TE Vwgh Erkenntnis 1975/1/27 0704/73

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Veröffentlicht am 27.01.1975
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Index

Forstrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §56
AVG §73 Abs1
BAO §115 Abs2 implizit
BAO §183 Abs4 implizit
BAO §92 implizit
ForstG 1852 §2
VwGG §27 implizit
VwGG §41 Abs1 implizit
VwGG §42 Abs2 Z3 litc implizit
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des KV in R, vertreten durch Dr. Reinhold Graf, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Dr. Theodor Senn-Straße 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Februar 1973, Zl. 87.119-I/2/72, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 8. Juni 1971 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn den Antrag, ihm für die Parzelle Nr. 862 (Wald), KG. M, eine Rodungs- bzw. Schlägerungsbewilligung zu erteilen, um ihm eine Schotter- und Sandgewinnung auf dieser Parzelle zu ermöglichen, da Probebohrungen ergeben hätten, daß sich in ca. 10 bis 14 m Tiefe bestes Material befände. Auf dieser Parzelle stehe derzeit teils Hoch-, teils Jungwald. Nach erfolgtem Abbau werde er die Grundfläche wieder in den jetzigen Zustand versetzen.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn führte hierüber am 24. Juni 1971 unter Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen und in Gegenwart eines Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. Der forsttechnische Amtssachverständige stellte dabei in seinem Befund fest, daß die Waldparzelle, für die um die Rodungsbewilligung angesucht worden sei, ein Ausmaß von 4,5239 ha aufweise, eine dünne Rohhumusauflage besitze und dann ein Horizont von lehm- bzw. sandigem Schotter folge. Der Grundwasserspiegel liege bei etwa 12 m (Tiefe). In die Rodungsfläche würde auch eine etwa Ost-West verlaufende Hochspannungsleitung der Verbundgesellschaft eingeschlossen sein, welche sich teilweise über landwirtschaftlichem Grund und teilweise über Waldgrund außer Ertrag (Trassenaushieb) erstrecke, wobei für letzteren Grund zur Entlassung aus dem Forstzwang vom Grundeigentümer noch kein Bewilligungsantrag eingebracht worden sei. In seinem Gutachten führte der forsttechnische Amtssachverständige aus, daß im Falle der sofortigen Entfernung des auf der zur Rodung beantragten Fläche stockenden, etwa fünfzigjährigen Nadelholzbestandes für den im Osten angrenzenden fremdnachbarlichen, hiebunreifen Bestand auf der Waldparzelle 252/2, KG. G, die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung von einfallenden Winden aus West und Nordwest bestehe.

Der Vertreter des Beschwerdeführers machte bei der Verhandlung geltend, daß für die Errichtung von Straßen und öffentlichen Bauten ein großer Bedarf an Schottermaterial bestehe und deshalb die Erteilung der Rodungsbewilligung im öffentlichen Interesse liege. In einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingebrachten schriftlichen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, daß er bereit sei, die abgedeckte Humuserde aufzubewahren und nach erfolgtem Schotterabbau unverzüglich eine „Rehumisierung“ bzw. eine Wiederaufforstung durchzuführen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Juli 1971 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Sand- und Schottergewinnung gemäß § 2 des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250/1852, abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides berief sich die Behörde im wesentlichen auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie darauf, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiege, während in der Gewinnung von Sand und Schotter auch für Großbauvorhaben kein das erstgenannte öffentliche Interesse überwiegendes Interesse erblickt werden könne.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Juli 1971 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung zum Zwecke der Sand- und Schottergewinnung gemäß Paragraph 2, des Forstgesetzes, RGBl. Nr. 250 aus 1852,, abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides berief sich die Behörde im wesentlichen auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie darauf, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiege, während in der Gewinnung von Sand und Schotter auch für Großbauvorhaben kein das erstgenannte öffentliche Interesse überwiegendes Interesse erblickt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß er ja keine dauernde Kulturänderung beabsichtigen würde, sowie daß die Frage des öffentlichen Interesses von der Behörde unrichtig entschieden worden sei.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich holte zunächst ein Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein. Dieser führte in seinem Gutachten aus, daß die zur Rodung vorgesehene Waldparzelle den Südwesten eines über 20 ha großen Waldkomplexes bilde. Der Boden sei eben, mäßig frisch und seichtgründig über Schotter. Auf der Waldparzelle würden verschiedenaltrige Fichten- und Fichten-Laubholzmischbestände stocken. Die Rodungsfläche grenze im Osten an die Waldparzelle 252/2, KG. G, welche mit einem ca. vierzigjährigen Fichtenstangenholz bestockt sei (Bestockungsgrad 0,9). An diesen Bestand schließe sich östlich ein weiterer ca. fünfzigjähriger Weißkieferbestand mit Fichtenunterwuchs an, der auf der Waldparzelle 133 derselben Katastralgemeinde stocke. Auf den anderen Seiten werde die Rodungsfläche von landwirtschaftlichen Grundstücken eingeschlossen. Das Bewaldungsprozent in der Ortsgemeinde Mining betrage 18,5. Bei einer Rodung der gesamten Waldparzelle, welche auf Grund des Ansuchens geplant sei, müßte der an der Ostseite befindliche ca. fünfzigjährige Nadelholzbestand geschlägert werden, und es würde dadurch der nachbarliche vierzigjährige Fichtenbestand auf der Waldparzelle 252/2 einer Sturmgefährdung aus den Richtungen Nordwest, West und Südwest ausgesetzt sein. Da diese Parzelle verhältnismäßig schmal sei, würde aber auch später der östlich auf der Waldparzelle Nr. 133 angrenzende fünfzigjährige Weißkieferbestand einen Sturmschaden erleiden. Eine Rodung der gesamten Parzelle - auch nur zeitweise - sei daher nicht möglich. Sollte auch zum Schutze des fremdnachbarlichen Waldbestandes auf der Parzelle Nr. 252/2 gegen Sturmgefährdung ein 37 m breiter Windmantel belassen und die Abbaugrenze um weitere 5 m, um den Windmantelbestand in seinem Bestehen nicht zu gefährden, zurückverlegt werden, sei trotzdem die Bewilligung einer zeitweisen Rodung für die verbleibende Restfläche nicht zu empfehlen. Durch den vorgesehenen Schotterabbau in eine Tiefe von 10 bis 14 m werde nämlich der Wasserhaushalt des Bodens empfindlich gestört. Auch könne eine negative Auswirkung in dieser Beziehung durch die geringe Entfernung des Staubereiches des Innkraftwerkes „Frauenstein“ nicht ausgeschlossen werden. Durch den vorhandenen verhältnismäßig seichtgründigen Mutterboden auf der Rodungsfläche sei auch bei sorgfältiger Deponierung und Wiederaufbringung dieses Mutterbodens nach dem Schotterabbau eine Wiederbegründung eines Waldbestandes äußerst schwierig. Diese Schwierigkeiten würden hauptsächlich durch die bedeutende Verschlechterung des Bodens in seiner geringen Gründigkeit und seiner ungünstigen Struktur - aber auch wegen der schlechten Wasserführung - verursacht werden. Auch würde die Schutzwirkung gegen Winde und Stürme aus Nordwest für die landwirtschaftlichen Gründe und die Ortschaft M durch die Tieferlegung des zukünftigen Bestandes auf Grund des tiefen Schotterabbaues sehr geschmälert werden. Abschließend wies der Sachverständige noch darauf hin, daß auch der Bürgermeister der Gemeinde M erklärt habe, es bestünde kein öffentliches Interesse für die Errichtung einer weiteren Schottergrube im Gemeindegebiet.

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme hiezu die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, daß öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung sprächen, und warf diesem auch vor, mit dem Hinweis, wonach auch die Rücksichtnahme auf den Landschaftsschutz sowie der Umstand, daß durch eine Rodung eine Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eintreten werde, gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung spreche, seine Kompetenzen überschritten zu haben. Abschließend machte er geltend, daß bei ähnlich gelagerter Situation in der Nachbargemeinde X, deren Gebiet - im Gegensatz zur Gemeinde M - nur zu 16,5 % bewaldet sei, eine vorübergehende Rodungsbewilligung erteilt worden sei.Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Stellungnahme hiezu die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, daß öffentliche Interessen gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung sprächen, und warf diesem auch vor, mit dem Hinweis, wonach auch die Rücksichtnahme auf den Landschaftsschutz sowie der Umstand, daß durch eine Rodung eine Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eintreten werde, gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung spreche, seine Kompetenzen überschritten zu haben. Abschließend machte er geltend, daß bei ähnlich gelagerter Situation in der Nachbargemeinde römisch zehn, deren Gebiet - im Gegensatz zur Gemeinde M - nur zu 16,5 % bewaldet sei, eine vorübergehende Rodungsbewilligung erteilt worden sei.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 1972 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen - nach Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens und der hiezu vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung - ausgeführt, daß gemäß § 2 des Forstgesetzes eine Rodungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn öffentliche Rücksichten für ihre Erteilung sprechen würden. Der forsttechnische Amtssachverständige habe aber in seinem Gutachten - dessen Wortlaut in der Begründung des Bescheides wiedergegeben worden ist - dargelegt, welche nachteiligen Folgen sich aus einer Rodung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, für den benachbarten Nadelholzbestand ergeben würden. Bei einem Schotterabbau könne man nicht von einer vorübergehenden anderen Benützung des Waldbodens sprechen, da hiebei der Waldboden ja zur Gänze zerstört bzw. die Geländeverhältnisse, die Bodenstruktur und der Wasserhaushalt des Bodens derart verändert werde, daß es oft nicht einmal möglich sei bzw. es sehr erschwert werde, einen neuen Bestand zu begründen. Das Ermittlungsverfahren habe sich daher richtigerweise nur auf § 2 des Forstgesetzes und nicht auch auf § 3 dieses Gesetzes bezogen. Der Amtssachverständige habe auch nicht seine Kompetenz überschritten, wenn er, um darzulegen, daß kein öffentliches Interesse an der Erteilung der Rodungsbewilligung bestünde, darauf verwiesen habe, daß kein Bedarf für eine weitere Schottergrube bestehe und sich der Bürgermeister der Gemeinde M dagegen ausgesprochen habe. Daß es sich bei der Parzelle Nr. 862, KG. M. um einen Wohlfahrtswald (Windschutzanlage) im Sinne des § 34 Abs. 4 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes handle, sei weder von einem Sachverständigen noch von der Forstbehörde behauptet worden. Die Berufungsbehörde schließe sich aber der Meinung der forsttechnischen Abteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung an, daß dieser Wald dennoch eine Schutzwirkung gegen Winde und Stürme aus Nordwest für die landwirtschaftlichen Gründe und die Ortschaft M darstelle. Warum in der Feststellung des Amtssachverständigen, daß eine Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eintreten werde, eine Kompetenzüberschreitung liegen sollte, sei unerklärlich, da der Sachverständige über alle öffentlichen Rücksichten, die für oder gegen eine Rodungsbewilligung sprächen, sich äußern könne bzw. müsse. Daß aber die angeblich schlechte Wasserführung eine unbegründete Annahme des Sachverständigen sei, sei nur eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers. Die Einholung eines geologischen Gutachtens sei nicht für notwendig erachtet worden, da die Frage, ob durch den geplanten Schotterabbau Grundwasser erreicht werde, nicht von wesentlicher Bedeutung sei. Wenn der Berufungswerber behaupte, daß nach dem Gutachten der forsttechnischen Abteilung nach Beendigung des Schotterabbaues die Wiederbegründung des Waldbestandes unmöglich sei, so sei hiezu festzustellen, daß in diesem Gutachten die Wiederbegründung einesWaldbestandes nicht als unmöglich, sondern als äußerst schwierig bezeichnet werde. Daß auf der Parzelle Nr. 862, KG. M, ein genügender Windmantelschutz des nachbarlichen Waldes auf den Parzellen Nr. 252/2 und Nr. 133 aufgebaut werden könnte, werde nicht bestritten, die Berufungsbehörde schließe sich jedoch der Ansicht des Sachverständigen an, daß eine Rodung für die verbleibende Restfläche nicht zu empfehlen sei.