) unternommen wurde. Wenn von O K vorgebracht worden war, dass das Objekt auch als gastgewerbliches Betriebsobjekt zu schätzen gewesen wäre, so kann darunter nur verstanden werden, dass nicht der Bauzeitwert, sondern der Verkehrswert dieses Betriebsobjektes hätte berücksichtigt werden sollen. Inwieweit diese Rüge berechtigt ist, kann nicht festgestellt werden, weil der im vorinstanzlichen Verfahren gehörte hochbautechnische Amtssachverständige, auf dessen Gutachten die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat - wie bereits erwähnt -, auf diese Frage nicht eingegangen ist. In der Äußerung des O K vom 29. Februar 1968 war aber auch aufgezeigt worden, dass wohl beide gehörten Sachverständigen für Hochbau vom gleichen Gebäudealter ausgegangen seien und dieselbe "Tabelle Ross" zitiert hätten, dennoch aber weit auseinanderliegende Prozentsätze zur Ermittlung des Zeitwertes angeführt hätten. Alle diese Punkte wären bei Vermeidung des rechtswidrigen Standpunktes der belangten Behörde (über die Frage der Präkludierung dieses Beschwerdeführers) zu erörtern gewesen.
Dass im Sinne der eingangs gebrachten Ausführungen der für das enteignete Objekt zu erzielende "Durchschnittspreis" - nach welcher Werterrechnungsmethode immer er zustandekommen mag - nicht jenem Betrag entsprechen muss, der für ein neu zu errichtendes, gleichartiges Objekt benötigt würde, ergibt sich aus dem Prinzip der Berücksichtigung der Werteinbußen durch Abnützung und Alter. Was weiters die Entschädigung für Verluste aus dem vorübergehenden Stillstand des Unternehmens betrifft, deren Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer O K ebenfalls rügt, ist zunächst klarzustellen, dass das Unternehmen selbst nicht enteignet worden ist und von diesem Beschwerdeführer auch - wie er selbst behauptet - an benachbartem Ort fortgeführt werden soll. Es liegt demnach ein ähnlicher Fall vor, wie er Gegenstand der oben wiedergegebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1895, GlU. 15472, war, in dem neben dem Ersatz des Objektwertes auch jener des persönlichen Schadens in Betracht zu ziehen ist, den der Enteignete im Rahmen seines Gewerbeunternehmens erleidet. In dieser Richtung wurde aber mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1968 abgesprochen. Mit diesem - insoweit durch die Berufungsentscheidung aufrechterhaltenen und insoweit auch von O K nicht bekämpften - Bescheid wurde dem Beschwerdeführer O K für die Zeit bis zur voraussichtlichen Fertigstellung des Gasthof-Neubaues eine jährliche Entschädigung für Verdienstentgang aus diesem Gewerbe neben Entschädigungen für die Räumung des Gasthauses und für Wertverlust an beweglichen Gütern zuerkannt. Unter der Voraussetzung also, dass der Wert des enteigneten Objektes und der O K erwachsende persönliche Schaden unter Bedachtnahme auf die geschilderten Umstände errechnet würde, könnte bezüglich des gastgewerblichen Betriebsobjektes das Prinzip des Vermögensausgleiches als gewahrt zu betrachten sein. Inwieweit allerdings diese Art des Entschädigungszuspruches mit der Gesetzeslage zu vereinbaren ist, wird im folgenden (auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin) noch zu untersuchen sein.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Die Beschwerdeführer J, M und K K (kurz: Brüder K) bemängeln, dass ihnen für die enteignete Fläche der L-Aste an Stelle einer Geldentschädigung nicht die im Verfahren begehrte Naturalentschädigung zuerkannt worden ist. Die belangte Behörde hat diese Forderung bei Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, im wesentlichen mit der Begründung als nicht berechtigt befunden, dass K und J K die Alpwirtschaft nur nebenberuflich betrieben und dass bei Zuspruch der begehrten Ersatzgrundstücke zufolge ihres überwiegenden Waldcharakters eine Umstellung der Alpwirtschaft auf Waldwirtschaft vonnöten wäre, was wiederum erhöhte Betriebskosten und nach den eigenen Angaben der Brüder K noch eine Forderung auf Entschädigung für Mehraufwand im Gefolge hätte. Diese Annahmen werden in der Beschwerde nicht in Streit gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass es als unbillige Härte zu qualifizieren sei und damit mit dem Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 im Widerspruch stehe, wenn die belangte Behörde bei diesem Stand der Dinge zum Ergebnis gelangte, dass der zustehende Wertausgleich in Geld zu leisten sei. Insbesondere spricht für diese Annahme, dass die Bewirtschaftung der Alpgrundstücke demnach nicht als Lebensgrundlage der drei Miteigentümer anzusehen ist und auch die Ergänzung dieses Wirtschaftsbetriebes durch (hauptsächlich) forstlich zu nutzende Flächen nur wieder mit schwer zu bewältigenden Nachteilen (Betriebsumstellung, Mehrkosten) verbunden wäre. Es ist daher auch nicht zu erkennen, zu welch anderen Ergebnissen die von den Beschwerdeführern geforderte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für alpwirtschaftliche Angelegenheiten hätten führen können. Was aber die Frage erschwerter Weiterführung der Alpwirtschaft betrifft, so ist diesen Beschwerdeführern gemäß § 6 EEG 1954 unter dem Titel der ''Restgrundentwertung" und des "zusätzlichen Gesamtbetriebsverlustes" die Summe von S 165.000,-- als Entschädigung zuerkannt und von den Brüdern K da sie diesen Teil der bekämpften Entscheidung nicht in Streit gezogen haben - offensichtlich als wertentsprechend befunden worden.Die Beschwerdeführer J, M und K K (kurz: Brüder K) bemängeln, dass ihnen für die enteignete Fläche der L-Aste an Stelle einer Geldentschädigung nicht die im Verfahren begehrte Naturalentschädigung zuerkannt worden ist. Die belangte Behörde hat diese Forderung bei Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, im wesentlichen mit der Begründung als nicht berechtigt befunden, dass K und J K die Alpwirtschaft nur nebenberuflich betrieben und dass bei Zuspruch der begehrten Ersatzgrundstücke zufolge ihres überwiegenden Waldcharakters eine Umstellung der Alpwirtschaft auf Waldwirtschaft vonnöten wäre, was wiederum erhöhte Betriebskosten und nach den eigenen Angaben der Brüder K noch eine Forderung auf Entschädigung für Mehraufwand im Gefolge hätte. Diese Annahmen werden in der Beschwerde nicht in Streit gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass es als unbillige Härte zu qualifizieren sei und damit mit dem Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 im Widerspruch stehe, wenn die belangte Behörde bei diesem Stand der Dinge zum Ergebnis gelangte, dass der zustehende Wertausgleich in Geld zu leisten sei. Insbesondere spricht für diese Annahme, dass die Bewirtschaftung der Alpgrundstücke demnach nicht als Lebensgrundlage der drei Miteigentümer anzusehen ist und auch die Ergänzung dieses Wirtschaftsbetriebes durch (hauptsächlich) forstlich zu nutzende Flächen nur wieder mit schwer zu bewältigenden Nachteilen (Betriebsumstellung, Mehrkosten) verbunden wäre. Es ist daher auch nicht zu erkennen, zu welch anderen Ergebnissen die von den Beschwerdeführern geforderte Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für alpwirtschaftliche Angelegenheiten hätten führen können. Was aber die Frage erschwerter Weiterführung der Alpwirtschaft betrifft, so ist diesen Beschwerdeführern gemäß Paragraph 6, EEG 1954 unter dem Titel der ''Restgrundentwertung" und des "zusätzlichen Gesamtbetriebsverlustes" die Summe von S 165.000,-- als Entschädigung zuerkannt und von den Brüdern K da sie diesen Teil der bekämpften Entscheidung nicht in Streit gezogen haben - offensichtlich als wertentsprechend befunden worden.
