Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0546/74 0568/74 0686/75 0594/74 0593/74Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Iro und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerden des FH in X, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Hessenplatz 9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von OberösterreichDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Iro und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerden des FH in römisch zehn, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Hessenplatz 9, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich
Spruch
Die Beschwerde Zl. 640/74 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 686/75 und 546/74 werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 568/74, 593/74 und 594/74 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.297,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. September 1950, 3. April 1954 und 8. Juli 1955 wurde dem Beschwerdeführer, der im Standort X das Schlossergewerbe betreibt, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, bestehend aus 2 Hallen (Werkstätte und Magazin) für den Rohrleitungsbau auf der Grundparzelle Nr. 1742 der KG. X erteilt. Anläßlich der am 4. Mai 1972 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde einerseits festgestellt, daß die Betriebsanlage zum Teil von den seinerzeitigen Genehmigungen abweiche. So wurde durch Überdachung des Zwischenraumes der beiden schon bestehenden Gebäude (Werkstätte und Magazin) sowie durch Abmauerung der Stirnseite eine Montagehalle geschaffen und somit die Betriebsanlage in räumlicher Hinsicht erweitert. Darüber hinaus werden auch im Freien verschiedene Arbeiten an Werkstücken vorgenommen und große Mengen von Material und Fertigprodukten gelagert. Zum anderen ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, daß die Anrainer durch den Betrieb der Anlage in einem nicht zumutbaren Ausmaß, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, belästigt würden.Mit den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. September 1950, 3. April 1954 und 8. Juli 1955 wurde dem Beschwerdeführer, der im Standort römisch zehn das Schlossergewerbe betreibt, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, bestehend aus 2 Hallen (Werkstätte und Magazin) für den Rohrleitungsbau auf der Grundparzelle Nr. 1742 der KG. römisch zehn erteilt. Anläßlich der am 4. Mai 1972 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde einerseits festgestellt, daß die Betriebsanlage zum Teil von den seinerzeitigen Genehmigungen abweiche. So wurde durch Überdachung des Zwischenraumes der beiden schon bestehenden Gebäude (Werkstätte und Magazin) sowie durch Abmauerung der Stirnseite eine Montagehalle geschaffen und somit die Betriebsanlage in räumlicher Hinsicht erweitert. Darüber hinaus werden auch im Freien verschiedene Arbeiten an Werkstücken vorgenommen und große Mengen von Material und Fertigprodukten gelagert. Zum anderen ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, daß die Anrainer durch den Betrieb der Anlage in einem nicht zumutbaren Ausmaß, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, belästigt würden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1972 änderte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 sowie auf Grund des rechtskräftigen Vorbehaltes im Spruch des Bescheides vom 8. Juli 1955 den Genehmigungsbescheid vom 4. September 1950 ab und schrieb für den Betrieb der Anlage zusätzlich Bedingungen und Auflagen, darunter folgende, vor:Mit Bescheid vom 15. Juni 1972 änderte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 sowie auf Grund des rechtskräftigen Vorbehaltes im Spruch des Bescheides vom 8. Juli 1955 den Genehmigungsbescheid vom 4. September 1950 ab und schrieb für den Betrieb der Anlage zusätzlich Bedingungen und Auflagen, darunter folgende, vor:
"1) Die Arbeitszeit im gegenständlichen Produktionsbetrieb hat sich auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu beschränken.
2) Sämtliche lärmerzeugenden Arbeiten, wie insbesondere Hämmern und Schleifen, sind im Freien grundsätzlich zu unterlassen.
4) Die Lagerung von Rohmaterial und Fertigwaren im Freien darf nur in einer Entfernung von mind. 15 m von den nächstgelegenen Nachbargrundgrenzen erfolgen.
6) Mindestens im Bereich der Montagehalle muß die nördliche Außenwand innenseitig mit einer mind. 3 cm starken Heraklithauflage oder einer gleichwertigen anderen Dämmschicht versehen und an der Außenseite mit einem Außenputz ausgestattet werden. Die Ausbildung der Dachtraufe muß so geändert werden, daß die durch das Welleternit bedingten Öffnungen über der Dachauflage am Mauerwerk in geeigneter Form verschlossen werden.
7) Im allgemeinen sind die Werkshalle und die Montagehalle zusätzlich so schalldämmend zu isolieren, daß die aus den Hallen entstehende Lärmemission gemessen auf dem nächstgelegenen Anrainergrundstück eine Höchstgrenze von 60 bis 70 dB(A) nicht überschreitet."
Gleichzeitig wurde "für die durch die Überdachung des Raumes zwischen den beiden Betriebsobjekten und die Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Montagehalle gemäß §§ 25, 26, 30 und 32 GewO" (1859) unter denselben Bedingungen und Auflagen die nachträgliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt.Gleichzeitig wurde "für die durch die Überdachung des Raumes zwischen den beiden Betriebsobjekten und die Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Montagehalle gemäß Paragraphen 25, 26, 30 und 32 GewO" (1859) unter denselben Bedingungen und Auflagen die nachträgliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt.
Dieser Bescheid, den der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der unter Pkt. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Auflagen bekämpft hat, wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973, abgesehen von einer im Gegenstand nicht interessierenden Änderung, bestätigt, Pkt. 7 der Auflagen jedoch wie folgt gefaßt:
"1) Die Arbeitszeit im gegenständlichen Produktionsbetrieb hat sich auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu beschränken.
2) Sämtliche lärmerzeugenden Arbeiten, wie insbesondere Hämmern und Schleifen, sind im Freien grundsätzlich zu unterlassen.
4) Die Lagerung von Rohmaterial und Fertigwaren im Freien darf nur in einer Entfernung von mind. 15 m von den nächstgelegenen Nachbargrundgrenzen erfolgen.
6) Mindestens im Bereich der Montagehalle muß die nördliche Außenwand innenseitig mit einer mind. 3 cm starken Heraklithauflage oder einer gleichwertigen anderen Dämmschicht versehen und an der Außenseite mit einem Außenputz ausgestattet werden. Die Ausbildung der Dachtraufe muß so geändert werden, daß die durch das Welleternit bedingten Öffnungen über der Dachauflage am Mauerwerk in geeigneter Form verschlossen werden.
7) Im allgemeinen sind die Werkshalle und die Montagehalle zusätzlich so schalldämmend zu isolieren, daß die aus den Hallen entstehende Lärmemission gemessen auf dem nächstgelegenen Anrainergrundstück eine Höchstgrenze von 60 bis 70 dB(A) nicht überschreitet."
Gleichzeitig wurde "für die durch die Überdachung des Raumes zwischen den beiden Betriebsobjekten und die Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Montagehalle gemäß §§ 25, 26, 30 und 32 GewO" (1859) unter denselben Bedingungen und Auflagen die nachträgliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt.Gleichzeitig wurde "für die durch die Überdachung des Raumes zwischen den beiden Betriebsobjekten und die Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Montagehalle gemäß Paragraphen 25, 26, 30 und 32 GewO" (1859) unter denselben Bedingungen und Auflagen die nachträgliche gewerbepolizeiliche Genehmigung erteilt.
Dieser Bescheid, den der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der unter Pkt. 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Auflagen bekämpft hat, wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973, abgesehen von einer im Gegenstand nicht interessierenden Änderung, bestätigt, Pkt. 7 der Auflagen jedoch wie folgt gefaßt:
"Die Werkshalle und die Montagehalle sind zusätzlich so schalldämmend zu isolieren, daß die aus der Halle ins Freie gelangenden Betriebsgeräusche auf dem nächstgelegenen Anrainergrundstück mit einer Intensität von höchstens 42 bis 43 dB(A) wahrzunehmen sind." Der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie wurde dem Beschwerdeführer am 28. Jänner 1974 zugestellt. Dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 15. Mai 1974, zugestellt am 29. Mai 1974, nicht statt.
II.römisch zwei.
1) (Zu hg. Zl. 640/74, Z. 1 des Spruches): 1) (Zu hg. Zl. 640/74, Ziffer eins, des Spruches):
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sprach mit Straferkenntnis vom 8. August 1972 aus, der Beschwerdeführer habe die im Jahre 1957 im Betriebsgelände auf Parzelle Nr. 1742, KG. X, durch Überdachung zweier Betriebsobjekte und Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Halle seit längerer Zeit zumindest seit 4. Mai 1972 (Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung) für gewerbliche Arbeiten benützt, ohne für diesen Teil der Betriebsanlage eine rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 132 lit. c in Verbindung mit § 25 GewO 1859 begangen. Gemäß § 131 Abs. 1 lit. b leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 20 Tagen) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (terminisierte Großaufträge für den Export) seien nicht geeignet gewesen, sein Verschulden auszuschließen. Bei der Strafbemessung habe erschwerend gewirkt, daß die konsenslose Verwendung des gegenständlichen Teiles der Betriebsanlage durch längere Zeit erfolgt sei. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Gewerbebehörde erster Instanz sei insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als eine Bestrafung nach § 25 GewO 1859 nur möglich sei, wenn eine Betriebsanlage nicht genehmigt ist. Der Begriff "Beteriebsanlage" beziehe sich auf die gesamte Anlage und nicht auf einzelne Teile derselben, was sich insbesondere aus § 32 GewO 1859 ergebe. Da aber die Betriebsanlage als solche schon längst genehmigt und lediglich ein Teil nicht ausdrücklich genehmigt sei, könne eine Übertretung nach § 25 GewO 1859 überhaupt nicht vorliegen. Im übrigen sei die ausgesprochene Strafe bei weiten überhöht, da die Übertretung weder vorsätzlich begangen worden sei, wie dies im § 5 VStG gefordert werde, noch nachgewiesen sei, daß die konsenslose Verwendung längere Zeit hindurch erfolgt sei. Mit Bescheid vom 15. März 1974 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Nach § 132 lit. c GewO 1859 begehe, so wurde in der Begründung ausgeführt, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der im III. Hauptstück der Gewerbeordnung 1859 bezeichnete Betriebsanlage betreibt, ohne die erforderliche rechtskräftige Genehmigung der Behörde erlangt zu haben. Dies gelte auch für den Fall der Erweiterung einer bestehenden Anlage, die gemäß § 32 GewO 1859 anzeigepflichtig sei. Wenn die Gewerbebehörde nach Einlangen der Anzeige zur Überzeugung gelange, daß die beabsichtigte Maßnahme einer Behandlung nach dem III. Hauptstück bedürfe, habe sie im Sinn der Bestimmungen der §§ 25 ff GewO 1859 vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe eine Änderung seiner Betriebsanlage vorgenommen, ohne eine Anzeige erstattet bzw. eine Genehmigung der Gewerbebehörde erlangt zu haben und er habe somit den Tatbestand des § 132 lit. c GewO 1859 erfüllt. Der Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz sei daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes zu bestätigen gewesen.Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sprach mit Straferkenntnis vom 8. August 1972 aus, der Beschwerdeführer habe die im Jahre 1957 im Betriebsgelände auf Parzelle Nr. 1742, KG. römisch zehn, durch Überdachung zweier Betriebsobjekte und Abmauerung der Stirnseiten geschaffene provisorische Halle seit längerer Zeit zumindest seit 4. Mai 1972 (Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung) für gewerbliche Arbeiten benützt, ohne für diesen Teil der Betriebsanlage eine rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 132, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, GewO 1859 begangen. Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 20 Tagen) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände (terminisierte Großaufträge für den Export) seien nicht geeignet gewesen, sein Verschulden auszuschließen. Bei der Strafbemessung habe erschwerend gewirkt, daß die konsenslose Verwendung des gegenständlichen Teiles der Betriebsanlage durch längere Zeit erfolgt sei. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Gewerbebehörde erster Instanz sei insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als eine Bestrafung nach Paragraph 25, GewO 1859 nur möglich sei, wenn eine Betriebsanlage nicht genehmigt ist. Der Begriff "Beteriebsanlage" beziehe sich auf die gesamte Anlage und nicht auf einzelne Teile derselben, was sich insbesondere aus Paragraph 32, GewO 1859 ergebe. Da aber die Betriebsanlage als solche schon längst genehmigt und lediglich ein Teil nicht ausdrücklich genehmigt sei, könne eine Übertretung nach Paragraph 25, GewO 1859 überhaupt nicht vorliegen. Im übrigen sei die ausgesprochene Strafe bei weiten überhöht, da die Übertretung weder vorsätzlich begangen worden sei, wie dies im Paragraph 5, VStG gefordert werde, noch nachgewiesen sei, daß die konsenslose Verwendung längere Zeit hindurch erfolgt sei. Mit Bescheid vom 15. März 1974 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge. Nach Paragraph 132, Litera c, GewO 1859 begehe, so wurde in der Begründung ausgeführt, eine Verwaltungsübertretung, wer eine der im römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung 1859 bezeichnete Betriebsanlage betreibt, ohne die erforderliche rechtskräftige Genehmigung der Behörde erlangt zu haben. Dies gelte auch für den Fall der Erweiterung einer bestehenden Anlage, die gemäß Paragraph 32, GewO 1859 anzeigepflichtig sei. Wenn die Gewerbebehörde nach Einlangen der Anzeige zur Überzeugung gelange, daß die beabsichtigte Maßnahme einer Behandlung nach dem römisch drei. Hauptstück bedürfe, habe sie im Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 25, ff GewO 1859 vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe eine Änderung seiner Betriebsanlage vorgenommen, ohne eine Anzeige erstattet bzw. eine Genehmigung der Gewerbebehörde erlangt zu haben und er habe somit den Tatbestand des Paragraph 132, Litera c, GewO 1859 erfüllt. Der Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz sei daher auch hinsichtlich des Strafausmaßes zu bestätigen gewesen.
2) (Zl. 686/75 Z. 2 des Spruches): 2) (Zl. 686/75 Ziffer 2, des Spruches):
Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1974 sprach die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, der Beschwerdeführer habe es seit Jänner 1974 (Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973) bis 12. Juli 1974 unterlassen, die formell rechtskräftige und vollstreckbare Auflage Pkt. 1) dieses Bescheides - dieser betrifft die geänderte Auflage des Pkt. 7 der Gewerbebehörde erster Instanz - zu erfüllen, sodaß der Arbeitslärm aus der Werks- und Montagehalle am 12. Juli 1974 zwischen 15.00 und 15. 30 Uhr, gemessen auf der nächstgelegenen Anrainerliegenschaft, Werte von 62 bis 67 dB(A) erreicht und somit die behördlich festgesetzten Höchstwerte wesentlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 begangen. Gemäß § 367 GewO 1973 werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafe 15 Tage) verhängt. Die Lärmwerte seien von einem Amtssachverständigen festgestellt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe Vorkehrungen getroffen, damit der Betriebslärm aus der Halle die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreite, ferner es wären zum Zeitpunkt der Lärmmessung im Betrieb nur mehr Aufräumungsarbeiten durchgeführt worden, sodaß der festgestellte Lärm nicht von seinem Betrieb stammen könne, sondern andere Lärmquellen zur Ursache haben müsse, wurde von der Behörde erster Instanz entgegengehalten, daß die Lärmmessung von einem Amtssachverständigen, der auf dem Gebiete der Feststellung von Lärmemissionen entsprechende Sachkenntnisse besitze, mit einem geeichten Meßgerät zur Betriebszeit vorgenommen worden sei und der Meßbericht keinerlei Hinweise darauf enthalte, daß zum Zeitpunkt der Messung außerordentliche, das Ergebnis beeinträchtigende Verhältnisse geherrscht hätten. Außerdem habe vom Meßstandort eine Sicht- und Hörverbindung zu den Betriebshallen bestanden. aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. In der Berufung bemängelte der Beschwerdeführer, daß die zu seiner Rechtfertigung angebotenen Zeugen nicht vernommen worden seien. Dabei hätte sich die Richtigkeit seines Vorbringens sowie überdies herausgestellt, daß die Angaben des Sachverständigen nicht zutreffen könnten. Gerügt wurde auch, daß die erste Instanz der Bitte des Beschwerdeführers, von Lärmmessungen verständigt zu werden, nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 6. März 1975 gab die belangte Behörde nach Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere von Zeugeneinvernahmen, der Berufung nicht Folge. Den Berufungseinwendungen wurden in der Begründung die von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen entgegengehalten, die zur Tatzeit eine das zulässige Ausmaß übersteigende Lärmemission aus der Werkshalle im Betriebsgelände eindeutig ergeben hätten. Daraus sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Anbringung lärmdämmender Verkleidungen an der Hallenwand nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Auflage sei es unerheblich, ob der Lärm durch das Auf- und Wegräumen von Werksteilen oder durch sonstigen Arbeitsablauf verursacht werde.Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1974 sprach die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, der Beschwerdeführer habe es seit Jänner 1974 (Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973) bis 12. Juli 1974 unterlassen, die formell rechtskräftige und vollstreckbare Auflage Pkt. 1) dieses Bescheides - dieser betrifft die geänderte Auflage des Pkt. 7 der Gewerbebehörde erster Instanz - zu erfüllen, sodaß der Arbeitslärm aus der Werks- und Montagehalle am 12. Juli 1974 zwischen 15.00 und 15. 30 Uhr, gemessen auf der nächstgelegenen Anrainerliegenschaft, Werte von 62 bis 67 dB(A) erreicht und somit die behördlich festgesetzten Höchstwerte wesentlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 begangen. Gemäß Paragraph 367, GewO 1973 werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafe 15 Tage) verhängt. Die Lärmwerte seien von einem Amtssachverständigen festgestellt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe Vorkehrungen getroffen, damit der Betriebslärm aus der Halle die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreite, ferner es wären zum Zeitpunkt der Lärmmessung im Betrieb nur mehr Aufräumungsarbeiten durchgeführt worden, sodaß der festgestellte Lärm nicht von seinem Betrieb stammen könne, sondern andere Lärmquellen zur Ursache haben müsse, wurde von der Behörde erster Instanz entgegengehalten, daß die Lärmmessung von einem Amtssachverständigen, der auf dem Gebiete der Feststellung von Lärmemissionen entsprechende Sachkenntnisse besitze, mit einem geeichten Meßgerät zur Betriebszeit vorgenommen worden sei und der Meßbericht keinerlei Hinweise darauf enthalte, daß zum Zeitpunkt der Messung außerordentliche, das Ergebnis beeinträchtigende Verhältnisse geherrscht hätten. Außerdem habe vom Meßstandort eine Sicht- und Hörverbindung zu den Betriebshallen bestanden. aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. In der Berufung bemängelte der Beschwerdeführer, daß die zu seiner Rechtfertigung angebotenen Zeugen nicht vernommen worden seien. Dabei hätte sich die Richtigkeit seines Vorbringens sowie überdies herausgestellt, daß die Angaben des Sachverständigen nicht zutreffen könnten. Gerügt wurde auch, daß die erste Instanz der Bitte des Beschwerdeführers, von Lärmmessungen verständigt zu werden, nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 6. März 1975 gab die belangte Behörde nach Durchführung weiterer Erhebungen, insbesondere von Zeugeneinvernahmen, der Berufung nicht Folge. Den Berufungseinwendungen wurden in der Begründung die von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen entgegengehalten, die zur Tatzeit eine das zulässige Ausmaß übersteigende Lärmemission aus der Werkshalle im Betriebsgelände eindeutig ergeben hätten. Daraus sei zu schließen, daß der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Anbringung lärmdämmender Verkleidungen an der Hallenwand nicht nachgekommen sei. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Auflage sei es unerheblich, ob der Lärm durch das Auf- und Wegräumen von Werksteilen oder durch sonstigen Arbeitsablauf verursacht werde.
