TE Vwgh Erkenntnis 1981/9/18 81/02/0057

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Veröffentlicht am 18.09.1981
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §23 Abs1
AVG §26 Abs1
AVG §63 Abs5
AVG §8
KFG 1967 §37
KFG 1967 §44
KFG 1967 §49
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KFG 1967 § 37 heute
  2. KFG 1967 § 37 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 37 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 37 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 37 gültig von 20.05.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 37 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 37 gültig von 01.10.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  9. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  10. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  11. KFG 1967 § 37 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  12. KFG 1967 § 37 gültig von 14.08.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  13. KFG 1967 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 37 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 37 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. KFG 1967 § 37 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992
  17. KFG 1967 § 37 gültig von 01.08.1987 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1987
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 49 heute
  2. KFG 1967 § 49 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 49 gültig von 12.04.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 49 gültig von 16.12.2020 bis 11.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 49 gültig von 01.01.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 49 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 49 gültig von 01.04.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  8. KFG 1967 § 49 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  9. KFG 1967 § 49 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  10. KFG 1967 § 49 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 49 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  12. KFG 1967 § 49 gültig von 01.11.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. KFG 1967 § 49 gültig von 25.05.2002 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 49 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 49 gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  16. KFG 1967 § 49 gültig von 27.09.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991
  17. KFG 1967 § 49 gültig von 28.07.1990 bis 26.09.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde 1) des FZ und 2) der AZ, beide in K, beide vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Osterwitzgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Jänner 1981, Zl. 8V-1477/1/81, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufhebung der Zulassung eines Kraftfahrzeuges, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Jänner 1981 wurde die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 7. November 1980, Zl. III-VA-5671/1887, vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehegattin AZ (der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin) Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke Vauxhall mit dem behördlichen Kennzeichen .... Mit Schreiben vom 22. Oktober 1980 habe der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges, die A Versicherungs AG, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt als der zuständigen Kraftfahrbehörde gemäß § 61 Abs. 3 KFG angezeigt, daß er von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Diese Anzeige habe die Bundespolizeidirektion Klagenfurt zum Anlaß genommen, die Zulassung des besagten Kraftwagens mit Bescheid vom 7. November 1980 gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 aufzuheben. Die Behörde habe beiden Zulassungsbesitzern eine gemeinsame Bescheidausfertigung zumitteln lassen, wobei sie gemäß § 24 Abs. 1 AVG 1950 die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet habe. Wie dem beim Akt befindlichen Zustellschein zu entnehmen sei, sei der Bescheid allein von der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers persönlich übernommen worden, zumal er zweifelsfrei und unbestritten die handschriftliche Fertigung „AZ“ trage; als Empfangsdatum scheine auf dem Zustellschein der 10. November 1980 auf. Als gleichfalls unbestritten stehe fest, daß innerhalb der ab dem Zustelltage laufenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid keine Berufung erhoben worden sei. Nachdem die Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Aufhebungsbescheid die Zulassungsbesitzer aufgefordert gehabt habe, gemäß § 44 Abs. 4 KFG unverzüglich die Kennzeichentafeln sowie den Zulassungsschein des betroffenen Kraftfahrzeuges abzuliefern, diesem Ansinnen aber nicht Folge geleistet worden sei, habe die Behörde die Abnahme bzw. Einziehung der Kennzeichen und des Zulassungsscheines angeordnet, dies allerdings erfolglos, weil der Erstbeschwerdeführer behauptet habe, das Fahrzeug einem Bekannten überlassen zu haben, welcher sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Im Zuge dieser behördlichen Schritte - sie hätten in der Androhung und letztlich der Verhängung einer Zwangsstrafe gegipfelt - sei laut einem Aktenvermerk der Erstinstanz vom 15. Jänner 1981 der Erstbeschwerdeführer in Begleitung seines bevollmächtigten Vertreters bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erschienen und habe Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1981 habe der Erstbeschwerdeführer gegen den in Rede stehenden Aufhebungsbescheid vom 7. November 1980 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin habe er im wesentlichen ausgeführt, daß er sich in der Zeit vom 3. bis 26. November 1980 beruflich im Vorderen Orient aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe ihm seine Ehegattin mitgeteilt, daß sie während seiner Abwesenheit eine „behördliche Zustellung“ erhalten habe, wonach eine Prämie für den gegenständlichen Pkw offen sei. Eine nähere Information habe ihm seine Gattin nicht zu geben vermocht. Der Inhalt dieses Bescheides sei ihm erstmalig anläßlich der Akteneinsicht am 15. Jänner 1981 zur Kenntnis gebracht worden. Infolge seines Auslandsaufenthaltes, den er überdies jederzeit beweisen könne, sei die vorliegende Berufung als rechtzeitig zu werten. Weiters mache der Erstbeschwerdeführer geltend, daß er sich sofort nach seiner Rückkehr in Klagenfurt mit dem Versicherer in Verbindung gesetzt und am 28. November 1980 die offene Prämie eingezahlt habe. Noch am selben Tag sei die Versicherungsbestätigung ausgestellt und bei der Erstinstanz überreicht worden, welche jedoch deren Annahme mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Aufhebungsbescheides abgelehnt habe. in Ansehung seiner Person sei indessen auf Grund des geschilderten Sachverhaltes der Bescheid erst am 15. Jänner 1981 wirksam geworden. Schließlich verweise der Erstbeschwerdeführer noch darauf, daß das Gesetz „für die behördliche Inkassohilfe“ eine Frist von einem Monat für die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Zulassung vorsehe. Demgegenüber falle auf, daß die Erstinstanz auf