Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1782/79Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerden 1) der A-AG in G, 2) der B-AG in G, beide vertreten durch Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, und 3) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1979, Zl. 510.601/10-I 5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerden 1) der A-AG in G, 2) der B-AG in G, beide vertreten durch Dr. Franz Schreiner, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1, und 3) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. April 1979, Zl. 510.601/10-I 5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:
Bund - Autobahnverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.650,-- und der Drittbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat in einer Eingabe vom 3. März 1977 an den Landeshauptmann von Steiermark als Wasserrechtsbehörde ausgeführt, im Zuge des Ausbaues der A 9, Pyhrn Autobahn, im Abschnitt Graz werde der Plabutschtunnel errichtet werden. Zur Erkundung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse sei der Vortrieb eines Sondierstollens vorgesehen. Aus den Ergebnissen dieses Großaufschlusses sollen die Erfordernisse für den Vollausbruch des Plabutschtunnels abgeleitet und die erforderlichen bautechnischen Maßnahmen möglichst exakt festgelegt werden. Die daraus resultierenden Unterlagen sollen die Basis für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren der Anlagen für den Plabutschtunnel darstellen. Der Sondierstollen, der im Bereiche der späteren Oströhre vorzutreiben sei, liege beginnend vom Einödbach. (Steinberggraben) bis zum Südportal bei St. Martin im Wasserschongebiet des Wasserwerkes Graz-Süd. Die während der Bauzeit an den Portalen anfallenden Stollenwässer sollen nach einem Absitzbecken und einem Mineralölabscheider, im Norden über bestehende Durchlässe an der ÖBB-Linie und den Straßenrand der vierspurigen Nordeinfahrt, in die Mur abgeleitet werden. Im Süden bedinge die Höhenlage der Baugrube einen Pumpbetrieb; die Einleitung soll in das städtische Kanalnetz erfolgen. Zur Feststellung etwaiger Beeinträchtigungen von bestehenden Wasserversorgungsanlagen (Großbrunnen, Hausbrunnen und Quellen) laufe ein umfangreiches Beobachtungsprogramm als Beweissicherung. Die mitbeteiligte Partei ersuchte schließlich für die plangemäße Herstellung des Sondierstollens Plabutschtunnel, insbesondere im Schongebiet des Wasserwerkes Graz-Süd und für die Einleitung der während der Bauzeit anfallenden Stollenwässer in die Mur (im Norden) bzw. in das städtische Kanalnetz (im Süden), um die wasserrechtliche Bewilligung.
In der am 20. und 21. Juni 1977 durchgeführten Verhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, sie befürchte eine Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte durch das Projekt, und zwar des bewilligten Filterbrunnens auf Gp. 44/1 KG X, aus dem 10 l/s bezogen werden, der Erschließung gespannten Grundwassers, das mittels einer auf dem Grundstück Nr. 345 KG X niedergebrachten Bohrung bis zu 250 m Tiefe erschlossen werde, und des gespannten Grundwassers, das mittels des auf dem Grundstück Gp. 345 errichteten Filterbrunnens II für Brauzwecke im Maximalausmaß von 15 l/s benutzt werde, sowohl hinsichtlich deren Qualität wie auch der Quantität des Wassers. Sie habe daher eine Stellungnahme des Prof. Dr. Z eingeholt, welches sie hiemit ihren Einwendungen anschließe. Ferner beziehe die Beschwerdeführerin sich auf die im geologischen Gutachten Dris. H unter Punkt 11 und 13 angeführten Gutachten von Prof. Dr. Z sowie auf die Stellungnahme der Drittbeschwerdeführerin. Aus diesen gutächtlichen Stellungnahmen ergebe sich eindeutig, daß die Bedenken betreffend die Beeinflussung der Ergiebigkeit ihrer Brunnen und der Qualität des Wassers begründet seien. Es müsse insbesondere davon ausgegangen werden, daß die Tunnelröhre in ihrem gesamten Bereich im Bergwasserkörper gelegen sei und mit hydrostatischen Höhen des Bergwasserspiegels von 40 bis 80 m über der Tunnelfirste gerechnet werden müsse. Eine rasche Verschließung der Wasserzutritte im Karbonatgebirge bei größeren Eingriffen, wie es dieses Projekt darstelle, könne nicht erreicht werden. Eine derartige rasche Verschließung sei bisher bei keiner einzigen Durchörterung von Karbonatgesteinsschichten gelungen. Damit bestehe die begründete Gefahr eines raschen Druckabbaues und einer Schüttungsbeeinflussung der Tiefbrunnen. Auch ein Absinken des Bergwasserspiegels bis zur Tunnelsohle und eine qualitative Gefährdung des tiefen Grundwassers seien nicht ausgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin lehne den Vortrieb des Sondierstollens ab, weil der Ausbruch des Hauptstollens eine Wiederholung der Störung des Bergwasserkörpers bedeute und dies vom hydrogeologischen Standpunkt unverantwortlich sei. Da die gesamte Produktion der Erstbeschwerdeführerin auf das Wasservorkommen in den Filterrohrbrunnen I und II hinsichtlich Quantität und Qualität angewiesen sei und eine quantitativ und qualitativ entsprechende Ersatzwasserbereitstellung nicht möglich erscheine, sehe sich die Erstbeschwerdeführerin veranlaßt, die Abweisung des gesamten Projektes zu beantragen.In der am 20. und 21. Juni 1977 durchgeführten Verhandlung hat die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, sie befürchte eine Beeinträchtigung ihrer Wasserrechte durch das Projekt, und zwar des bewilligten Filterbrunnens auf Gp. 44/1 KG römisch zehn, aus dem 10 l/s bezogen werden, der Erschließung gespannten Grundwassers, das mittels einer auf dem Grundstück Nr. 345 KG römisch zehn niedergebrachten Bohrung bis zu 250 m Tiefe erschlossen werde, und des gespannten Grundwassers, das mittels des auf dem Grundstück Gp. 345 errichteten Filterbrunnens römisch zwei für Brauzwecke im Maximalausmaß von 15 l/s benutzt werde, sowohl hinsichtlich deren Qualität wie auch der Quantität des Wassers. Sie habe daher eine Stellungnahme des Prof. Dr. Z eingeholt, welches sie hiemit ihren Einwendungen anschließe. Ferner beziehe die Beschwerdeführerin sich auf die im geologischen Gutachten Dris. H unter Punkt 11 und 13 angeführten Gutachten von Prof. Dr. Z sowie auf die Stellungnahme der Drittbeschwerdeführerin. Aus diesen gutächtlichen Stellungnahmen ergebe sich eindeutig, daß die Bedenken betreffend die Beeinflussung der Ergiebigkeit ihrer Brunnen und der Qualität des Wassers begründet seien. Es müsse insbesondere davon ausgegangen werden, daß die Tunnelröhre in ihrem gesamten Bereich im Bergwasserkörper gelegen sei und mit hydrostatischen Höhen des Bergwasserspiegels von 40 bis 80 m über der Tunnelfirste gerechnet werden müsse. Eine rasche Verschließung der Wasserzutritte im Karbonatgebirge bei größeren Eingriffen, wie es dieses Projekt darstelle, könne nicht erreicht werden. Eine derartige rasche Verschließung sei bisher bei keiner einzigen Durchörterung von Karbonatgesteinsschichten gelungen. Damit bestehe die begründete Gefahr eines raschen Druckabbaues und einer Schüttungsbeeinflussung der Tiefbrunnen. Auch ein Absinken des Bergwasserspiegels bis zur Tunnelsohle und eine qualitative Gefährdung des tiefen Grundwassers seien nicht ausgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin lehne den Vortrieb des Sondierstollens ab, weil der Ausbruch des Hauptstollens eine Wiederholung der Störung des Bergwasserkörpers bedeute und dies vom hydrogeologischen Standpunkt unverantwortlich sei. Da die gesamte Produktion der Erstbeschwerdeführerin auf das Wasservorkommen in den Filterrohrbrunnen römisch eins und römisch zwei hinsichtlich Quantität und Qualität angewiesen sei und eine quantitativ und qualitativ entsprechende Ersatzwasserbereitstellung nicht möglich erscheine, sehe sich die Erstbeschwerdeführerin veranlaßt, die Abweisung des gesamten Projektes zu beantragen.