Zu III.:Zu römisch drei.:
Sofern diese Beschwerdeführer aber geltend machen, dass über die Frage der Entschädigung für die Nutzung der Quelle im so genannten "Q" die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967 in Aussicht gestellte Entscheidung noch ausständig sei, vermögen sie damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun, ebenso wenig damit, dass über ihre in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1968 erhobenem Entschädigungsansprüche für Uferschutzbauten am S-bach, für eine Seilzugvorrichtung und "die sonstigen Nebenanlagen" noch nicht entschieden worden sei. Es läge vielmehr an den Beschwerdeführern, im ersten Fall die Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 geltend zu machen, im zweiten Fall Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG zu erheben.Sofern diese Beschwerdeführer aber geltend machen, dass über die Frage der Entschädigung für die Nutzung der Quelle im so genannten "Q" die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1967 in Aussicht gestellte Entscheidung noch ausständig sei, vermögen sie damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht darzutun, ebenso wenig damit, dass über ihre in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 6. Februar 1968 erhobenem Entschädigungsansprüche für Uferschutzbauten am S-bach, für eine Seilzugvorrichtung und "die sonstigen Nebenanlagen" noch nicht entschieden worden sei. Es läge vielmehr an den Beschwerdeführern, im ersten Fall die Entscheidungspflicht der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geltend zu machen, im zweiten Fall Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG zu erheben.
Was die Frage betrifft, ob für den Entfall der Möglichkeit, das von O K im Standort "Gasthof W" betriebene Mietwagengewerbe (§ 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952), weiterhin auszuüben, Entschädigung zu gewähren sei, hat die belangte Behörde den Standpunkt vertreten, dass es sich um kein geschütztes oder entziehbares Recht im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes handle und der Standort hiefür unabhängig vom Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft bestehe, ferner auch nicht Auswirkungen gegeben seien, die sich unmittelbar aus dem Enteignungsakt ergäben. Diesen Standpunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil dieselben Überlegungen auch beim Gast- und Schankgewerbe dieses Beschwerdeführers zutreffen würden. Die belangte Behörde hat übersehen, dass Standort dieses Gewerbes, lautend auf den Mietwagenverkehr mit einem Personenkraftwagen bis zu 8 Sitzplätzen und auf die Strecke N-S-tal und "G-hütte", beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres, das "Gasthaus W" war und dass daher auch dieses Gewerbe nur von diesem Standort aus betrieben werden durfte. Das bedeutet also, dass zunächst gewiss eine durch die Enteignung bewirkte Betriebsunterbrechung eintreten musste, die ebenso vermögensmäßige Einbußen nach sich zu ziehen geeignet war wie die Unterbrechung im Gastgewerbe. Dass diese Gewerbeberechtigung (gleich der Gast- und Schankgewerbekonzession) kraft der Vorschrift des § 39 Abs. 3 GewO (hier anwendbar gemäß § 1 Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) nur mit Genehmigung der Konzessionsbehörde an einen anderen Standort der Gemeinde N verlegt werden darf, bedeutet jedenfalls auch, dass eine unmittelbare Fortsetzung des Betriebes nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Insoweit musste also die bekämpfte Entscheidung ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig erkannt werden. Was allerdings die gleichartige Mietwagenkonzession des Beschwerdeführers H K anlangt, ist hier die Rechtslage dennoch nicht dieselbe, weil er wohl seinen Standort im "Gasthof W" hatte, nicht aber auch ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft besaß. Sein Recht an der Fortführung des Gewerbes in diesem Standort konnte nach der oben bereits dargestellten Neuordnung der Eigentumsverhältnisse der Erben nach O K sen. nur mehr einer privatrechtlichen Abmachung zwischen ihm und dem Liegenschaftseigentümer O K jun. entsprungen sein. Dass und welche Verpflichtungen dem O K aus einer solchen Abmachung für den Fall der gegenständlichen Enteignung erwachsen seien, hätte O K im Verfahren gemäß § 5 EEG 1954 geltend machen müssen, um hiefür eine Entschädigung zum Ersatz von Ansprüchen des H K ansprechen zu können. Auf diese rechtliche Situation (bezüglich eines Bestandverhältnisses) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1963, Zl. 487/63, hingewiesen. Die Beschwerde