Grund der Anzeige des Versicherers vom 22. Oktober 1981 bereits am 7. November 1980 den angefochtenen Bescheid erlassen habe, was schließlich darauf zurückzuführen sei, „daß ein dreistelliges Kennzeichen eingezogen werden soll, welches unter der ‚Prominenz‘ sehr gefragt“ sei. Mit Rücksicht auf den vorstehend geschilderten Verfahrenslauf stelle sich - so meinte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides - vorweg die Frage nach der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung. Der Erstbeschwerdeführer meine, daß der angefochtene Bescheid, da der dazugehörige Zustellschein lediglich von seiner Ehegattin unterfertigt sei, auch bloß gegen diese am 10. November 1980 rechtswirksam geworden sei, wogegen er ihm, dem Erstbeschwerdeführer, infolge seiner damaligen Ortsabwesenheit erst am 15. Jänner 1981 anläßlich seiner Akteneinsicht bekannt geworden und damit gewissermaßen erst an diesem Tag „zugestellt“ worden sei. Diese Rechtsansicht vermöge die belangte Behörde indessen nicht zu teilen. Auszugehen sei nämlich von der aktenkundigen und vom Erstbeschwerdeführer auch nicht bekämpften Tatsache, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug seinerzeit zugleich auf seinen Namen wie auf den seiner Ehegattin zugelassen worden sei. Beide Ehegatten seien damit gemeinsam Zulassungsbesitzer des fraglichen Kraftwagens geworden. Infolgedessen seien jedem von ihnen die aus dem behördlichen Akt der Zulassung erfließenden Rechte und Pflichten in gleichem und ungeteilten Umfange zugekommen. Seien aber sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Ehegattin aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt und verpflichtet, dann hätten sie untereinander eine sogenannte materielle („unzertrennliche“) Streitgenossenschaft im Sinne der herrschenden Verwaltungsrechtslehre gebildet. In Fällen einer solchen Streitgenossenschaft werde in der Regel für sämtliche Streitgenossen eine gemeinsame Erledigung zu treffen sein, wobei die betreffende Erledigung für die einen Streitgenossen auch für alle übrigen Streitgenossen wirksam werde (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, S. 126 f.). Auf den vorliegenden Anlaßfall bezogen habe dies bedeutet, daß er von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erlassene gemeinsame Bescheid über die Aufhebung der Zulassung beide Adressaten gleichsam solidarisch getroffen und verpflichtet habe, und zwar auch dann, wenn er nicht jedem der Zulassungsbesitzer gesondert zugekommen sei. Es genüge nach dem oben Gesagten durchaus, wenn der Bescheid einem der beiden Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt worden sei, um auch gegenüber dem zweiten Zulassungsbesitzer unmittelbar Rechtswirksamkeit zu erlangen. Dies sei nun gegenständlich der Fall gewesen. Sei doch der besagte Bescheid unbestritten von der Zweitbeschwerdeführerin am 10. November 1980 eigenhändig in Empfang genommen worden. Aus welchem Grunde die formelle Zustellung des Bescheides an den Erstbeschwerdeführer unterblieben sei, könne bei der erörterten Rechtslage dahingestellt bleiben. Die Behauptung, angeblich ortsabwesend gewesen zu sein, habe demnach keiner näheren Überprüfung bedurft. Denn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffe, habe dies nichts an der Tatsache zu ändern vermocht, daß die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den in Rede stehenden Bescheid auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer selbst am Tage der Übernahme des Bescheides durch seine Ehegattin in Gang gesetzt worden sei. Infolgedessen habe die Berufungsfrist für beide Teile am 24. November 1980 geendet. Da der Bescheid innerhalb dieses Zeitraumes festgestelltermaßen gänzlich unangefochten geblieben sei, sei er mit Ablauf dieses Tages gegenüber beiden Zulassungsbesitzern, somit auch gegenüber dem nunmehrigen Einschreiter, in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Berufung sei demnach, da sie erst am 16. Jänner 1981 zur Post gegeben worden sei, als verspätet zu werten und daher im spruchgemäßen Sinn zurückzuweisen gewesen. Daß es der belangten Behörde bei dieser Lage der Dinge verwehrt gewesen sei, auf die Frage einzugehen, inwieweit nach eingetretener Rechtskraft des Bescheides in Ansehung des genannten Fahrzeuges für den Versicherer wiederum Leistungsverpflichtung bestanden habe, bedürfe keiner besonderen Erläuterung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. Jänner 1981 wurde die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 7. November 1980, Zl. III-VA-5671/1887, vom Erstbeschwerdeführer erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehegattin AZ (der nunmehrigen Zweitbeschwerdeführerin) Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens der Marke Vauxhall mit dem behördlichen Kennzeichen .... Mit Schreiben vom 22. Oktober 1980 habe der Haftpflichtversicherer dieses Fahrzeuges, die A Versicherungs AG, der Bundespolizeidirektion Klagenfurt als der zuständigen Kraftfahrbehörde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG angezeigt, daß er von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Diese Anzeige habe die Bundespolizeidirektion Klagenfurt zum Anlaß genommen, die Zulassung des besagten Kraftwagens mit Bescheid vom 7. November 1980 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG 1967 aufzuheben. Die Behörde habe beiden Zulassungsbesitzern eine gemeinsame Bescheidausfertigung zumitteln lassen, wobei sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet habe. Wie dem beim Akt befindlichen Zustellschein zu entnehmen sei, sei der Bescheid allein von der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers persönlich übernommen worden, zumal er zweifelsfrei und unbestritten die handschriftliche Fertigung „AZ“ trage; als Empfangsdatum scheine auf dem Zustellschein der 10. November 1980 auf. Als gleichfalls unbestritten stehe fest, daß innerhalb der ab dem Zustelltage laufenden zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid keine Berufung erhoben worden sei. Nachdem die Bundespolizeidirektion Klagenfurt im Aufhebungsbescheid die Zulassungsbesitzer aufgefordert gehabt habe, gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG unverzüglich die Kennzeichentafeln sowie den Zulassungsschein des betroffenen Kraftfahrzeuges abzuliefern, diesem Ansinnen aber nicht Folge geleistet worden sei, habe die Behörde die Abnahme bzw. Einziehung der Kennzeichen und des Zulassungsscheines angeordnet, dies allerdings erfolglos, weil der Erstbeschwerdeführer behauptet habe, das Fahrzeug einem Bekannten überlassen zu haben, welcher sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Im Zuge dieser behördlichen Schritte - sie hätten in der Androhung und letztlich der Verhängung einer Zwangsstrafe gegipfelt - sei laut einem Aktenvermerk der Erstinstanz vom 15. Jänner 1981 der Erstbeschwerdeführer in Begleitung seines bevollmächtigten Vertreters bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erschienen und habe Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 1981 habe der Erstbeschwerdeführer gegen den in Rede stehenden Aufhebungsbescheid vom 7. November 1980 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Darin habe er im wesentlichen ausgeführt, daß