3) (Zl. 546/74, Zl. 3 des Spruches):
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sprach mit Straferkenntnis vom 8. Februar 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. November 1973 zwischen 12.40 Uhr und 13.20 Uhr in seinem Stahlbaubetrieb lärmerzeugende Arbeiten (Abklopfen von Werkstücken mit dem Hammer) im Freien außerhalb der Betriebshallen durchgeführt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 131 GewO 1859 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 (Auflage 2) begangen. Gemäß § 131 Abs. 1 lit. b GewO 1859 werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) verhängt. Anläßlich einer von einem technischen Amtssachverständigen zur Tatzeit durchgeführten Lärmmessung habe dieser durch persönliche Wahrnehmung festgestellt, daß Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Freien außerhalb der Betriebshallen mittels eines Hammers Schweiß- und Schneidschlacken von Werkstücken abgeklopft, sowie ein Grobblech mit Hammerschlägen bearbeitet hätten, wobei Lärm von durchschnittlich 65 dB(A), Spitzenwerte bis 75 dB(A) aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer, der als Gewerbeinhaber grundsätzlich für alle in Gewerbebetrieb auch durch seine Dienstnehmer gesetzten Übertretungen gewerberechtlicher Vorschriften selbst verantwortlich sei, habe dadurch Pkt. 2 der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972, demzufolge sämtliche lärmerzeugenden Arbeiten im Freien grundsätzlich zu unterlassen seien, nicht eingehalten. Diese Auflage sei zwar vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochten worden, der Berufung sei jedoch gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, daß er strikte Anweisungen gegeben habe, dem Bescheid vom 15. Juni 1972 in jeder Hinsicht zu entsprechen. Es treffe ihn somit kein Verschulden, sodaß ihm die Übertretung auch nicht angelastet werden könne. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 6. März 1974 der Berufung nicht Folge. Der Beschwerdeführer sei als Gewerbeinhaber und Konsensträger an der gegenständlichen Betriebsanlage mit sämtlichen sich daraus ergebenden Berechtigungen und damit verbundenen Verpflichtungen für alle Vorgänge in seinem Betrieb verantwortlich. Die Tatsache, daß er sich beim Betriebsablauf Arbeitnehmer bedienen müsse und diese allenfalls den Lärm verursacht haben, enthebe ihn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung rechtskräftiger Genehmigungs- und Betriebsvorschreibungen der Gewerbebehörde.Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sprach mit Straferkenntnis vom 8. Februar 1974 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. November 1973 zwischen 12.40 Uhr und 13.20 Uhr in seinem Stahlbaubetrieb lärmerzeugende Arbeiten (Abklopfen von Werkstücken mit dem Hammer) im Freien außerhalb der Betriebshallen durchgeführt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 131, GewO 1859 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 (Auflage 2) begangen. Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, GewO 1859 werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 6 Tage) verhängt. Anläßlich einer von einem technischen Amtssachverständigen zur Tatzeit durchgeführten Lärmmessung habe dieser durch persönliche Wahrnehmung festgestellt, daß Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Freien außerhalb der Betriebshallen mittels eines Hammers Schweiß- und Schneidschlacken von Werkstücken abgeklopft, sowie ein Grobblech mit Hammerschlägen bearbeitet hätten, wobei Lärm von durchschnittlich 65 dB(A), Spitzenwerte bis 75 dB(A) aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer, der als Gewerbeinhaber grundsätzlich für alle in Gewerbebetrieb auch durch seine Dienstnehmer gesetzten Übertretungen gewerberechtlicher Vorschriften selbst verantwortlich sei, habe dadurch Pkt. 2 der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972, demzufolge sämtliche lärmerzeugenden Arbeiten im Freien grundsätzlich zu unterlassen seien, nicht eingehalten. Diese Auflage sei zwar vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochten worden, der Berufung sei jedoch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, daß er strikte Anweisungen gegeben habe, dem Bescheid vom 15. Juni 1972 in jeder Hinsicht zu entsprechen. Es treffe ihn somit kein Verschulden, sodaß ihm die Übertretung auch nicht angelastet werden könne. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 6. März 1974 der Berufung nicht Folge. Der Beschwerdeführer sei als Gewerbeinhaber und Konsensträger an der gegenständlichen Betriebsanlage mit sämtlichen sich daraus ergebenden Berechtigungen und damit verbundenen Verpflichtungen für alle Vorgänge in seinem Betrieb verantwortlich. Die Tatsache, daß er sich beim Betriebsablauf Arbeitnehmer bedienen müsse und diese allenfalls den Lärm verursacht haben, enthebe ihn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung rechtskräftiger Genehmigungs- und Betriebsvorschreibungen der Gewerbebehörde.
4) Zl. 568/74, 593/74, 594/74 Z. 4 bis 6 des Spruches): 4) Zl. 568/74, 593/74, 594/74 Ziffer 4 bis 6 des Spruches):
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erkannte den Beschwerdeführer jeweils der Verwaltungsübertretung nach § 131 GewO 1859 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 schuldig und verhängte über ihn gemäß § 131 Abs. 1 lit. b GewO 1859, Geldstrafen und zwarDie Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erkannte den Beschwerdeführer jeweils der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 131, GewO 1859 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 schuldig und verhängte über ihn gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, GewO 1859, Geldstrafen und zwar
a ) (Zl. 593/74) durch das Straferkenntnis vom 17. Jänner 1974 S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage), weil er es bis 23. März 1973 unterlassen habe, die rechtskräftige Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. X, am 6. Februar, 28. Februar und 23. März 1973, gemessen auf den nächstgelegenen Anrainerliegenschaften, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) überschritten habe; a ) (Zl. 593/74) durch das Straferkenntnis vom 17. Jänner 1974 S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage), weil er es bis 23. März 1973 unterlassen habe, die rechtskräftige Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. römisch zehn, am 6. Februar, 28. Februar und 23. März 1973, gemessen auf den nächstgelegenen Anrainerliegenschaften, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) überschritten habe;
b) (Zl. 594/74) durch das Straferkenntnis vom 17. Jänner 1974 S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 16 Tage), weil er es vom 23. März 1973 bis 18. Juli 1973 unterlassen habe, die rechtskräftige Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. X, am 28. Mai, 26. Juni, 27. Juni, 17. Juli und 18. Juli 1973, gemessen auf den nächstgelegenen Anrainerliegenschaften, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) überschritten habe; b) (Zl. 594/74) durch das Straferkenntnis vom 17. Jänner 1974 S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe 16 Tage), weil er es vom 23. März 1973 bis 18. Juli 1973 unterlassen habe, die rechtskräftige Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. römisch zehn, am 28. Mai, 26. Juni, 27. Juni, 17. Juli und 18. Juli 1973, gemessen auf den nächstgelegenen Anrainerliegenschaften, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) überschritten habe;
c) (Zl. 568/74) durch das Straferkenntnis vom 6. Februar 1974 S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage), weil er es vom 18. Juli 1973 bis 20. November 1973 unterlassen habe, die vollstreckbare Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm (Klopfgeräusche) aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. X, am 22. November 1973 zwischen 10.30 Uhr und 13.20 Uhr, gemessen auf der nächstgelegenen Anrainerliegenschaft, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) mehrfach überschritten habe. c) (Zl. 568/74) durch das Straferkenntnis vom 6. Februar 1974 S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage), weil er es vom 18. Juli 1973 bis 20. November 1973 unterlassen habe, die vollstreckbare Vorschreibung Pkt. 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 zu erfüllen, sodaß der Betriebslärm (Klopfgeräusche) aus der Werks- und Montagehalle auf Parzelle 1742, KG. römisch zehn, am 22. November 1973 zwischen 10.30 Uhr und 13.20 Uhr, gemessen auf der nächstgelegenen Anrainerliegenschaft, die gewerbebehördlich festgesetzte Höchstgrenze von 70 dB(A) mehrfach überschritten habe.