dieses Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines unmittelbaren Entschädigungsbegehrens ist daher nicht berechtigt.Was die Frage betrifft, ob für den Entfall der Möglichkeit, das von O K im Standort "Gasthof W" betriebene Mietwagengewerbe (Paragraph 3, Litera b, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1952,), weiterhin auszuüben, Entschädigung zu gewähren sei, hat die belangte Behörde den Standpunkt vertreten, dass es sich um kein geschütztes oder entziehbares Recht im Sinne der hier anzuwendenden Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes handle und der Standort hiefür unabhängig vom Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft bestehe, ferner auch nicht Auswirkungen gegeben seien, die sich unmittelbar aus dem Enteignungsakt ergäben. Diesen Standpunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, weil dieselben Überlegungen auch beim Gast- und Schankgewerbe dieses Beschwerdeführers zutreffen würden. Die belangte Behörde hat übersehen, dass Standort dieses Gewerbes, lautend auf den Mietwagenverkehr mit einem Personenkraftwagen bis zu 8 Sitzplätzen und auf die Strecke N-S-tal und "G-hütte", beschränkt auf die Zeit vom 1. Mai bis 30. September jeden Jahres, das "Gasthaus W" war und dass daher auch dieses Gewerbe nur von diesem Standort aus betrieben werden durfte. Das bedeutet also, dass zunächst gewiss eine durch die Enteignung bewirkte Betriebsunterbrechung eintreten musste, die ebenso vermögensmäßige Einbußen nach sich zu ziehen geeignet war wie die Unterbrechung im Gastgewerbe. Dass diese Gewerbeberechtigung (gleich der Gast- und Schankgewerbekonzession) kraft der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 3, GewO (hier anwendbar gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes) nur mit Genehmigung der Konzessionsbehörde an einen anderen Standort der Gemeinde N verlegt werden darf, bedeutet jedenfalls auch, dass eine unmittelbare Fortsetzung des Betriebes nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Insoweit musste also die bekämpfte Entscheidung ebenfalls als inhaltlich rechtswidrig erkannt werden. Was allerdings die gleichartige Mietwagenkonzession des Beschwerdeführers H K anlangt, ist hier die Rechtslage dennoch nicht dieselbe, weil er wohl seinen Standort im "Gasthof W" hatte, nicht aber auch ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft besaß. Sein Recht an der Fortführung des Gewerbes in diesem Standort konnte nach der oben bereits dargestellten Neuordnung der Eigentumsverhältnisse der Erben nach O K sen. nur mehr einer privatrechtlichen Abmachung zwischen ihm und dem Liegenschaftseigentümer O K jun. entsprungen sein. Dass und welche Verpflichtungen dem O K aus einer solchen Abmachung für den Fall der gegenständlichen Enteignung erwachsen seien, hätte O K im Verfahren gemäß Paragraph 5, EEG 1954 geltend machen müssen, um hiefür eine Entschädigung zum Ersatz von Ansprüchen des H K ansprechen zu können. Auf diese rechtliche Situation (bezüglich eines Bestandverhältnisses) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1963, Zl. 487/63, hingewiesen. Die Beschwerde dieses Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines unmittelbaren Entschädigungsbegehrens ist daher nicht berechtigt.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen den Zuspruch einer Entschädigung für Verdienstausfall an O K. Wenn hiezu vorgebracht wird, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1964, Zl. 703/64, eine dies bekräftigende Rechtsmeinung vertreten habe, so ist dies nicht richtig. Darin wurde lediglich gegenüber der damaligen Beschwerdeführerin und für diesen Einzelfall ausgesprochen, dass der als Entschädigung zuzuerkennende Verkehrswert bei richtiger Bewertung auch den Ertrag bzw. den Entgang des Gewinnes, den der Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erworben hätte, berücksichtige. Im Gegenstande handelt es sich aber nicht allein um die Bewertung der enteigneten Liegenschaft als fiktives Objekt geschäftlichen Verkehres, sondern darüber hinaus um einen Fall, in dem dem Enteigneten zuzubilligen war, dass er nach seinen persönlichen Umständen seinen Erwerb auch künftighin aus einem Unternehmen ziehen werde, dessen Betrieb er zufolge der Enteignung vorübergehend, nämlich bis zur Neuerrichtung eines neuen Betriebsobjektes, zu unterbrechen gezwungen werde. Wenn die Erstbeschwerdeführerin für den rechtlichen Schluss, dass der derart resultierende Verdienstausfall (als positiver Schaden im Vermögen) gesondert zu vergüten sei, die bereits oben zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1895, GlU. 