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 1972 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen - nach Wiedergabe des eingeholten Sachverständigengutachtens und der hiezu vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerung - ausgeführt, daß gemäß Paragraph 2, des Forstgesetzes eine Rodungsbewilligung nur dann erteilt werden dürfe, wenn öffentliche Rücksichten für ihre Erteilung sprechen würden. Der forsttechnische Amtssachverständige habe aber in seinem Gutachten - dessen Wortlaut in der Begründung des Bescheides wiedergegeben worden ist - dargelegt, welche nachteiligen Folgen sich aus einer Rodung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, für den benachbarten Nadelholzbestand ergeben würden. Bei einem Schotterabbau könne man nicht von einer vorübergehenden anderen Benützung des Waldbodens sprechen, da hiebei der Waldboden ja zur Gänze zerstört bzw. die Geländeverhältnisse, die Bodenstruktur und der Wasserhaushalt des Bodens derart verändert werde, daß es oft nicht einmal möglich sei bzw. es sehr erschwert werde, einen neuen Bestand zu begründen. Das Ermittlungsverfahren habe sich daher richtigerweise nur auf Paragraph 2, des Forstgesetzes und nicht auch auf Paragraph 3, dieses Gesetzes bezogen. Der Amtssachverständige habe auch nicht seine Kompetenz überschritten, wenn er, um darzulegen, daß kein öffentliches Interesse an der Erteilung der Rodungsbewilligung bestünde, darauf verwiesen habe, daß kein Bedarf für eine weitere Schottergrube bestehe und sich der Bürgermeister der Gemeinde M dagegen ausgesprochen habe. Daß es sich bei der Parzelle Nr. 862, KG. M. um einen Wohlfahrtswald (Windschutzanlage) im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes handle, sei weder von einem Sachverständigen noch von der Forstbehörde behauptet worden. Die Berufungsbehörde schließe sich aber der Meinung der forsttechnischen Abteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung an, daß dieser Wald dennoch eine Schutzwirkung gegen Winde und Stürme aus Nordwest für die landwirtschaftlichen Gründe und die Ortschaft M darstelle. Warum in der Feststellung des Amtssachverständigen, daß eine Störung des Wasserhaushaltes des Bodens eintreten werde, eine Kompetenzüberschreitung liegen sollte, sei unerklärlich, da der Sachverständige über alle öffentlichen Rücksichten, die für oder gegen eine Rodungsbewilligung sprächen, sich äußern könne bzw. müsse. Daß aber die angeblich schlechte Wasserführung eine unbegründete Annahme des Sachverständigen sei, sei nur eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers. Die Einholung eines geologischen Gutachtens sei nicht für notwendig erachtet worden, da die Frage, ob durch den geplanten Schotterabbau Grundwasser erreicht werde, nicht von wesentlicher Bedeutung sei. Wenn der Berufungswerber behaupte, daß nach dem Gutachten der forsttechnischen Abteilung nach Beendigung des Schotterabbaues die Wiederbegründung des Waldbestandes unmöglich sei, so sei hiezu festzustellen, daß in diesem Gutachten die Wiederbegründung einesWaldbestandes nicht als unmöglich, sondern als äußerst schwierig bezeichnet werde. Daß auf der Parzelle Nr. 862, KG. M, ein genügender Windmantelschutz des nachbarlichen Waldes auf den Parzellen Nr. 252/2 und Nr. 133 aufgebaut werden könnte, werde nicht bestritten, die Berufungsbehörde schließe sich jedoch der Ansicht des Sachverständigen an, daß eine Rodung für die verbleibende Restfläche nicht zu empfehlen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß der Abbau des auf der gegenständlichen Grundfläche lagernden Sand- und Schottermaterials an sich im öffentlichen Interesse gelegen sei. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den geplanten Ausbau der Autobahn Wels - Regensburg. Weiters bestritt er die im Zuge des bisherigen Verfahrens von den Vorinstanzen gegen das Vorhaben geäußerten Bedenken und bezeichnete sie als unrichtig und unzutreffend. Sein Ansuchen müsse als solches um eine Schlägerungsbewilligung mit dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Wiederaufforstung im Sinne des § 3 des Forstgesetzes und nicht als Ansuchen um Rodungsbewilligung angesehen werden. Das Berufungsbegehren wurde dann noch dahin ergänzt, daß als Ersatzaufforstungsfläche die in derselben Katastralgemeinde gelegene Parzelle Nr. 692/1, Wiese, im Ausmaß von 6,6 ha angeboten wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß der Abbau des auf der gegenständlichen Grundfläche lagernden Sand- und Schottermaterials an sich im öffentlichen Interesse gelegen sei. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den geplanten Ausbau der Autobahn Wels - Regensburg. Weiters bestritt er die im Zuge des bisherigen Verfahrens von den Vorinstanzen gegen das Vorhaben geäußerten Bedenken und bezeichnete sie als unrichtig und unzutreffend. Sein Ansuchen müsse als solches um eine Schlägerungsbewilligung mit dem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Wiederaufforstung im Sinne des Paragraph 3, des Forstgesetzes und nicht als Ansuchen um Rodungsbewilligung angesehen werden. Das Berufungsbegehren wurde dann noch dahin ergänzt, daß als Ersatzaufforstungsfläche die in derselben Katastralgemeinde gelegene Parzelle Nr. 692/1, Wiese, im Ausmaß von 6,6 ha angeboten wurde.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ordnete zur fachlichen Begutachtung der in Ergänzung des bisherigen Vorbringens vom Beschwerdeführer angebotenen Ersatzaufforstung für den 30. November 1972 eine mündliche Berufungsverhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein an. Dabei erstattete der forsttechnische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft folgendes Gutachten:

Die zur Rodung beantragte Parzelle Nr. 862, KG. M, mit einem Flächenausmaß laut Kataster von 4,5239 ha bilde einen nach Südwesten vorspringenden Teil eines rund 20 ha großen Waldkomplexes. Die Fläche sei eben, überwiegend seichtgründig, mäßig frisch, mit einer Rohhumusauflage auf Schotteruntergrund. Sie sei im Norden, Süden und Westen von landwirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen und grenze im Osten an Wald.

Der auf der Rodungsfläche stockende Bestand gliedere sich in eine ca. 200 m vom Westrand der Parzelle reichende Teilfläche mit überwiegend siebzigjähriger Fichten-Laubholz-Mischung (6 Fichte und 4 Laubholz); jüngere Bestände fänden sich im Süden dieser Fläche auf ca. 0,5 ha, achtjährig, und ca. 0,15 ha, zwanzigjährig, eine ca. 0,15 ha große Fläche im Nordosten sei von einer Freileitung überspannt. Der zweite (im Osten anschließende) bis zur Ost-Grenze der beantragten Rodungsfläche sich erstreckende Teil bestehe aus drei Streifen in einer jeweiligen Breite von ungefähr 15,70 und 40 m, deren Bestände nach Alter und Bestandeshöhe von Westen nach Osten anstiegen. Die Baumart auf diesen drei Abschnitten sei überwiegend Fichte, im östlichsten Streifen Kiefer. Das Alter der Bestandstreifen steige von Westen nach Osten von etwa 30 auf 40 bis auf 50 Jahre. Die auf dem 15 m und dem 70 m breiten Streifen mit voller Bestockung stehende Fichte sei dünnschaftig, kleinkronig und schlecht durchforstet. Der Westrand des dreißigjährigen Bestandstreifens zeige beginnende Astreinigung und hoch angesetzte Kronen.

Der an die zur Rodung beantragte Fläche im Osten anschließende Waldbestand sei ein vierzigjähriges nahezu vollbestocktes Fichten-Stangenholz ohne Traufbildung gegen Westen.

Die als Ersatzaufforstungsfläche angebotene Parzelle Nr. 692/1, KG. M, weise eine Katastralgemeinde von 6,6 ha auf. In der Natur sei der östliche Teil dieser Parzelle in einem Ausmaß von rund 3 ha, soweit dies die Grundwasserverhältnisse zuließen, mit fünfzehnjähriger Pappel bestockt. Die Parzelle werde von drei Hochspannungsleitungen überspannt, die eine Aufforstung von rund 0,7 ha nicht zulassen würden. Eine Ersatzaufforstung würde daher nur auf einer Fläche von rund 2,9 ha erfolgen können.

Im Zuge der Begehung bei dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer für den Fall, daß die oben beschriebene Ersatzaufforstungsfläche kleiner als die zur Rodung beantragte Waldfläche sei, zur Ersatzaufforstung auch die Parzelle Nr. 684/1 mit einem Ausmaß von 1,2443 ha angeboten. Diese Parzelle ist - wie festgestellt wurde - in der Natur und im Kataster Wiese und wird von zwei Hochspannungsleitungen überspannt. Der forsttechnische Amtssachverständige zog daraus den Schluß, daß dadurch eine Aufforstung nur auf einer Fläche von rund 1 ha möglich sein würde. Die gesamte angebotene Ersatzaufforstungsfläche betrage somit rund 4 ha.

Abschließend führte der Sachverständige aus, daß die angebotene Ersatzaufforstung nur bis zum Ausmaß von 4 ha die Wirkungen des zur Rodung beantragten Waldes in bezug auf die örtliche Waldausstattung (Entfernung Rodungsfläche - Ersatzaufforstungsfläche ca. 1,5 km) sowie hinsichtlich deren Nutzfunktion kompensieren könnte. Eine Kompensation der Schutzfunktion für die an die Rodungsfläche anschließenden Waldbestände und die südwestlich der Rodungsfläche liegenden landwirtschaftlichen Gebiete und Siedlungsgebiete wäre jedoch nicht möglich. Durch die beantragte Rodung wäre der im Osten anschließende trauflose Waldbestand durch abiotische Schäden, insbesondere durch Wind, in hohem Ausmaße gefährdet. Auch die drei von Westen nach Osten in ihrer Höhe pultdachartig ansteigenden östlichen drei Streifen auf der benachbarten Rodungsfläche könnten für den östlichen Nachbarbestand keinen Windschutz bieten, da ihr Westrand, wie bereits beschrieben, ebenfalls ohne Traufbildung sei und sie infolge ihrer Dünnschaftigkeit und Schmalkronigkeit und vor allem ihrer äußerst seichten Bewurzelung selbst äußerst windgefährdet seien, sofern das im Westen vorgelagerte ältere Holz geschlägert bzw. diese Teilfläche gerodet würde.

