TE Vwgh Erkenntnis 1971/11/8 0682/70

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Veröffentlicht am 08.11.1971
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Index

L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §22 Abs1;
AVG §26 Abs1;
AVG §63 Abs5 impl;
BAO §104 Abs1 Satz1 impl;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5 impl;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 104 heute
  2. BAO § 104 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Richter, über die Beschwerde der G reg. Gen. m. b. H., in L, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Stockhofstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1970, Zl. BauR-871/2-1969, betreffend Aufhebung eines Bescheides, mit dem eine Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden ist, (mitbeteiligte Partei: Dr. HS in L) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.124,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hatte mit Antrag vom 22. August 1967 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Bürohauses mit Garagen auf dem an der S-straße liegenden Grundstück Nr. nn/2, Katastralgemeinde Linz, angesucht. Dazu war es erforderlich, die angrenzende Parzelle Nr. nn/3, Katastralgemeinde Linz, als Ergänzungsfläche miteinzubeziehen. Diese Parzelle befand sich im Zeitpunkt des Ansuchens zu 29/36 Anteilen bereits im "außerbücherlichen Besitz" der Beschwerdeführerin, zu 7/36 Anteilen jedoch im Besitz des Dr. HS, des Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bei der am 11. Dezember 1967 über das Ansuchen der Beschwerdeführerin durchgeführten Bauverhandlung, an der der Mitbeteiligte persönlich teilgenommen hatte, ergab sich, daß zwischen diesem und der Beschwerdeführerin keine Einigung über den Kauf dieser 7/36 Anteile an der Grundparzelle Nr. nn/3 erzielt werden konnte. Gegen das Bauvorhaben wendete der Mitbeteiligte laut Protokoll wörtlich ein: "Als Mitbesitzer der Parzelle nn/3 KG. Linz erhebe ich gegen das vorliegende Projekt so lange Einwände, als bis die mit der Ergänzungsfläche auf Parzelle nn/3 verbundenen Fragen keiner Lösung zugeführt wurden."

Am 15. Februar 1968 brachte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Enteignung der Miteigentumsanteile des Mitbeteiligten am Grundstück Nr. nn/3 im Sinne des § 30 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 ein. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz beraumte in der Folge mit "Anordnung" vom 29. Februar 1968 über diesen Antrag gemäß § 34 der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sowie gemäß § 17 der Linzer Bauordnung mit Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 für den 8. April 1968 die "Enteignungs- und Entschädigungsverhandlung sowie die Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. 12. 1967" an, zu der auch der Mitbeteiligte geladen wurde. Zu dieser Verhandlung am 8. April 1968 erschien der Mitbeteiligte in Begleitung des Rechtsanwaltes Dr. Peter Kempf, Linz, Museumstraße 9. (Im Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz über den von der Beschwerdeführerin gestellten Enteignungsantrag liegt eine allgemeine, uneingeschränkte, mit 28. Februar 1967 datierte Vollmacht des Mitbeteiligten für Rechtsanwalt Dr. Kempf, die im gedruckten Text letzteren u. a. auch ermächtigt, Bescheide entgegenzunehmen.) Im Verlaufe dieser Enteignungsverhandlung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten ein Vergleich geschlossen, in welchem der Letztere seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück Nr. nn/3 gegen ein ebenfalls vereinbartes Entgelt an die Beschwerdeführerin abgetreten und auch der grundbücherlichen Eintragung des Liegenschaftsanteilserwerbes zugestimmt hatte. Nachdem dieser Vergleich geschlossen worden war, wurde - laut Protokoll "im Anschluß an diese Enteignungsverhandlung die in der zitierten Anordnung ausgeschriebene Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. 12. 1967 durchgeführt." Über diese fortgesetzte Bauverhandlung wurde im Protokoll wörtlich festgehalten:Am 15. Februar 1968 brachte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Enteignung der Miteigentumsanteile des Mitbeteiligten am Grundstück Nr. nn/3 im Sinne des Paragraph 30, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 ein. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz beraumte in der Folge mit "Anordnung" vom 29. Februar 1968 über diesen Antrag gemäß Paragraph 34, der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sowie gemäß Paragraph 17, der Linzer Bauordnung mit Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 für den 8. April 1968 die "Enteignungs- und Entschädigungsverhandlung sowie die Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. 12. 1967" an, zu der auch der Mitbeteiligte geladen wurde. Zu dieser Verhandlung am 8. April 1968 erschien der Mitbeteiligte in Begleitung des Rechtsanwaltes Dr. Peter Kempf, Linz, Museumstraße 9. (Im Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz über den von der Beschwerdeführerin gestellten Enteignungsantrag liegt eine allgemeine, uneingeschränkte, mit 28. Februar 1967 datierte Vollmacht des Mitbeteiligten für Rechtsanwalt Dr. Kempf, die im gedruckten Text letzteren u. a. auch ermächtigt, Bescheide entgegenzunehmen.) Im Verlaufe dieser Enteignungsverhandlung wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten ein Vergleich geschlossen, in welchem der Letztere seinen Eigentumsanteil an dem Grundstück Nr. nn/3 gegen ein ebenfalls vereinbartes Entgelt an die Beschwerdeführerin abgetreten und auch der grundbücherlichen Eintragung des Liegenschaftsanteilserwerbes zugestimmt hatte. Nachdem dieser Vergleich geschlossen worden war, wurde - laut Protokoll "im Anschluß an diese Enteignungsverhandlung die in der zitierten Anordnung ausgeschriebene Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. 12. 1967 durchgeführt." Über diese fortgesetzte Bauverhandlung wurde im Protokoll wörtlich festgehalten:

"Das Ergebnis der Bauverhandlung vom 11. 12. 1967 wird zustimmend zur Kenntnis genommen; Einwendungen werden keine vorgebracht; durch die vorangegangene Enteignungsverhandlung mit abschließendem Vergleich ist die Grundeigentümerzustimmung zum vorliegenden Projekt nunmehr vorhanden."

Dieses, für die Enteignungsverhandlung und die fortgesetzte Bauverhandlung gemeinsame Protokoll wurde von allen, die an dieser Verhandlung teilgenommen hatten, darunter auch vom Mitbeteiligten und seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Kempf, unterfertigt.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 1968 wurde daraufhin der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung unter gleichzeitiger Bauplatzerklärung der beiden bereits erwähnten Parzellen unter verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Dieser Bescheid wurde auch dem Mitbeteiligten zugestellt, und zwar laut dem in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellschein mit folgender Empfängeranschrift:

"Herrn Dr. HS, Linz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf, Museumstraße 9, Linz."

Als Bestätigung des Empfanges weist dieser Zustellschein das Datum "8. 7. 1968", die Unterschrift: "GG" und die Stampiglie "Rechtsanwalt Dr. Hermann Storch, Linz, Museumstraße 9", auf.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine am 26. Juli 1968 zur Post gegebene, als "Einspruch" bezeichnete Berufung. Darin führte er einleitend aus, daß er den Bescheid erst am 16. Juli 1968 erhalten habe, "da sie - die Baugenehmigung - Ihrerseits - damit war offenbar der Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemeint - irrtümlich an Dr. Kempf und dann über Dr. Lipp erst mich so spät erreichte." (In der Berufung selbst wurde Verletzung des geltenden Teilbebauungsplanes geltend gemacht.)

Im Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz befindet sich ein Aktenvermerk vom 17. September 1968: "Es erscheint Herr Dr. S und gibt bekannt, daß er nicht mehr von Herrn RA Dr. Kempf vertreten werde. Trotz Hinweis, daß die Berufung verspätet eingebracht worden sei, besteht der Berufungswerber auf einer Bescheidausfertigung, die zu seinen Handen gesendet werden soll."