er sich in der Zeit vom 3. bis 26. November 1980 beruflich im Vorderen Orient aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr habe ihm seine Ehegattin mitgeteilt, daß sie während seiner Abwesenheit eine „behördliche Zustellung“ erhalten habe, wonach eine Prämie für den gegenständlichen Pkw offen sei. Eine nähere Information habe ihm seine Gattin nicht zu geben vermocht. Der Inhalt dieses Bescheides sei ihm erstmalig anläßlich der Akteneinsicht am 15. Jänner 1981 zur Kenntnis gebracht worden. Infolge seines Auslandsaufenthaltes, den er überdies jederzeit beweisen könne, sei die vorliegende Berufung als rechtzeitig zu werten. Weiters mache der Erstbeschwerdeführer geltend, daß er sich sofort nach seiner Rückkehr in Klagenfurt mit dem Versicherer in Verbindung gesetzt und am 28. November 1980 die offene Prämie eingezahlt habe. Noch am selben Tag sei die Versicherungsbestätigung ausgestellt und bei der Erstinstanz überreicht worden, welche jedoch deren Annahme mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Aufhebungsbescheides abgelehnt habe. in Ansehung seiner Person sei indessen auf Grund des geschilderten Sachverhaltes der Bescheid erst am 15. Jänner 1981 wirksam geworden. Schließlich verweise der Erstbeschwerdeführer noch darauf, daß das Gesetz „für die behördliche Inkassohilfe“ eine Frist von einem Monat für die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Zulassung vorsehe. Demgegenüber falle auf, daß die Erstinstanz auf Grund der Anzeige des Versicherers vom 22. Oktober 1981 bereits am 7. November 1980 den angefochtenen Bescheid erlassen habe, was schließlich darauf zurückzuführen sei, „daß ein dreistelliges Kennzeichen eingezogen werden soll, welches unter der ‚Prominenz‘ sehr gefragt“ sei. Mit Rücksicht auf den vorstehend geschilderten Verfahrenslauf stelle sich - so meinte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides - vorweg die Frage nach der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung. Der Erstbeschwerdeführer meine, daß der angefochtene Bescheid, da der dazugehörige Zustellschein lediglich von seiner Ehegattin unterfertigt sei, auch bloß gegen diese am 10. November 1980 rechtswirksam geworden sei, wogegen er ihm, dem Erstbeschwerdeführer, infolge seiner damaligen Ortsabwesenheit erst am 15. Jänner 1981 anläßlich seiner Akteneinsicht bekannt geworden und damit gewissermaßen erst an diesem Tag „zugestellt“ worden sei. Diese Rechtsansicht vermöge die belangte Behörde indessen nicht zu teilen. Auszugehen sei nämlich von der aktenkundigen und vom Erstbeschwerdeführer auch nicht bekämpften Tatsache, daß das in Rede stehende Kraftfahrzeug seinerzeit zugleich auf seinen Namen wie auf den seiner Ehegattin zugelassen worden sei. Beide Ehegatten seien damit gemeinsam Zulassungsbesitzer des fraglichen Kraftwagens geworden. Infolgedessen seien jedem von ihnen die aus dem behördlichen Akt der Zulassung erfließenden Rechte und Pflichten in gleichem und ungeteilten Umfange zugekommen. Seien aber sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Ehegattin aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt und verpflichtet, dann hätten sie untereinander eine sogenannte materielle („unzertrennliche“) Streitgenossenschaft im Sinne der herrschenden Verwaltungsrechtslehre gebildet. In Fällen einer solchen Streitgenossenschaft werde in der Regel für sämtliche Streitgenossen eine gemeinsame Erledigung zu treffen sein, wobei die betreffende Erledigung für die einen Streitgenossen auch für alle übrigen Streitgenossen wirksam werde (Hinweis auf Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, S. 126 f.). Auf den vorliegenden Anlaßfall bezogen habe dies bedeutet, daß er von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erlassene gemeinsame Bescheid über die Aufhebung der Zulassung beide Adressaten gleichsam solidarisch getroffen und verpflichtet habe, und zwar auch dann, wenn er nicht jedem der Zulassungsbesitzer gesondert zugekommen sei. Es genüge nach dem oben Gesagten durchaus, wenn der Bescheid einem der beiden Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß zugestellt worden sei, um auch gegenüber dem zweiten Zulassungsbesitzer unmittelbar Rechtswirksamkeit zu erlangen. Dies sei nun gegenständlich der Fall gewesen. Sei doch der besagte Bescheid unbestritten von der Zweitbeschwerdeführerin am 10. November 1980 eigenhändig in Empfang genommen worden. Aus welchem Grunde die formelle Zustellung des Bescheides an den Erstbeschwerdeführer unterblieben sei, könne bei der erörterten Rechtslage dahingestellt bleiben. Die Behauptung, angeblich ortsabwesend gewesen zu sein, habe demnach keiner näheren Überprüfung bedurft. Denn selbst wenn dieses Vorbringen zutreffe, habe dies nichts an der Tatsache zu ändern vermocht, daß die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den in Rede stehenden Bescheid auch gegenüber dem Erstbeschwerdeführer selbst am Tage der Übernahme des Bescheides durch seine Ehegattin in Gang gesetzt worden sei. Infolgedessen habe die Berufungsfrist für beide Teile am 24. November 1980 geendet. Da der Bescheid innerhalb dieses Zeitraumes festgestelltermaßen gänzlich unangefochten geblieben sei, sei er mit Ablauf dieses Tages gegenüber beiden Zulassungsbesitzern, somit auch gegenüber dem nunmehrigen Einschreiter, in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegende Berufung sei demnach, da sie erst am 16. Jänner 1981 zur Post gegeben worden sei, als verspätet zu werten und daher im spruchgemäßen Sinn zurückzuweisen gewesen. Daß es der belangten Behörde bei dieser Lage der Dinge verwehrt gewesen sei, auf die Frage einzugehen, inwieweit nach eingetretener Rechtskraft des Bescheides in Ansehung des genannten Fahrzeuges für den Versicherer wiederum Leistungsverpflichtung bestanden habe, bedürfe keiner besonderen Erläuterung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten einschließlich des betreffenden Zulassungsaktes vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird vorerst darauf hingewiesen, daß der Erstbeschwerdeführer „vor einigen Tagen durch Zufall“ Gelegenheit gehabt habe, in den Zulassungsantrag Einsicht zu nehmen. Dabei habe er feststellen müssen, daß der Zulassungsantrag nur seine, des Erstbeschwerdeführers, Fertigung trage, während auf diesem Antrag die Fertigung der Zweitbeschwerdeführerin nicht aufscheine. Daher habe durch den behördlichen Akt der Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges nur der Erstbeschwerdeführer als Zulassungsbesitzer berechtigt und verpflichtet werden können. Demgemäß hätte die über Antrag des Haftpflichtversicherers eingeleitete bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Aufhebung der Zulassung nur gegen den Erstbeschwerdeführer und nicht auch gegen die Zweitbeschwerdeführerin erfolgen dürfen. Für das Verfahren auf Aufhebung der Zulassung hätten somit in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin die grundlegenden Voraussetzungen gefehlt. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, den Zulassungsakt beizuschaffen, woraus dann die Feststellung hätte getroffen werden müssen, daß die Zweitbeschwerdeführerin mangels Fertigung des Zulassungsantrages überhaupt nicht Zulassungsbesitz habe erwerben können.

Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht mit der Aktenlage übereinstimmen, steht aber in rechtlicher Hinsicht der aus dem betreffenden (in dem Zulassungsakt erliegenden) Zulassungsschein ersichtliche und von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellte Umstand entgegen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug am 13. Dezember 1979 antragsgemäß nicht nur auf den Namen des Erstbeschwerdeführers, sondern auch auf den der Zweitbeschwerdeführerin zugelassen worden ist. Die Frage, ob diese Zulassung - mit Rücksicht darauf, daß auf dem zugrunde liegenden Antrag die Unterschrift der Zweitbeschwerdeführerin fehlte - rechtmäßig erfolgte oder nicht, war nicht Gegenstand des Verfahrens, das nunmehr die Aufhebung der bereits erteilten Zulassung betraf, und kann daher auch nicht mehr vom Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung dieser Beschwerde überprüft werden. Ab rechtskräftiger Beendigung des Zulassungsverfahrens war davon auszugehen, daß beide Beschwerdeführer gemäß § 37 KFG 1967 Zulassungsbesitzer des Pkw's mit dem damals zugeteilten behördlichen Kennzeichen sind. Sie waren daher beide, zumal zwischenzeitig keine Änderung eintrat, auch als Parteien im Sinne des § 8 AVG in dem Verfahren, das schließlich zur Aufhebung der Zulassung führte, anzusehen.Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher Hinsicht mit der Aktenlage übereinstimmen, steht aber in rechtlicher Hinsicht der aus dem betreffenden (in dem Zulassungsakt erliegenden) Zulassungsschein ersichtliche und von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellte Umstand entgegen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug am 13. Dezember 1979 antragsgemäß nicht nur auf den Namen des Erstbeschwerdeführers, sondern auch auf den der Zweitbeschwerdeführerin zugelassen worden ist. Die Frage, ob diese Zulassung - mit Rücksicht darauf, daß auf dem zugrunde liegenden Antrag die Unterschrift der Zweitbeschwerdeführerin fehlte - rechtmäßig erfolgte oder nicht, war nicht Gegenstand des Verfahrens, das nunmehr die Aufhebung der bereits erteilten Zulassung betraf, und kann daher auch nicht mehr vom Verwaltungsgerichtshof bei Erledigung dieser Beschwerde überprüft werden. Ab rechtskräftiger Beendigung des Zulassungsverfahrens war davon auszugehen, daß beide Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, KFG 1967 Zulassungsbesitzer des Pkw's mit dem damals zugeteilten behördlichen Kennzeichen sind. Sie waren daher beide, zumal zwischenzeitig keine Änderung eintrat, auch als Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG in dem Verfahren, das schließlich zur Aufhebung der Zulassung führte, anzusehen.