Für eine Wiederaufforstung der verfahrensgegenständlichen Fläche nach einem bis 1 m über dem Grundwasserspiegel erfolgten Abbau ergäben sich Schwierigkeiten wegen des wechselnden Grundwasserstandes, der Wärmerückstrahlung der etwa 12 bis 14 m hohen Abbauwände bei Hitze bzw. der Bildung eines Kältesees in der kalten Jahreszeit.

Vor Schluß der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers, ihm eine Frist von vier Wochen zu gewähren, um zu dem vom forsttechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten Stellung nehmen zu können. Mit Eingabe vom 7. Dezember 1972 stellte der Beschwerdeführer schriftlich das Begehren, diese Frist bis zum 1. Februar 1973 zu verlängern, um das Gutachten des Amtssachverständigen durch ein von einem geeigneten Sachverständigen erstelltes Gegengutachten widerlegen zu können.

Nachdem die vom Beschwerdeführer erbetene Frist für eine Stellungnahme (1. Februar 1973) abgelaufen war, ohne daß eine solche Äußerung abgegeben bzw. ein Antrag auf weitere Verlängerung dieser Frist gestellt worden wäre, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. Februar 1973 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 1972 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der in allen Verfahrensstufen eingeholten Gutachten der forsttechnischen Amtssachverständigen im wesentlichen ausgeführt, daß die oberste Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Auffassung der Sachverständigen teile, daß eine Rodung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, zum Zwecke der Sand- bzw. Schottergewinnung zum gegebenen Zeitpunkt als nicht im öffentlichen Interesse gelegen bezeichnet werden müsse. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des auf der gegenständlichen Parzelle stockenden Waldbestandes sei höher zu bewerten als das vom Beschwerdeführer behauptete Interesse an der Rodung. Dafür wäre maßgebend gewesen, daß das mit 18,5 bezifferte Bewaldungsprozent der Ortsgemeinde M verhältnismäßig gering sei. Die angebotene Ersatzaufforstungsfläche erreiche - unter Berücksichtigung der Überspannungen der E-Leitungen und nach Abzug der bereits bestockten Fläche - mit etwa 4 ha nicht das volle Ausmaß der zur Rodung beantragten Waldfläche. Hiezu komme, daß die übrige Ersatzaufforstungsfläche Kompensationsfunktionen naturgemäß erst in späterer Zeit erfüllen werde können. Schwerwiegender erscheine jedoch, daß nach Ansicht aller bisher befaßten forsttechnischen Sachverständigen bei Rodung der verfahrensgegenständlichen Parzelle die im Osten angrenzenden, in fremdem Besitz befindlichen Bestände, insbesondere der auf Parzelle Nr. 252/2, KG. G, stockende vierzigjährige Fichtenbestand, aber auch der auf der Parzelle Nr. 133 angrenzende, etwa fünfzigjährige Weißkieferbestand einer erheblichen Windgefährdung ausgesetzt würde. Diesen vom Grundsatz der Walderhaltung getragenen Überlegungen seien nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich für die Rodung sprechenden öffentlichen Rücksichten gegenüberzustellen. Gemäß § 2 des Forstgesetzes dürfe eine derartige Bewilligung nur erteilt werden, wenn öffentliche Rücksichten, die gewichtiger erschienen als das im öffentlichen Interesse gelegene Gebot der Walderhaltung, für die Rodung sprächen. Nun habe aber eine vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Straßenverwaltung) eingeholte Äußerung ergeben, daß die Eröffnung einer weiteren Schotterabbaufläche in diesem Gebiet keineswegs als dringend geboten erscheine. Ebensowenig erscheine von Bedeutung der Umstand, daß im Innkreis eine Autobahn gebaut werde. Zielführend wäre allerdings der Nachweis, daß ohne die Errichtung dieser Abbaufläche der Bau von öffentlichen Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Dem vom Beschwerdeführer in eventu gestellten Antrag, ihm eine Schlägerungsbewilligung zu erteilen und dabei eine mehr als fünfjährige Frist zur Wiederaufforstung (nach § 3 des Forstgesetzes) für diese Waldfläche nach Durchführung des Abbaues zu gewähren, habe nicht entsprochen werden können. Die Ansicht, es handle sich, da eine dauernde Kulturänderung nicht beabsichtigt sei, um keine Rodung, sondern um eine Schlägerung, sei unrichtig, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die behördliche Bewilligung zur anderweitigen Verwendung einer Waldfläche. Während man unter Schlägerung nur den Abtrieb einer bestockten Fläche im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung verstehe, verstehe man unter Rodung die Verwendung von Waldgrund für andere als forstwirtschaftliche Ziele. Eine Verwendung von Waldgrund, wie dies die Errichtung einer 10 bis 14 m tiefen Schotterabbaufläche darstelle, sei eine Kulturumwandlung und unabhängig von der Dauer der anderweitigen Verwendung in jedem Fall als Rodung anzusehen. Sohin verstehe sich von selbst, daß die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der §§ 34 bis 36 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes nicht in Anwendung zu bringen seien, zumal sie sich auf die Fällung (Schlägerung) hiebsunreifer Hochwaldbestände bezögen. Der Beschwerdeführer befinde sich darüber hinaus in einem grundlegenden Rechtsirrtum, wenn er die Auffassung vertrete, daß in Fällen, in denen nach § 36 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes eine Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre, auch eine Rodungsbewilligung im Sinne des § 2 des Forstgesetzes erteilt werden müsse.Nachdem die vom Beschwerdeführer erbetene Frist für eine Stellungnahme (1. Februar 1973) abgelaufen war, ohne daß eine solche Äußerung abgegeben bzw. ein Antrag auf weitere Verlängerung dieser Frist gestellt worden wäre, gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 23. Februar 1973 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Mai 1972 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe der in allen Verfahrensstufen eingeholten Gutachten der forsttechnischen Amtssachverständigen im wesentlichen ausgeführt, daß die oberste Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Auffassung der Sachverständigen teile, daß eine Rodung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, zum Zwecke der Sand- bzw. Schottergewinnung zum gegebenen Zeitpunkt als nicht im öffentlichen Interesse gelegen bezeichnet werden müsse. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des auf der gegenständlichen Parzelle stockenden Waldbestandes sei höher zu bewerten als das vom Beschwerdeführer behauptete Interesse an der Rodung. Dafür wäre maßgebend gewesen, daß das mit 18,5 bezifferte Bewaldungsprozent der Ortsgemeinde M verhältnismäßig gering sei. Die angebotene Ersatzaufforstungsfläche erreiche - unter Berücksichtigung der Überspannungen der E-Leitungen und nach Abzug der bereits bestockten Fläche - mit etwa 4 ha nicht das volle Ausmaß der zur Rodung beantragten Waldfläche. Hiezu komme, daß die übrige Ersatzaufforstungsfläche Kompensationsfunktionen naturgemäß erst in späterer Zeit erfüllen werde können. Schwerwiegender erscheine jedoch, daß nach Ansicht aller bisher befaßten forsttechnischen Sachverständigen bei Rodung der verfahrensgegenständlichen Parzelle die im Osten angrenzenden, in fremdem Besitz befindlichen Bestände, insbesondere der auf Parzelle Nr. 252/2, KG. G, stockende vierzigjährige Fichtenbestand, aber auch der auf der Parzelle Nr. 133 angrenzende, etwa fünfzigjährige Weißkieferbestand einer erheblichen Windgefährdung ausgesetzt würde. Diesen vom Grundsatz der Walderhaltung getragenen Überlegungen seien nun die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich für die Rodung sprechenden öffentlichen Rücksichten gegenüberzustellen. Gemäß Paragraph 2, des Forstgesetzes dürfe eine derartige Bewilligung nur erteilt werden, wenn öffentliche Rücksichten, die gewichtiger erschienen als das im öffentlichen Interesse gelegene Gebot der Walderhaltung, für die Rodung sprächen. Nun habe aber eine vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Straßenverwaltung) eingeholte Äußerung ergeben, daß die Eröffnung einer weiteren Schotterabbaufläche in diesem Gebiet keineswegs als dringend geboten erscheine. Ebensowenig erscheine von Bedeutung der Umstand, daß im Innkreis eine Autobahn gebaut werde. Zielführend wäre allerdings der Nachweis, daß ohne die Errichtung dieser Abbaufläche der Bau von öffentlichen Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Dem vom Beschwerdeführer in eventu gestellten Antrag, ihm eine Schlägerungsbewilligung zu erteilen und dabei eine mehr als fünfjährige Frist zur Wiederaufforstung (nach Paragraph 3, des Forstgesetzes) für diese Waldfläche nach Durchführung des Abbaues zu gewähren, habe nicht entsprochen werden können. Die Ansicht, es handle sich, da eine dauernde Kulturänderung nicht beabsichtigt sei, um keine Rodung, sondern um eine Schlägerung, sei unrichtig, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die behördliche Bewilligung zur anderweitigen Verwendung einer Waldfläche. Während man unter Schlägerung nur den Abtrieb einer bestockten Fläche im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung verstehe, verstehe man unter Rodung die Verwendung von Waldgrund für andere als forstwirtschaftliche Ziele. Eine Verwendung von Waldgrund, wie dies die Errichtung einer 10 bis 14 m tiefen Schotterabbaufläche darstelle, sei eine Kulturumwandlung und unabhängig von der Dauer der anderweitigen Verwendung in jedem Fall als Rodung anzusehen. Sohin verstehe sich von selbst, daß die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes nicht in Anwendung zu bringen seien, zumal sie sich auf die Fällung (Schlägerung) hiebsunreifer Hochwaldbestände bezögen. Der Beschwerdeführer befinde sich darüber hinaus in einem grundlegenden Rechtsirrtum, wenn er die Auffassung vertrete, daß in Fällen, in denen nach Paragraph 36, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes eine Ausnahmebewilligung zu erteilen wäre, auch eine Rodungsbewilligung im Sinne des Paragraph 2, des Forstgesetzes erteilt werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht einleitend als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag, ihm eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung zu dem vom forsttechnischen Amtssachverständigen am 30. November 1972 erstatteten Gutachten einzuräumen, nicht formell abgesprochen habe. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Gutachten sei von Universitätsprofessor Dr. HM erst am 27. Februar 1973 fertiggestellt, inzwischen aber (mit Datum vom 23. Februar 1973) der angefochtene Bescheid bereits unterfertigt und am 20. März 1973 zugestellt worden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der mündlichen Verhandlung an 30. November 1972 beantragt, ihm eine Frist von zunächst vier Wochen zu gewähren, um zu dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Stellung nehmen zu können. Er hat dann nachträglich schriftlich den Antrag gestellt, ihm die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Februar 1973 zu verlängern. Gemäß § 37 AVG 1950 ist es Pflicht der Verwaltungsbehörde, den Parteien des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Sie ist ferner zufolge § 45 Abs. 3 AVG 1950 verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Kenntnis von dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 1972 erstatteten Sachverständigengutachten hatte der Beschwerdeführer dadurch erlangt, daß er zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden war und sowohl er selbst wie auch sein Rechtsfreund an dieser Verhandlung teilgenommen hatten. Der Beschwerdeführer selbst war es, der der belangten Behörde gegenüber erklärt hatte, bis zum 1. Februar 1973 die von ihm beabsichtigte Stellungnahme abgeben zu wollen. Der Beschwerdeführer hat aber diese Frist ungenützt verstreichen lassen, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, daß es ihm - aus welchen Gründen immer - nicht möglich sei, die von ihm selbst vorgeschlagene Frist einzuhalten. Die belangte Behörde hat deshalb das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie drei Wochen nach Ablauf der vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Frist nicht mehr zugewartet, sondern die Berufungsentscheidung gefällt hat. Eine Verpflichtung, über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, ihm für die Erstattung der in Aussicht gestellten Äußerung eine bestimmte Frist einzuräumen, in förmlicher Weise abzusprechen, kennt weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 noch das im konkreten Fall zur Anwendung kommende Forstgesetz, RGBl. Nr. 250/1852,Der Beschwerdeführer macht einleitend als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde über seinen Antrag, ihm eine Frist für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung zu dem vom forsttechnischen Amtssachverständigen am 30. November 1972 erstatteten Gutachten einzuräumen, nicht formell abgesprochen habe. Das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Gutachten sei von Universitätsprofessor Dr. HM erst am 27. Februar 1973 fertiggestellt, inzwischen aber (mit Datum vom 23. Februar 1973) der angefochtene Bescheid bereits unterfertigt und am 20. März 1973 zugestellt worden. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der mündlichen Verhandlung an 30. November 1972 beantragt, ihm eine Frist von zunächst vier Wochen zu gewähren, um zu dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Stellung nehmen zu können. Er hat dann nachträglich schriftlich den Antrag gestellt, ihm die Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Februar 1973 zu verlängern. Gemäß Paragraph 37, AVG 1950 ist es Pflicht der Verwaltungsbehörde, den Parteien des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Sie ist ferner zufolge Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Kenntnis von dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 1972 erstatteten Sachverständigengutachten hatte der Beschwerdeführer dadurch erlangt, daß er zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden war und sowohl er selbst wie auch sein Rechtsfreund an dieser Verhandlung teilgenommen hatten. Der Beschwerdeführer selbst war es, der der belangten Behörde gegenüber erklärt hatte, bis zum 1. Februar 1973 die von ihm beabsichtigte Stellungnahme abgeben zu wollen. Der Beschwerdeführer hat aber diese Frist ungenützt verstreichen lassen, ohne die Behörde davon in Kenntnis zu setzen, daß es ihm - aus welchen Gründen immer - nicht möglich sei, die von ihm selbst vorgeschlagene Frist einzuhalten. Die belangte Behörde hat deshalb das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie drei Wochen nach Ablauf der vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagenen Frist nicht mehr zugewartet, sondern die Berufungsentscheidung gefällt hat. Eine Verpflichtung, über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, ihm für die Erstattung der in Aussicht gestellten Äußerung eine bestimmte Frist einzuräumen, in förmlicher Weise abzusprechen, kennt weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 noch das im konkreten Fall zur Anwendung kommende Forstgesetz, RGBl. Nr. 250 aus 1852,,

Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens war das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm zu bewilligen, daß er auf der ihm gehörenden Waldparzelle Nr. 862, KG. M, bis in eine Tiefe von 10 bis 14 m einen Schotterabbau durchführen kann. Er wollte damit diesen bisher als Wald gewidmeten und damit der Holzzucht dienenden Grund einer anderen Verwendung zuführen. Das war aber nur möglich, wenn ihm die im § 2 des Forstgesetzes hiefür vorgeschriebene forstbehördliche Bewilligung erteilt wurde. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Rücksichten, die gewichtiger erscheinen als das im öffentlichen Interesse gelegene Gebot der Walderhaltung, für die Rodung sprechen. Der Beschwerdeführer hat nun im Zuge des Verwaltungsverfahrens versucht, ein solches für die Rodung sprechendes überwiegendes Interesse mit der Behauptung, für den geplanten Bau einer Autobahn Wels - Regensburg werde der auf der fraglichen Parzelle im Hintergrund lagernde Schotter gebraucht, unter Beweis zu stellen. Dies ist ihm aber, wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, nicht gelungen, da gerade jene öffentlichen Dienststellen, die zur Wahrung dieser besonderen öffentlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hatte, allein befugt sind (z. B. Bundesstraßenverwaltung), die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt hatten. Damit konnte die belangte Behörde aber das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einer Nutzung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, für die Schottergewinnung im Grunde genommen nur mehr als privates Interesse des Beschwerdeführers an einer entsprechenden gewinnbringenden Verwertung seines eigenen Grund und Bodens bewerten. Da nun das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten ergeben hatten, daß kein öffentliches Interesse nachgewiesen werden konnte, das dem gesetzlichen Rodungsverbot entgegenstünde bzw. das es ermöglicht hätte, die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen, der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, im Zuge des Verwaltungs- bzw. Berufungsverfahrens die in dieser Hinsicht klaren und schlüssigen Sachverständigengutachten mit auf zumindest gleicher sachverständiger Grundlage beruhenden Argumenten zu widerlegen, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung keine Folge gegeben hat.Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens war das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm zu bewilligen, daß er auf der ihm gehörenden Waldparzelle Nr. 862, KG. M, bis in eine Tiefe von 10 bis 14 m einen Schotterabbau durchführen kann. Er wollte damit diesen bisher als Wald gewidmeten und damit der Holzzucht dienenden Grund einer anderen Verwendung zuführen. Das war aber nur möglich, wenn ihm die im Paragraph 2, des Forstgesetzes hiefür vorgeschriebene forstbehördliche Bewilligung erteilt wurde. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Rücksichten, die gewichtiger erscheinen als das im öffentlichen Interesse gelegene Gebot der Walderhaltung, für die Rodung sprechen. Der Beschwerdeführer hat nun im Zuge des Verwaltungsverfahrens versucht, ein solches für die Rodung sprechendes überwiegendes Interesse mit der Behauptung, für den geplanten Bau einer Autobahn Wels - Regensburg werde der auf der fraglichen Parzelle im Hintergrund lagernde Schotter gebraucht, unter Beweis zu stellen. Dies ist ihm aber, wie sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, nicht gelungen, da gerade jene öffentlichen Dienststellen, die zur Wahrung dieser besonderen öffentlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hatte, allein befugt sind (z. B. Bundesstraßenverwaltung), die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen nicht bestätigt hatten. Damit konnte die belangte Behörde aber das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an einer Nutzung der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, für die Schottergewinnung im Grunde genommen nur mehr als privates Interesse des Beschwerdeführers an einer entsprechenden gewinnbringenden Verwertung seines eigenen Grund und Bodens bewerten. Da nun das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten ergeben hatten, daß kein öffentliches Interesse nachgewiesen werden konnte, das dem gesetzlichen Rodungsverbot entgegenstünde bzw. das es ermöglicht hätte, die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen, der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, im Zuge des Verwaltungs- bzw. Berufungsverfahrens die in dieser Hinsicht klaren und schlüssigen Sachverständigengutachten mit auf zumindest gleicher sachverständiger Grundlage beruhenden Argumenten zu widerlegen, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung keine Folge gegeben hat.