Begründend wurde jeweils ausgeführt, daß Pkt. 7 der Auflage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen sei. Bei den an den einzelnen Tagen von einem Amtssachverständigen auf den Anrainergrundstücken durchgeführten Lärmmessungen sei festgestellt worden, daß der Betriebslärm den vorgeschriebenen Höchstwert von 70 dB(A) mehrfach und zum Teil beträchtlich überschritten habe. Der Beschwerdeführer berief jeweils mit der Begründung, die im Pkt. 7 des mehrfach erwähnten Bescheides vorgeschriebene Grenze von 60 bis 70 dB(A) stelle keine absolute Höchstgrenze in dem Sinn dar, daß bereits jede Überschreitung dieser Grenze gegen den Bescheid verstoße. Dies ergebe sich aus den einleitenden Worten dieser Auflage "Im allgemeinen ...". Ständiger Betriebslärm liege aber nicht vor. Die belangte Behörde gab mit den beiden Bescheiden je vom 15. März 1974 den zu a) und b) erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers sowie mit Bescheid vom 6. März 1974 der zu c) eingebrachten Berufung nicht Folge. Die Wortfolge "Im allgemeinen" bringe weder eine besondere Auslegungsmöglichkeit noch eine Präzisierung der in Rede stehenden Auflage. Diese Formulierung könne lediglich als Satzfolge, welche den Übergang bzw. Zusammenhang mit den voranstehenden Vorschreibungspunkten bilde, betrachtet werden. Für die Beurteilung des Sachverhaltes sei nur jene rechtskräftige Vorschreibung verbindlich, welche die Höchstgrenze der Lärmemission eindeutig festlege und die hiefür erforderlichen Vorkehrungen auftrage. Somit erübrige sich eine Prüfung der Frage, ob die Lärmüberschreitung nur fallweise oder über einen längeren Zeitraum hinaus erfolgt sei.
III.römisch drei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die im Spruch näher bezeichneten Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich erhobenen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Vorliegen der Gegenschriften der belangten Behörde erwogen:
Zu II/1: Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die er darin erblickt, daß ihm eine Übertretung des § 132 lit. c GewO 1859 in Verbindung mit § 25 leg. cit. zur Last gelegt werde. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß die Betriebsanlage gewerbepolizeilich genehmigt und lediglich eine Erweiterung des Betriebes vorgenommen worden sei, die nach § 32 GewO 1859 zu behandeln wäre. Nach dieser Bestimmung aber bedürfe es lediglich einer Anzeige, die der Behörde die Möglichkeit gebe, die Erweiterung zu untersagen. Solange eine bescheidmäßige Untersagung nicht erfolgt sei, dürfe der erweiterte Betrieb aufrechterhalten werden. Im übrigen bestehe nach § 32 GewO 1859 eine Anzeigepflicht nur bei einer bedeutenden Erweiterung, die nicht vorliege. Die Unterlassung der Anzeige sei überdies verjährt. Zu II/1: Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die er darin erblickt, daß ihm eine Übertretung des Paragraph 132, Litera c, GewO 1859 in Verbindung mit Paragraph 25, leg. cit. zur Last gelegt werde. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß die Betriebsanlage gewerbepolizeilich genehmigt und lediglich eine Erweiterung des Betriebes vorgenommen worden sei, die nach Paragraph 32, GewO 1859 zu behandeln wäre. Nach dieser Bestimmung aber bedürfe es lediglich einer Anzeige, die der Behörde die Möglichkeit gebe, die Erweiterung zu untersagen. Solange eine bescheidmäßige Untersagung nicht erfolgt sei, dürfe der erweiterte Betrieb aufrechterhalten werden. Im übrigen bestehe nach Paragraph 32, GewO 1859 eine Anzeigepflicht nur bei einer bedeutenden Erweiterung, die nicht vorliege. Die Unterlassung der Anzeige sei überdies verjährt.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zu den in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 32, 25 und 132 GewO 1859 erkannt, daß § 132 lit. c leg. cit. auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in welchen eine geänderte Betriebsanlage betrieben wird, ohne daß die für die Änderung erforderliche rechtskräftige Genehmigung erwirkt wurde. Eine gemäß § 25 GewO 1859 genehmigungspflichtige Betriebsanlage darf nämlich nur in dem Umfang und der Art betrieben werden, wie dies der der rechtskräftigen Genehmigung entspricht. Wird eine solche Betriebsanlage in ihrer Beschaffenheit geändert oder der Betrieb bedeutend erweitert, so erfordert der Betrieb in der geänderten bzw. erweiterten Gestalt eine gewerbebehördliche Genehmigung (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1968 , Slg. N.F. Nr. 7393/A, vom 10. September 1959, Slg. N.F. Nr. 5040/A, vom 25. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6282/A u. a.). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Trat durch die Erweiterung der Betriebsanlage der im § 25 GewO 1859 vorgesehene Umstand ein, dann war die Erweiterung eine bedeutende im Sinne des § 32 leg. cit. und bedarf der gewerbebehördlichen Genehmigung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6282/A). Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Änderung vorgenommen worden ist, sondern darauf, ob durch die Änderung einer der im § 25 GewO 1958 angeführten Umstände eintrat. Daß dies nicht der Fall gewesen wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Die in der Beschwerde behauptete Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 ist nicht eingetreten. Die Strafdrohung des § 132 lit. c GewO 1859 richtet sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, gegen die schuldhafte Unterlassung der Anzeige nach § 32 leg, cit., sondern gegen den Betrieb der ohne rechtskräftige Genehmigung geänderten Anlage. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst nach Beendigung des konsenslosen Betriebes zu laufen.Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zu den in der Zwischenzeit außer Kraft getretenen Bestimmungen der Paragraphen 32, 25 und 132 GewO 1859 erkannt, daß Paragraph 132, Litera c, leg. cit. auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in welchen eine geänderte Betriebsanlage betrieben wird, ohne daß die für die Änderung erforderliche rechtskräftige Genehmigung erwirkt wurde. Eine gemäß Paragraph 25, GewO 1859 genehmigungspflichtige Betriebsanlage darf nämlich nur in dem Umfang und der Art betrieben werden, wie dies der der rechtskräftigen Genehmigung entspricht. Wird eine solche Betriebsanlage in ihrer Beschaffenheit geändert oder der Betrieb bedeutend erweitert, so erfordert der Betrieb in der geänderten bzw. erweiterten Gestalt eine gewerbebehördliche Genehmigung vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1968 , Slg. N.F. Nr. 7393/A, vom 10. September 1959, Slg. N.F. Nr. 5040/A, vom 25. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6282/A u. a.). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Trat durch die Erweiterung der Betriebsanlage der im Paragraph 25, GewO 1859 vorgesehene Umstand ein, dann war die Erweiterung eine bedeutende im Sinne des Paragraph 32, leg. cit. und bedarf der gewerbebehördlichen Genehmigung vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1964, Slg. N.F. Nr. 6282/A). Es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die Änderung vorgenommen worden ist, sondern darauf, ob durch die Änderung einer der im Paragraph 25, GewO 1958 angeführten Umstände eintrat. Daß dies nicht der Fall gewesen wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Die in der Beschwerde behauptete Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 ist nicht eingetreten. Die Strafdrohung des Paragraph 132, Litera c, GewO 1859 richtet sich nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, gegen die schuldhafte Unterlassung der Anzeige nach Paragraph 32, leg, cit., sondern gegen den Betrieb der ohne rechtskräftige Genehmigung geänderten Anlage. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst nach Beendigung des konsenslosen Betriebes zu laufen.
