Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa und der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Ing. OP und des AH, beide in X, beide vertreten durch Dr. Oskar Hoppe und Dr. Josef Lechner, Rechtsanwälte in Steyr, Stadtplatz 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1976, Zl. 510.221/10-I 5/76 (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Leibrecht, Dr. Schima, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa und der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des Ing. OP und des AH, beide in römisch zehn, beide vertreten durch Dr. Oskar Hoppe und Dr. Josef Lechner, Rechtsanwälte in Steyr, Stadtplatz 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1976, Zl. 510.221/10-I 5/76 (mitbeteiligte Partei:
Wasserwerkgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann Ing. JB in X), betreffend Auflösung einer Wassergenossenschaft, zu Recht erkannt:Wasserwerkgenossenschaft W, vertreten durch den Obmann Ing. JB in römisch zehn), betreffend Auflösung einer Wassergenossenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Wasserwerkgenossenschaft W (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wurde im Jahre 1951 gemäß § 75 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 316/II/1934, mit dem Ziele gegründet, die Siedlung W im Gemeindegebiet der Stadt X mit Nutz- und Trinkwasser zu versorgen. Die Gründung der freiwilligen Genossenschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1951 anerkannt. Diese Anerkennung schloß die Genehmigung der heute noch geltenden Satzung in sich.Die Wasserwerkgenossenschaft W (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wurde im Jahre 1951 gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 316/II/1934, mit dem Ziele gegründet, die Siedlung W im Gemeindegebiet der Stadt römisch zehn mit Nutz- und Trinkwasser zu versorgen. Die Gründung der freiwilligen Genossenschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1951 anerkannt. Diese Anerkennung schloß die Genehmigung der heute noch geltenden Satzung in sich.
Seit dem Jahre 1972 wurde der Anschluß des Versorgungsbereiches der Genossenschaft an die Ortswasserversorgungsanlage der Stadt X ins Auge gefaßt. Dies wurde damit begründet, daß der steigende Wasserbedarf auf Grund der ausgelasteten Kapazität der genossenschaftlichen Anlagen auf die Dauer nicht mehr gesichert sei. Der Zweitbeschwerdeführer trat in mehreren Schriftsätzen an die Behörde gegen den Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage auf. In einer am 12. Jänner 1973 abgehaltenen Ausschußsitzung der Wasserwerkgenossenschaft W wurde beschlossen, eine Befragung aller Genossenschaftsmitglieder mittels offenen Stimmzettel darüber vorzunehmen, ob sie für oder gegen den Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage der Stadt X seien. Die in der Zeit vom 15. Jänner 1973 bis 5. Februar 1973 durchgeführte Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:Seit dem Jahre 1972 wurde der Anschluß des Versorgungsbereiches der Genossenschaft an die Ortswasserversorgungsanlage der Stadt römisch zehn ins Auge gefaßt. Dies wurde damit begründet, daß der steigende Wasserbedarf auf Grund der ausgelasteten Kapazität der genossenschaftlichen Anlagen auf die Dauer nicht mehr gesichert sei. Der Zweitbeschwerdeführer trat in mehreren Schriftsätzen an die Behörde gegen den Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage auf. In einer am 12. Jänner 1973 abgehaltenen Ausschußsitzung der Wasserwerkgenossenschaft W wurde beschlossen, eine Befragung aller Genossenschaftsmitglieder mittels offenen Stimmzettel darüber vorzunehmen, ob sie für oder gegen den Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage der Stadt römisch zehn seien. Die in der Zeit vom 15. Jänner 1973 bis 5. Februar 1973 durchgeführte Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:
stimmberechtigte Genossenschaftsmitglieder
178,
abgegebene Stimmen
162,
für den Anschluß sprachen sich aus
147,
gegen den Anschluß
15.