Auch die Drittbeschwerdeführerin erhob gegen das Projekt Einspruch, weil durch das Vorhaben das Wasser der Thermalquellen für die Versorgung des Rehabilitationszentrums und Silikosekrankenhauses Bad Tobelbad sowohl qualitativ als auch quantitativ nachteilig beeinflußt werde. Die Errichtung eines Sondierstollens statt sofortigem Vollausbau von zwei Tunnelröhren führe zur dreimaligen Störung statt zur zweimaligen, was durch wesentliche zeitliche Verlängerungen zu einer starken Verschiebung der Einstellung des ursprünglichen natürlichen Gleichgewichtes führe, wobei es fraglich sei, ob nicht auch bedingt durch die lange Zeitdauer der Störung eine dauernde Veränderung der Verhältnisse eintrete. Die laut Projekt vorgesehene Dichtung der Tunnelröhre sei auf Grund praktischer Erfahrungen bei anderen Tunnelbauten nicht zu erwarten. Zumindest würden über die Fertigstellung des Tunnelbaues hinausgehend viele Jahre bis zu einer Abdichtung vergehen. Das Projekt lasse die Wasserableitung durch Längsdrainagen offen. Auch die Ableitung kleinerer Wasseraustritte ergebe in Summe Wassermengen, die sich gegenüber dem derzeitigen Wasserhaushalt nachteilig auswirken würden. Die Realisierung des Projektes bewirke auf jeden Fall eine Störung des Grundwasserkörpers. Lediglich die Größenordnung der Störung stehe nicht fest. Die vorgelegten Projektsunterlagen seien für die Beurteilung des Ausmaßes der Störung nicht ausreichend.
Die Behörde erster Instanz holte Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau, Gesundheitswesen und Geologie ein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Juni 1977 wurde gemäß den §§ 10 Abs. 2, 32 Abs. 2 lit. a, 34, 99 Abs. 1 lit. c und k, 107 und 111 WRG 1959 dem Bund die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Plabutschtunnels im Zuge der Pyhrnautobahn einschließlich des Sondierstollens und den damit zusammenhängenden Arbeiten in den Schongebieten der Wasserwerke Andritz und Feldkirchen, Ableitung von Grubenwässern in die Mur im maximalen Ausmaß von 20 l/s und die zumindest vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt im Plabutsch-Buchkogelzug erteilt. Dieser Bewilligung wurde eine Reihe von Auflagen beigefügt. Schließlich wurden die Einwendungen der Erst-und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.Die Behörde erster Instanz holte Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbau, Gesundheitswesen und Geologie ein. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Juni 1977 wurde gemäß den Paragraphen 10, Absatz 2, 32, Absatz 2, Litera a,, 34, 99 Absatz eins, Litera c und k, 107 und 111 WRG 1959 dem Bund die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Plabutschtunnels im Zuge der Pyhrnautobahn einschließlich des Sondierstollens und den damit zusammenhängenden Arbeiten in den Schongebieten der Wasserwerke Andritz und Feldkirchen, Ableitung von Grubenwässern in die Mur im maximalen Ausmaß von 20 l/s und die zumindest vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt im Plabutsch-Buchkogelzug erteilt. Dieser Bewilligung wurde eine Reihe von Auflagen beigefügt. Schließlich wurden die Einwendungen der Erst-und der Drittbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid berief die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, es sei vom Amtssachverständigen nicht bestritten, daß ein hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem Karstwasserkörper des Plabutsch-Buchkogel-Zuges und den durch die Filterrohrbrunnen I und II erschroteten Wässern im Sinne eines Druckwassersystems bestehe. Durch das geplante Bauvorhaben seien Wasserverunreinigungen im Sinne des § 30 Abs. 2 zu erwarten, die dazu angetan seien, die Erstbeschwerdeführerin in der ihr wasserrechtlich bewilligten Art der Wasserbenutzung der Filterrohrbrunnen I und II zu stören. Für die Einräumung von Zwangsrechten fehlten die Voraussetzungen der §§ 63 und 64 WRG. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, der befürchteten Störung abzuhelfen. Die zu erwartenden qualitativen Störungen lägen in der Gefahr der Absenkung des Bergwasserspiegels bis zur Tunnelsohle. Es sei auch mit einem Absinken des korrespondierenden Brunnenwasserspiegels in einem Maße, daß die konsensgemäße Förderung aus den Filterrohrbrunnen nicht aufrechterhalten werden könnte, zu rechnen.Gegen diesen Bescheid berief die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung, es sei vom Amtssachverständigen nicht bestritten, daß ein hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem Karstwasserkörper des Plabutsch-Buchkogel-Zuges und den durch die Filterrohrbrunnen römisch eins und römisch zwei erschroteten Wässern im Sinne eines Druckwassersystems bestehe. Durch das geplante Bauvorhaben seien Wasserverunreinigungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, zu erwarten, die dazu angetan seien, die Erstbeschwerdeführerin in der ihr wasserrechtlich bewilligten Art der Wasserbenutzung der Filterrohrbrunnen römisch eins und römisch zwei zu stören. Für die Einräumung von Zwangsrechten fehlten die Voraussetzungen der Paragraphen 63 und 64 WRG. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, der befürchteten Störung abzuhelfen. Die zu erwartenden qualitativen Störungen lägen in der Gefahr der Absenkung des Bergwasserspiegels bis zur Tunnelsohle. Es sei auch mit einem Absinken des korrespondierenden Brunnenwasserspiegels in einem Maße, daß die konsensgemäße Förderung aus den Filterrohrbrunnen nicht aufrechterhalten werden könnte, zu rechnen.
