RS Vwgh 2007/2/27 2005/01/0803

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0581 E 26. Jänner 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde, oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine konkrete fallbezogene Prognose zu treffen, bei der sie sich mit den Einzelheiten des von ihr im Sinne der ersten Voraussetzung des § 65 Abs. 1 SPG angenommenen Verdachtes, mit der Art des dadurch verwirklichten Deliktes, mit den daraus unter Bedachtnahme auf die Persönlichkeit des Betroffenen zu ziehenden Schlüssen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass er gefährliche Angriffe begehen werde, und mit der Frage des daraus abzuleitenden Erfordernisses einer "Vorbeugung" durch eine erkennungsdienstliche Behandlung auseinander zu setzen hat (vgl. dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, 2002/01/0592, weiters - ebenfalls einen Fall des § 27 SMG betreffend - aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, 2003/01/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010803.X01

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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