Nachdem dieses Abstimmungsergebnis der Behörde erster Instanz vorgelegt worden war, richtete diese folgendes Schreiben vom 11. September 1973 an die mitbeteiligte Partei:
"Der von der Wasserwerkgenossenschaft W gefaßte Beschluß auf Übernahme der Wasserversorgung aller bisherigen Genossenschaftsmitglieder durch die Stadt X entspricht nicht den Satzungen, da er schriftlich mit Stimmzettel und außerhalb einer Genossenschaftsversammlung gefaßt wurde. Die Anordnung der Abstimmung mittels Stimmzettel stützt sich aber nicht auf einen gemäß § 6 Abs. 5 der Satzungen hiefür erforderlichen Beschluß der Genossenschaftsversammlung, sondern wurde mit formlosem Schreiben angeordnet. Dieser Formfehler könnte nach ha. Auffassung durch eine nachträgliche Beschlußfassung über die mittels Stimmzettel getätigte Form der Abstimmung saniert werden. Die Abstimmung mittels Stimmzettel außerhalb einer Genossenschaftsversammlung muß wohl deshalb als statthaft angesehen werden, weil die in dieser Richtung mangelhaften Satzungen zwar einerseits ausführlich über die Erfordernisse eines Auflösungsbeschlusses bestimmen, andererseits aber ein Auflösungsbeschluß nur bei Anwesenheit der Hälfte der Gesamtstimmen und bei Zweidrittelmehrheit möglich ist (§ 6 Abs. 3 letzter Satz der Satzungen). Es kann nicht dem Wesen einer Genossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes entsprechen, daß Beschlußfassungen durch bloßes Nichterscheinen der Genossenschaftsmitglieder unmöglich werden.""Der von der Wasserwerkgenossenschaft W gefaßte Beschluß auf Übernahme der Wasserversorgung aller bisherigen Genossenschaftsmitglieder durch die Stadt römisch zehn entspricht nicht den Satzungen, da er schriftlich mit Stimmzettel und außerhalb einer Genossenschaftsversammlung gefaßt wurde. Die Anordnung der Abstimmung mittels Stimmzettel stützt sich aber nicht auf einen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Satzungen hiefür erforderlichen Beschluß der Genossenschaftsversammlung, sondern wurde mit formlosem Schreiben angeordnet. Dieser Formfehler könnte nach ha. Auffassung durch eine nachträgliche Beschlußfassung über die mittels Stimmzettel getätigte Form der Abstimmung saniert werden. Die Abstimmung mittels Stimmzettel außerhalb einer Genossenschaftsversammlung muß wohl deshalb als statthaft angesehen werden, weil die in dieser Richtung mangelhaften Satzungen zwar einerseits ausführlich über die Erfordernisse eines Auflösungsbeschlusses bestimmen, andererseits aber ein Auflösungsbeschluß nur bei Anwesenheit der Hälfte der Gesamtstimmen und bei Zweidrittelmehrheit möglich ist (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz der Satzungen). Es kann nicht dem Wesen einer Genossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes entsprechen, daß Beschlußfassungen durch bloßes Nichterscheinen der Genossenschaftsmitglieder unmöglich werden."
In den folgenden Verhandlungen mit der Stadtgemeinde X ergab sich, daß von jedem Wasserabnehmer als Anschlußbeitrag an die Wasserversorgungsanlage ein Betrag von S 1.400,-- zu entrichten wäre. Der Ausschuß der mitbeteiligten Partei beschloß am 15. März 1975, eine Abstimmung darüber durchzuführen, ob auf Grund der geänderten Situation mit einer neuerlichen Stimmzettelbefragungr der bereits einmal getroffene Auflösungsbeschluß aufrecht bleiben solle oder nicht. Zur Durchführung dieser Abstimmung in der Zeit vom 2. bis 9. April 1975 wurden Prüfungsorgane bestellt, denen auch der Zweitbeschwerdeführer angehörte. Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:In den folgenden Verhandlungen mit der Stadtgemeinde römisch zehn ergab sich, daß von jedem Wasserabnehmer als Anschlußbeitrag an die Wasserversorgungsanlage ein Betrag von S 1.400,-- zu entrichten wäre. Der Ausschuß der mitbeteiligten Partei beschloß am 15. März 1975, eine Abstimmung darüber durchzuführen, ob auf Grund der geänderten Situation mit einer neuerlichen Stimmzettelbefragungr der bereits einmal getroffene Auflösungsbeschluß aufrecht bleiben solle oder nicht. Zur Durchführung dieser Abstimmung in der Zeit vom 2. bis 9. April 1975 wurden Prüfungsorgane bestellt, denen auch der Zweitbeschwerdeführer angehörte. Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:
172 abgegebene Stimmzettel, für die Aufrechterhaltung der Auflösung und Anschluß an die Ortswasserversorgungsanlage 124, gegen die Auflösung und gegen den Anschluß 40, ungültige Stimmen
