TE Vwgh Beschluss 1972/1/28 0007/72

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1972
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §27;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkommissär Dr. Thumb den Beschluss: gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Dr. WV in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich Lohnsteuer, wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeführer ausführt, stellte er am 30. Dezember 1970 beim Finanzamt den Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1971 nur teilweise. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Über diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 1971 (zugestellt am 1. Juli 1971) abweisend entschieden. Am 12. Juli 1971 stellte der Beschwerdeführer daraufhin gemäß § 276 Abs. 1 BAO den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit der vom 1. Jänner 1972 datierten, am 3. Jänner 1972 zur Post gegebenen und am 4. Jänner 1972 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gemäß Art. 132 B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend. Wie der Beschwerdeführer ausführt, stellte er am 30. Dezember 1970 beim Finanzamt den Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Das Finanzamt entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1971 nur teilweise. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Über diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 1971 (zugestellt am 1. Juli 1971) abweisend entschieden. Am 12. Juli 1971 stellte der Beschwerdeführer daraufhin gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO den Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit der vom 1. Jänner 1972 datierten, am 3. Jänner 1972 zur Post gegebenen und am 4. Jänner 1972 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, gemäß Artikel 132, B-VG erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.

Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F), wirkt die gemäß § 276 Abs. 1 BAO erfolgte Erledigung einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 2364/F, weiters ausgesprochen hat, ist in diesem Falle die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz säumig geworden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F), wirkt die gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO erfolgte Erledigung einer Berufung durch eine Berufungsentscheidung wie eine Entscheidung über die Berufung, also wie eine Sachentscheidung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 2364/F, weiters ausgesprochen hat, ist in diesem Falle die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gegeben, wenn dem gestellten Vorlageantrag nicht ungesäumt entsprochen wird oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz säumig geworden ist.

Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine Säumnis der Rechtsmittelbehörde geltend, deren Entscheidung er gemäß § 276 Abs. 1 BAO beantragt hat. Diesen Antrag hat er nach seinen Angaben am 12. Juli 1971 gestellt. Die am 3. Jänner 1972 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG 1965 erhoben worden. Sie war aus diesem Grunde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde eine Säumnis der Rechtsmittelbehörde geltend, deren Entscheidung er gemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO beantragt hat. Diesen Antrag hat er nach seinen Angaben am 12. Juli 1971 gestellt. Die am 3. Jänner 1972 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde ist daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 27, VwGG 1965 erhoben worden. Sie war aus diesem Grunde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 1972

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000007.X00

Im RIS seit

28.01.1972

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten