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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §283 Abs4;Rechtssatz
Dem Berufungswerber muß die Zusammensetzung des Berufungssenates vor der mündlichen Verhandlung nicht besonders bekanntgeben werden, damit er von seinem Recht nach § 283 Abs 4 BAO Gebrauch machen kann. Es genügt der Anschlag an der Amtstafel nach § 270 Abs 2 BAO.Dem Berufungswerber muß die Zusammensetzung des Berufungssenates vor der mündlichen Verhandlung nicht besonders bekanntgeben werden, damit er von seinem Recht nach Paragraph 283, Absatz 4, BAO Gebrauch machen kann. Es genügt der Anschlag an der Amtstafel nach Paragraph 270, Absatz 2, BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002749.X03Im RIS seit
19.09.1978