8. In der Folge vertrat die Behörde erster Instanz in einem Schreiben an die mitbeteiligte Partei, gestützt auf § 6 Abs. 1 der Satzung die Ansicht, daß das Stimmenverhältnis nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln sei. Im Hinblick auf den Umstand, daß die von der Stadtgemeinde X bekanntgegebenen Anschlußbeiträge nur bis 1. September 1974 Gültigkeit hätten, hat die mitbeteiligte Partei, wie sie in ihrer Äußerung an die Erstbehörde vom 28. Juni 1976 ausführte, eine nochmalige Befragung eines Großteiles der Genossenschaftsmitglieder unter Zugrundelegung des Wasserverbrauches im Jahre 1974 vorgenommen. Aus Zeitgründen sei es bis zum 2. Juni 1975 nicht möglich gewesen, alle Genossenschaftsmitglieder zu befragen. Da bis zum genannten Datum bereits 76 %, berechnet nach dem Wasserverbrauch, für die Auflösung der Wassergenossenschaft und den Anschluß an die Stadt X festgestellt habe werden können, sei die Befragung unterbrochen worden. Um jedoch annähernd richtige Werte zu bekommen, habe die mitbeteiligte Partei so gut als möglich weitere Befragungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz repräsentiere bei einer Aufgliederung der Pro- und Kontrastimmen die für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage der Stadt X und die Auflösung der Genossenschaft stimmenden Mitglieder einen Wasserverbrauch von8. In der Folge vertrat die Behörde erster Instanz in einem Schreiben an die mitbeteiligte Partei, gestützt auf Paragraph 6, Absatz eins, der Satzung die Ansicht, daß das Stimmenverhältnis nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln sei. Im Hinblick auf den Umstand, daß die von der Stadtgemeinde römisch zehn bekanntgegebenen Anschlußbeiträge nur bis 1. September 1974 Gültigkeit hätten, hat die mitbeteiligte Partei, wie sie in ihrer Äußerung an die Erstbehörde vom 28. Juni 1976 ausführte, eine nochmalige Befragung eines Großteiles der Genossenschaftsmitglieder unter Zugrundelegung des Wasserverbrauches im Jahre 1974 vorgenommen. Aus Zeitgründen sei es bis zum 2. Juni 1975 nicht möglich gewesen, alle Genossenschaftsmitglieder zu befragen. Da bis zum genannten Datum bereits 76 %, berechnet nach dem Wasserverbrauch, für die Auflösung der Wassergenossenschaft und den Anschluß an die Stadt römisch zehn festgestellt habe werden können, sei die Befragung unterbrochen worden. Um jedoch annähernd richtige Werte zu bekommen, habe die mitbeteiligte Partei so gut als möglich weitere Befragungen zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz repräsentiere bei einer Aufgliederung der Pro- und Kontrastimmen die für den Anschluß an die Wasserversorgungsanlage der Stadt römisch zehn und die Auflösung der Genossenschaft stimmenden Mitglieder einen Wasserverbrauch von
18.405 m3 pro Jahr bei einem Gesamtwasserverbrauch von 24.079 m3. Diese Aufgliederung sei nach dem Wasserverbrauch des Jahres 1974 vorgenommen worden. Die Zweidrittelmehrheit ergebe sich hiebei bei 16.051 m3.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Mai 1976 ist gemäß §§ 83 und 99 WRG 1959 die Wasserwerkgenossenschaft W in X aufgelöst worden. Die gegen die Auflösung erhobenen Einwendungen sind abgewiesen worden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Frage, ob der Anschluß notwendig oder die Auflösung unbedingt erforderlich sei, falle nicht in den Aufgabenbereich der Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde über Wassergenossenschaften. Vielmehr habe die Behörde die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Falle vor, da die erforderliche Mehrheit für eine Auflösung erzielt und die Erfüllung der Verpflichtungen der Genossenschaft in einem Vertrag mit der Stadt X sichergestellt worden seien. Auch wenn diese Mehrheit nicht im Rahmen einer Genossenschaftsversammlung erzielt habe werden können, so sei sie dennoch gültig zustande gekommen. Die Erfahrung lehre nämlich, daß es bei Genossenschaften ab einer gewissen Größe unmöglich sei, im Zuge einer Genossenschaftsversammlung auch nur die erforderliche Beschlußfähigkeit für Satzungsänderungen bzw. Beschlüsse über die Auflösung zu erlangen. Es könne jedoch nicht dem Wesen des Gesetzes entsprechen, daß Beschlußfassungen durch bloßes Nichterscheinen der Genossenschaftsmitglieder unmöglich würden. Es erscheine daher der Behörde die von der Genossenschaft beschlossene Durchführung einer Urabstimmung eine zweckmäßige und rechtlich unbedenkliche Vorgangsweise, um eine eindeutige Willensbildung zu erreichen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in zahlreichen Schriftsätzen dagegen eingewendet, daß die Auflösung auf Grund des Wasserdargebotes und des Zustandes der Anlagen nicht notwendig und der Auflösungsbeschluß ungültig sei, weil er nicht geheim durchgeführt, nicht allen Mitgliedern gleiches Stimmgewicht eingeräumt worden und er überhaupt durch Manipulationen und Drohungen zustande gekommen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß es der Wasserrechtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde verwehrt sei, über die Aufsicht bezüglich der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften hinaus in die im Rahmen der Autonomie einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffenen Entscheidungen einzugreifen. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit seien im Schoße der Körperschaft zu erwägen. Weder das Gesetz noch die Satzungen schrieben die Durchführung geheimer Abstimmungen vor. Vielmehr ergebe sich aus dem ersten Absatz des § 6 der Satzungen, daß eine geheime Abstimmung aus logischen Gründen ausgeschlossen sei. Von der Behörde hätten keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder gar Drohungen zu Beeinflussungen des Abstimmungsergebnisses festgestellt werden können. Das Abstimmungsergebnis, das zuerst nach Köpfen ermittelt worden sei, sei vom Sprecher des Oppositionskomitees zahlenmäßig bestätigt worden. Die Aufgliederung nach dem Wasserverbrauch sei von den einzelnen Mitgliedern mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Dagegen haben die Beschwerdeführer berufen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Mai 1976 ist gemäß Paragraphen 83 und 99 WRG 1959 die Wasserwerkgenossenschaft W in römisch zehn aufgelöst worden. Die gegen die Auflösung erhobenen Einwendungen sind abgewiesen worden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Prüfung der Frage, ob der Anschluß notwendig oder die Auflösung unbedingt erforderlich sei, falle nicht in den Aufgabenbereich der Wasserrechtsbehörde als Aufsichtsbehörde über Wassergenossenschaften. Vielmehr habe die Behörde die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Falle vor, da die erforderliche Mehrheit für eine Auflösung erzielt und die Erfüllung der Verpflichtungen der Genossenschaft in einem Vertrag mit der Stadt römisch zehn sichergestellt worden seien. Auch wenn diese Mehrheit nicht im Rahmen einer Genossenschaftsversammlung erzielt habe werden können, so sei sie dennoch gültig zustande gekommen. Die Erfahrung lehre nämlich, daß es bei Genossenschaften ab einer gewissen Größe unmöglich sei, im Zuge einer Genossenschaftsversammlung auch nur die erforderliche Beschlußfähigkeit für Satzungsänderungen bzw. Beschlüsse über die Auflösung zu erlangen. Es könne jedoch nicht dem Wesen des Gesetzes entsprechen, daß Beschlußfassungen durch bloßes Nichterscheinen der Genossenschaftsmitglieder unmöglich würden. Es erscheine daher der Behörde die von der Genossenschaft beschlossene Durchführung einer Urabstimmung eine zweckmäßige und rechtlich unbedenkliche Vorgangsweise, um eine eindeutige Willensbildung zu erreichen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in zahlreichen Schriftsätzen dagegen eingewendet, daß die Auflösung auf Grund des Wasserdargebotes und des Zustandes der Anlagen nicht notwendig und der Auflösungsbeschluß ungültig sei, weil er nicht geheim durchgeführt, nicht allen Mitgliedern gleiches Stimmgewicht eingeräumt worden und er überhaupt durch Manipulationen und Drohungen zustande gekommen sei. Dem sei entgegenzuhalten, daß es der Wasserrechtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde verwehrt sei, über die Aufsicht bezüglich der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften hinaus in die im Rahmen der Autonomie einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffenen Entscheidungen einzugreifen. Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit seien im Schoße der Körperschaft zu erwägen. Weder das Gesetz noch die Satzungen schrieben die Durchführung geheimer Abstimmungen vor. Vielmehr ergebe sich aus dem ersten Absatz des Paragraph 6, der Satzungen, daß eine geheime Abstimmung aus logischen Gründen ausgeschlossen sei. Von der Behörde hätten keine Anhaltspunkte für Manipulationen oder gar Drohungen zu Beeinflussungen des Abstimmungsergebnisses festgestellt werden können. Das Abstimmungsergebnis, das zuerst nach Köpfen ermittelt worden sei, sei vom Sprecher des Oppositionskomitees zahlenmäßig bestätigt worden. Die Aufgliederung nach dem Wasserverbrauch sei von den einzelnen Mitgliedern mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Dagegen haben die Beschwerdeführer berufen.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde der Berufung keine Folge gegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß beim Vorliegen eines qualifizierten genossenschaftlichen Mehrheitsbeschlusses die Prüfung der nur alternativ vorgesehenen Voraussetzung nach § 83 Abs. 1 lit. b WRG 1959 entfalle. Nach § 77 Abs. 5 WRG 1959 sei zu einem solchen Mehrheitsbeschluß wenigstens eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. § 6 Abs. 1 der Satzungen sehe eine namentliche Abstimmung entsprechend dem Wasserverbrauch der Mitglieder vor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß dies gegen die Vorschrift des erwähnten § 77 WRG 1959 verstoße, so biete sich auf Grund der Aktenlage, insbesondere auch der von der Genossenschaft vorgelegten Abstimmungsbelege, keinerlei Handhabe, an einer dennoch zustande gekommenen qualifizierten Mehrheit zu zweifeln. Die Genossenschaft habe nämlich ihr berufenes Organ, die Genossenschaftsversammlung, damit befaßt. Daß auch außerhalb einer ordentlichen oder außerordentlichen Genossenschaftsversammlung Befragungen der Mitglieder vorgenommen werden könnten, habe wohl informativen Charakter, vermöge aber an der Gültigkeit der eigentlichen Abstimmung im Wege der Genossenschaftsversammlung nichts zu ändern. Im übrigen erscheine der Berufungsbehörde eine Durchführung der Beschlußfassung auf schriftlichem Wege (bei vorheriger Vereinbarung) als ein durch die Gesetzeslage durchaus gedeckter Abstimmungsmodus. Der Aufsichtstätigkeit der Behörde gegenüber den Genossenschaften seien mit Rücksicht auf die genossenschaftliche Autonomie (gewisse rechtliche Eigenständigkeit) bestimmte Grenzen gesetzt. So seien dieser Aufsichtstätigkeit reine Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eines gesetzlich an sich zulässigen Verhaltens der Genossenschaft nicht mehr unterworfen. Eine Prüfung dahin, ob die Entscheidung für die Auflösung und für den Anschluß "an X" auch sachlich wirklich richtig gewesen sei, sei der Wasserrechtsbehörde alles in allem entzogen.Mit dem nunmehr mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wurde der Berufung keine Folge gegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß beim Vorliegen eines qualifizierten genossenschaftlichen Mehrheitsbeschlusses die Prüfung der nur alternativ vorgesehenen Voraussetzung nach Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 entfalle. Nach Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 sei zu einem solchen Mehrheitsbeschluß wenigstens eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich. Paragraph 6, Absatz eins, der Satzungen sehe eine namentliche Abstimmung entsprechend dem Wasserverbrauch der Mitglieder vor. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß dies gegen die Vorschrift des erwähnten Paragraph 77, WRG 1959 verstoße, so biete sich auf Grund der Aktenlage, insbesondere auch der von der Genossenschaft vorgelegten Abstimmungsbelege, keinerlei Handhabe, an einer dennoch zustande gekommenen qualifizierten Mehrheit zu zweifeln. Die Genossenschaft habe nämlich ihr berufenes Organ, die Genossenschaftsversammlung, damit befaßt. Daß auch außerhalb einer ordentlichen oder außerordentlichen Genossenschaftsversammlung Befragungen der Mitglieder vorgenommen werden könnten, habe wohl informativen Charakter, vermöge aber an der Gültigkeit der eigentlichen Abstimmung im Wege der Genossenschaftsversammlung nichts zu ändern. Im übrigen erscheine der Berufungsbehörde eine Durchführung der Beschlußfassung auf schriftlichem Wege (bei vorheriger Vereinbarung) als ein durch die Gesetzeslage durchaus gedeckter Abstimmungsmodus. Der Aufsichtstätigkeit der Behörde gegenüber den Genossenschaften seien mit Rücksicht auf die genossenschaftliche Autonomie (gewisse rechtliche Eigenständigkeit) bestimmte Grenzen gesetzt. So seien dieser Aufsichtstätigkeit reine Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit eines gesetzlich an sich zulässigen Verhaltens der Genossenschaft nicht mehr unterworfen. Eine Prüfung dahin, ob die Entscheidung für die Auflösung und für den Anschluß "an X" auch sachlich wirklich richtig gewesen sei, sei der Wasserrechtsbehörde alles in allem entzogen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Weiterbestand der Wasserwerkgenossenschaft W, im Eigentumsrecht nach § 366 ABGB sowie in ihrem Recht nach § 83 WRG 1959 verletzt, wonach die Auflösung der Genossenschaft erst dann ausgesprochen werden dürfe, wenn die Genossenschaftsversammlung satzungsgemäß mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschlossen habe. Ein satzungsgemäßer Beschluß liege aber nicht vor. Sie beantragen schließlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Weiterbestand der Wasserwerkgenossenschaft W, im Eigentumsrecht nach Paragraph 366, ABGB sowie in ihrem Recht nach Paragraph 83, WRG 1959 verletzt, wonach die Auflösung der Genossenschaft erst dann ausgesprochen werden dürfe, wenn die Genossenschaftsversammlung satzungsgemäß mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschlossen habe. Ein satzungsgemäßer Beschluß liege aber nicht vor. Sie beantragen schließlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei eingebrachten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, daß die Parteistellung der Beschwerdeführer und ihre Beschwerdelegitimation gemäß § 102 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 83 Abs. 3 und 4 WRG 1959 zu verneinen seien.Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift die Ansicht, daß die Parteistellung der Beschwerdeführer und ihre Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3 und 4 WRG 1959 zu verneinen seien.
Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzustimmen. Beide Gesetzesstellen bilden keine taugliche Grundlage, die Parteistellung oder die Beschwerdelegitimation nicht anzunehmen. Die erstangeführte Gesetzesstelle besagt nämlich nur, daß der Antragsteller Parteistellung besitzt und die zweitangeführte in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. g WRG 1959, daß die Genossenschaftsgläubiger und der Bund oder ein Land, wenn aus ihren Mitteln das Genossenschaftsunternehmen gefördert wurde, bei Auflösung der Genossenschaft Parteistellung besitzen. Vielmehr ergibt sich aus der Berufung der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959, daß in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluß einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluß den Wirkungsbereich des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organes überschreitet oder ob der Beschluß gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des Wasserrechtsgesetzes verstößt (vgl. das auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes 1934, BGBl. Nr. 255, ergangene Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Slg. N.F. Nr. 4311/57/A). Demnach steht jedem Genossenschaftsmitglied das Recht zu, einen Auflösungsbeschluß im Instanzenweg zu bekämpfen und gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten. Im übrigen hat die belangte Behörde selbst keinen formalrechtlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Parteieigenschaft der Beschwerdeführer erlassen, sondern zu Recht in der Sache selbst entschieden.Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzustimmen. Beide Gesetzesstellen bilden keine taugliche Grundlage, die Parteistellung oder die Beschwerdelegitimation nicht anzunehmen. Die erstangeführte Gesetzesstelle besagt nämlich nur, daß der Antragsteller Parteistellung besitzt und die zweitangeführte in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera g, WRG 1959, daß die Genossenschaftsgläubiger und der Bund oder ein Land, wenn aus ihren Mitteln das Genossenschaftsunternehmen gefördert wurde, bei Auflösung der Genossenschaft Parteistellung besitzen. Vielmehr ergibt sich aus der Berufung der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis gemäß Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959, daß in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluß einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluß den Wirkungsbereich des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organes überschreitet oder ob der Beschluß gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des Wasserrechtsgesetzes verstößt vergleiche , das auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes 1934, BGBl. Nr. 255, ergangene Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Slg. N.F. Nr. 4311/57/A). Demnach steht jedem Genossenschaftsmitglied das Recht zu, einen Auflösungsbeschluß im Instanzenweg zu bekämpfen und gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten. Im übrigen hat die belangte Behörde selbst keinen formalrechtlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Parteieigenschaft der Beschwerdeführer erlassen, sondern zu Recht in der Sache selbst entschieden.