15727, deshalb nicht als vergleichbar gelten lassen will, weil damals nicht der gesamte Gastbetrieb, sondern nur ein Teil davon enteignet worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass der totale Betriebsausfall für längere Zeit erst recht jene Überlegungen rechtfertigt, die in dieser Entscheidung angestellt worden sind. Was die Höhe der Entschädigungsleistung pro Jahr der tatsächlichen Betriebsunterbrechung betrifft, hatte sich die belangte Behörde hiezu auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt. Wollte die Erstbeschwerdeführerin diese Gutachten in ihrem Beweiswert erschüttern, so wäre es an ihr gelegen gewesen, im Ermittlungsverfahren durch Beibringung eines Fachgutachtens tätig zu werden und nicht allein Behauptungen aufzustellen, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie auf ebenso fachkundiger Grundlage erstellt worden seien. Dass aber die sachverständige Begutachtung des Falles in dieser Richtung unvollständig oder unschlüssig sei, ist mit hinreichender Sicherheit jedenfalls nicht zu erkennen. Nur in einem Punkte ist der Erstbeschwerdeführerin beizustimnen: darin nämlich, dass diese Entschädigung für einen Zeitraum bis zur Dauer von fünf Jahren bestimmt wurde, anstatt dass die voraussichtliche Dauer der Errichtung des Ersatzobjektes und der Zeitpunkt der Bauvollendung (Kollaudierung) nach sachkundiger Meinung fixiert und danach die Entschädigung bestimmt worden wäre. Für den Fall unvorhergesehener Behinderungen wäre gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung der Entschädigung vorzubehalten gewesen. Auch wiederkehrende Leistungen durften nach ebendieser Gesetzesstelle nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festgesetzt werden. Damit erweist sich also die angefochtene Entscheidung in diesem Teilbereich mangels Bestimmtheit der Entschädigungsleistung als inhaltlich rechtswidrig. Mit ihrer Behebung entfällt auch die bisherige Fixierung des Beginnes der Zahlungsverpflichtung mit 1. Dezember 1967, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Beschwerde in dieser Richtung erübrigt. Entbehrlich ist damit auch eine Befassung mit der Frage, ob die Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. April 1968 bezüglich der Fälligkeit dieser Entschädigung rechtlich relevant sein konnte.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen den Zuspruch einer Entschädigung für Verdienstausfall an O K. Wenn hiezu vorgebracht wird, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1964, Zl. 703/64, eine dies bekräftigende Rechtsmeinung vertreten habe, so ist dies nicht richtig. Darin wurde lediglich gegenüber der damaligen Beschwerdeführerin und für diesen Einzelfall ausgesprochen, dass der als Entschädigung zuzuerkennende Verkehrswert bei richtiger Bewertung auch den Ertrag bzw. den Entgang des Gewinnes, den der Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erworben hätte, berücksichtige. Im Gegenstande handelt es sich aber nicht allein um die Bewertung der enteigneten Liegenschaft als fiktives Objekt geschäftlichen Verkehres, sondern darüber hinaus um einen Fall, in dem dem Enteigneten zuzubilligen war, dass er nach seinen persönlichen Umständen seinen Erwerb auch künftighin aus einem Unternehmen ziehen werde, dessen Betrieb er zufolge der Enteignung vorübergehend, nämlich bis zur Neuerrichtung eines neuen Betriebsobjektes, zu unterbrechen gezwungen werde. Wenn die Erstbeschwerdeführerin für den rechtlichen Schluss, dass der derart resultierende Verdienstausfall (als positiver Schaden im Vermögen) gesondert zu vergüten sei, die bereits oben zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1895, GlU. 15727, deshalb nicht als vergleichbar gelten lassen will, weil damals nicht der gesamte Gastbetrieb, sondern nur ein Teil davon enteignet worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass der totale Betriebsausfall für längere Zeit erst recht jene Überlegungen rechtfertigt, die in dieser Entscheidung angestellt worden sind. Was die Höhe der Entschädigungsleistung pro Jahr der tatsächlichen Betriebsunterbrechung betrifft, hatte sich die belangte Behörde hiezu auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt. Wollte die Erstbeschwerdeführerin diese Gutachten in ihrem Beweiswert erschüttern, so wäre es an ihr gelegen gewesen, im Ermittlungsverfahren durch Beibringung eines Fachgutachtens tätig zu werden und nicht allein Behauptungen aufzustellen, von denen nicht angenommen werden kann, dass sie auf ebenso fachkundiger Grundlage erstellt worden seien. Dass aber die sachverständige Begutachtung