Auch die Drittbeschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß auf ihr Vorbringen im Verfahren unvollständig eingegangen worden sei, sodaß sie nach wie vor ihre Stellungnahme aufrechterhalte. Zusätzlich sei zu vermerken, daß die Bedingungen 28 und 29 nicht hinreichend klar seien. Auch das Gutachten des Amtssachverständigen sei widersprüchlich; einerseits werde behauptet, jedenfalls sei im Endstadium eine völlig dichte Tunnelröhre anzustreben, sodaß sich letztlich die ursprünglichen Verhältnisse im Berg wieder einstellen, andererseits aber ausgeführt, daß das aus den Bereichen des nicht voll abgedichteten Tunnels allfällig anfallende Bergwasser über zwei Ulmendrainagen bis zu den jeweiligen Portalen geleitet und dem Grundwasser zugeführt werde. Mit einer völlig dichten Tunnelröhre könne nicht gerechnet werden. Im Befund und Gutachten werde bezüglich der qualitativen Beeinträchtigung der Quellen des Bades Tobelbad auf die Entfernung von 5 km hingewiesen und damit die Abweisung begründet. Eine solche Entfernung sei sicherlich ausreichend, um bakteriologisch verunreinigtes Wasser wieder zu reinigen, wenn man davon ausgehe, daß zumindest teilweise die karstigen Hohlräume verkittet seien und damit Filterwirkungen aufwiesen. 5 km genügten aber keinesfalls, um das Wasser wieder in genußfähigen Zustand zu versetzen, wenn es sich bei der Verunreinigung um Mineralölverunreinigungen handle. Mit solchen sei im Zuge des Tunnelbaues zu rechnen.
Nachdem die belangte Behörde in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren Gutachten aus den Fachgebieten der Hydrogeologie, der Karsthydrologie, der Hygiene und des Wasserbaues eingeholt und eine mündliche Verhandlung am 24. April 1978 durchgeführt hatte, erließ sie den nun bekämpften Bescheid, mit dem sie - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - "aus Anlaß der Berufungen" der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin den Bescheid der Behörde erster Instanz "gemäß § 66 AVG 1950 abgeändert bzw. ergänzt" hat, und zwar wie folgt:Nachdem die belangte Behörde in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren Gutachten aus den Fachgebieten der Hydrogeologie, der Karsthydrologie, der Hygiene und des Wasserbaues eingeholt und eine mündliche Verhandlung am 24. April 1978 durchgeführt hatte, erließ sie den nun bekämpften Bescheid, mit dem sie - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - "aus Anlaß der Berufungen" der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin den Bescheid der Behörde erster Instanz "gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgeändert bzw. ergänzt" hat, und zwar wie folgt:
"In der ersten Zeile des Spruches ist der zitierte § 10 Abs. 2 durch § 56 zu ersetzen. In der drittletzten Zeile hat das Wort 'zumindest' zu entfallen.""In der ersten Zeile des Spruches ist der zitierte Paragraph 10, Absatz 2, durch Paragraph 56, zu ersetzen. In der drittletzten Zeile hat das Wort 'zumindest' zu entfallen."
Weiters wurden der erteilten Bewilligung weitere fünf Auflagen zugefügt und im übrigen den Berufungen nicht Folge gegeben.
Nach den wesentlichen Begründungsausführungen kam die belangte Behörde in Würdigung der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, daß eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung von Graz ausgeschlossen werden könne. Mit Beeinträchtigungen der Wasserrechte der Beschwerdeführerinnen sei nicht zu rechnen. Aus dem ermittelten Sachverhalt hat die belangte Behörde folgende rechtliche Schlüsse gezogen: Nach § 12 WRG 1959 sei das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Was das öffentliche Interesse anlange, so sei dessen Prüfung und Wahrung ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet; ein subjektiv öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, sei niemandem eröffnet. Im vorliegenden Fall bestehe das von Amts wegen wahrzunehmende öffentliche Interesse vor allem in der Erhaltung und Sicherung der Trinkwasserversorgung von Graz. Im Raume der Landeshauptstadt Graz sei zugunsten der Wasserwerke Graz-Süd/Feldkirchen und Graz-Nord/Andritz von der im § 34 Abs. 2 WRG 1959 den Wasserrechtsbehörden erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, nämlich mit den Verordnungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 41/1962, und des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 139/1971. In beiden Schongebieten, die der geplante Autobahntunnel teilweise kreuze, bedürften Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als zwei Meter unter Gelände reichten, der wasserrechtlichen Bewilligung. Das geplante Straßenbauvorhaben stelle eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der §§ 3 bzw. 5 der oben genannten Verordnungen dar. Diese Bewilligung habe in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz im Hinblick auf die auszuschließende Gefährdung der Trinkwasserversorgung von Graz erteilt werden können, wobei die genaue Einhaltung der der mitbeteiligten Partei von der Behörde erster Instanz und von der Berufungsbehörde auferlegten Bedingungen als selbstverständlich vorausgesetzt werde. Im übrigen hätten die Grazer Stadtwerke AG, zu deren Gunsten die Verordnungen erlassen worden seien, gegen das Projekt keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Unbedenklich erscheine auch die auf § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 gestützte Bewilligung zur Ableitung von Grubenwässern in die Mur in maximalem Ausmaß von 20 l/s. Hingegen teile die belangte Behörde nicht die Auffassung der Behörde erster Instanz, daß der mit den Baumaßnahmen verbundene Eingriff in den Grundwasserhaushalt dem Tatbestand des § 10 Abs. 2 WRG 1959 zu unterstellen wäre. In dieser Gesetzesstelle sei nämlich von der Erschließung oder Benutzung des Grundwassers die Rede. Beim vorliegenden Straßenbauvorhaben handle es sich aber nicht um beabsichtigte, sondern um gewisse unvermeidliche beschränkte Eingriffe in das Grundwasser. Da hier sowohl die Erschließungs- als auch Benutzungsabsicht fehlten, könnten die geplanten Baumaßnahmen nicht der vorgenannten Gesetzesstelle zugeordnet werden. Die Berufungsbehörde sei vielmehr der Ansicht, daß es sich bei den beabsichtigten Baumaßnahmen um vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt gemäß § 56 WRG 1959 handle, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei. Was die von den Beschwerdeführerinnen befürchtete Verletzung ihrer durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechte anlange, so sei im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WRG 1959 zu prüfen gewesen, ob derartige Verletzungen auf Grund der durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen seien. Hinsichtlich der Thermalquellen der Drittbeschwerdeführerin habe der Sachverständige für Hydrologie in seinem Gutachten vom Juni 1978 festgestellt, daß eine mengenmäßige Beeinträchtigung nach menschlichem Ermessen nicht zu befürchten sei, eine Beeinträchtigung