Die Beschwerdeführer bekämpfen den Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung, daß bei Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung die Stimmen nicht nach Köpfen zu zählen, sondern gemäß § 6 der Satzung die Stimmen nach dem Wasserverbrauch der einzelnen Mitglieder zu berechnen seien, wobei jedem Mitglied mindestens eine Stimme zukomme. Daher könne ein Mitglied nicht nur eine Stimme, sondern eine Mehrzahl von Stimmen haben. Es hätte daher zunächst eine Stimmrechtfestsetzung durchgeführt werden müssen. Die im Auftrag der Behörde erster Instanz nach der Abstimmung erfolgte Aufgliederung der Stimmen nach dem Wasserverbrauch sei rechtlich ohne Bedeutung. Schriftliche Abstimmungen außerhalb der Genossenschaftsversammlung seien nach § 6 Abs. 3 der Satzung nicht zulässig. Nur in der Versammlung der Genossenschafter sei eine Willensbildung möglich. Es hätte daher einer Satzungsänderung bedurft, wenn eine schriftliche Abstimmung außerhalb der Genossenschaftsversammlung rechtsgültig sein sollte. Es müßten auch alle Mitglieder der Genossenschaft einschließlich der Miteigentümer der Liegenschaften einberufen werden. Es seien demnach - nach Ansicht der Beschwerdeführer - 272 Mitglieder stimmberechtigt. Außerdem hätten auch Nichtmitglieder an der Abstimmung teilgenommen.Die Beschwerdeführer bekämpfen den Bescheid der belangten Behörde mit der Begründung, daß bei Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung die Stimmen nicht nach Köpfen zu zählen, sondern gemäß Paragraph 6, der Satzung die Stimmen nach dem Wasserverbrauch der einzelnen Mitglieder zu berechnen seien, wobei jedem Mitglied mindestens eine Stimme zukomme. Daher könne ein Mitglied nicht nur eine Stimme, sondern eine Mehrzahl von Stimmen haben. Es hätte daher zunächst eine Stimmrechtfestsetzung durchgeführt werden müssen. Die im Auftrag der Behörde erster Instanz nach der Abstimmung erfolgte Aufgliederung der Stimmen nach dem Wasserverbrauch sei rechtlich ohne Bedeutung. Schriftliche Abstimmungen außerhalb der Genossenschaftsversammlung seien nach Paragraph 6, Absatz 3, der Satzung nicht zulässig. Nur in der Versammlung der Genossenschafter sei eine Willensbildung möglich. Es hätte daher einer Satzungsänderung bedurft, wenn eine schriftliche Abstimmung außerhalb der Genossenschaftsversammlung rechtsgültig sein sollte. Es müßten auch alle Mitglieder der Genossenschaft einschließlich der Miteigentümer der Liegenschaften einberufen werden. Es seien demnach - nach Ansicht der Beschwerdeführer - 272 Mitglieder stimmberechtigt. Außerdem hätten auch Nichtmitglieder an der Abstimmung teilgenommen.
Gemäß § 83 Abs. 1 WRG 1959 ist die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn a) die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (§ 77 Abs. 5) die Auflösung beschließt oder b) der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt. § 77 Abs. 5 WRG 1959 bestimmt, daß Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder bedürfen. Für eine Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung der Genossenschaft ist eine dem Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechende Satzung, die mindestens die im § 77 Abs. 3 WRG 1959 aufgezählten Bestimmungen zu enthalten hat, Voraussetzung. Die 1951 genehmigte Satzung steht mit den durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959, BGBl. Nr. 54, neugefaßten Bestimmungen nicht im Einklang. So fehlen vor allem Bestimmungen über eine genaue Bezeichnung der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Grundstücke, auf denen ja die Mitgliedschaft beruht (§ 77 Abs. 3 lit. b WRG 1959) und über die nach § 77 Abs. 3 lit. c WRG 1959 notwendige Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen. Gemäß § 141 Abs. 1 WRG 1959 sind, sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaft mit dem Wasserrechtsgesetz in Widerspruch stehen, binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen. Diese Frist war am 15. Mai 1962 abgelaufen. Daraus ist abzuleiten, daß zufolge der Diskrepanz zwischen den Bestimmungen der Satzung und des Wasserrechtsgesetzes ein rechtsgültiger Beschluß der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung, solange die Satzung im Sinne des § 141 Abs. 1 WRG 1959 dem Gesetz nicht angepaßt wurde, nicht zustande kommen kann. Bei dieser Rechtslage muß es als unzulässig erscheinen, einen Beschluß, der zwar der geltenden, aber nicht mehr dem Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechenden Satzung entsprach, nachträglich dem Gesetz entsprechend zu werten, wie dies die belangte Behörde getan hat. Kommt die Genossenschaft ihrer Verpflichtung nicht nach und ändert sie ihre Satzung auch nicht, dann kann die Wasserrechtsbehörde selbständig, nach erfolgter Mahnung, eine Satzungsänderung vornehmen oder auch, wenn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorliegen, die Auflösung der Genossenschaft aussprechen.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, WRG 1959 ist die Auflösung einer freiwilligen Genossenschaft oder einer Genossenschaft mit Beitrittszwang von der Wasserrechtsbehörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn a) die Genossenschaftsversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit (Paragraph 77, Absatz 5,) die Auflösung beschließt oder b) der Weiterbestand der Genossenschaft im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt. Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 bestimmt, daß Änderungen der Satzungen oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder bedürfen. Für eine Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung der Genossenschaft ist eine dem Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechende Satzung, die mindestens die im Paragraph 77, Absatz 3, WRG 1959 aufgezählten Bestimmungen zu enthalten hat, Voraussetzung. Die 1951 genehmigte Satzung steht mit den durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, neugefaßten Bestimmungen nicht im Einklang. So fehlen vor allem Bestimmungen über eine genaue Bezeichnung der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Grundstücke, auf denen ja die Mitgliedschaft beruht (Paragraph 77, Absatz 3, Litera b, WRG 1959) und über die nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 notwendige Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen. Gemäß Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 sind, sofern die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gebildeten Wassergenossenschaft mit dem Wasserrechtsgesetz in Widerspruch stehen, binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten entsprechend geänderte Satzungen der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen. Diese Frist war am 15. Mai 1962 abgelaufen. Daraus ist abzuleiten, daß zufolge der Diskrepanz zwischen den Bestimmungen der Satzung und des Wasserrechtsgesetzes ein rechtsgültiger Beschluß der Genossenschaftsversammlung über die Auflösung, solange die Satzung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, WRG 1959 dem Gesetz nicht angepaßt wurde, nicht zustande kommen kann. Bei dieser Rechtslage muß es als unzulässig erscheinen, einen Beschluß, der zwar der geltenden, aber nicht mehr dem Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechenden Satzung entsprach, nachträglich dem Gesetz entsprechend zu werten, wie dies die belangte Behörde getan hat. Kommt die Genossenschaft ihrer Verpflichtung nicht nach und ändert sie ihre Satzung auch nicht, dann kann die Wasserrechtsbehörde selbständig, nach erfolgter Mahnung, eine Satzungsänderung vornehmen oder auch, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vorliegen, die Auflösung der Genossenschaft aussprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die bisweilen bei Genossenschaften mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern bei einer Beschlußfassung oft auftretenden Schwierigkeiten, die die Anwesenheit einer qualifizierten Mehrheit erfordert. Keinesfalls kann es aber als zulässig angesehen werden, ohne Einberufung einer Genossenschaftsversammlung, nämlich ohne Versammlung der Genossenschaftsmitglieder, etwa durch persönliches Aufsuchen der einzelnen Mitglieder durch Abgeordnete des Ausschusses, einen Beschluß herbeizuführen und sodann die Abstimmung, sobald ein entsprechendes Mehrheitsverhältnis über die abzustimmende Frage erreicht wurde, abzubrechen. Diese Vorgangsweise steht selbst mit § 5 lit. h der mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht im Einklang stehenden Satzung in Widerspruch. Außerdem ist eine Vertretung eines Mitgliedes der Genossenschaft im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 zufolge § 6 Abs. 2 zweiter Satz dieser Satzung ausgeschlossen, da nach dieser Bestimmung ein Mitglied sich nur durch ein anderes eigenberechtigtes Mitglied, das einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen kann.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die bisweilen bei Genossenschaften mit einer größeren Anzahl von Mitgliedern bei einer Beschlußfassung oft auftretenden Schwierigkeiten, die die Anwesenheit einer qualifizierten Mehrheit erfordert. Keinesfalls kann es aber als zulässig angesehen werden, ohne Einberufung einer Genossenschaftsversammlung, nämlich ohne Versammlung der Genossenschaftsmitglieder, etwa durch persönliches Aufsuchen der einzelnen Mitglieder durch Abgeordnete des Ausschusses, einen Beschluß herbeizuführen und sodann die Abstimmung, sobald ein entsprechendes Mehrheitsverhältnis über die abzustimmende Frage erreicht wurde, abzubrechen. Diese Vorgangsweise steht selbst mit Paragraph 5, Litera h, der mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht im Einklang stehenden Satzung in Widerspruch. Außerdem ist eine Vertretung eines Mitgliedes der Genossenschaft im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 zufolge Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz dieser Satzung ausgeschlossen, da nach dieser Bestimmung ein Mitglied sich nur durch ein anderes eigenberechtigtes Mitglied, das einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen kann.
Da sohin der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Beschluß der Wassergenossenschaft W in mehrfacher Hinsicht weder den gesetzlichen Voraussetzungen noch den Bestimmungen der Satzung entsprach, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da sohin der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Beschluß der Wassergenossenschaft W in mehrfacher Hinsicht weder den gesetzlichen Voraussetzungen noch den Bestimmungen der Satzung entsprach, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera b und 53 Absatz eins, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 24. März 1977
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002299.X00Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016