des Falles in dieser Richtung unvollständig oder unschlüssig sei, ist mit hinreichender Sicherheit jedenfalls nicht zu erkennen. Nur in einem Punkte ist der Erstbeschwerdeführerin beizustimnen: darin nämlich, dass diese Entschädigung für einen Zeitraum bis zur Dauer von fünf Jahren bestimmt wurde, anstatt dass die voraussichtliche Dauer der Errichtung des Ersatzobjektes und der Zeitpunkt der Bauvollendung (Kollaudierung) nach sachkundiger Meinung fixiert und danach die Entschädigung bestimmt worden wäre. Für den Fall unvorhergesehener Behinderungen wäre gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung der Entschädigung vorzubehalten gewesen. Auch wiederkehrende Leistungen durften nach ebendieser Gesetzesstelle nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festgesetzt werden. Damit erweist sich also die angefochtene Entscheidung in diesem Teilbereich mangels Bestimmtheit der Entschädigungsleistung als inhaltlich rechtswidrig. Mit ihrer Behebung entfällt auch die bisherige Fixierung des Beginnes der Zahlungsverpflichtung mit 1. Dezember 1967, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der Beschwerde in dieser Richtung erübrigt. Entbehrlich ist damit auch eine Befassung mit der Frage, ob die Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. April 1968 bezüglich der Fälligkeit dieser Entschädigung rechtlich relevant sein konnte.
Was schließlich die Abweisung des Begehrens der Erstbeschwerdeführerin nach bescheidmäßiger Vorschreibung der Rückerstattung der durch sie aus dem Titel der Entschädigung vorschussweise bezahlten S 50.000,-- und S 25.000,-- betrifft, so ist für das Schicksal der dagegen vorgebrachten Rechtsrüge entscheidend, dass es der belangten Behörde im Rahmen der ihr in §§ 117 und 118 WRG 1959 erteilten und für den Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Kompetenzen nicht zugekommen wäre, die Rückzahlung einer von ihr seinerzeit - von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgeschlagenen und (gewiss ohne ausreichende Rechtsgrundlage) - vorgesehriebenen Leistung anzuordnen. Alle diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.Was schließlich die Abweisung des Begehrens der Erstbeschwerdeführerin nach bescheidmäßiger Vorschreibung der Rückerstattung der durch sie aus dem Titel der Entschädigung vorschussweise bezahlten S 50.000,-- und S 25.000,-- betrifft, so ist für das Schicksal der dagegen vorgebrachten Rechtsrüge entscheidend, dass es der belangten Behörde im Rahmen der ihr in Paragraphen 117 und 118 WRG 1959 erteilten und für den Beschwerdefall allein in Betracht kommenden Kompetenzen nicht zugekommen wäre, die Rückzahlung einer von ihr seinerzeit - von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgeschlagenen und (gewiss ohne ausreichende Rechtsgrundlage) - vorgesehriebenen Leistung anzuordnen. Alle diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.
Bei diesem Ergebnis musste der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde des O K im Teile I seines Spruches insoweit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als damit die vorinstanzliche Entscheidung auf Zuspruch einer Entschädigung von S 917.660,-- aufrechterhalten wurde; weiters war die Aufhebung des Teiles II lit. b) aus demselben Rechte grund insoweit auszusprechen, als darin die Behebung des Punktes I lit. b) des vorinstanzlichen Bescheides vom 6. Februar 1968 verfügt worden ist. In Stattgebung der Beschwerde der Tauernkraftwerke AG. musste der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 in Punkt I lit. a (Entschädigung für Verdienstentgang) und Punkt II Ziffer 2 (Zeitdauer dieser Entschädigungsleistung) aufrechterhalten worden ist.Bei diesem Ergebnis musste der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde des O K im Teile römisch eins seines Spruches insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als damit die vorinstanzliche Entscheidung auf Zuspruch einer Entschädigung von S 917.660,-- aufrechterhalten wurde; weiters war die Aufhebung des Teiles römisch zwei Litera b,) aus demselben Rechte grund insoweit auszusprechen, als darin die Behebung des Punktes römisch eins Litera b,) des vorinstanzlichen Bescheides vom 6. Februar 1968 verfügt worden ist. In Stattgebung der Beschwerde der Tauernkraftwerke AG. musste der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, als der vorinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Februar 1968 in Punkt römisch eins Litera a, (Entschädigung für Verdienstentgang) und Punkt römisch zwei Ziffer 2 (Zeitdauer dieser Entschädigungsleistung) aufrechterhalten worden ist.