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968, Zl. 671/R-0, wurde die Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wegen verspätetem Einbringens als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß der Mitbeteiligte seit der Verhandlung am 8. April 1968 betreffend Enteignungs- und Entschädigungsverhandlung sowie Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. Dezember 1967 durch Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten gewesen sei. Die Bevollmächtigung - offenbar bei der Verhandlung am 8. April 1968 - sei mündlich erteilt worden und komme in der Niederschrift durch die Aufführung der beiden Namen zum Ausdruck. Die Erteilung einer Vollmacht könne zufolge § 10 AVG 1950 entweder schriftlich oder mündlich durch konkludente Handlungen erfolgen. Eine mündliche Vollmacht könne auch außerhalb des Amtes erteilt werden. Im übrigen sei auch eine diesbezügliche förmliche Beurkundung kein unbedingtes Erfordernis für die Annahme einer Bevollmächtigung, wenn dies aus sonstigen Umständen erschlossen werden könne. Die Erteilung einer allgemeinen Vollmacht zur Vertretung habe zur Folge, daß alle Zustellungen an den Vertreter im Sinne des § 26 Abs. 1 AVG 1950 zu ergehen hätten. Der Bescheid sei daher an den Vertreter des Mitbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf, an dessen Adresse Linz, Museumstraße 9, gesendet worden. Der Einwand, daß der Bescheid dem Mitbeteiligten von seinem Bevollmächtigten erst am 16. Juli 1968 übermittelt worden sei, sei unbeachtlich, zumal die Zustellung des Bescheides nach § 26 Abs. 1 AVG 1950 zu Recht und in richtiger Form an dessen Bevollmächtigten erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung sei über ein Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nichts bekannt gewesen. Auch aus diesem Grunde sei die Zustellung (am 8. Juli 1968) an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu Recht erfolgt. Die Berufung hätte somit spätestens am 22. Juli 1968 eingebracht werden müssen. Da dies jedoch, wie aus dem Eingangsstempel des Briefumschlages der Berufung zu ersehen sei, erst am 26. Juli 1968 erfolgte, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968, Zl. 671/R-0, wurde die Berufung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wegen verspätetem Einbringens als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß der Mitbeteiligte seit der Verhandlung am 8. April 1968 betreffend Enteignungs- und Entschädigungsverhandlung sowie Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. Dezember 1967 durch Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten gewesen sei. Die Bevollmächtigung - offenbar bei der Verhandlung am 8. April 1968 - sei mündlich erteilt worden und komme in der Niederschrift durch die Aufführung der beiden Namen zum Ausdruck. Die Erteilung einer Vollmacht könne zufolge Paragraph 10, AVG 1950 entweder schriftlich oder mündlich durch konkludente Handlungen erfolgen. Eine mündliche Vollmacht könne auch außerhalb des Amtes erteilt werden. Im übrigen sei auch eine diesbezügliche förmliche Beurkundung kein unbedingtes Erfordernis für die Annahme einer Bevollmächtigung, wenn dies aus sonstigen Umständen erschlossen werden könne. Die Erteilung einer allgemeinen Vollmacht zur Vertretung habe zur Folge, daß alle Zustellungen an den Vertreter im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 zu ergehen hätten. Der Bescheid sei daher an den Vertreter des Mitbeteiligten, Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf, an dessen Adresse Linz, Museumstraße 9, gesendet worden. Der Einwand, daß der Bescheid dem Mitbeteiligten von seinem Bevollmächtigten erst am 16. Juli 1968 übermittelt worden sei, sei unbeachtlich, zumal die Zustellung des Bescheides nach Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 zu Recht und in richtiger Form an dessen Bevollmächtigten erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung sei über ein Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses der Behörde nichts bekannt gewesen. Auch aus diesem Grunde sei die Zustellung (am 8. Juli 1968) an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu Recht erfolgt. Die Berufung hätte somit spätestens am 22. Juli 1968 eingebracht werden müssen. Da dies jedoch, wie aus dem Eingangsstempel des Briefumschlages der Berufung zu ersehen sei, erst am 26. Juli 1968 erfolgte, sei die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ein von ihm als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel, das von der belangten Behörde als Vorstellung gewertet worden ist. Zur Frage der Zurückweisung führte darin der Mitbeteiligte einleitend wörtlich aus: "Gegen den Bescheid, vom 14.11.1968 erhebe ich in offener Frist Einspruch. Wie Sie selbst zugeben, hat den Brief Herr Dr. Storch entgegengenommen, der von mir nie mit einer Vollmacht ausgestattet war. Tatsache ist, daß der Bescheid erst nach 14 Tagen in meine Hände kam." (Die weiteren Ausführungen bezogen sich auf die im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz spruchmäßig nicht behandelten sachlichen Berufungsgründe.)