Die Beschwerde erwies sich demnach in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 kostenpflichtig (§§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere dessen Art. IV Abs. 2) abzuweisen war.Die Beschwerde erwies sich demnach in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 kostenpflichtig (Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere dessen Artikel römisch vier, Absatz 2,) abzuweisen war.
Zu II/2: Die belangte Behörde habe, so wird in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeführt, die Vorschriften des § 60 AVG 1950 über die Begründung des Bescheides verletzt. Sie habe nicht dargetan, warum sie dem Amtssachverständigen und nicht den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen hinsichtlich der festgestellten Geräusche geglaubt habe. Der Amtssachverständige habe nicht von einem Lärm mit der behaupteten Stärke ganz allgemein gesprochen, sondern sich eindeutig auf die Art des Lärms, verursacht durch Hämmern und Schleifen, festgelegt. Es sei daher nicht unerheblich, ob es sich im Schleif- und Hämmergeräusche oder um von Aufräumarbeiten herrührende Geräusche handle. Die Erzeugung eines solchen Lärms habe er überhaupt bestritten. Zu II/2: Die belangte Behörde habe, so wird in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeführt, die Vorschriften des Paragraph 60, AVG 1950 über die Begründung des Bescheides verletzt. Sie habe nicht dargetan, warum sie dem Amtssachverständigen und nicht den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen hinsichtlich der festgestellten Geräusche geglaubt habe. Der Amtssachverständige habe nicht von einem Lärm mit der behaupteten Stärke ganz allgemein gesprochen, sondern sich eindeutig auf die Art des Lärms, verursacht durch Hämmern und Schleifen, festgelegt. Es sei daher nicht unerheblich, ob es sich im Schleif- und Hämmergeräusche oder um von Aufräumarbeiten herrührende Geräusche handle. Die Erzeugung eines solchen Lärms habe er überhaupt bestritten.
Die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung einer im letztinstanzlichen Bescheid, mit dem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wurde, vorgeschriebenen Auflage ist, wenn gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, zulässig (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1970, Zl. 1133 und 1178/70, und vom 28. November 1973, Zl. 285, 837/73). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, eine allfällige Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof müsse sich auch auf das in Verfolg dieses Bescheides ergangene Straferkenntnis auswirken, ist entgegenzuhalten, daß der Bescheid, solange er nicht aufgehoben ist, dem Rechtsbestand angehört und eingehalten werden muß.Die Bestrafung wegen der Nichteinhaltung einer im letztinstanzlichen Bescheid, mit dem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wurde, vorgeschriebenen Auflage ist, wenn gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, zulässig vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1970, Zl. 1133 und 1178/70, und vom 28. November 1973, Zl. 285, 837/73). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, eine allfällige Aufhebung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof müsse sich auch auf das in Verfolg dieses Bescheides ergangene Straferkenntnis auswirken, ist entgegenzuhalten, daß der Bescheid, solange er nicht aufgehoben ist, dem Rechtsbestand angehört und eingehalten werden muß.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Handlung bestraft, die im zeitlichen Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1859 begangen wurde. Nach § 379 Abs. 1 der am 1. August 1974 in Kraft getretenen Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung der Nichterfüllung einer für seine Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflage unterliegt, wie sich aus dem Vergleich der in Betracht kommenden Strafbestimmungen (GewO 1859: § 131 Abs. 1; GewO 1973: § 367 Z. 26), insbesondere deren Strafsätze (GewO 1859: Geldstrafe bis zu S 30.000,--, Arreststrafe bis zu 3 Monaten; GewO 1973: Geldstrafe bis zu S 20.000,--, Arreststrafe bis zu 4 Wochen) ergibt, nach dem neuen Recht keiner strengeren Behandlung, als nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Im Beschwerdefall wurden daher zu Recht die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 angewendet.Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Handlung bestraft, die im zeitlichen Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1859 begangen wurde. Nach Paragraph 379, Absatz eins, der am 1. August 1974 in Kraft getretenen Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung der Nichterfüllung einer für seine Betriebsanlage vorgeschriebenen Auflage unterliegt, wie sich aus dem Vergleich der in Betracht kommenden Strafbestimmungen (GewO 1859: Paragraph 131, Absatz eins,; GewO 1973: Paragraph 367, Ziffer 26,), insbesondere deren Strafsätze (GewO 1859: Geldstrafe bis zu S 30.000,--, Arreststrafe bis zu 3 Monaten; GewO 1973: Geldstrafe bis zu S 20.000,--, Arreststrafe bis zu 4 Wochen) ergibt, nach dem neuen Recht keiner strengeren Behandlung, als nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften. Im Beschwerdefall wurden daher zu Recht die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 angewendet.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1952, Slg. N.F. Nr. 2411/A). Die belangte Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführten Erhebungen und legt insoweit ihrer Entscheidung auch die von einem Amtssachverständigen festgestellten Lärmwerte zugrunde, mißt aber der Lärmquelle selbst keine Bedeutung bei. Nun stellte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschuldigtenverantwortung vom 9. September 1974 in Abrede, daß der festgestellte Lärm überhaupt aus seinem Betriebsgelände stammen könne, weil zum Zeitpunkt der Lärmmessungen im Betrieb lediglich Aufräumungsarbeiten durchgeführt worden seien. Dies wurde auch von den von der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens vernommenen Zeugen an Hand der Arbeitsnachweise (Arbeitsbücher, Arbeitsberichte) bestätigt. Die belangte Behörde hätte sich mit diesen Zeugenaussagen auseinandersetzen und darlegen müssen, warum sie dennoch "erwiesener- und unbestrittenermaßen" annahm, daß der festgestellte Lärm aus dem Betrieb des Beschwerdeführers stammt, obwohl als Lärmquelle Hämmern und Schleifen jedenfalls auszuscheiden war. Der Hinweis der belangten Behörde, daß es auf die Lärmquelle nicht ankomme, bestünde dann zu Recht, wenn ungeachtet der Zeugenaussagen zweifelsfrei klargestellt wäre, daß der Lärm tatsächlich aus dem Betrieb des Beschwerdeführers herrührt und keine andere Ursache haben kann. Gerade das aber bestreitet der Beschwerdeführer und es wurde ein solcher Nachweis von der belangten Behörde nicht erbracht. Insoweit blieb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Es ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde, hätte sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren bemängelte, worauf er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich zurückkam, daß er keine Möglichkeit gehabt hätte, unmittelbar nach der durchgeführten Lärmmessung hiezu Stellung zu nehmen und die Richtigkeit der festgestellten Umstände zu überprüfen. Dieser Vorwurf fällt deswegen ins Gewicht, weil der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, und vom 12. Jänner 1961, Zl. 580/60). Diese Mitwirkung gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7400/A). Die Partei kann aber bei der Ermittlung des Sachverhaltes nur dann mitwirken, wenn ihr so zeitgerecht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, daß sie noch in der Lage ist, zu einem von der Behörde aufgenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und so zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Der Grundsatz des Parteiengehörs sowie der Erforschung der materiellen Wahrheit wird auch dann verletzt, wenn die Partei von Umständen, die zur Feststellung des Sachverhalts dienen, erst zu einem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, in dem es ihr nicht mehr möglich ist, sich zu den getroffenen Feststellungen konkret zu äußern und die Partei dadurch in einen Beweisnotstand gerät. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat in der Begründung des Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1952, Slg. N.F. Nr. 2411/A). Die belangte Behörde verweist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land durchgeführten Erhebungen und legt insoweit ihrer Entscheidung auch die von einem Amtssachverständigen festgestellten Lärmwerte zugrunde, mißt aber der Lärmquelle selbst keine Bedeutung bei. Nun stellte der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschuldigtenverantwortung vom 9. September 1974 in Abrede, daß der festgestellte Lärm überhaupt aus seinem Betriebsgelände stammen könne, weil zum Zeitpunkt der Lärmmessungen im Betrieb lediglich Aufräumungsarbeiten durchgeführt worden seien. Dies wurde auch von den von der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens vernommenen Zeugen an Hand der Arbeitsnachweise (Arbeitsbücher, Arbeitsberichte) bestätigt. Die belangte Behörde hätte sich mit diesen Zeugenaussagen auseinandersetzen und darlegen müssen, warum sie dennoch "erwiesener- und unbestrittenermaßen" annahm, daß der festgestellte Lärm aus dem Betrieb des Beschwerdeführers stammt, obwohl als Lärmquelle Hämmern und Schleifen jedenfalls auszuscheiden war. Der Hinweis der belangten Behörde, daß es auf die Lärmquelle nicht ankomme, bestünde dann zu Recht, wenn ungeachtet der Zeugenaussagen zweifelsfrei klargestellt wäre, daß der Lärm tatsächlich aus dem Betrieb des Beschwerdeführers herrührt und keine andere Ursache haben kann. Gerade das aber bestreitet der Beschwerdeführer und es wurde ein solcher Nachweis von der belangten Behörde nicht erbracht. Insoweit blieb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Es ist nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde, hätte sie sich mit dieser Frage auseinandergesetzt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren bemängelte, worauf er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich zurückkam, daß er keine Möglichkeit gehabt hätte, unmittelbar nach der durchgeführten Lärmmessung hiezu Stellung zu nehmen und die Richtigkeit der festgestellten Umstände zu überprüfen. Dieser Vorwurf fällt deswegen ins Gewicht, weil der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. N.F. Nr. 5007/A, und vom 12. Jänner 1961, Zl. 580/60). Diese Mitwirkung gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7400/A). Die Partei kann aber bei der Ermittlung des Sachverhaltes nur dann mitwirken, wenn ihr so zeitgerecht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, daß sie noch in der Lage ist, zu einem von der Behörde aufgenommenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und so zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Der Grundsatz des Parteiengehörs sowie der Erforschung der materiellen Wahrheit wird auch dann verletzt, wenn die Partei von Umständen, die zur Feststellung des Sachverhalts dienen, erst zu einem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, in dem es ihr nicht mehr möglich ist, sich zu den getroffenen Feststellungen konkret zu äußern und die Partei dadurch in einen Beweisnotstand gerät. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Zu II/3: Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid unter anderem wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, weil seinem Beweisantrag auf Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen nicht entsprochen worden sei. Er ist schon mit diesem Vorbringen im Recht.
Der Beschwerdeführer bestritt von allem Anfang an die ihm zur Last gelegte Tat und berief sich zum Beweis für sein Vorbringen bereits vor der Gewerbebehörde erster Instanz auf die zeugenschaftliche Einvernahme eines seiner von ihm namentlich genannten Angestellten. In der Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz bemängelte der Beschwerdeführer, daß die Behörde seinem Beweisantrag nicht entsprochen habe. Ungeachtet dessen setzte sich auch die belangte Behörde mit diesem Vorbringen nicht auseinander.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, darf die Behörde einen Beweis von vornherein nur dann ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 893/A, und vom 30. November 1965, Zl. 1186/65) oder der Beweisgegenstand für die zu treffende Entscheidung unerheblich oder das Beweismittel an sich unzulässig ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 1179/A). Keine dieser Voraussetzungen trifft im Gegenstand zu. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde zwar an, daß die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen entbehrlich erschien, weil der Sachverhalt durch eingehende Erhebungen der Erstbehörde hinreichend klargestellt sei. Gerade diese Annahme aber bestritt der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Richtigkeit als auch in Ansehung seines Verschuldens und bot die Einvernahme eines Zeugen an, sodaß es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im angefochtenen Bescheid die Erwägungen darzutun, die sie dennoch bewogen, von der beantragten Zeugeneinvernahme Abstand zu nehmen. Schon allein der Umstand, daß die belangte Behörde dies unterließ, ist ein Verfahrensmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmöglich macht. Das mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 führen. Bei dieser Sachlage war ein Eingehen auf die sonstigen Beschwerdeausführungen entbehrlich.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, darf die Behörde einen Beweis von vornherein nur dann ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern vergleiche , Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 893/A, und vom 30. November 1965, Zl. 1186/65) oder der Beweisgegenstand für die zu treffende Entscheidung unerheblich oder das Beweismittel an sich unzulässig ist vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1950, Slg. N.F. Nr. 1179/A). Keine dieser Voraussetzungen trifft im Gegenstand zu. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde zwar an, daß die Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen entbehrlich erschien, weil der Sachverhalt durch eingehende Erhebungen der Erstbehörde hinreichend klargestellt sei. Gerade diese Annahme aber bestritt der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, und zwar sowohl hinsichtlich ihrer Richtigkeit als auch in Ansehung seines Verschuldens und bot die Einvernahme eines Zeugen an, sodaß es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, im angefochtenen Bescheid die Erwägungen darzutun, die sie dennoch bewogen, von der beantragten Zeugeneinvernahme Abstand zu nehmen. Schon allein der Umstand, daß die belangte Behörde dies unterließ, ist ein Verfahrensmangel, der eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unmöglich macht. Das mußte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 führen. Bei dieser Sachlage war ein Eingehen auf die sonstigen Beschwerdeausführungen entbehrlich.