Im übrigen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Im übrigen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführer J, M, K und H K sind mit ihrer Beschwerde im Sinne des § 47 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 als unterlegene Parteien anzusehen, weil die (völlige) Abweisung ihrer Beschwerde Ansprüche betrifft, die mit den im angefochtenen Bescheid mitbehandelten Ansprüchen des O K keinen Zusammenhang aufweisen. Es war diesen Beschwerdeführern daher antragsgemäß nach §§ 48 Abs. 2 lit. a, b und d und 53 Abs. 1 (letzter Satz) VwGG 1965 die Zahlung von je S 197,50 (zusammen S 790,--) an den Bund aufzuerlegen, weiters gemäß §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 lit. a, b und 53 VwGG 1965 antragsgemäß die Zahlung von je S 295,-- (zusammen S 1.180,--) an die Tauernkraftwerke AG. als in diesem Falle mitbeteiligte Partei vorzuschreiben.Die Beschwerdeführer J, M, K und H K sind mit ihrer Beschwerde im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 als unterlegene Parteien anzusehen, weil die (völlige) Abweisung ihrer Beschwerde Ansprüche betrifft, die mit den im angefochtenen Bescheid mitbehandelten Ansprüchen des O K keinen Zusammenhang aufweisen. Es war diesen Beschwerdeführern daher antragsgemäß nach Paragraphen 48, Absatz 2, Litera a, b und d und 53 Absatz eins, (letzter Satz) VwGG 1965 die Zahlung von je S 197,50 (zusammen S 790,--) an den Bund aufzuerlegen, weiters gemäß Paragraphen 47, Absatz 3, 48, Absatz 3, Litera a, b und 53 VwGG 1965 antragsgemäß die Zahlung von je S 295,-- (zusammen S 1.180,--) an die Tauernkraftwerke AG. als in diesem Falle mitbeteiligte Partei vorzuschreiben.
Hingegen war dem Beschwerdeführer O K und der Tauernkraftwerke AG., da sie mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen sind, laut §§ 48 Abs. 1 lit. a, b, d und 50 VwGG 1965 der Ersatz ihrer Aufwendungen zuzuerkennen, und zwar a) O K S 2.475,80 (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand S 2.250,--, Eingaben- und Vollmachtsstempel S 165,-- und Beilagenstempel S 60.80), b) der Tauernkraftwerke AG. S 2.632,60 (S. 2.250,-- Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, S 382,60 für Stempelgebühren). Das Mehrbegehren beider Parteien nach Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand war nach § 58 VwGG 1965 abzuweisen, das Mehrbegehren des O K nach Stempelgebührenersatz wegen Versäumung der Frist des § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 nach Abs. 3 derselben Gesetzesstelle zurückzuweisen.Hingegen war dem Beschwerdeführer O K und der Tauernkraftwerke AG., da sie mit ihren Beschwerden teilweise durchgedrungen sind, laut Paragraphen 48, Absatz eins, Litera a, b, d und 50 VwGG 1965 der Ersatz ihrer Aufwendungen zuzuerkennen, und zwar a) O K S 2.475,80 (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand S 2.250,--, Eingaben- und Vollmachtsstempel S 165,-- und Beilagenstempel S 60.80), b) der Tauernkraftwerke AG. S 2.632,60 (S. 2.250,-- Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, S 382,60 für Stempelgebühren). Das Mehrbegehren beider Parteien nach Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand war nach Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen, das Mehrbegehren des O K nach Stempelgebührenersatz wegen Versäumung der Frist des Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 nach Absatz 3, derselben Gesetzesstelle zurückzuweisen.
Wien, am 16. Mai 1969
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001161.X00Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
28.01.2010