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1970 wurde der Vorstellung des Mitbeteiligten gemäß § 67 Abs. 5 und § 73 des Statutes der Landeshauptstadt Linz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 46/1965, Folge gegeben, der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Linz verwiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß in den Akten, und zwar in der Verhandlungsschrift vom 8. April 1968, eine schriftliche Vollmacht des Dr. HS vom 28. Februar 1967 für Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf beiliege. Gegenstand dieser Verhandlung sei nicht allein das Baubewilligungsansuchen, sondern auch der Enteignungsantrag betreffend die Einbeziehung eines im Miteigentum des Vorstellungswerbers stehenden Grundstückes als Ergänzungsfläche in dem Bauplatz der Beschwerdeführerin gewesen. Im Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sei der Vorstellungswerber offenkundig durch keinen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten gewesen. Hierüber gebe schon die Verhandlungsniederschrift vom 11. Dezember 1967 einwandfreien Aufschluß. Die im Aktenvermerk vom 17. September 1968 festgehaltene Erklärung des Vorstellungswerbers anläßlich der ihm eröffneten Versäumung der Rechtsmittelfrist, daß er "nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten werde", bestätige hinreichend den durch die Aktenlage erhärteten Umstand, daß sich die erstmals im Enteignungsverfahren vorgelegte schriftliche Vollmacht bzw. die von der Berufungsbehörde irrtümlich angenommene mündliche Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Peter Kempf nur auf dieses Enteignungsverfahren, nicht aber auch auf das Baubewilligungsverfahren der Wohnungsgenossenschaft bezogen habe. Es fehle demnach jede konkrete Erklärung des Vorstellungswerbers, daß er auch im Baubewilligungsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf vertreten worden sei. Habe sohin rechtlich keine Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. Kempf (und auch keine Ermächtigung für diesen als Zustellungsbevollmächtigten) bestanden, so habe im Sinne des § 26 AVG 1950 auch keine rechtswirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 1. Juli 1968 an Rechtsanwalt Dr. Kempf erfolgen können. Die Zustellung des Bescheides an Rechtsanwalt Dr. Kempf sei sohin von vornherein mit einem Mangel rechtlicher Natur behaftet gewesen. Gemäß § 31 AVG 1950 gelte im Falle von Zustellmängeln die Zustellung des Schriftstückes in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem es der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen sei. Mangels der Möglichkeit der Erzielung eines konkreten Ermittlungsergebnisses über diesen Zeitpunkt sei die diesbezügliche Behauptung des Vorstellungswerbers über den Erhalt des Bescheides am 16. Juli 1968 in ihrer Richtigkeit nicht zu bezweifeln, sodaß die Einbringung der Berufung am 26. Juli 1968 innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Durch die Zurückweisung der Berufung sei daher der Vorstellungswerber in dem Recht auf Durchführung eines entsprechenden Berufungsverfahrens verletzt worden.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin bekämpften Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1970 wurde der Vorstellung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 67, Absatz 5 und Paragraph 73, des Statutes der Landeshauptstadt Linz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 46 aus 1965,, Folge gegeben, der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Linz verwiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß in den Akten, und zwar in der Verhandlungsschrift vom 8. April 1968, eine schriftliche Vollmacht des Dr. HS vom 28. Februar 1967 für Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf beiliege. Gegenstand dieser Verhandlung sei nicht allein das Baubewilligungsansuchen, sondern auch der Enteignungsantrag betreffend die Einbeziehung eines im Miteigentum des Vorstellungswerbers stehenden Grundstückes als Ergänzungsfläche in dem Bauplatz der Beschwerdeführerin gewesen. Im Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sei der Vorstellungswerber offenkundig durch keinen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten gewesen. Hierüber gebe schon die Verhandlungsniederschrift vom 11. Dezember 