RS Vwgh 2007/3/29 2004/20/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §5 Abs1 idF 2002/I/126;
AsylG 1997 §5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/20/0010 E 24. Februar 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Sache des Berufungsverfahrens war, ob die Erstbehörde zu Recht eine Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache vorgenommen hat. Da dies zu verneinen ist, hätte der unabhängige Bundesasylsenat (ersatzlos) die erstinstanzlichen Bescheide und Zurückverweisungen zur neuerlichen Entscheidung (unter Abstandnahme von dem herangezogenen Zurückweisungsgrund) beheben müssen, zumal eine erstmals von der Berufungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des § 5 AsylG 1997 nach den Kriterien des Dubliner Übereinkommens vorgenommene Zuständigkeitsprüfung und eine Erledigung nach dieser Bestimmung (Antragszurückweisung, Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates, Ausweisung dorthin) die "Sache" des Berufungsverfahrens überschritten hätte (vgl. in diesem Sinn zu § 4 AsylG 1997 Punkt 1.3. im Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004200191.X02

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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