der Güte für sehr unwahrscheinlich gehalten werde. In der Verhandlung vom 24. November 1978 habe Prof. Dr. M diese Feststellung dahin gehend ergänzt, daß auch nach Vorliegen der geophysikalischen Untersuchungen von Prof. W im Bereich Pirka-Tobelbad eine Gefährdung der Thermalquellen durch kurzfristige Wasserzuschübe aus dem Tunnelbereich praktisch auszuschließen sei. Diesen klaren Aussagen sei die Drittbeschwerdeführerin im Laufe des Berufungsverfahrens nicht auf sachverständiger Grundlage entgegengetreten. In der Berufungsverhandlung habe sie sich darauf beschränkt, auf ihre Ausführungen in der Berufung und ihre sehr allgemein gehaltene Äußerung zu den erstatteten Gutachten zu verweisen. Der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte exakte Nachweis einer Beeinträchtigung der Quellen der Drittbeschwerdeführerin habe sohin auch nicht nicht annähernd erbracht werden können. Es brauche daher auf die Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen nicht näher eingegangen zu werden, da dieser bei seinen Ausführungen von einer erwiesenen Beeinträchtigung ausgehe. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Im übrigen sei durch die der mitbeteiligten Partei aufgetragenen Bedingungen sichergestellt, daß für den Fall einer wider Erwarten eintretenden Beeinträchtigung der Bau eingestellt werde bzw. der Drittbeschwerdeführerin durch die Fortführung der Beweissicherungsmaßnahmen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ermöglicht werde.Nach den wesentlichen Begründungsausführungen kam die belangte Behörde in Würdigung der eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, daß eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung von Graz ausgeschlossen werden könne. Mit Beeinträchtigungen der Wasserrechte der Beschwerdeführerinnen sei nicht zu rechnen. Aus dem ermittelten Sachverhalt hat die belangte Behörde folgende rechtliche Schlüsse gezogen: Nach Paragraph 12, WRG 1959 sei das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Was das öffentliche Interesse anlange, so sei dessen Prüfung und Wahrung ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet; ein subjektiv öffentlicher Rechtsanspruch, daß die Behörde diesen Interessen Rechnung trage, sei niemandem eröffnet. Im vorliegenden Fall bestehe das von Amts wegen wahrzunehmende öffentliche Interesse vor allem in der Erhaltung und Sicherung der Trinkwasserversorgung von Graz. Im Raume der Landeshauptstadt Graz sei zugunsten der Wasserwerke Graz-Süd/Feldkirchen und Graz-Nord/Andritz von der im Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 den Wasserrechtsbehörden erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht worden, nämlich mit den Verordnungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1962,, und des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,. In beiden Schongebieten, die der geplante Autobahntunnel teilweise kreuze, bedürften Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als zwei Meter unter Gelände reichten, der wasserrechtlichen Bewilligung. Das geplante Straßenbauvorhaben stelle eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne der Paragraphen 3, bzw. 5 der oben genannten Verordnungen dar. Diese Bewilligung habe in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz im Hinblick auf die auszuschließende Gefährdung der Trinkwasserversorgung von Graz erteilt werden können, wobei die genaue Einhaltung der der mitbeteiligten Partei von der Behörde erster Instanz und von der Berufungsbehörde auferlegten Bedingungen als selbstverständlich vorausgesetzt werde. Im übrigen hätten die Grazer Stadtwerke AG, zu deren Gunsten die Verordnungen erlassen worden seien, gegen das Projekt keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. Unbedenklich erscheine auch die auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 gestützte Bewilligung zur Ableitung von Grubenwässern in die Mur in maximalem Ausmaß von 20 l/s. Hingegen teile die belangte Behörde nicht die Auffassung der Behörde erster Instanz, daß der mit den Baumaßnahmen verbundene Eingriff in den Grundwasserhaushalt dem Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 zu unterstellen wäre. In dieser Gesetzesstelle sei nämlich von der Erschließung oder Benutzung des Grundwassers die Rede. Beim vorliegenden Straßenbauvorhaben handle es sich aber nicht um beabsichtigte, sondern um gewisse unvermeidliche beschränkte Eingriffe in das Grundwasser. Da hier sowohl die Erschließungs- als auch Benutzungsabsicht fehlten, könnten die geplanten Baumaßnahmen nicht der vorgenannten Gesetzesstelle zugeordnet werden. Die Berufungsbehörde sei vielmehr der Ansicht, daß es sich bei den beabsichtigten Baumaßnahmen um vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt gemäß Paragraph 56, WRG 1959 handle, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern gewesen sei. Was die von den Beschwerdeführerinnen befürchtete Verletzung ihrer durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechte anlange, so sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 zu prüfen gewesen, ob derartige Verletzungen auf Grund der durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen seien. Hinsichtlich der Thermalquellen der Drittbeschwerdeführerin habe der Sachverständige für Hydrologie in seinem Gutachten vom Juni 1978 festgestellt, daß eine mengenmäßige Beeinträchtigung nach menschlichem Ermessen nicht zu befürchten sei, eine Beeinträchtigung der Güte für sehr unwahrscheinlich gehalten werde. In der Verhandlung vom 24. November 1978 habe Prof. Dr. M diese Feststellung dahin gehend ergänzt, daß auch nach Vorliegen der geophysikalischen Untersuchungen von Prof. W im Bereich Pirka-Tobelbad eine Gefährdung der Thermalquellen durch kurzfristige Wasserzuschübe aus dem Tunnelbereich praktisch auszuschließen sei. Diesen klaren Aussagen sei die Drittbeschwerdeführerin im Laufe des Berufungsverfahrens nicht auf sachverständiger Grundlage entgegengetreten. In der Berufungsverhandlung habe sie sich darauf beschränkt, auf ihre Ausführungen in der Berufung und ihre sehr allgemein gehaltene Äußerung zu den erstatteten Gutachten zu verweisen. Der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte exakte Nachweis einer Beeinträchtigung der Quellen der Drittbeschwerdeführerin habe sohin auch nicht nicht annähernd erbracht werden können. Es brauche daher auf die Ausführungen des amtsärztlichen Sachverständigen nicht näher eingegangen zu werden, da dieser bei seinen Ausführungen von einer erwiesenen Beeinträchtigung ausgehe. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen gewesen. Im übrigen sei durch die der mitbeteiligten Partei aufgetragenen Bedingungen sichergestellt, daß für den Fall einer wider Erwarten eintretenden Beeinträchtigung der Bau eingestellt werde bzw. der Drittbeschwerdeführerin durch die Fortführung der Beweissicherungsmaßnahmen die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ermöglicht werde.