Das hier zu lösende Problem ergibt sich aber daraus, daß die Behörde erster Instanz die eigenhändige Zustellung einer gemeinsamen Bescheidausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügte und diese lediglich von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen wurde, während sich der Erstbeschwerdeführer nach der schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten, in der Beschwerde wiederholten Behauptung in der Zeit vom 3. bis 26. November 1980 und sohin auch im Zustellzeitpunkt (10. November 1980) im Ausland aufgehalten und er erst am 15. Jänner 1981 anläßlich einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hat. Die belangte Behörde hat diesen Zustellvorgang gebilligt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Standpunkt vertreten, daß die Beschwerdeführer als gemeinsame Zulassungsbesitzer berechtigt und verpflichtet gewesen seien und daher „untereinander eine sogenannte materielle (‚unzertrennliche‘) Streitgenossenschaft bildeten“. Demnach habe es genügt, daß der Bescheid nur einem der Beschwerdeführer zugekommen sei, um Rechtswirkungen auch gegenüber dem anderen von ihnen zu erzeugen. Die Berufungsfrist habe daher auch für den Erstbeschwerdeführer bereits am 10. November 1980 zu laufen begonnen, sodaß mangels Erhebung einer Berufung innerhalb dieser Frist auch ihm gegenüber der Bescheid rechtskräftig geworden und die erst am 16. Jänner 1981 zur Post gegebene Berufung verspätet sei. Auf den Hinweis in der Beschwerde, die Zweitbeschwerdeführerin sei als Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 26 Abs. 2 AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie - wie gesagt - den Zulassungsantrag überhaupt nicht (und daher auch nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle an erster Stelle) unterschrieben habe, erwiderte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, daß ihrer Auffassung nach „nicht die Frage der Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 26 AVG, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, welche Stellung gegenüber der Kraftfahrbehörde einer Mehrheit natürlicher Personen zukommt, die gemeinschaftlich Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sind“. Im Hinblick auf die begriffliche Unteilbarkeit der aus dem behördlichen Akt der Zulassung erfließenden Berechtigung und Verpflichtungen habe daher „diese Frage in Übereinstimmung mit der in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Lehrmeinung sinnvollerweise nur mit der Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft gelöst werden“ können.Das hier zu lösende Problem ergibt sich aber daraus, daß die Behörde erster Instanz die eigenhändige Zustellung einer gemeinsamen Bescheidausfertigung an beide Beschwerdeführer verfügte und diese lediglich von der Zweitbeschwerdeführerin übernommen wurde, während sich der Erstbeschwerdeführer nach der schon im Verwaltungsverfahren aufgestellten, in der Beschwerde wiederholten Behauptung in der Zeit vom 3. bis 26. November 1980 und sohin auch im Zustellzeitpunkt (10. November 1980) im Ausland aufgehalten und er erst am 15. Jänner 1981 anläßlich einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hat. Die belangte Behörde hat diesen Zustellvorgang gebilligt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Standpunkt vertreten, daß die Beschwerdeführer als gemeinsame Zulassungsbesitzer berechtigt und verpflichtet gewesen seien und daher „untereinander eine sogenannte materielle (‚unzertrennliche‘) Streitgenossenschaft bildeten“. Demnach habe es genügt, daß der Bescheid nur einem der Beschwerdeführer zugekommen sei, um Rechtswirkungen auch gegenüber dem anderen von ihnen zu erzeugen. Die Berufungsfrist habe daher auch für den Erstbeschwerdeführer bereits am 10. November 1980 zu laufen begonnen, sodaß mangels Erhebung einer Berufung innerhalb dieser Frist auch ihm gegenüber der Bescheid rechtskräftig geworden und die erst am 16. Jänner 1981 zur Post gegebene Berufung verspätet sei. Auf den Hinweis in der Beschwerde, die Zweitbeschwerdeführerin sei als Zustellungsbevollmächtigte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AVG 1950 schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sie - wie gesagt - den Zulassungsantrag überhaupt nicht (und daher auch nicht im Sinne dieser Gesetzesstelle an erster Stelle) unterschrieben habe, erwiderte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, daß ihrer Auffassung nach „nicht die Frage der Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des Paragraph 26, AVG, sondern vielmehr die Frage zu beantworten war, welche Stellung gegenüber der Kraftfahrbehörde einer Mehrheit natürlicher Personen zukommt, die gemeinschaftlich Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges sind“. Im Hinblick auf die begriffliche Unteilbarkeit der aus dem behördlichen Akt der Zulassung erfließenden Berechtigung und Verpflichtungen habe daher „diese Frage in Übereinstimmung mit der in der Begründung des bekämpften Bescheides zitierten Lehrmeinung sinnvollerweise nur mit der Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft gelöst werden“ können.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 kennt - in Gegensatz zur Zivilprozeßordnung - den Begriff der „Streitgenossenschaft“ nicht, wenn es auch die Möglichkeit einer Parteienmehrheit in einem Verwaltungsverfahren annimmt (siehe die bereits zitierte Bestimmung des § 26 Abs. 2 AVG 1950). Nun gibt es aber in der Praxis auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten Fälle, in denen zwei oder mehrere Parteien hinsichtlich des Gegenstandes der Verwaltungssache „in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind“ (vgl. § 11 Z. 1 ZPO). Letzteres trifft zweifellos - wie die belangte Behörde vermeint - im vorliegenden Beschwerdefall zu, stand doch beiden Beschwerdeführern aus der Zulassung ihres Kraftfahrzeuges bis zu deren Aufhebung das sich daraus ergebende Recht auf Verwendung dieses Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu (§ 36 KFG 1967) und hatten sie beide die damit verbundenen Verpflichtungen (§§ 42, 43, 57 Abs. 5, 57 a Abs. 1, 103 KFG 1967) wahrzunehmen. Das hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Aufhebung der Zulassung nicht nur einem der beiden Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen werden konnte, weil die aus der Aufhebung in einem solchen Falle lediglich für ihn resultierende Verpflichtung, gemäß § 44 Abs. 4 KFG 1967 unverzüglich die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzugeben, mit der dem anderen gegenüber aufrecht gebliebenen Berechtigung aus der Zulassung unvereinbar wäre. Der Bescheid ist daher mit Recht an beide Beschwerdeführer gemeinsam gerichtet worden. Nichts anderes bringt die im angefochtenen Bescheid herangezogene Lehrmeinung von Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I, 127, zum Ausdruck, wenn es dort heißt, in derartigen Fällen „wird in der Regel für die Streitgenossen eine gemeinsame Erledigung zu treffen sein und die einen Streitgenossen betreffende Erledigung wird auch für alle übrigen Streitgenossen wirksam sein, weshalb man auch von einer ‚unzertrennlichen Streitgenossenschaft' spricht“. Das Wirksamwerden einer bescheidmäßigen Erledigung hängt von der Erlassung des betreffenden Bescheides ab, die bei schriftlichen Bescheiden die gehörige Zustellung an den (die) Bescheidadressaten voraussetzt. Ist eine Zustellung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden, so vermag der Bescheid, der zugestellt werden sollte, keine Rechtswirksamkeit zu entfalten. Die belangte Behörde hat daher übersehen, daß es sich vorrangig um ein Problem der Zustellung des Aufhebungsbescheides der Behörde erster Instanz handelt. Auch Hellbling, a.a.O., weist daher abschließend darauf hin, daß „in einem solchen Falle“ (gemeint: in Fällen, in denen eine Streitgenossenschaft dieser Art vorliegt) „das AVG ausdrücklich des Verhältnisses der Streitgenossenschaft, und zwar im § 26 (2), betreffend die Regelung der Zustellung behördlicher Schriftstücke an mehrere Beteiligte zu Handen eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, gedenkt“.Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 kennt - in Gegensatz zur Zivilprozeßordnung - den Begriff der „Streitgenossenschaft“ nicht, wenn es auch die Möglichkeit einer Parteienmehrheit in einem Verwaltungsverfahren annimmt (siehe die bereits zitierte Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, AVG 1950). Nun gibt es aber in der Praxis auch in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten Fälle, in denen zwei oder mehrere Parteien hinsichtlich des Gegenstandes der Verwaltungssache „in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind“ vergleiche , Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO). Letzteres trifft zweifellos - wie die belangte Behörde vermeint - im vorliegenden Beschwerdefall zu, stand doch beiden Beschwerdeführern aus der Zulassung ihres Kraftfahrzeuges bis zu deren Aufhebung das sich daraus ergebende Recht auf Verwendung dieses Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu (Paragraph 36, KFG 1967) und hatten sie beide die damit verbundenen Verpflichtungen (Paragraphen 42, 43, 57, Absatz 5, 57, a Absatz eins, 103, KFG 1967) wahrzunehmen. Das hatte zwangsläufig zur Folge, daß die Aufhebung der Zulassung nicht nur einem der beiden Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochen werden konnte, weil die aus der Aufhebung in einem solchen Falle lediglich für ihn resultierende Verpflichtung, gemäß Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 unverzüglich die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein abzugeben, mit der dem anderen gegenüber aufrecht gebliebenen Berechtigung aus der Zulassung unvereinbar wäre. Der Bescheid ist daher mit Recht an beide Beschwerdeführer gemeinsam gerichtet worden. Nichts anderes bringt die im angefochtenen Bescheid herangezogene Lehrmeinung von Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen römisch eins, 127, zum Ausdruck, wenn es dort heißt, in derartigen Fällen „wird in der Regel für die Streitgenossen eine gemeinsame Erledigung zu treffen sein und die einen Streitgenossen betreffende Erledigung wird auch für alle übrigen Streitgenossen wirksam sein, weshalb man auch von einer ‚unzertrennlichen Streitgenossenschaft' spricht“. Das Wirksamwerden einer bescheidmäßigen Erledigung hängt von der Erlassung des betreffenden Bescheides ab, die bei schriftlichen Bescheiden die gehörige Zustellung an den (die) Bescheidadressaten voraussetzt. Ist eine Zustellung nicht dem Gesetz entsprechend vorgenommen worden, so vermag der Bescheid, der zugestellt werden sollte, keine Rechtswirksamkeit zu entfalten. Die belangte Behörde hat daher übersehen, daß es sich vorrangig um ein Problem der Zustellung des Aufhebungsbescheides der Behörde erster Instanz handelt. Auch Hellbling, a.a.O., weist daher abschließend darauf hin, daß „in einem solchen Falle“ (gemeint: in Fällen, in denen eine Streitgenossenschaft dieser Art vorliegt) „das AVG ausdrücklich des Verhältnisses der Streitgenossenschaft, und zwar im Paragraph 26, (2), betreffend die Regelung der Zustellung behördlicher Schriftstücke an mehrere Beteiligte zu Handen eines gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, gedenkt“.

Aus dem Wesen der Streitgenossenschaft läßt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keineswegs ableiten, daß der Aufhebungsbescheid vom 7. November 1980 nicht an beide Beschwerdeführer bzw. nur an einen von ihnen mit Wirkung auch für den anderen zuzustellen war (siehe dazu auch die Bestimmung des § 97 ZPO über die Notwendigkeit der Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten durch Streitgenossen). Nach den anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist an jede Partei des Verfahrens eine gesonderte Zustellung behördlicher Schriftstücke zu verfügen, sofern nicht Sondervorschriften Platz greifen. Eine Vertretung des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 10 AVG 1950, allenfalls auch auf Grund einer stillschweigenden Bevollmächtigung (siehe Absatz 4 dieser Gesetzesstelle und dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zl. 1220/77), lag unbestrittenermaßen nicht vor, sodaß § 26 Abs. 1 AVG 1950 keine Anwendung zu finden hatte. § 26 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, daß dann, wenn mehrere Beteiligte aus eigenem Antrieb oder infolge behördlicher Aufforderung einen gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an diesen die Zustellung an alle Beteiligten vollzogen wird und wenn ein Gesuch oder ein sonstiges schriftliches Anbringen von mehreren Beteiligten gemeinsam eingebracht wird, im Zweifel derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt. Es erübrigt sich eine nähere Erörterung darüber, daß keine dieser Voraussetzungen, die die Annahme rechtfertigen würde, die Zweitbeschwerdeführerin sei Zustellungsbevollmächtigte für den Erstbeschwerdeführer gewesen, gegeben war. Der Aufhebungsbescheid war daher nicht nur an die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch an den Erstbeschwerdeführer zuzustellen. Die Zustellung wird bei eigenhändigen Zustellungen, wie sie im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 AVG 1950 angeordnet worden war, durch die persönliche Empfangnahme des Schriftstückes durch den Zustellungsempfänger oder, wenn dies nicht möglich ist, nach den §§ 24 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 6 leg. cit. bewirkt. Es schied daher auch von vornherein eine Ersatzzustellung im Sinne des § 23 Abs. 1 leg. cit. (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zl. 1220/77, vom 13. September 1977, Zl. 682/77, vom 6. September 1977, Zl. 1423/76, und vom 15. Februar 1971, Zl. 1505/70) aus. Damit erweist sich, daß an den Beschwerdeführer am 10. November 1980 keine wirksame Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 7. November 1980 erfolgt ist.Aus dem Wesen der Streitgenossenschaft läßt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keineswegs ableiten, daß der Aufhebungsbescheid vom 7. November 1980 nicht an beide Beschwerdeführer bzw. nur an einen von ihnen mit Wirkung auch für den anderen zuzustellen war (siehe dazu auch die Bestimmung des Paragraph 97, ZPO über die Notwendigkeit der Bestellung eines gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten durch Streitgenossen). Nach den anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist an jede Partei des Verfahrens eine gesonderte Zustellung behördlicher Schriftstücke zu verfügen, sofern nicht Sondervorschriften Platz greifen. Eine Vertretung des Erstbeschwerdeführers durch die Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950, allenfalls auch auf Grund einer stillschweigenden Bevollmächtigung (siehe Absatz 4 dieser Gesetzesstelle und dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zl. 1220/77), lag unbestrittenermaßen nicht vor, sodaß Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950 keine Anwendung zu finden hatte. Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. sieht vor, daß dann, wenn mehrere Beteiligte aus eigenem Antrieb oder infolge behördlicher Aufforderung einen gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an diesen die Zustellung an alle Beteiligten vollzogen wird und wenn ein Gesuch oder ein sonstiges schriftliches Anbringen von mehreren Beteiligten gemeinsam eingebracht wird, im Zweifel derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter gilt. Es erübrigt sich eine nähere Erörterung darüber, daß keine dieser Voraussetzungen, die die Annahme rechtfertigen würde, die Zweitbeschwerdeführerin sei Zustellungsbevollmächtigte für den Erstbeschwerdeführer gewesen, gegeben war. Der Aufhebungsbescheid war daher nicht nur an die Zweitbeschwerdeführerin, sondern auch an den Erstbeschwerdeführer zuzustellen. Die Zustellung wird bei eigenhändigen Zustellungen, wie sie im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AVG 1950 angeordnet worden war, durch die persönliche Empfangnahme des Schriftstückes durch den Zustellungsempfänger oder, wenn dies nicht möglich ist, nach den Paragraphen 24, Absatz 2, 23, Absatz 4 und 6 leg. cit. bewirkt. Es schied daher auch von vornherein eine Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1978, Zl. 1220/77, vom 13. September 1977, Zl. 682/77, vom 6. September 1977, Zl. 1423/76, und vom 15. Februar 1971, Zl. 1505/70) aus. Damit erweist sich, daß an den Beschwerdeführer am 10. November 1980 keine wirksame Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 7. November 1980 erfolgt ist.