1967 einwandfreien Aufschluß. Die im Aktenvermerk vom 17. September 1968 festgehaltene Erklärung des Vorstellungswerbers anläßlich der ihm eröffneten Versäumung der Rechtsmittelfrist, daß er "nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten werde", bestätige hinreichend den durch die Aktenlage erhärteten Umstand, daß sich die erstmals im Enteignungsverfahren vorgelegte schriftliche Vollmacht bzw. die von der Berufungsbehörde irrtümlich angenommene mündliche Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. Peter Kempf nur auf dieses Enteignungsverfahren, nicht aber auch auf das Baubewilligungsverfahren der Wohnungsgenossenschaft bezogen habe. Es fehle demnach jede konkrete Erklärung des Vorstellungswerbers, daß er auch im Baubewilligungsverfahren durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf vertreten worden sei. Habe sohin rechtlich keine Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt Dr. Kempf (und auch keine Ermächtigung für diesen als Zustellungsbevollmächtigten) bestanden, so habe im Sinne des Paragraph 26, AVG 1950 auch keine rechtswirksame Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 1. Juli 1968 an Rechtsanwalt Dr. Kempf erfolgen können. Die Zustellung des Bescheides an Rechtsanwalt Dr. Kempf sei sohin von vornherein mit einem Mangel rechtlicher Natur behaftet gewesen. Gemäß Paragraph 31, AVG 1950 gelte im Falle von Zustellmängeln die Zustellung des Schriftstückes in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem es der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen sei. Mangels der Möglichkeit der Erzielung eines konkreten Ermittlungsergebnisses über diesen Zeitpunkt sei die diesbezügliche Behauptung des Vorstellungswerbers über den Erhalt des Bescheides am 16. Juli 1968 in ihrer Richtigkeit nicht zu bezweifeln, sodaß die Einbringung der Berufung am 26. Juli 1968 innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Durch die Zurückweisung der Berufung sei daher der Vorstellungswerber in dem Recht auf Durchführung eines entsprechenden Berufungsverfahrens verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese Rechtsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß auf Grund des angefochtenen Bescheides nunmehr eine unzulässige, weil verspätet eingebrachte Berufung gegen die ihr erteilte Baubewilligung sachlich behandelt werden müsse. Begründet wird die Beschwerde im wesentlichen damit, daß der Mitbeteiligte zur Verhandlung am 8. April 1968, in der sowohl über den Enteignungsantrag als auch über den Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführerin verhandelt worden war, mit seinem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. Kempf erschienen und mit diesem bis zum Schluß der beiden Verhandlungen anwesend gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dabei in keiner Weise die Bevollmächtigung seines Rechtsbeistandes auf das Enteignungsverfahren eingeschränkt. Letzterer habe durch seine Unterschrift am Schluß des Verhandlungsprotokolles selbst zum Ausdruck gebracht, als Vertreter des Mitbeteiligten in sämtlichen, am 8. April 1968 abgehandelten Rechtssachen aufgetreten zu sein.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, begann das Verfahren, nachdem die Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung angesucht hatte, mit der Verhandlung am 11. Dezember 1967, an der der Mitbeteiligte persönlich, ohne rechtsfreundlich vertreten zu sein, teilgenommen hatte. Nachdem sich auf Grund der besonderen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Grundstückes Nr. nn/3 herausgestellt hatte, daß die Beschwerdeführerin keine volle Verfügungsberechtigung über dieses Grundstück nachweisen konnte, wurde diese Verhandlung vertagt. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge den Antrag, den 7/36 Anteil des Mitbeteiligten zu enteignen, um damit das vollständige Eigentum über dieses Grundstück zu erlangen. Mit der "Anordnung" des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Februar 1968 wurde sodann für den 8. April 1968 sowohl die Verhandlung über die beantragte Enteignung bzw. die hiefür festzusetzende Entschädigung als auch die Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. Dezember 1967 anberaumt und hiezu der Mitbeteiligte zeitgerecht geladen. Zu dieser Verhandlung erschien der Mitbeteiligte mit Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf, den er der Verhandlungsleiterin gegenüber als seinen Bevollmächtigten vorstellte, ob nun mit der im Akt erliegenden und mit 28. Februar 1967 datierten Generalvollmacht oder aber durch eine an Ort und Stelle mündlich erteilte Vollmacht, ist rechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist hingegen, daß Rechtsanwalt Dr. Kempf bzw. der Mitbeteiligte bei dieser Verhandlung, die auch als fortgesetzte Bauverhandlung abgeführt worden ist, der Verhandlungsleiterin gegenüber in keiner Weise erwähnten, daß sich die Vertretungsbefugnis Dris. Kempf nur auf das Enteignungsverfahren beziehe. Beide haben vielmehr auch an der fortgesetzten Bauverhandlung teilgenommen und das hierüber verfaßte Protokoll, das auch den Verlauf der Verhandlung über das Enteignungsverfahren wiedergab, ohne jede Einschränkung unterfertigt. Hätte am 8. April 1968 nur die fortgesetzte Bauverhandlung stattgefunden und hätten sich der Mitbeteiligte und sein Rechtsfreund genauso verhalten, wie sie sich in den beiden nacheinander abgeführten Verhandlungen tatsächlich verhalten haben, könnte überhaupt kein Zweifel darüber bestehen, daß der Magistrat der Landeshauptstadt. Linz verpflichtet gewesen wäre, den sodann ergangenen schriftlichen Baubewilligungsbescheid zufolge § 26 Abs. 1 AVG 1950 nur dem Rechtsfreund zuzustellen. Warum nun, da nicht nur die fortgesetzte Bauverhandlung, sondern vorher auch die Verhandlung über die von der Beschwerdeführerin beantragte Enteignung durchgeführt worden war, die belangte Behörde zu der Rechtsansicht gekommen ist, die Vollmacht für Dr. Kempf habe sich, obgleich dieser an beiden nacheinander abgeführten Verhandlungen teilgenommen hatte, nur auf das Enteignungsverfahren bezogen, nicht aber auch auf das fortgesetzte Bauverfahren, ist auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenunterlagen unerfindlich. Der einzige Anhaltspunkt dafür könnte lediglich die in der am 26. Juli 1968 zur Post gegebenen Berufung des Mitbeteiligten enthaltene Bemerkung sein, der Baubewilligungsbescheid sei "irrtümlich an Dr. Kempf" gegangen. Eine Begründung für diese Behauptung enthielt weder die Berufung noch die Vorstellung. (Auf letztere wird noch einzugehen sein.) Bei seiner Vorsprache beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 17. September 1968, als ihm vorgehalten wurde, daß seine Berufung verspätet eingebracht worden sei, reagierte der Mitbeteiligte nicht mit der Behauptung, daß Dr. Kempf gar nicht zur Empfangnahme des Baubewilligungsbescheides berechtigt gewesen sei, sondern er erklärte lediglich - das stand mit dem gegenständlichen Rechtsproblem überhaupt in keinem Zusammenhang -, "daß er nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten werde". Aus dieser Aussage ist für die Rechtsauffassung der belangten Behörde auch nichts zu gewinnen. In der Vorstellung hingegen, die sich gegen die inzwischen erfolgte Zurückweisung der Berufung richtete, argumentierte der Mitbeteiligte wiederum nicht damit, daß Dr. Kempf nicht bevollmächtigt gewesen sei, sondern lediglich, daß Dr. Storch, mit dessen Stampiglie der Rückschein des Magistrates der Landeshauptstadt Linz versehen worden war, von ihm nicht zur Empfangnahme dieses Bescheides bevollmächtigt gewesen sei. Aus all dem ergibt sich, daß sich aus den Verwaltungsakten für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, Rechtsanwalt Dr. Kempf sei seit 8. April 1968 zur Empfangnahme des Baubewilligungsbescheides für den Mitbeteiligten nicht berechtigt gewesen, keinerlei Anhaltspunkt finden läßt. Diese Annahme steht auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Widerspruch.Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, begann das Verfahren, nachdem die Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung angesucht hatte, mit der Verhandlung am 11. Dezember 1967, an der der Mitbeteiligte persönlich, ohne rechtsfreundlich vertreten zu sein, teilgenommen hatte. Nachdem sich auf Grund der besonderen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Grundstückes Nr. nn/3 herausgestellt hatte, daß die Beschwerdeführerin keine volle Verfügungsberechtigung über dieses Grundstück nachweisen konnte, wurde diese Verhandlung vertagt. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge den Antrag, den 7/36 Anteil des Mitbeteiligten zu enteignen, um damit das vollständige Eigentum über dieses Grundstück zu erlangen. Mit der "Anordnung" des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 29. Februar 1968 wurde sodann für den 8. April 1968 sowohl die Verhandlung über die beantragte Enteignung bzw. die hiefür festzusetzende Entschädigung als auch die Fortsetzung der kommissionellen Bauverhandlung vom 11. Dezember 1967 anberaumt und hiezu der Mitbeteiligte zeitgerecht geladen. Zu dieser Verhandlung erschien der Mitbeteiligte mit Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf, den er der Verhandlungsleiterin gegenüber als seinen Bevollmächtigten vorstellte, ob nun mit der im Akt erliegenden und mit 28. Februar 1967 datierten Generalvollmacht oder aber durch eine an Ort und Stelle mündlich erteilte Vollmacht, ist rechtlich bedeutungslos. Entscheidend ist hingegen, daß Rechtsanwalt Dr. Kempf bzw. der Mitbeteiligte bei dieser Verhandlung, die auch als fortgesetzte Bauverhandlung abgeführt worden ist, der Verhandlungsleiterin gegenüber in keiner Weise erwähnten, daß sich die Vertretungsbefugnis Dris. Kempf nur auf das Enteignungsverfahren beziehe. Beide haben vielmehr auch an der fortgesetzten Bauverhandlung teilgenommen und das hierüber verfaßte Protokoll, das auch den Verlauf der Verhandlung über das Enteignungsverfahren wiedergab, ohne jede Einschränkung unterfertigt. Hätte am 8. April 1968 nur die fortgesetzte Bauverhandlung stattgefunden und hätten sich der Mitbeteiligte und sein Rechtsfreund genauso verhalten, wie sie sich in den beiden nacheinander abgeführten Verhandlungen tatsächlich verhalten haben, könnte überhaupt kein Zweifel darüber bestehen, daß der Magistrat der Landeshauptstadt. Linz verpflichtet gewesen wäre, den sodann ergangenen schriftlichen Baubewilligungsbescheid zufolge Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 nur dem Rechtsfreund zuzustellen. Warum nun, da nicht nur die fortgesetzte Bauverhandlung, sondern vorher auch die Verhandlung über die von der Beschwerdeführerin beantragte Enteignung durchgeführt worden war, die belangte Behörde zu der Rechtsansicht gekommen ist, die Vollmacht für Dr. Kempf habe sich, obgleich dieser an beiden nacheinander abgeführten Verhandlungen teilgenommen hatte, nur auf das Enteignungsverfahren bezogen, nicht aber auch auf das fortgesetzte Bauverfahren, ist auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenunterlagen unerfindlich. Der einzige Anhaltspunkt dafür könnte lediglich die in der am 26. Juli 1968 zur Post gegebenen Berufung des Mitbeteiligten enthaltene Bemerkung sein, der Baubewilligungsbescheid sei "irrtümlich an Dr. Kempf" gegangen. Eine Begründung für diese Behauptung enthielt weder die Berufung noch die Vorstellung. (Auf letztere wird noch einzugehen sein.) Bei seiner Vorsprache beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 17. September 1968, als ihm vorgehalten wurde, daß seine Berufung verspätet eingebracht worden sei, reagierte der Mitbeteiligte nicht mit der Behauptung, daß Dr. Kempf gar nicht zur Empfangnahme des Baubewilligungsbescheides berechtigt gewesen sei, sondern er erklärte lediglich - das stand mit dem gegenständlichen Rechtsproblem überhaupt in keinem Zusammenhang -, "daß er nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt Dr. Kempf vertreten werde". Aus dieser Aussage ist für die Rechtsauffassung der belangten Behörde auch nichts zu gewinnen. In der Vorstellung hingegen, die sich gegen die inzwischen erfolgte Zurückweisung der Berufung richtete, argumentierte der Mitbeteiligte wiederum nicht damit, daß Dr. Kempf nicht bevollmächtigt gewesen sei, sondern lediglich, daß Dr. Storch, mit dessen Stampiglie der Rückschein des Magistrates der Landeshauptstadt Linz versehen worden war, von ihm nicht zur Empfangnahme dieses Bescheides bevollmächtigt gewesen sei. Aus all dem ergibt sich, daß sich aus den Verwaltungsakten für die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, Rechtsanwalt Dr. Kempf sei seit 8. April 1968 zur Empfangnahme des Baubewilligungsbescheides für den Mitbeteiligten nicht berechtigt gewesen, keinerlei Anhaltspunkt finden läßt. Diese Annahme steht auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Widerspruch.