Verfehlt ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Antrag hätte nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 2 des Forstgesetzes, sondern allenfalls auch nach § 3 leg. cit. bzw. nach den §§ 34 bis 36 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes beurteilt werden müssen. Dazu muß ihm, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend bereits getan hat, erwidert werden, daß er ja seine eigentliche Absicht, auf der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, in einer Tiefe von 10 bis 14 m Schotter abzubauen, niemals geändert hat, die Verwirklichung dieser Absicht aber ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes dieser Parzelle (Holzzucht) nicht möglich ist. Damit hatte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers ausschließlich auf seine Vereinbarkeit mit § 2 des Forstgesetzes zu prüfen, da nur diese Gesetzesbestimmung die Frage der dauernden Kulturumänderung einer Waldfläche regelt. Andere Bestimmungen des Reichsforstgesetzes bzw. des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes konnten und durften auf Grund des klar umschriebenen Antrages des Beschwerdeführers gar nicht angewendet werden. Die belangte Behörde hat deshalb auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die in diese Richtung zielenden Anträge des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist. Das gilt gleichermaßen auch für die Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrages auf Einholung eines geologischen Sachverständigengutachtens, weil ein solches für die der belangten Behörde gestellte Aufgabe, zu prüfen, ob das öffentliche Interesse für die Erhaltung des Waldbestandes auf der Parzelle Nr. 862, KG. M, zu bejahen ist, nicht erforderlich war.Verfehlt ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, sein Antrag hätte nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, des Forstgesetzes, sondern allenfalls auch nach Paragraph 3, leg. cit. bzw. nach den Paragraphen 34 bis 36 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes beurteilt werden müssen. Dazu muß ihm, wie dies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend bereits getan hat, erwidert werden, daß er ja seine eigentliche Absicht, auf der Waldparzelle Nr. 862, KG. M, in einer Tiefe von 10 bis 14 m Schotter abzubauen, niemals geändert hat, die Verwirklichung dieser Absicht aber ohne Änderung des bisherigen Verwendungszweckes dieser Parzelle (Holzzucht) nicht möglich ist. Damit hatte die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers ausschließlich auf seine Vereinbarkeit mit Paragraph 2, des Forstgesetzes zu prüfen, da nur diese Gesetzesbestimmung die Frage der dauernden Kulturumänderung einer Waldfläche regelt. Andere Bestimmungen des Reichsforstgesetzes bzw. des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes konnten und durften auf Grund des klar umschriebenen Antrages des Beschwerdeführers gar nicht angewendet werden. Die belangte Behörde hat deshalb auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die in diese Richtung zielenden Anträge des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist. Das gilt gleichermaßen auch für die Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrages auf Einholung eines geologischen Sachverständigengutachtens, weil ein solches für die der belangten Behörde gestellte Aufgabe, zu prüfen, ob das öffentliche Interesse für die Erhaltung des Waldbestandes auf der Parzelle Nr. 862, KG. M, zu bejahen ist, nicht erforderlich war.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b und § 59 VwGG 1965.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b und Paragraph 59, VwGG 1965.

Wien, am 27. Jänner 1975

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973000704.X00

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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