Wurde die Zustellung damals aber nur an die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen und der den Erstbeschwerdeführer betreffende Zustellmangel nicht gemäß § 31 AVG 1950 saniert, so hatte nur jene die Möglichkeit, die Rechte aus der Zulassung geltend zu machen. Würde man sich der Ansicht der belangten Behörde anschließen, so wäre dem Erstbeschwerdeführer die Geltendmachung des ihm ebenfalls aus der Zulassung zustehenden Rechtes deshalb verwehrt, weil es die Zweitbeschwerdeführerin unterlassen hat, innerhalb der Berufungsfrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an sie am 10. November 1980 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese für den Erstbeschwerdeführer weitreichende Konsequenz würde ihn somit treffen, obwohl er selbst nicht in der Lage war, seinen Rechtsanspruch rechtzeitig zu verfolgen, und stünde mit den Grundsätzen einer ordentlichen Rechtspflege in kraßem Widerspruch. Die belangte Behörde meint in ihrer Gegenschrift, „würde man der Ansicht folgen, daß ein solcher Bescheid jedem der gemeinschaftlichen Zulassungsbesitzer gesondert zuzustellen sei, so würde dies, auf den gegenständlichen Anlaßfall bezogen, etwa zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß einerseits die Beschwerdeführerin - sie hatte den Aufhebungsbescheid persönlich übernommen und ihn unangefochten gelassen - zur Ablieferung der Kennzeichen und des Zulassungsbescheides verpflichtet war und zur Erfüllung dieser Verpflichtung letztlich mittels Zwangsstrafen verhalten werden konnte, wogegen dem Beschwerdeführer, da ihm gegenüber ja der bezügliche Bescheid noch gar nicht als ‚erlassen‘ anzusehen wäre, dessen unbeschadet weiterhin die Berechtigung zustünde, das betreffende Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG zu verwenden“. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei richtigem Verständnis der Streitgenossenschaft ein solcher Aufhebungsbescheid erst dann Rechtsfolgen zeitigt, wenn er jedem der Streitgenossen ordnungsgemäß zugestellt wurde oder gemäß § 31 AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist. Eine Verpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin zur Rückstellung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auf Grund der Aufhebung der Zulassung konnte daher solange nicht eintreten, solange nicht von einem Erhalt des Bescheides durch den Erstbeschwerdeführer ausgegangen werden konnte. Für ihn begann die Berufungsfrist aber erst mit diesem Zeitpunkt, und seine Handlungen kamen auch der Zweitbeschwerdeführerin, obwohl sie die Berufungsfrist versäumt hat, zugute. Daraus ergibt sich auch, daß die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der sich nur auf die Berufung des Erstbeschwerdeführers bezieht und daher nur an ihn adressiert war, in ihren eigenen Rechten verletzt werden konnte, sodaß auch sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert war.Wurde die Zustellung damals aber nur an die Zweitbeschwerdeführerin vorgenommen und der den Erstbeschwerdeführer betreffende Zustellmangel nicht gemäß Paragraph 31, AVG 1950 saniert, so hatte nur jene die Möglichkeit, die Rechte aus der Zulassung geltend zu machen. Würde man sich der Ansicht der belangten Behörde anschließen, so wäre dem Erstbeschwerdeführer die Geltendmachung des ihm ebenfalls aus der Zulassung zustehenden Rechtes deshalb verwehrt, weil es die Zweitbeschwerdeführerin unterlassen hat, innerhalb der Berufungsfrist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an sie am 10. November 1980 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese für den Erstbeschwerdeführer weitreichende Konsequenz würde ihn somit treffen, obwohl er selbst nicht in der Lage war, seinen Rechtsanspruch rechtzeitig zu verfolgen, und stünde mit den Grundsätzen einer ordentlichen Rechtspflege in kraßem Widerspruch. Die belangte Behörde meint in ihrer Gegenschrift, „würde man der Ansicht folgen, daß ein solcher Bescheid jedem der gemeinschaftlichen Zulassungsbesitzer gesondert zuzustellen sei, so würde dies, auf den gegenständlichen Anlaßfall bezogen, etwa zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß einerseits die Beschwerdeführerin - sie hatte den Aufhebungsbescheid persönlich übernommen und ihn unangefochten gelassen - zur Ablieferung der Kennzeichen und des Zulassungsbescheides verpflichtet war und zur Erfüllung dieser Verpflichtung letztlich mittels Zwangsstrafen verhalten werden konnte, wogegen dem Beschwerdeführer, da ihm gegenüber ja der bezügliche Bescheid noch gar nicht als ‚erlassen‘ anzusehen wäre, dessen unbeschadet weiterhin die Berechtigung zustünde, das betreffende Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 36, KFG zu verwenden“. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei richtigem Verständnis der Streitgenossenschaft ein solcher Aufhebungsbescheid erst dann Rechtsfolgen zeitigt, wenn er jedem der Streitgenossen ordnungsgemäß zugestellt wurde oder gemäß Paragraph 31, AVG 1950 tatsächlich zugekommen ist. Eine Verpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin zur Rückstellung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines auf Grund der Aufhebung der Zulassung konnte daher solange nicht eintreten, solange nicht von einem Erhalt des Bescheides durch den Erstbeschwerdeführer ausgegangen werden konnte. Für ihn begann die Berufungsfrist aber erst mit diesem Zeitpunkt, und seine Handlungen kamen auch der Zweitbeschwerdeführerin, obwohl sie die Berufungsfrist versäumt hat, zugute. Daraus ergibt sich auch, daß die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der sich nur auf die Berufung des Erstbeschwerdeführers bezieht und daher nur an ihn adressiert war, in ihren eigenen Rechten verletzt werden konnte, sodaß auch sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert war.