Mit einigen Modifizierungen hätten diese Ausführungen aber auch für die Erstbeschwerdeführerin zu gelten. Hier sei vor allem der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin entgegenzutreten, daß der von niemandem bestrittene, mögliche hydrologische Zusammenhang zwischen Plabutsch-Buchkogel-Zug und dem Gebiet der Tiefbrunnen zwangsläufig eine Beeinträchtigung der letzteren zur Folge haben müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten von Prof. Dr. M. Aber auch der Sachverständige für Karsthydrologie habe in der Verhandlung vom 24. November 1978 seine Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung im Vergleich zu seinem Gutachten vom Mai 1978 relativiert, wenn er ausführe, für die Tiefbrunnen sei auf Grund der geologischen Ausführungen Prof. M's eine Alimentation aus den Bereichen von Hoher Ronnach und Schöckl (und allenfalls auch des Grazer Schloßberges) denkbar, aber nicht beweisbar, wie auch ein hydrologischer Zusammenhang mit dem Plabutsch-Buchkogel-Zug bis jetzt weder belegbar noch bestreitbar sei. Der in der Zeit vom 21. Februar bis 6. März 1979 durchgeführte Absenkversuch an der Bründlquelle habe zum Ergebnis gehabt, daß an keiner Stelle des Beobachtungsnetzes eine Beeinträchtigung oder Beeinflussung von Wasserspiegeln oder Quellschüttungen wahrnehmbar wäre. Damit sei es der Erstbeschwerdeführerin zumindest nicht gelungen, einen Beweis für den von ihr behaupteten Zusammenhang zu erbringen. Dabei sei erwähnenswert, daß auch Prof. Dr. B in seiner gutächtlichen Stellungnahme vom 6. Februar 1979 betreffend den im Februar 1978 registrierten Druckabfall lediglich zu dem Schluß komme, daß ein Zusammenhang zwischen dem Bergwasserspiegel in den Hohlräumen des Buchkogel-Zuges und dem Druckspiegel im Bereich der Tiefbrunnen möglich und plausibel erscheine. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 4. April 1979 sei entgegenzuhalten, daß das Versuchsprogramm einvernehmlich und unter Mitwirkung der Sachverständigen der belangten Behörde und der Erstbeschwerdeführerin festgelegt und auch durchgeführt worden sei. Das für die Berufungswerberin enttäuschende Ergebnis, dessen Richtigkeit aber auch von ihr unbestritten bleibe, könne für die Behörde kein Anlaß sein, die Entscheidung über die Berufung zu verzögern. Auf die darauf abzielenden Anträge der Erstbeschwerdeführerin sei daher nicht weiter einzugehen gewesen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß ein karsthydrologischer Zusammenhang wohl nicht ausgeschlossen werden könne, daß aber eine Beeinträchtigung nicht nur nicht nachgewiesen worden sei, sondern insgesamt als unwahrscheinlich anzusehen sei. Ergänzend werde auch in diesem Fall auf die sowohl von der Behörde erster Instanz, als auch von der belangten Behörde vorgeschriebenen Bedingungen hingewiesen. Damit werde über die vom Wasserrechtsgesetz normierten Erfordernisse hinaus auf mögliche, außerhalb der Projektsabsicht gelegene Beeinträchtigungen der Rechte der Erstbeschwerdeführerin Bedacht genommen. Im Hinblick auf das große Interesse, welches die geplante Errichtung des Plabutschtunnels in weiten Kreisen der Bevölkerung und bei den Massenmedien hervorgerufen habe, sehe sich die belangte Behörde abschließend zu der Bemerkung veranlaßt, daß Gegenstand des von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Verfahrens nur wasserrechtlich relevante Belange gewesen seien und sein konnten. Die in der Öffentlichkeit sehr eingehend diskutierten Fragen der Trassenwahl, der verkehrspolitischen Zweckmäßigkeit des Tunnels und der Finanzierung des Projektes seien schon aus Gründen der mangelnden Zuständigkeit der Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde entzogen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ausübung der Wasserbezugsrechte, die ihr mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. September 1971 für die Erschließung von gespanntem Grundwasser mittels einer auf dem Grundstück Nr. 345 KG X niedergebrachten Bohrung bis zu 250 m Tiefe und vom 3. Jänner 1973 für die Benutzung von gespanntem Grundwasser mittels des auf dem Grundstück Nr. 345 KG X errichteten Filterrohrbrunnens II für Brauzwecke im Maximalausmaß von 15 l/s eingeräumt wurden, durch die erteilte Bewilligung nach § 56 WRG 1959 verletzt. Der Zweitbeschwerdeführerin stehe auf Grund des "Einbringungs- und Übertragungsvertrages vom 3. August 1977" das Eigentumsrecht an dem Grundstück Nr. 11 (früher 44/1) der KG X samt dem darauf befindlichen Filterrohrbrunnen I zu; daraus ergebe sich für sie als Einzelrechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation bezüglich der Verletzung der mit dem Filterrohrbrunnen I verbundenen Wasserrechte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Rechtsnachfolge dem Landeshauptmann von Steiermark mit Eingabe vom 2. Juni 1978 ordnungsgemäß angezeigt und beantragt, sie als Wasserberechtigte hinsichtlich des Filterrohrbrunnens I einzutragen. Ein Wasserbuchbescheid sei allerdings bisher noch nicht erlassen worden. Ihre Wasserrechte würden dadurch in qualitativer und quantitativer Hinsicht beeinträchtigt werden, weil vor allem bei einer Absenkung des gesamten Karstwasserspiegels bis zum Niveau der Stollensohle Übertritte von Stollenwasser in den Karstwasserkörper äußerst wahrscheinlich zu erachten seien. Käme der Wasserspiegel unter dieser Stollensohle zu liegen, wäre auf jeden Fall mit einem Zufluß von Stollenwasser zum nunmehr tieferliegenden Karstwasserkörper zu rechnen. Eine weitere Möglichkeit der qualitativen Beeinträchtigung des Karstwasserkörpers bestehe auch durch Einbringung von Schadstoffen und z.B. bei Injektionsarbeiten und Plombieren von großen Karsthohlräumen durch Pumpbeton. Da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, bei Ausführung des bewilligten Stollenprojektes sohin eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Wässer der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erwarten sei, verletze der angefochtene Bescheid ihre Wassernutzungsrechte. Die Vorschreibung, daß nach Beendigung der Arbeiten im Bergleib eine dichte Tunnelröhre vorhanden sei und bei der Bergwasserführung wieder die ursprünglichen Verhältnisse eintreten sollen, stehe zumindest formell mit der auf § 56 WRG 1959 gestützten Bewilligung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt des Plabutsch-Buchkogel-Zuges im Einklang. Nicht im Einklang mit dieser Bewilligung und damit auch mit § 56 WRG 1959 stehe jedoch die Tatsache, daß nach dem bewilligten Projekt eine ständige Ableitung von Bergwässern und deren Versickerung im Grazer-Feld vorgesehen seien. Auf diesen Widerspruch hätten die Sachverständigen Dr. M und Dr. B hingewiesen, ohne daß die belangte Behörde auf diese Ausführungen Bedacht genommen hätte.Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Ausübung der Wasserbezugsrechte, die ihr mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. September 1971 für die Erschließung von gespanntem Grundwasser mittels einer auf dem Grundstück Nr. 345 KG römisch zehn niedergebrachten Bohrung bis zu 250 m Tiefe und vom 3. Jänner 1973 für die Benutzung von gespanntem Grundwasser mittels des auf dem Grundstück Nr. 345 KG römisch zehn errichteten Filterrohrbrunnens römisch zwei für Brauzwecke im Maximalausmaß von 15 l/s eingeräumt wurden, durch die erteilte Bewilligung nach Paragraph 56, WRG 1959 verletzt. Der Zweitbeschwerdeführerin stehe auf Grund des "Einbringungs- und Übertragungsvertrages vom 3. August 1977" das Eigentumsrecht an dem Grundstück Nr. 11 (früher 44/1) der KG römisch zehn samt dem darauf befindlichen Filterrohrbrunnen römisch eins zu; daraus ergebe sich für sie als Einzelrechtsnachfolgerin der Erstbeschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation bezüglich der Verletzung der mit dem Filterrohrbrunnen römisch eins verbundenen Wasserrechte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Rechtsnachfolge dem Landeshauptmann von Steiermark mit Eingabe vom 2. Juni 1978 ordnungsgemäß angezeigt und beantragt, sie als Wasserberechtigte hinsichtlich des Filterrohrbrunnens römisch eins einzutragen. Ein Wasserbuchbescheid sei allerdings bisher noch nicht erlassen worden. Ihre Wasserrechte würden dadurch in qualitativer und quantitativer Hinsicht beeinträchtigt werden, weil vor allem bei einer Absenkung des gesamten Karstwasserspiegels bis zum Niveau der Stollensohle Übertritte von Stollenwasser in den Karstwasserkörper äußerst wahrscheinlich zu erachten seien. Käme der Wasserspiegel unter dieser Stollensohle zu liegen, wäre auf jeden Fall mit einem Zufluß von Stollenwasser zum nunmehr tieferliegenden Karstwasserkörper zu rechnen. Eine weitere Möglichkeit der qualitativen Beeinträchtigung des Karstwasserkörpers bestehe auch durch Einbringung von Schadstoffen und z.B. bei Injektionsarbeiten und Plombieren von großen Karsthohlräumen durch Pumpbeton. Da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, bei Ausführung des bewilligten Stollenprojektes sohin eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Wässer der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu erwarten sei, verletze der angefochtene Bescheid ihre Wassernutzungsrechte. Die Vorschreibung, daß nach Beendigung der Arbeiten im Bergleib eine dichte Tunnelröhre vorhanden sei und bei der Bergwasserführung wieder die ursprünglichen Verhältnisse eintreten sollen, stehe zumindest formell mit der auf Paragraph 56, WRG 1959 gestützten Bewilligung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt des Plabutsch-Buchkogel-Zuges im Einklang. Nicht im Einklang mit dieser Bewilligung und damit auch mit Paragraph 56, WRG 1959 stehe jedoch die Tatsache, daß nach dem bewilligten Projekt eine ständige Ableitung von Bergwässern und deren Versickerung im Grazer-Feld vorgesehen seien. Auf diesen Widerspruch hätten die Sachverständigen Dr. M und Dr. B hingewiesen, ohne daß die belangte Behörde auf diese Ausführungen Bedacht genommen hätte.
Die Drittbeschwerdeführerin erachtet sich in ihren Wasserrechten ebenfalls verletzt. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde werde durch den beabsichtigten Tunnelbau ein dauernder Eingriff in den Wasserhaushalt bewirkt, sodaß die maßgebenden Bewilligungsgrundsätze des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, wie es im übrigen auch die Behörde erster Instanz getan habe, heranzuziehen seien. § 56 WRG 1959 sei zu Unrecht herangezogen worden. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht das öffentliche Interesse unter Verletzung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 außer acht gelassen. Dem öffentlichen Interesse diene auch die Führung des Rehabilitationszentrums und des Silikosekrankenhauses in Tobelbad, deren Quellen durch den beabsichtigten Tunnelbau in Mitleidenschaft gezogen würden. Die belangte Behörde habe dieses öffentliche Interesse an der unveränderten Wasserqualität der beiden Quellen in Tobelbad völlig unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß im Falle einer Verunreinigung der Ferdinands- und Ludwigsquelle, die sich auf Grund der Beweissicherungsmaßnahmen ergebe, der Tunnelbau unverzüglich einzustellen sei.Die Drittbeschwerdeführerin erachtet sich in ihren Wasserrechten ebenfalls verletzt. Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde werde durch den beabsichtigten Tunnelbau ein dauernder Eingriff in den Wasserhaushalt bewirkt, sodaß die maßgebenden Bewilligungsgrundsätze des zweiten Abschnittes des Wasserrechtsgesetzes, wie es im übrigen auch die Behörde erster Instanz getan habe, heranzuziehen seien. Paragraph 56, WRG 1959 sei zu Unrecht herangezogen worden. Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht das öffentliche Interesse unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 außer acht gelassen. Dem öffentlichen Interesse diene auch die Führung des Rehabilitationszentrums und des Silikosekrankenhauses in Tobelbad, deren Quellen durch den beabsichtigten Tunnelbau in Mitleidenschaft gezogen würden. Die belangte Behörde habe dieses öffentliche Interesse an der unveränderten Wasserqualität der beiden Quellen in Tobelbad völlig unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, daß im Falle einer Verunreinigung der Ferdinands- und Ludwigsquelle, die sich auf Grund der Beweissicherungsmaßnahmen ergebe, der Tunnelbau unverzüglich einzustellen sei.
Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde haben Gegenschriften erstattet.
Die Beschwerden wurden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen den angefochtenen Bescheid insoweit, als mit ihm die Errichtung des Plabutschtunnels und des Sondierstollens und die vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt im Plabutsch-Buchkogel-Zug bewilligt worden ist.
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde wasserrechtliche Bewilligungen gemäß §§ 56, 32 Abs. 2 lit. a und 34 WRG 1959 für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei verliehen, und zwar für die Errichtung eines Sondierstollens und für den in dieser Trasse verlaufenden Autobahntunnel, für die damit zusammenhängenden Arbeiten in den Schongebieten der Wasserwerke Andritz und Feldkirchen, für die Ableitung von Grubenwässern in die Mur und für die vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt Plabutsch-Buchkogel-Zug.Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde wasserrechtliche Bewilligungen gemäß Paragraphen 56, 32, Absatz 2, Litera a und 34 WRG 1959 für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei verliehen, und zwar für die Errichtung eines Sondierstollens und für den in dieser Trasse verlaufenden Autobahntunnel, für die damit zusammenhängenden Arbeiten in den Schongebieten der Wasserwerke Andritz und Feldkirchen, für die Ableitung von Grubenwässern in die Mur und für die vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt Plabutsch-Buchkogel-Zug.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen. Diesem Gebot ist die belangte Behörde nicht entsprechend nachgekommen, weil nicht klar zu erkennen ist, welche der angeführten Gesetzesstellen bestimmten Teilen des bewilligten Bauvorhabens zuzuordnen sind. Es läßt sich dem Bescheid allerdings entnehmen, daß für die Ableitung von Grubenwässern in die Mur in maximalem Ausmaß von 20 l/s § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und für die Arbeiten in den Schongebieten § 34 WRG 1959 herangezogen worden ist. Allerdings enthält § 34 WRG 1959 keine Bestimmung, wonach ganz allgemein für Arbeiten eines Tunnelbaues eine Bewilligungspflicht bestünde. Absatz 2 dieses Paragraphen ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Bestimmung von Schongebieten durch Verordnung, wobei darin bestimmte Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung unterworfen werden können. Solche Bestimmungen enthalten sowohl die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für das Grundwasserwerk Graz-Feldkirchen vom 2. Jänner 1962, BGBl. Nr 41, als auch die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark für das Grundwasserwerk Graz-Andritz vom 13. Oktober 1971, LGBl. Nr. 139. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, auf welche Bestimmungen dieser Verordnungen sich die Bewilligung für die Arbeiten im Schongebiet und auf welche Teile des Stollens sich die Bewilligung bezieht, zumal nicht der gesamte Autobahntunnel und der Sondierstollen durch die Schongebiete geführt werden. Auf welche gesetzliche Bestimmung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Plabutschtunnels und des Sondierstollens gestützt worden ist, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dem Wasserrechtsgesetz 1959 ist keine Bestimmung zu entnehmen, daß Stollenbauten schlechthin einer wasserrechtlichen Bewilligung, insbesondere nach § 56 WRG 1959, unterworfen wären. Fehlt aber die gesetzliche Grundlage für eine erteilte Bewilligung, dann belastet dies den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu erledigen. Diesem Gebot ist die belangte Behörde nicht entsprechend nachgekommen, weil nicht klar zu erkennen ist, welche der angeführten Gesetzesstellen bestimmten Teilen des bewilligten Bauvorhabens zuzuordnen sind. Es läßt sich dem Bescheid allerdings entnehmen, daß für die Ableitung von Grubenwässern in die Mur in maximalem Ausmaß von 20 l/s Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 und für die Arbeiten in den Schongebieten Paragraph 34, WRG 1959 herangezogen worden ist. Allerdings enthält Paragraph 34, WRG 1959 keine Bestimmung, wonach ganz allgemein für Arbeiten eines Tunnelbaues eine Bewilligungspflicht bestünde. Absatz 2 dieses Paragraphen ermächtigt die Wasserrechtsbehörde zur Bestimmung von Schongebieten durch Verordnung, wobei darin bestimmte Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung unterworfen werden können. Solche Bestimmungen enthalten sowohl die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für das Grundwasserwerk Graz-Feldkirchen vom 2. Jänner 1962, Bundesgesetzblatt Nr 41, als auch die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark für das Grundwasserwerk Graz-Andritz vom 13. Oktober 1971, Landesgesetzblatt , Nr. 139. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, auf welche Bestimmungen dieser Verordnungen sich die Bewilligung für die Arbeiten im Schongebiet und auf welche Teile des Stollens sich die Bewilligung bezieht, zumal nicht der gesamte Autobahntunnel und der Sondierstollen durch die Schongebiete geführt werden. Auf welche gesetzliche Bestimmung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Plabutschtunnels und des Sondierstollens gestützt worden ist, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dem Wasserrechtsgesetz 1959 ist keine Bestimmung zu entnehmen, daß Stollenbauten schlechthin einer wasserrechtlichen Bewilligung, insbesondere nach Paragraph 56, WRG 1959, unterworfen wären. Fehlt aber die gesetzliche Grundlage für eine erteilte Bewilligung, dann belastet dies den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde auch eine Bewilligung für die vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt im Plabutsch-Buchkogel-Zug offenbar nach § 56 WRG 1959 erteilt. Gemäß § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in einen Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung. Im Motivenbericht der Regierungsvorlage dieser gesetzlichen Bestimmung (594 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, VIII. GP) wird folgendes ausgeführt:Mit dem bekämpften Bescheid wurde auch eine Bewilligung für die vorübergehende Vornahme von Eingriffen in den Wasserhaushalt im Plabutsch-Buchkogel-Zug offenbar nach Paragraph 56, WRG 1959 erteilt. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in einen Wasserhaushalt, wie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) zu befürchten ist. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen finden im übrigen darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, sinngemäß Anwendung. Im Motivenbericht der Regierungsvorlage dieser gesetzlichen Bestimmung (594 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch acht. Gesetzgebungsperiode wird folgendes ausgeführt:
"Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren."