Der angefochtene Bescheid wäre nur dann nicht rechtswidrig, wenn auf Grund anderer Umstände die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß der Baubewilligungsbescheid für den Mitbeteiligten nicht rechtswirksam am 8. Juli 1969 an seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Kempf zugestellt worden ist. Die belangte Behörde hat hierüber ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das ergeben hat, daß Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf und Rechtsanwalt Dr. Hermann Storch eine Kanzleigemeinschaft haben und vereinbart hatten, gewöhnliche Briefsendungen oder RSb-Briefe gegenseitig in Empfang zu nehmen. Im Falle des Baubewilligungsbescheides vom 1. Juli 1968 wurde aber dieser Bescheid gar nicht von Rechtsanwalt Dr. Storch sondern von der Angestellten des Rechtsanwaltes Dr. Kempf, GG übernommen und mit Unterschrift und Datum "8. 7. 68" der Empfang bestätigt und dazu die Eingangsstampiglie des Rechtsanwaltes Dr. Storch beigesetzt. Damit ist trotz der am Rückschein befindlichen Stampiglie Dris. Storch diese Sendung von der Angestellten des richtigen Adressaten, nämlich des Dr. Kempf, übernommen worden. Da im vorliegenden Fall keine eigenhändige Zustellung nach § 24 AVG 1950 vorgeschrieben war, entsprach der Zustellvorgang am 8. Juli 1968 dem Gesetz. Daß der Mitbeteiligte am 17. September 1968 der Behörde bekanntgegeben. hat, Rechtsanwalt Dr. Kempf sei nicht mehr sein Vertreter, beweist noch nichts in der Richtung, daß das Vollmachtsverhältnis schon am 8. Juli 1968 nicht mehr bestanden habe. Eine solche Behauptung hat im übrigen der Mitbeteiligte nie aufgestellt. Insbesondere wurde es auch gegenüber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen, so daß diese gemäß § 1026 ABGB in Verbindung mit § 10 Abs. 2 AVG 1950, solange ihr der Widerruf auch sonst nicht bekannt wurde - wofür kein Anhaltspunkt in den Akten zu finden ist - vom Weiterbestehen der Vollmacht ausgehen durfte. Daraus ergibt sich, daß der Baubewilligungsbescheid vom 1. Juli 1968 rechtswirksam dem ausgewiesenen Vertreter des Mitbeteiligten Dr. Peter Kempf am 8. Juli 1968 zugestellt worden ist. Daß der Mitbeteiligte erst am 16. Juli 1968 von seinem Anwalt davon verständigt worden ist, vermag an der Rechtswirksamkeit dieser Bescheidzustellung nichts zu ändern. Damit ist für den Mitbeteiligten die Berufungsfrist, wie der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zu Recht angenommen hatte, am 22. Juli 1968 abgelaufen. Die demgegenüber erst am 26. Juli 1968 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit, daß nun die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt und vielmehr angenommen hat, der Mitbeteiligte habe rechtzeitig berufen, und aus diesem Grund über Vorstellung des Mitbeteiligten den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968 aufgehoben hat, hat sie die Beschwerdeführerin, die einen Rechtsanspruch darauf hat, daß über eine verspätet eingebrachte Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid nicht mehr sachlich entschieden werde, in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid wäre nur dann nicht rechtswidrig, wenn auf Grund anderer Umstände die belangte Behörde zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß der Baubewilligungsbescheid für den Mitbeteiligten nicht rechtswirksam am 8. Juli 1969 an seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Kempf zugestellt worden ist. Die belangte Behörde hat hierüber ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, das ergeben hat, daß Rechtsanwalt Dr. Peter Kempf und Rechtsanwalt Dr. Hermann Storch eine Kanzleigemeinschaft haben und vereinbart hatten, gewöhnliche Briefsendungen oder RSb-Briefe gegenseitig in Empfang zu nehmen. Im Falle des Baubewilligungsbescheides vom 1. Juli 1968 wurde aber dieser Bescheid gar nicht von Rechtsanwalt Dr. Storch sondern von der Angestellten des Rechtsanwaltes Dr. Kempf, GG übernommen und mit Unterschrift und Datum "8. 7. 68" der Empfang bestätigt und dazu die Eingangsstampiglie des Rechtsanwaltes Dr. Storch beigesetzt. Damit ist trotz der am Rückschein befindlichen Stampiglie Dris. Storch diese Sendung von der Angestellten des richtigen Adressaten, nämlich des Dr. Kempf, übernommen worden. Da im vorliegenden Fall keine eigenhändige Zustellung nach Paragraph 24, AVG 1950 vorgeschrieben war, entsprach der Zustellvorgang am 8. Juli 1968 dem Gesetz. Daß der Mitbeteiligte am 17. September 1968 der Behörde bekanntgegeben. hat, Rechtsanwalt Dr. Kempf sei nicht mehr sein Vertreter, beweist noch nichts in der Richtung, daß das Vollmachtsverhältnis schon am 8. Juli 1968 nicht mehr bestanden habe. Eine solche Behauptung hat im übrigen der Mitbeteiligte nie aufgestellt. Insbesondere wurde es auch gegenüber der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen, so daß diese gemäß Paragraph 1026, ABGB in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG 1950, solange ihr der Widerruf auch sonst nicht bekannt wurde - wofür kein Anhaltspunkt in den Akten zu finden ist - vom Weiterbestehen der Vollmacht ausgehen durfte. Daraus ergibt sich, daß der Baubewilligungsbescheid vom 1. Juli 1968 rechtswirksam dem ausgewiesenen Vertreter des Mitbeteiligten Dr. Peter Kempf am 8. Juli 1968 zugestellt worden ist. Daß der Mitbeteiligte erst am 16. Juli 1968 von seinem Anwalt davon verständigt worden ist, vermag an der Rechtswirksamkeit dieser Bescheidzustellung nichts zu ändern. Damit ist für den Mitbeteiligten die Berufungsfrist, wie der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zu Recht angenommen hatte, am 22. Juli 1968 abgelaufen. Die demgegenüber erst am 26. Juli 1968 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen. Damit, daß nun die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt und vielmehr angenommen hat, der Mitbeteiligte habe rechtzeitig berufen, und aus diesem Grund über Vorstellung des Mitbeteiligten den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1968 aufgehoben hat, hat sie die Beschwerdeführerin, die einen Rechtsanspruch darauf hat, daß über eine verspätet eingebrachte Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid nicht mehr sachlich entschieden werde, in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war deshalb in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die durch die oben zitierte Verordnungsstelle erfolgte Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin war im Hinblick auf die durch die oben zitierte Verordnungsstelle erfolgte Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.

Wien, am 8. November 1971

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000682.X00

Im RIS seit

08.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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