Die vom Erstbeschwerdeführer am 16. Jänner 1980 zur Post gegebene Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde, wäre nach dem bisher Gesagten rechtzeitig erhoben worden, wenn ihm die, auch für ihn bestimmte Ausfertigung des Aufhebungsbescheides nicht vor dem 2. Jänner 1980 tatsächlich zugekommen ist (§ 31 AVG 1950). Ob dies der Fall war, hat die belangte Behörde zu prüfen unterlassen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach erstmals am 15. Jänner 1980 anläßlich einer Akteneinsicht von dem Aufhebungsbescheid Kenntnis erhalten hat - einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 5. Dezember 1980 zufolge hat er schon damals von dieser Maßnahme erfahren - und darin noch keine Heilung des der Behörde unterlaufenen Zustellmangels erblickt werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1969, Slg. Nr. 7569/A), macht diese Berufung nicht unzulässig, weil der Aufhebungsbescheid schon seit der Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin dem Rechtsbestand angehörte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1970, Slg. Nr. 7790/A).Die vom Erstbeschwerdeführer am 16. Jänner 1980 zur Post gegebene Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde, wäre nach dem bisher Gesagten rechtzeitig erhoben worden, wenn ihm die, auch für ihn bestimmte Ausfertigung des Aufhebungsbescheides nicht vor dem 2. Jänner 1980 tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 31, AVG 1950). Ob dies der Fall war, hat die belangte Behörde zu prüfen unterlassen. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach erstmals am 15. Jänner 1980 anläßlich einer Akteneinsicht von dem Aufhebungsbescheid Kenntnis erhalten hat - einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 5. Dezember 1980 zufolge hat er schon damals von dieser Maßnahme erfahren - und darin noch keine Heilung des der Behörde unterlaufenen Zustellmangels erblickt werden kann vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1969, Slg. Nr. 7569/A), macht diese Berufung nicht unzulässig, weil der Aufhebungsbescheid schon seit der Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin dem Rechtsbestand angehörte vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1970, Slg. Nr. 7790/A).

Was die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, die Versicherungsbestätigung sei von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt „letztlich doch angenommen und ausdrücklich dazu erklärt“ worden, „daß die Sache erledigt sei und daß Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nicht abzugeben wären“, hierin sei eine Vorgangsweise gelegen, „die nach § 68 AVG, nämlich als amtswegige Behebung des Zulassungsaufhebungsbescheides, zu beurteilen ist“, so würde die Richtigkeit dieses, im wesentlichen schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens die Folge nach sich ziehen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid gar nicht mehr beschwert sein könnten, weil mit der zurückgewiesenen Berufung die Beseitigung des Aufhebungsbescheides erreicht werden soll, dieser aber ihrer Meinung nach zufolge amtswegiger Aufhebung ohnedies nicht mehr aufrecht besteht. Da sich die belangte Behörde aber - ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben - auf den Standpunkt stellt, daß eine Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 AVG 1950 nicht erfolgt ist und sich nicht veranlaßt gesehen hat, die Berufung deshalb als unzulässig zurückzuweisen, muß sowohl die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bejaht, als auch davon ausgegangen werden, daß dieses Vorbringen auf die meritorische Erledigung dieser Beschwerde ohne Einfluß ist.Was die zusätzliche Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, die Versicherungsbestätigung sei von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt „letztlich doch angenommen und ausdrücklich dazu erklärt“ worden, „daß die Sache erledigt sei und daß Kennzeichentafeln und Zulassungsschein nicht abzugeben wären“, hierin sei eine Vorgangsweise gelegen, „die nach Paragraph 68, AVG, nämlich als amtswegige Behebung des Zulassungsaufhebungsbescheides, zu beurteilen ist“, so würde die Richtigkeit dieses, im wesentlichen schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens die Folge nach sich ziehen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid gar nicht mehr beschwert sein könnten, weil mit der zurückgewiesenen Berufung die Beseitigung des Aufhebungsbescheides erreicht werden soll, dieser aber ihrer Meinung nach zufolge amtswegiger Aufhebung ohnedies nicht mehr aufrecht besteht. Da sich die belangte Behörde aber - ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben - auf den Standpunkt stellt, daß eine Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG 1950 nicht erfolgt ist und sich nicht veranlaßt gesehen hat, die Berufung deshalb als unzulässig zurückzuweisen, muß sowohl die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde bejaht, als auch davon ausgegangen werden, daß dieses Vorbringen auf die meritorische Erledigung dieser Beschwerde ohne Einfluß ist.

Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid, wie aufgezeigt wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Da die belangte Behörde somit den angefochtenen Bescheid, wie aufgezeigt wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Der antragsgemäß erfolgte Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der antragsgemäß erfolgte Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 53 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 18. September 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020057.X00

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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