Nach dieser Gesetzesstelle ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Durchörterung eines Gebirgsstockes und die damit während der Bauphase der Errichtung verbundene Vornahme eines Eingriffes in den Wasserhaushalt keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 56 WRG 1959 zugänglich. Denn was unter vorübergehenden Eingriffen in den Wasserhaushalt zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß diese Eingriffe den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben müssen. Gewiß wird ein Stollen regelmäßig auch dazu geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und neue für die Wasserwirtschaft allenfalls interessierende Erkenntnisse bringen, doch ist dies nur eine Folgewirkung solcher unter Tag liegender Verkehrsanlagen und ihrer Bauabschnitte, aber nicht deren Zweck, der nicht außer acht gelassen werden darf (vgl. dazu Grabmayr/Roßmann, Das Österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, 1978, Seite 315, dritter Absatz der Anmerkungen). Dieser allein muß dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage im Sinne der §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist oder vom Wasserrechtsgesetz überhaupt nicht umfaßt ist. Der Eingabe der mitbeteiligten Partei ist auch nicht zu entnehmen, daß sie einen Antrag auf Bewilligung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt gestellt hätte. Ein Konsensverfahren ohne das entsprechende Gesuch der Partei einzuleiten und einen Konsens zu erteilen, sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt.Nach dieser Gesetzesstelle ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Durchörterung eines Gebirgsstockes und die damit während der Bauphase der Errichtung verbundene Vornahme eines Eingriffes in den Wasserhaushalt keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 56, WRG 1959 zugänglich. Denn was unter vorübergehenden Eingriffen in den Wasserhaushalt zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß diese Eingriffe den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben müssen. Gewiß wird ein Stollen regelmäßig auch dazu geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und neue für die Wasserwirtschaft allenfalls interessierende Erkenntnisse bringen, doch ist dies nur eine Folgewirkung solcher unter Tag liegender Verkehrsanlagen und ihrer Bauabschnitte, aber nicht deren Zweck, der nicht außer acht gelassen werden darf vergleiche , dazu Grabmayr/Roßmann, Das Österreichische Wasserrecht, 2. Auflage, 1978, Seite 315, dritter Absatz der Anmerkungen). Dieser allein muß dafür bestimmend sein, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage im Sinne der Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist oder vom Wasserrechtsgesetz überhaupt nicht umfaßt ist. Der Eingabe der mitbeteiligten Partei ist auch nicht zu entnehmen, daß sie einen Antrag auf Bewilligung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt gestellt hätte. Ein Konsensverfahren ohne das entsprechende Gesuch der Partei einzuleiten und einen Konsens zu erteilen, sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt.
Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, handelt es sich beim vorliegenden Straßenbauvorhaben nicht um eine beabsichtigte, sondern "um gewisse unvermeidliche, beschränkte Eingriffe in das Grundwasser", bei denen die Erschließungs- und Benützungsabsicht fehlt, weshalb das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 unterliegt. Eine Bewilligungspflicht dieses Straßenbauvorhabens nach § 9 oder § 32 WRG 1959 besteht offensichtlich ebensowenig, wie nach § 56 WRG 1959.Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, handelt es sich beim vorliegenden Straßenbauvorhaben nicht um eine beabsichtigte, sondern "um gewisse unvermeidliche, beschränkte Eingriffe in das Grundwasser", bei denen die Erschließungs- und Benützungsabsicht fehlt, weshalb das Vorhaben nicht der Bewilligungspflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 unterliegt. Eine Bewilligungspflicht dieses Straßenbauvorhabens nach Paragraph 9, oder Paragraph 32, WRG 1959 besteht offensichtlich ebensowenig, wie nach Paragraph 56, WRG 1959.
Gemäß § 37 AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde hätte im Zuge ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem beabsichtigten Austausch des Rechtsgrundes der wasserrechtlichen Bewilligung, nämlich von § 10 (Bewilligung einer Wasserbenutzung) auf § 56 WRG 1959 (Bewilligung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme) eröffnen müssen; eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen kann durch diese Unterlassung nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde prüfte im einzelnen nicht, ob durch eine derartige Auswechslung des Rechtsgrundes nicht die zahlreichen Nebenbestimmungen des Bescheides der Behörde erster Instanz in einzelnen Punkten berührt sein könnten.Gemäß Paragraph 37, AVG 1950 ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die belangte Behörde hätte im Zuge ihres ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem beabsichtigten Austausch des Rechtsgrundes der wasserrechtlichen Bewilligung, nämlich von Paragraph 10, (Bewilligung einer Wasserbenutzung) auf Paragraph 56, WRG 1959 (Bewilligung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme) eröffnen müssen; eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen kann durch diese Unterlassung nicht ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde prüfte im einzelnen nicht, ob durch eine derartige Auswechslung des Rechtsgrundes nicht die zahlreichen Nebenbestimmungen des Bescheides der Behörde erster Instanz in einzelnen Punkten berührt sein könnten.
Da der bekämpfte Bescheid sohin in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz entsprach, wenn auch eine Bewilligungspflicht für die Ableitung der Grubenwässer in die Mur und für die Arbeiten (Grabungen und Bohrungen) in den Schongebieten gegeben sein mag - welche Vorschreibungen hiefür von Bedeutung sind, ist aber mangels der Deutlichkeit des Spruches des bekämpften Bescheides und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Zuordnung der Vorschreibungen zu den verbleibenden bewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht erkennbar -, war der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da der bekämpfte Bescheid sohin in mehrfacher Hinsicht nicht dem Gesetz entsprach, wenn auch eine Bewilligungspflicht für die Ableitung der Grubenwässer in die Mur und für die Arbeiten (Grabungen und Bohrungen) in den Schongebieten gegeben sein mag - welche Vorschreibungen hiefür von Bedeutung sind, ist aber mangels der Deutlichkeit des Spruches des bekämpften Bescheides und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Zuordnung der Vorschreibungen zu den verbleibenden bewilligungspflichtigen Maßnahmen nicht erkennbar -, war der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des Ersatzes der Umsatzsteuer war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 4. Dezember 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001749.X00Im RIS seit
21.10.2003Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016