Zu II/4: In den Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 6. März und 15. März 1974 macht der Beschwerdeführer gleichlautend Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Die Auffassung der belangten Behörde, die Wortfolge "Im allgemeinen" in der Auflage 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 1972 bringe weder eine besondere Auslegungsmöglichkeit, noch eine Präzisierung der in dieser Vorschreibung auferlegten Verpflichtung hinsichtlich des Betriebsablaufes, sondern sei lediglich als Satzfolge zu betrachten, welche einen Übergang bzw. einen Zusammenhang mit den vorstehenden Auflagen bilde, widerspreche sowohl der Logik als auch den Regeln über den Satzbau der deutschen Sprache. Die Vorschrift, daß die Werkshalle und die Montagehalle zusätzlich zu isolieren seien, bedeute im Beschwerdefall etwas, was mit der Wortfolge "Im allgemeinen" nicht in Einklang gebracht werden könne. Die Wortfolge "Im allgemeinen" könnte in diesem Zusammenhang nur verwirrend wirken, weil die behördliche Anordnung dadurch ja widerrufen, zumindest aber verzögert würde. Daher könne sich diese Wortfolge nur auf den mit diesen Vorschreibung beabsichtigten Zweck, nämlich auf die Einschränkung der Lärmemission, beziehen. Was mit dieser Vorschreibung tatsächlich gemeint sei, ergebe sich aus dem Gutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen der unter anderem gefordert habe, daß der aus der Halle herausdringende Lärm eine Steigerung des Grundgeräuschpegels über die Zumutbarkeitsgrenze hinaus nicht bewirke. Der Sachverständige habe sich hiebei zweifellos auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 gestützt, die den Begriff der Grenze der zumutbaren Störung ausdrücklich erörtert. Bei Zugrundelegung dieser Richtlinie stellten aber einzeln auftretende Lärmspitzen keinen Verstoß gegen die in Rede stehende Vorschreibung dar, wie dies die belangte Behörde in unrichtiger Auslegung dieser Auflage gesetzwidrig angenommen habe.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung von Richtlinien über den Lärmschutz bei der Beurteilung des Sachverhaltes im Einzelfall. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das gleichzeitig ergehende hg. Erkenntnis Zl. 345/74 verwiesen. Der Inhaber einer Betriebsanlagengenehmigung kann sich insbesondere dann nicht auf solche Richtlinien berufen, wenn in der Genehmigung die zulässigen Lärmwerte eindeutig festgelegt sind. In diesen Fällen stellt jede auch geringfügige Überschreitung dieser Werte einen Verstoß gegen die betreffende Auflage dar und ist strafbar. Dieser Umstand verlangt aber gerade deswegen eine so klare Fassung der Auflagen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, um sich nicht einer strafbaren Handlung schuldig zu machen. Nun zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde eindeutig, daß die Auflage, um die es hier geht, offenbar nicht die erforderliche Klarheit besitzt. Die Worte "Im allgemeinen" lassen an sich schon jede im Interesse des Rechtsschutzes gebotene Konkretisierung vermissen, lassen vor allem aber dadurch, daß sie am Beginn der Auflage 7 stehen, die Auslegung zu, daß "im besonderen" diese Auflage nicht gelten soll, oder, wie es der Beschwerdeführer ausdrückt, die Isolierung nicht so beschaffen sein muß, daß einzelne Lärmspitzen bereits einen Verstoß gegen die Vorschreibung bedeuten. Auch die Auffassung der belangten Behörde, die Formulierung "Im allgemeinen" könne lediglich als Satzfolge betrachtet werden, die einen Übergang oder einen Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschreibungen bildet, ist eine mögliche Auslegung, nicht aber zwingend die einzige, worauf es aber ankommt, wenn diese Auflage Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein soll. Da die belangte Behörde dies verkannte und von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausging, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu ihrer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen mußte, ohne daß auf die übrigen Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden brauchte. Bei dieser Sachlage erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit zu Recht von der Rechtskraft der Auflage 7 ausgegangen werden durfte.Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung von Richtlinien über den Lärmschutz bei der Beurteilung des Sachverhaltes im Einzelfall. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das gleichzeitig ergehende hg. Erkenntnis Zl. 345/74 verwiesen. Der Inhaber einer Betriebsanlagengenehmigung kann sich insbesondere dann nicht auf solche Richtlinien berufen, wenn in der Genehmigung die zulässigen Lärmwerte eindeutig festgelegt sind. In diesen Fällen stellt jede auch geringfügige Überschreitung dieser Werte einen Verstoß gegen die betreffende Auflage dar und ist strafbar. Dieser Umstand verlangt aber gerade deswegen eine so klare Fassung der Auflagen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen läßt, um sich nicht einer strafbaren Handlung schuldig zu machen. Nun zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren und in der Beschwerde eindeutig, daß die Auflage, um die es hier geht, offenbar nicht die erforderliche Klarheit besitzt. Die Worte "Im allgemeinen" lassen an sich schon jede im Interesse des Rechtsschutzes gebotene Konkretisierung vermissen, lassen vor allem aber dadurch, daß sie am Beginn der Auflage 7 stehen, die Auslegung zu, daß "im besonderen" diese Auflage nicht gelten soll, oder, wie es der Beschwerdeführer ausdrückt, die Isolierung nicht so beschaffen sein muß, daß einzelne Lärmspitzen bereits einen Verstoß gegen die Vorschreibung bedeuten. Auch die Auffassung der belangten Behörde, die Formulierung "Im allgemeinen" könne lediglich als Satzfolge betrachtet werden, die einen Übergang oder einen Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschreibungen bildet, ist eine mögliche Auslegung, nicht aber zwingend die einzige, worauf es aber ankommt, wenn diese Auflage Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung sein soll. Da die belangte Behörde dies verkannte und von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausging, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu ihrer Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 führen mußte, ohne daß auf die übrigen Beschwerdeausführungen eingegangen zu werden brauchte. Bei dieser Sachlage erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit zu Recht von der Rechtskraft der Auflage 7 ausgegangen werden durfte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere deren Art. IV Abs. 2, wobei aber der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandene Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen lediglich in der angesprochenen Höhe und der tatsächlich aufgewendeten Stempelgebühren gewährt werden konnte.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere deren Artikel römisch vier, Absatz 2,, wobei aber der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandene Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen lediglich in der angesprochenen Höhe und der tatsächlich aufgewendeten Stempelgebühren gewährt werden konnte.
Wien, am 2. Juni 1976
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vollzug Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000640.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013